4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.09.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.08.2022 bis 22.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Unternehmen XXXX GmbH (im Folgenden A-GmbH) nicht angenommen bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 14.09.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.08.2022 bis 22.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Unternehmen römisch 40 GmbH (im Folgenden A-GmbH) nicht angenommen bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er soweit hier wesentlich ausführte, die an das AMS nach seiner Bewerbung erfolgte Rückmeldung der A-GmbH, der BF hätte nur im Bereich Bauprojekte arbeiten wollen sei falsch. Der BF bewerbe sich in allen möglichen Berufsfeldern. Die Anstellung habe sich wohl eher deshalb nicht ergeben, weil der Beschwerdeführer nicht der bestqualifizierte Bewerber gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs auf der am 11.08.2022 abgehaltenen Jobbörse ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt habe, das der potentiellen Dienstgeberin Desinteresse an der angebotenen Stelle signalisiert habe. Der BF habe damit ferner das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 09.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und die die für Jobbörsen zuständige Mitarbeiterin des AMS (Z1) sowie die für Bewerbungen bei der A-GmbH zuständige Mitarbeiterin der A-GmbH, (Z2), als Zeuginnen befragt wurden. Da die A-GmbH Teil einer Unternehmensgruppe war und der BF nachfolgend bei einer weiteren zur genannten Unternehmensgruppe gehörenden Firma, der XXXX GmbH (im Folgenden B-GmbH), ein Vorstellungsgespräch hatte, von dem eine sehr ähnliche Rückmeldung an das AMS gesendet wurde, wie vom hier gegenständlichen Vorstellungsgespräch, wurde auch die für Bewerbungen bei der B-GmbH zuständige Mitarbeiterin der B-GmbH (Z3) als Zeugin vernommen. Die in der mündlichen Verhandlung insgesamt gemachten Aussagen werden, soweit für die nun getroffene Entscheidung wesentlich, zusammengefasst.Am 09.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und die die für Jobbörsen zuständige Mitarbeiterin des AMS (Z1) sowie die für Bewerbungen bei der A-GmbH zuständige Mitarbeiterin der A-GmbH, (Z2), als Zeuginnen befragt wurden. Da die A-GmbH Teil einer Unternehmensgruppe war und der BF nachfolgend bei einer weiteren zur genannten Unternehmensgruppe gehörenden Firma, der römisch 40 GmbH (im Folgenden B-GmbH), ein Vorstellungsgespräch hatte, von dem eine sehr ähnliche Rückmeldung an das AMS gesendet wurde, wie vom hier gegenständlichen Vorstellungsgespräch, wurde auch die für Bewerbungen bei der B-GmbH zuständige Mitarbeiterin der B-GmbH (Z3) als Zeugin vernommen. Die in der mündlichen Verhandlung insgesamt gemachten Aussagen werden, soweit für die nun getroffene Entscheidung wesentlich, zusammengefasst. Der BF machte die folgenden Angaben: Er habe sich trotz der am 2.8.22 auf Seite 2 der Stellenzuweisung erfolgten Aufforderung, an einer Jobbörse teilzunehmen direkt per E-Mail bei der A-GmbH beworben, da er sich laut Seite 1 dieser Stellenzuweisung verpflichtet erachtet habe, sich sofort – direkt - zu bewerben. Die Adresse der A-GmbH habe er über das Internet herausgefunden. Auf der Homepage der A-GmbH sei neben weiteren Jobs auch der dem BF vom AMS zugewiesene Job ausgeschrieben gewesen. Zweifel habe bei ihm erzeugt, dass man im Stellenangebot mit „Du“ angesprochen wurde. Der BF habe daraus geschlossen, dass junge Leute gesucht wurden, dass es viele Bewerber geben würde, und dass er als älterer Jahrgang keine Chance haben würde. Befragt, warum der BF bereits in seiner ersten E-Mail (1.8.23) an die A-GmbH Fragen bezüglich des genauen Arbeitsortes, der Wochenstunden, des Dienstplans und des Gehalts bei Überzahlung gestellt habe, gab dieser an, er habe kein Auto und habe die Anfahrtszeit erfahren wollen. Von seinem Wohnort sei der Ort der A-GmbH nicht jederzeit öffentlich zu erreichen, es hätte im Übrigen ein Umweg über das Stadtgebiet von Wien genommen werden müssen. Als seinerzeitiger Projektleiter sei es der BF gewohnt, Fakten gleich abzufragen und nicht auf die lange Bank zu schieben. Auch sein an die potentielle Dienstgeberin gestelltes Ersuchen, ihm zu bestätigen, dass ihm die Reisekosten für die Bewerbung ersetzt würde, sei seiner Meinung nach kein unübliches Procedere gewesen. Er habe im Zuge seiner vielen Bewerbungen Anmerkungen potentieller Dienstgeber gelesen, wo diese bei der Einladung explizit den Ersatz von Reisekosten abgelehnt hätten. Der Begriff Jobbörse sei dem BF damals nicht geläufig gewesen. Er habe damit eine Messe-ähnliche Veranstaltung verbunden. Er hätte erwartet, dass es bei einer Jobbörse nicht nur um diesen einen angebotenen Job gehen würde. Im Rahmen seiner bisherigen Arbeitslosigkeit sei der BF einmal auf einer Vorauswahl-Veranstaltung eingeladen gewesen. Damals sei aber nicht von einer Jobbörse die Rede gewesen. Bei der A-GmbH habe sich der BF dann - entsprechen einer von der Z2 gesendeten E-Mail -online beworben. Er habe - wie online verlangt - das vorgefertigte Formular ausgefüllt und seinen Lebenslauf hochgeladen. Da seine Bewerbung eine automatische Antwort-E-Mail ausgelöst habe, sei für ihn die Frage aufgetaucht, ob die Jobbörse überhaupt noch erforderlich wäre, oder nicht eher nur für jene Bewerber gedacht wäre, die nicht schon (wie er) online eine Einverständniserklärung zum Datenschutzgesetz abgegeben hätten. Da ihn die Z2 an die Z1 verwiesen habe und die Z1 ihm dann telefonisch explizit den Auftrag erteilte, zur Jobbörse zu gehen, sei er hingegangen. Dort sei die Z1 anwesend gewesen. Der BF habe bei ihr eine Nummer gezogen und habe bei dieser Gelegenheit gefragt „Ist das eine Pflichtveranstaltung?“. Die Z1 habe ihm daraufhin unter Nennung seines Namens etwas Unfreundliches nachgerufen. Das Einzelgespräch habe der BF mit der Z2 geführt. Diese habe mitgeteilt, dass es jetzt ein Kennenlern-Gespräch geben würde und dass es dann am Firmensitz noch ein konkreteres Gespräch geben werde. Im Rahmen dieses Kennenlern-Gesprächs habe der BF sich vorgestellt mit seinem Namen und seiner Qualifikation. Er habe gesagt, dass er Ingenieur für Nachrichtentechnik und Elektronik sei. Die Z2 habe darauf entgegnet: „Und, was machen Sie dann da?“. Davon, dass der BF nur im Bereich Projektleitung für Bauprojekte arbeiten wolle, sei nie die Rede gewesen. Der BF habe vielmehr erklären müssen, warum er da sei. Er habe erklärt, dass er den Berufsschutz verloren habe und sich daher breitgefächert bewerbe. Der BF habe dazu gesagt, dass er hoffe, wieder in Bereich des technischen Leitungsbaus arbeiten gehen zu können, da es in den Medien Nachrichten über den Ausbau von „5G“ gegeben habe. Zwischenzeitlich würde er sich jedoch breitgefächert bewerben, nicht nur als Lagerarbeiter, sondern auch als Bürokraft. Befragt, ob er € 4200 monatlich verlangt habe, verneinte der BF. Er habe erwähnt, dass er seinerzeit Projektleiter, damals im Auftrag des Telefonanbieters XXXX etwas über 4100 verdient habe. Vielleicht sei dies falsch verstanden worden. Das Einzelgespräch habe der BF mit der Z2 geführt. Diese habe mitgeteilt, dass es jetzt ein Kennenlern-Gespräch geben würde und dass es dann am Firmensitz noch ein konkreteres Gespräch geben werde. Im Rahmen dieses Kennenlern-Gesprächs habe der BF sich vorgestellt mit seinem Namen und seiner Qualifikation. Er habe gesagt, dass er Ingenieur für Nachrichtentechnik und Elektronik sei. Die Z2 habe darauf entgegnet: „Und, was machen Sie dann da?“. Davon, dass der BF nur im Bereich Projektleitung für Bauprojekte arbeiten wolle, sei nie die Rede gewesen. Der BF habe vielmehr erklären müssen, warum er da sei. Er habe erklärt, dass er den Berufsschutz verloren habe und sich daher breitgefächert bewerbe. Der BF habe dazu gesagt, dass er hoffe, wieder in Bereich des technischen Leitungsbaus arbeiten gehen zu können, da es in den Medien Nachrichten über den Ausbau von „5G“ gegeben habe. Zwischenzeitlich würde er sich jedoch breitgefächert bewerben, nicht nur als Lagerarbeiter, sondern auch als Bürokraft. Befragt, ob er € 4200 monatlich verlangt habe, verneinte der BF. Er habe erwähnt, dass er seinerzeit Projektleiter, damals im Auftrag des Telefonanbieters römisch 40 etwas über 4100 verdient habe. Vielleicht sei dies falsch verstanden worden. Befragt, warum er seine Hoffnung auf einen Job in seinem früheren Arbeitsfeld im Zuge seiner Bewerbung als Lagerarbeiter erwähnt habe, gab der BF an, er habe seiner Gesprächspartnerin gesagt, er wäre überrascht, dass ihm hier nur ein Job angeboten würde. Er habe die Hoffnung gehabt, dass er nach Eingabe und Verarbeitung seiner Daten kontaktiert würde, sobald bei der A-GmbH ein passender bzw. seinen Wünschen entsprechender Job frei würde. Zu diesem Thema sei das Gespräch gekommen, da man gemeinsam die Jobbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle (Lagerarbeiter) abgearbeitet habe. Der BF habe auch erwähnt, dass er einen Computer zusammenbauen könne und das Office-Paket mit allen Tools benützen könne, ferner dass er gute Deutschkenntnisse auf verhandlungssicheren Niveau habe, aber keinen Staplerschein und keine Lagererfahrung, da er ja seinerzeit der Vorgesetzte von Lagerarbeitern gewesen wäre, selber aber nie im Lager gearbeitet habe. Der BF habe ferner erwähnt, dass er keinen PKW besitze. Möglicherweise habe der BF seine Fähigkeiten überzeichnet dargestellt. Den fehlenden Staplerschein habe er deshalb hervorgehoben, da die Z1 im Wartebereich schon beim ersten Kandidaten in die Menge gerufen habe, es würde in nächster Zeit kein Staplerscheinkurs abgehalten werden. Für den BF sei die A-GmbH ein Jobvermittler gewesen. Denn er sei zu einer Jobbörse eingeladen worden und das Unternehmen habe mehrere Jobs auf der Homepage ausgeschrieben. Der BF hätte den Job als Lagerarbeiter jedoch genommen, wäre er dafür ausgewählt worden. Aus seiner Sicht habe sich der BF bemüht, bei der Jobbörse einen guten Eindruck zu machen: Er habe dort 1 ½ Stunden gewartet, habe sich nicht – wie andere - darüber beschwert, habe sich ruhig verhalten und habe dann, als es zu dem Einzelgespräch kam, ein seiner Meinung nach höfliches Gespräch geführt. Der an das AMS gesendete Bericht der Z2 sei drei Monate nach dem Gespräch verfasst worden. Der BF bezweifle, dass sich die Z2 damals noch an das Gespräch erinnern konnte. Im Übrigen habe die Z3 über ein bei der B-GmbH absolviertes Vorstellungsgespräch, das nach der Wahrnehmung des BF ganz anders verlief, auch erst im November 2022 einen fast gleichlautenden Bericht abgegeben. Die Z2 machte folgende Angaben: Sie sei bei der Jobbörse am 11.8.2022 anwesend gewesen. Sie könne sich auch heute noch in groben Zügen an das mit dem BF geführte Gespräch erinnern. Man sei gemeinsam das Stellenangebot durchgegangen. Dabei habe sich aus ihrer Sicht herausgestellt, dass der BF eigentlich kein Interesse an diesem Angebot hatte. Die Z2 habe dies aus seiner Wortwahl geschlossen. Der BF habe erzählt, dass er bisher in einem anderen Bereich gearbeitet hätte und dass er gerne wieder dorthin möchte. Die Z2 habe entgegnet, dass sie nur Lagerarbeiter und Staplerfahrer vermittle. Für die Z2 wäre nicht in Frage gekommen, den BF an einen ihrer Kunden (Anm.: die A-GmbH vermittelt als Personalüberlasserin Lagerarbeiter und Staplerfahrer an Kunden) zu vermitteln. Die Entscheidung, ob jemand für die Kunden der A-GmbH in Frage komme mache die Z2 am Interesse fest. Sie hätte nicht erwartet dass jemand vorbringt, dass er eigentlich wo anders arbeiten möchte. Die Leute die die A-GmbH aufnehme, würden Interesse zeigen, langfristig dort arbeiten zu wollen. Dies seien meist Leute die sagen, „Egal was, ich möchte einen Arbeitsplatz“. Der BF habe ihr jedoch eine Tätigkeit geschildert, mit der sie nichts zu tun habe und habe gesagt, dass er in seinem bisherigen Bereich arbeiten möchte. Für ihre Vermittlungen wäre er daher nicht in Frage gekommen. Der BF habe auch geäußert, dass er nicht unter EUR 4200,-- verdienen möchte. Dies habe die Z2 sich explizit gemerkt, da so etwas nicht einmal Staplerfahrer verdienen. Die Sache mit dem BF habe der Z2 nach diesem Gespräch noch viel Arbeit verursacht. Sie habe schriftliche und mündliche Auskünfte geben müssen und habe sich mit ihrer Kollegin von der B-GmbH ausgetauscht. Deshalb sei ihr die Sache im Gedächtnis geblieben. Befragt zu ihrer an das AMS gesendeten E-Mail von November 2022 gab die Z2 an, sie habe damals noch Unterlagen aufliegen gehabt und habe nachsehen können. Sie sei bei der Jobbörse am 11.8.2022 anwesend gewesen. Sie könne sich auch heute noch in groben Zügen an das mit dem BF geführte Gespräch erinnern. Man sei gemeinsam das Stellenangebot durchgegangen. Dabei habe sich aus ihrer Sicht herausgestellt, dass der BF eigentlich kein Interesse an diesem Angebot hatte. Die Z2 habe dies aus seiner Wortwahl geschlossen. Der BF habe erzählt, dass er bisher in einem anderen Bereich gearbeitet hätte und dass er gerne wieder dorthin möchte. Die Z2 habe entgegnet, dass sie nur Lagerarbeiter und Staplerfahrer vermittle. Für die Z2 wäre nicht in Frage gekommen, den BF an einen ihrer Kunden Anmerkung, die A-GmbH vermittelt als Personalüberlasserin Lagerarbeiter und Staplerfahrer an Kunden) zu vermitteln. Die Entscheidung, ob jemand für die Kunden der A-GmbH in Frage komme mache die Z2 am Interesse fest. Sie hätte nicht erwartet dass jemand vorbringt, dass er eigentlich wo anders arbeiten möchte. Die Leute die die A-GmbH aufnehme, würden Interesse zeigen, langfristig dort arbeiten zu wollen. Dies seien meist Leute die sagen, „Egal was, ich möchte einen Arbeitsplatz“. Der BF habe ihr jedoch eine Tätigkeit geschildert, mit der sie nichts zu tun habe und habe gesagt, dass er in seinem bisherigen Bereich arbeiten möchte. Für ihre Vermittlungen wäre er daher nicht in Frage gekommen. Der BF habe auch geäußert, dass er nicht unter EUR 4200,-- verdienen möchte. Dies habe die Z2 sich explizit gemerkt, da so etwas nicht einmal Staplerfahrer verdienen. Die Sache mit dem BF habe der Z2 nach diesem Gespräch noch viel Arbeit verursacht. Sie habe schriftliche und mündliche Auskünfte geben müssen und habe sich mit ihrer Kollegin von der B-GmbH ausgetauscht. Deshalb sei ihr die Sache im Gedächtnis geblieben. Befragt zu ihrer an das AMS gesendeten E-Mail von November 2022 gab die Z2 an, sie habe damals noch Unterlagen aufliegen gehabt und habe nachsehen können. Ausschlaggebend für ihre Entscheidung, den BF nicht in die engere Auswahl zu ziehen, sei die Art gewesen, wie er sich vorgestellt habe und dass er gar nicht im Lager habe arbeiten wollen, ferner seine Gehaltsvorstellungen. Das Gehalt, dass dem BF in Aussicht gestanden wäre, hätte etwa die Hälfte von dem betragen, was er sich vorgestellt habe. Auch mit Zulagen, wäre er nicht auf den gewünschten Betrag gekommen. Die Überzahlung werde beim Kunden der A-GmbH verhandelt. € 4200,-- würde jedoch kein Kunde bezahlen. Es sei branchenüblich, dass im ersten Monat das Mindestgehalt bezahlt werde. Angesprochen auf das Alter des BF gab die Z2 an, ihr bestes Team bestehe aus 5 Mitarbeitern, die um die 60 Jahre alt seien. Bei Ausschreibungen das Du-Wort zu verwenden sei im Unternehmen üblich. Das Unternehmen lege Wert auf eine persönliche Ebene. Vom BF befragt, warum Sie gesagt habe, sie hätte nichts für ihn, gab die Z2 an, sie habe damals eben nur Stellen für Lagerarbeiter gehabt. Der BF brachte abschließend vor, seine Erkrankung sei dem AMS seit 2021 bekannt. Der BF sei aus gesundheitlichen Gründen für Hebearbeiten oder schwere körperliche Arbeiten nicht geeignet. Er verstehe nicht, warum das AMS ihn zu so einer Jobbörse eingeteilt habe. Die Z2 habe er nicht gefragt, ob er schwere Hebearbeiten machen werde müssen, denn der Job sei bei diesem Gespräch nicht wirklich besprochen worden. Die Z2 habe nur gesagt, dass sie Personen jedes Alters nehme und, dass man einen Handstapelwaagen bedienen und damit gehen müsse. Über die Schwere der Nebenarbeiten sei nicht gesprochen worden. Dem BF wäre es ferner wichtig gewesen, bei diesem Bewerbungsgespräch, keine Einschränkungen zu erwähnen, da seine Erfahrung gezeigt habe, dass ihm auch dies als Vereitelung ausgelegt werden könne. Die Vertreterin des AMS verwies auf VwGH Ra2022/08/172. Die Beschäftigung sei nicht evident unzumutbar gewesen. Es wäre am BF gelegen, im Zuge des Vorstellungsgesprächs zu klären, ob die konkrete Tätigkeit, allenfalls aus körperlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Im Inserat sei eindeutig festgehalten, dass es um eine Stelle als Lagerarbeit bei der A-GmbH ging. Der BF habe vom AMS und von der A-GmbH die Info erhalten, dass er den Termin am 11.08.2022 wahrnehmen solle. Spätestens bei der Jobbörse hätte den BF bewusst werden müssen, dass es bei diesem Termin um diese konkrete Stelle gehe. Unabhängig von einer allenfalls online durchgeführten Bewerbung habe der BF im Gespräch mit der Z2 ein Verhalten gesetzt, welches eine eindeutige Vereitlung der verfahrensrelevanten Beschäftigung darstelle. Der BF habe kein Interesse für die Lagerarbeit vermittelt, zu hohe Gehaltsvorstellungen genannt und erklärt, dass er wieder im alten Beruf arbeiten möchte. Im Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühte Person kann nicht bezweifelt werden, dass er mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der über 50 jährige BF ist ausgebildeter Ingenieur für Nachrichtentechnik und Elektronik und war in der Vergangenheit unter anderem als Projektleiter tätig. Seit 2013 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit August 2014 steht der Beschwerdeführer – mit zwischenzeitigen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Der BF hat gesundheitliche Einschränkungen. Sein Vermittlungsprofil wurde in Absprache mit dem AMS entsprechend eingeschränkt festgelegt. Am 01.08.2022 wies das AMS dem BF eine Stellenausschreibung beim der A-GmbH als Lagerarbeiter in Vollzeit am Dienstort XXXX zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Der BF wurde mit Seite 2 der Zubuchung angewiesen, sich für die genannte Stelle beim AMS Mödling (Adresse wurde angegeben) im Rahmen einer Jobbörse zu bewerben.Am 01.08.2022 wies das AMS dem BF eine Stellenausschreibung beim der A-GmbH als Lagerarbeiter in Vollzeit am Dienstort römisch 40 zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Der BF wurde mit Seite 2 der Zubuchung angewiesen, sich für die genannte Stelle beim AMS Mödling (Adresse wurde angegeben) im Rahmen einer Jobbörse zu bewerben. Seite 1 der Zubuchung enthält folgende standardisierte Passage: „Bitte bewerben Sie sich umgehend wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben. Bitte bewerben Sie sich spätestens am nächsten Werktag nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags und geben Sie uns binnen 7 Tagen telefonisch das Ergebnis Ihrer Bewerbung bekannt.“„Bitte bewerben Sie sich umgehend wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben. , Bitte bewerben Sie sich spätestens am nächsten Werktag nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags und geben Sie uns binnen 7 Tagen telefonisch das Ergebnis Ihrer Bewerbung bekannt.“ Die A-GmbH war Teil einer Unternehmensgruppe. Der BF schrieb noch am 01.08.2023 eine E-Mail an zwei E-Mail-Adressen der genannten Unternehmensgruppe, die er sich im Internet herausgesucht hatte. Er stellte Fragen zum genauen Ort des Arbeitsplatzes, zur Wochenarbeitszeit, zum Dienstplan und zum Gehalt bei Überzahlung. Weiters ersuchte er, ihm vorab zu bestätigen, ob ihm die Reisekosten für die Anreise zum Bewerbungsgespräch ersetzt werden. Eine Vertreterin der A-GmbH, die Z2, teilte dem BF daraufhin mit, dass Bewerbungen nur online möglich seien. Der BF bewarb sich nun online bei der A-GmbH und fragte mit einer weiteren E-Mail an die Z2 nach, ob er jetzt auch noch die Job-Börse des AMS besuchen müsse. Der konkrete Sinn und Zweck einer Jobbörse war dem BF nicht geläufig. Aufgrund des Wortteils „-börse“ erwartete er, dass ihm im Rahmen der Jobbörse mehrere Jobs angeboten würden. Von der Website der genannten Unternehmensgruppe wusste er ferner, dass dort mehrere Jobs ausgeschrieben waren. Da ihn die Z2 anwies, dies mit dem AMS zu besprechen, kontaktierte der BF die auf der Zubuchung des AMS aufscheinende Kontaktperson, die Z1, und erfuhr so, dass er jedenfalls an der Jobbörse teilzunehmen habe. Am 11.08.22 besuchte der BF die Jobbörse. Er nahm sich beim Empfang eine Nummer, begrüßte die dort tätige Kontaktperson des AMS für Jobbörsen, Z1, mit den Worten „Ist das eine Pflichtveranstaltung?“ und erhielt von dieser eine wenig freundliche Antwort. Dann nahm er Platz und wartete längere Zeit geduldig auf sein Einzelgespräch. Durch eine an alle Wartenden gerichtete Mitteilung der Z1 erfuhr er, dass in nächster Zeit kein AMS-Kurs für den Staplerschein in Aussicht stehe. Während des Einzelgesprächs ging der BF gemeinsam mit der Z2 die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung durch. Der BF nannte im Zuge dessen seine Qualifikationen, seine frühere Berufstätigkeit, sein als Projektleiter bezogenes Gehalt und seine Hoffnung, möglicherweise bald wieder im technischen Leitungsbau Fuß fassen zu können. Der BF führte aus, dass er nicht mehr unter Berufsschutz stehe, weshalb er sich für den verfahrensgegenständlichen Job beworben habe. Der BF erwähnte auch, dass er in der Vergangenheit zwar als Vorgesetzter von Lagerarbeitern tätig gewesen sei, jedoch selbst nicht im Lager gearbeitet habe und dass er keinen Staplerführerschein besitze. Seine gesundheitlichen Einschränkungen brachte der BF nicht zur Sprache. Er befürchtete, dass ihm dies seitens des AMS als Vereitelung ausgelegt werden könnte. Die Z2 schloss aus dem mit dem BF geführten Gespräch, dass der BF an einem Arbeitsplatz als Lagerarbeiter nicht interessiert wäre und Gehaltsvorstellungen habe, die etwa beim Doppelten des angebotenen Entgelts liegen würden. Die dem BF in Aussicht gestandene Beschäftigung kam nicht zustande. Der BF hat keine andere vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlungen vom 09.01.2024. Aus dem schriftlichen Stellenangebot ergibt sich dass für die gegenständliche Beschäftigung keine besonderen Qualifikationen mitgebracht werden mussten, ferner, dass eine mindestens dem Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung in Aussicht stand. Ob und inwieweit im Rahmen der in Aussicht stehenden Tätigkeit das Heben schwerer Lasten notwendig werden würde, wird in der Stellenausschreibung nicht ausgeführt. Die Feststellungen über die im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Jobbörse geführte Kommunikation gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und die soweit hier wesentlich damit im Einklang stehenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig hat der BF beim AMS keine näheren Informationen über Bedeutung und Inhalt der ihm zugewiesenen Jobbörse eingeholt. Die Feststellungen über den Ablauf der Jobbörse vom 11.08.2022 und den Inhalt des Einzelgesprächs gründen sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Angaben des BF insbesondere darauf, dass er im Gespräch seine bisherigen beruflichen Erfolge unterstrich und nicht bemüht war, sein Interesse am angebotenen Job zu kommunizieren, ferner, dass er keine inhaltlichen Fragen zu den konkreten Anforderungen der in Aussicht stehenden Arbeitsstelle gestellt hat, die ihn eventuell in die Lage versetzt hätten, nach dem Vorstellungsgespräch mit seinem AMS-Berater in Kontakt zu treten und mit diesem seine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu erörtern. Die diesbezüglich vom BF gemachten Angaben stehen soweit hier wesentlich mit den von der Z2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben im Einklang. Die Z2 konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ferner nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen sie das mit dem BF geführte Gespräch lange im Gedächtnis behalten hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2265111.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.