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{'item': 'W177 2285602-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 131§ 31§ 2§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW177 2285602-1 Spruch, W177 2285602-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Gutschein für den Klimabonus 2022 konnte dem Beschwerdeführer im Oktober 2022 postalisch nicht zugestellt werden.
  2. Seitdem ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“) mehrmals um Überweisung des Klimabonus auf sein Bankkonto. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 28.04.2023 bestätigt. Eine Überweisung ist (zumindest bis zur Erhebung verfahrensgegenständlicher Beschwerde) nicht erfolgt. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers beim BMK verblieb ohne Erfolg. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungsrelevant - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungsrelevant - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. , ,
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG über Beschwerden gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsgerichte erkennen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Beschwerden gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). 3.1. Zu A.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Art. 130Abs.

5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus erlassenen Verordnung betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV), BGBl. Nr. 229/2022, lauten (auszugsweise) wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 7, des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus erlassenen Verordnung betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung – KliBAV), Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 2022,, lauten (auszugsweise) wie folgt: „Schlichtungsstelle § 11.Paragraph 11,

(1)Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle

§ 2Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

(1)Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle

Paragraph 2, Absatz 6, KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

(2)Aufgaben der Schlichtungsstelle sind
  1. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,
  2. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3,,
  3. die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach § 8 und § 9;
  4. die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach Paragraph 8 und Paragraph 9,;
  5. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

§ 5Abs.

3 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK.3. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK.

(3)Eingaben

Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.

(3)Eingaben

Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.

(4)Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
(5)[…] Rechtsschutz §
  1. Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.Paragraph 12, Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Artikel 17, B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte. Da sich aus § 12 Klimabonus-Abwicklungsverordnung somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Da sich aus Paragraph 12, Klimabonus-Abwicklungsverordnung somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2285602.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.