← Österreich

{'item': 'W185 2269935-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW185 2269935-1 Spruch, W185 2269935-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 06.03.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab Treffermeldungen zu Griechenland „2“ (21.02.2016) und zu Ungarn „1“ (20.01.2017 und 09.02.2017) Laut durchgeführtem multifaktoriellem Altersfeststellungsgutachten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich mindestens 18,92 Jahre alt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.07.2017 Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2019 zu W193 2164013-1/9E im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A I. und II.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A III. und IV.).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.07.2017 Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2019 zu W193 2164013-1/9E im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A römisch eins. und römisch zwei.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A römisch drei. und römisch vier.). Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 brachte das Bundesamt eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die Spruchpunkte A III. und IV. der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2019 zu Ra 2019/01/0188-6 wurde das Erkenntnis der BVwG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 brachte das Bundesamt eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die Spruchpunkte A römisch drei. und römisch vier. der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2019 zu Ra 2019/01/0188-6 wurde das Erkenntnis der BVwG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020 zu W193 2164013-1/22E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides sodann als unbegründet abgewiesen.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020 zu W193 2164013-1/22E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides sodann als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020 zu W193 2164013-1/22E. Mit Erkenntnis vom 22.09.2020, E 660/2020-17, entschied der VfGHdass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tätigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Das Erkenntnis des BVwG wurde insoweit aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt; insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020 zu W193 2164013-1/22E. Mit Erkenntnis vom 22.09.2020, E 660/2020-17, entschied der VfGHdass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer 14-tätigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Das Erkenntnis des BVwG wurde insoweit aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt; insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 zu W193 2164013-1/31E wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides dahingehend stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Insbesondere wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 19.08.2020 nicht mehr im Bundegebiet gemeldet sei. Die angeführte Entscheidung wurde sodann im Akt hinterlegt. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 zu W193 2164013-1/31E wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides dahingehend stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Insbesondere wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 19.08.2020 nicht mehr im Bundegebiet gemeldet sei. Die angeführte Entscheidung wurde sodann im Akt hinterlegt. Am 17.02.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in den Mitgliedstaat Belgien aus und suchte dort auch um Asyl an. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2022 den vorliegenden zweiten Asylantrag in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab neben den bekannten Ungarn-Treffer auch einen Treffer der Kategorie „1“ mit Belgien vom 17.02.

  1. Am 22.10.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS 39 ff des Verwaltungsaktes). Hierbei gab der Beschwerdeführer an, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Er habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung am 04.04.2019 verlassen und sich von Februar 2019 bis 10.10.2022 in Belgien aufgehalten. Als der Beschwerdeführer damals nach Österreich eingereist sei, habe er nicht angegeben, dass er homosexuell sei. Da der Beschwerdeführer Verwandtschaft in Österreich habe, vor denen er angesichts seiner sexuellen Orientierung Angst habe, habe er beschlossen, Österreich zu verlassen. Er sei in der Folge aber nicht nach Afghanistan zurückkehrt, da er dort als Homosexueller von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden würde. Am 15.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (infolge Dublin III-VO) an Belgien (AS 45 ff des Verwaltungsaktes). Dies unter Hinweis auf den Folgeantrag des Beschwerdeführers in Österreich, die bereits rechtskräftige, negative Erledigung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht sei und sich in Belgien aufgehalten haben solle. Der Überstellung nach Österreich sei vom Bundesamt zugestimmt worden; die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich sei allerdings nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt. Am 15.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (infolge Dublin III-VO) an Belgien (AS 45 ff des Verwaltungsaktes). Dies unter Hinweis auf den Folgeantrag des Beschwerdeführers in Österreich, die bereits rechtskräftige, negative Erledigung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht sei und sich in Belgien aufgehalten haben solle. Der Überstellung nach Österreich sei vom Bundesamt zugestimmt worden; die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich sei allerdings nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgt. Mit Schreiben vom 29.11.2022 stimmten die belgischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu übernehmen (AS 55). Mit Schreiben vom 29.11.2022 stimmten die belgischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO zu übernehmen (AS 55). Am 16.01.2023 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 145 ff). Hiebei gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt führte der Beschwerdeführer aus, weitschichtige Verwandte in Österreich und in Deutschland zu haben. Eine näher bezeichnete Cousine vs lebe als anerkannter Flüchtling in Wien; die Genannte unterstütze den Beschwerdeführer auch finanziell. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe aber nicht. Befragt, ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in Österreich bestehe, erklärte er, dass er bis jetzt keine besondere Unterstützung gebraucht hätte; wenn er eine solche benötigen würde, würde er sie aber bestimmt bekommen. Der Beschwerdeführer sei in Belgien von den Behörden einvernommen worden, habe jedoch später Probleme bekommen und deshalb Belgien wieder verlassen. Näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, bei einer Firma gearbeitet zu haben und von seinem Chef – einem Afghanen - verprügelt worden zu sein; der Angesprochene habe auch sein Handy zerstört. Weder die Polizei noch die Lagerleitung hätten dem Beschwerdeführer geholfen. Der Genannte könne den Beschwerdeführer jeder Zeit wiederfinden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zu einer Freundin gegangen, die er heiraten hätte sollen, was er aber nicht gewollt habe; deshalb habe er auch dort nicht bleiben könne. Befragt zu seinem Status in Belgien, führte der Beschwerdeführer aus, diesbezüglich bis jetzt keine Antwort erhalten zu haben. Wenn man vier Monate in Belgien gelebt habe, dürfe man dort legal arbeiten. Der Beschwerdeführer könne auf keinen Fall nach Belgien zurückkehren, dort gäbe es keine Menschenrechte. Außer, dass er Selbstmord begehe, „habe er keine andere Chance in Belgien“. Mit Bescheid vom 13.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Belgien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Belgien zulässig.Mit Bescheid vom 13.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Belgien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Belgien zulässig. Es wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Genannte an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leiden würde. Der Beschwerdeführer habe in Belgien um internationalen Schutz angesucht. Belgien habe dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs zugestimmt. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, in Belgien von seinem ehemaligen Arbeitgeber verfolgt worden zu sein, sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Belgiens und die Möglichkeit, sich in Belgien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, hinzuweisen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelhaften Versorgungslage in Belgien sei nicht geeignet, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Belgien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Insgesamt seien aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich befinde sich eine seiner Cousinen väterlicherseits. Mit der genannten Person lebe der Beschwerdeführer jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt noch bestünden wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Bei der Beziehung zur Cousine des Beschwerdeführers sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Es sei sohin davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Es habe sich somit auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Es wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Genannte an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leiden würde. Der Beschwerdeführer habe in Belgien um internationalen Schutz angesucht. Belgien habe dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs zugestimmt. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, in Belgien von seinem ehemaligen Arbeitgeber verfolgt worden zu sein, sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Belgiens und die Möglichkeit, sich in Belgien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, hinzuweisen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelhaften Versorgungslage in Belgien sei nicht geeignet, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Belgien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Insgesamt seien aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich befinde sich eine seiner Cousinen väterlicherseits. Mit der genannten Person lebe der Beschwerdeführer jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt noch bestünden wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Bei der Beziehung zur Cousine des Beschwerdeführers sei von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Es sei sohin davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können. Es habe sich somit auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Am 22.03.2023 erschien der Beschwerdeführer bei der zuständigen Polizeiinspektion, um das hinterlegte Dokument abzuholen. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage für Dublin-Rückkehrer in Belgien besonders prekär sei; es existiere ein Unterbringungsproblem für Asylwerber. Die Länderinformationen seien zudem veraltet bzw. wäre jedenfalls im Rahmen einer Einzelfallzusicherung eine Verletzung des Art. 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Unterbringungs- und Versorgungssituation auszuschließen gewesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien ohne eine Einzelfallzusicherung sei nicht zulässig. Für den Beschwerdeführer bestehe das reale Risiko, dass er im Fall der Überstellung von Österreich nach Belgien ohne inhaltlicher Prüfung seines Antrages nach Afghanistan abgeschoben werden würde, sohin eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte.Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage für Dublin-Rückkehrer in Belgien besonders prekär sei; es existiere ein Unterbringungsproblem für Asylwerber. Die Länderinformationen seien zudem veraltet bzw. wäre jedenfalls im Rahmen einer Einzelfallzusicherung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Unterbringungs- und Versorgungssituation auszuschließen gewesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien ohne eine Einzelfallzusicherung sei nicht zulässig. Für den Beschwerdeführer bestehe das reale Risiko, dass er im Fall der Überstellung von Österreich nach Belgien ohne inhaltlicher Prüfung seines Antrages nach Afghanistan abgeschoben werden würde, sohin eine Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Am 25.04.2023 erging ein Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Festnahme des Beschwerdeführers solle demnach am 07.05.2023 um 12:00 Uhr erfolgen. Bei Nichtantreffen des Beschwerdeführers seien weitere Festnahmeversuche bis spätestens 08.05.2023, 12.00 Uhr, durchzuführen (vgl. Gerichtsakt OZ 5). Die Überstellung sei für den 09.05.2023 geplant.Am 25.04.2023 erging ein Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Festnahme des Beschwerdeführers solle demnach am 07.05.2023 um 12:00 Uhr erfolgen. Bei Nichtantreffen des Beschwerdeführers seien weitere Festnahmeversuche bis spätestens 08.05.2023, 12.00 Uhr, durchzuführen vergleiche Gerichtsakt OZ 5). Die Überstellung sei für den 09.05.2023 geplant. Aus einer E-Mail des Bundesamtes vom 08.05.2023 geht hervor, dass die geplante Überstellung angesichts der nicht erfolgreichen Festnahme storniert wurde (vgl. Gerichtsakt OZ 5).Aus einer E-Mail des Bundesamtes vom 08.05.2023 geht hervor, dass die geplante Überstellung angesichts der nicht erfolgreichen Festnahme storniert wurde vergleiche Gerichtsakt OZ 5). Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2023 wurde das Verfahren aufgrund des (vermeintlichen) Untertauchens des Beschwerdeführers ausgesetzt und den belgischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe (vgl. Gerichtsakt OZ 5, OZ 6, OZ 9).Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2023 wurde das Verfahren aufgrund des (vermeintlichen) Untertauchens des Beschwerdeführers ausgesetzt und den belgischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe vergleiche Gerichtsakt OZ 5, OZ 6, OZ 9). Am 09.05.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesamt eine Sachverhaltsdarstellung. Trotz mehrmaliger Versuche an der Wohnadresse des Beschwerdeführers sei die Durchsetzung des Festnahmeauftrages ergebnislos verlaufen. An der Wohnadresse habe der Genannte nicht angetroffen werden können. Ein dort angetroffener Mitbewohner habe angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht da sei, er habe diesen in den letzten Tagen nicht gesehen und wisse nicht, wann er wiederkomme. Da es sich um eine Unterkunft der Diakonie handle, sei mit einer Betreuerin telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach ihrem Wissenstand dort aufhältig sei, eine Kontaktnummer hätte sie nicht angegeben können (vgl. Gerichtsakt OZ 5).Am 09.05.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien dem Bundesamt eine Sachverhaltsdarstellung. Trotz mehrmaliger Versuche an der Wohnadresse des Beschwerdeführers sei die Durchsetzung des Festnahmeauftrages ergebnislos verlaufen. An der Wohnadresse habe der Genannte nicht angetroffen werden können. Ein dort angetroffener Mitbewohner habe angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht da sei, er habe diesen in den letzten Tagen nicht gesehen und wisse nicht, wann er wiederkomme. Da es sich um eine Unterkunft der Diakonie handle, sei mit einer Betreuerin telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach ihrem Wissenstand dort aufhältig sei, eine Kontaktnummer hätte sie nicht angegeben können vergleiche Gerichtsakt OZ 5). Am 09.05.2023 erging bundesweit ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer, da gegen den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden solle. Die Überstellung nach Belgien sei weiterhin möglich (vgl. OZ 5 Gerichtsakt).Am 09.05.2023 erging bundesweit ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer, da gegen den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden solle. Die Überstellung nach Belgien sei weiterhin möglich vergleiche OZ 5 Gerichtsakt). Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 veranlassten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (infolge: ZMR) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.10.2022 im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet ist. Seit dem 06.12.2022 ist der Angesprochene in einer Unterkunft der Diakonie in Wien gemeldet. Einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem (infolge: GVS) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.10.2022 laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Der erkennende Richter nahm in der Folge telefonisch Kontakt mit einer Mitarbeiterin der Diakonie, dem Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, auf. Diese Mitarbeiterin teilte mit, dass ihr ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Einer Aufzeichnung einer Kollegin der Diakonie sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2023 von der Polizei an seiner Meldeadresse zwecks Abschiebung aufgesucht worden sei. Der Genannte sei nicht angetroffen worden. Die Polizisten seien daraufhin wieder gegangen (vgl. Gerichtsakt OZ 10).Der erkennende Richter nahm in der Folge telefonisch Kontakt mit einer Mitarbeiterin der Diakonie, dem Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, auf. Diese Mitarbeiterin teilte mit, dass ihr ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Einer Aufzeichnung einer Kollegin der Diakonie sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2023 von der Polizei an seiner Meldeadresse zwecks Abschiebung aufgesucht worden sei. Der Genannte sei nicht angetroffen worden. Die Polizisten seien daraufhin wieder gegangen vergleiche Gerichtsakt OZ 10). In weiterer Folge übermittelte die Diakonie als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers ein Konvolut an (zum Teil mehrfach vorgelegten) Unterlagen, im Wesentlichen bestehend aus einer Stellungnahme mit 11.01.2024 datierten Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst, unterfertigt von einer Beraterin, Protokollen über Therapien des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse und betreffend Auszahlungen von Verpflegungsgeld an den Beschwerdeführer sowie einem handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers (vgl. Gerichtsakt OZ 11, OZ 12, OZ 13, OZ 14, OZ 15, OZ 16, OZ 17, OZ 18). Laut den von der Diakonie übermittelten Unterlagen ist dem Beschwerdeführer beispielsweise am 03.05.2023, am 10.05.2023, 17.05.2023, 24.05.2023 usw jeweils Verpflegungsgeld ausbezahlt worden. Der beigelegten Stellungnahme der Diakonie ist zu entnehmen, dass in Gesprächen, welche die Unterfertigte mit den Mitbewohnern des Beschwerdeführers betreffend einen langjährigen Konflikt zum Putzplan der WG geführt habe, der Name des Beschwerdeführers regelmäßig gefallen sei. Während des gesamten Jahres habe der Beschwerdeführer zusätzlich gemeinnützige Arbeit in einem namentlich angeführten Spital in Wien, laut Dienstplan in der Regel 10 Tage pro Monat, gleistet. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben am 12.05.2023, nachdem die Polizei ihn am 08.05.2023 zu Hause nicht angetroffen habe, bei der BBU einen Beratungstermin gehabt. Außerdem habe der Beschwerdeführer, nachdem ihm dazu geraten worden sei, im Oktober 2023 und im Jänner 2024 bei der Rechtsberatung betreffend seinen Fall nachgefragt. Der Beschwerdeführer würde durchgehend in Wien wohnen und sei für die Behörde auffindbar.In weiterer Folge übermittelte die Diakonie als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers ein Konvolut an (zum Teil mehrfach vorgelegten) Unterlagen, im Wesentlichen bestehend aus einer Stellungnahme mit 11.01.2024 datierten Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst, unterfertigt von einer Beraterin, Protokollen über Therapien des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse und betreffend Auszahlungen von Verpflegungsgeld an den Beschwerdeführer sowie einem handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers vergleiche Gerichtsakt OZ 11, OZ 12, OZ 13, OZ 14, OZ 15, OZ 16, OZ 17, OZ 18). Laut den von der Diakonie übermittelten Unterlagen ist dem Beschwerdeführer beispielsweise am 03.05.2023, am 10.05.2023, 17.05.2023, 24.05.2023 usw jeweils Verpflegungsgeld ausbezahlt worden. Der beigelegten Stellungnahme der Diakonie ist zu entnehmen, dass in Gesprächen, welche die Unterfertigte mit den Mitbewohnern des Beschwerdeführers betreffend einen langjährigen Konflikt zum Putzplan der WG geführt habe, der Name des Beschwerdeführers regelmäßig gefallen sei. Während des gesamten Jahres habe der Beschwerdeführer zusätzlich gemeinnützige Arbeit in einem namentlich angeführten Spital in Wien, laut Dienstplan in der Regel 10 Tage pro Monat, gleistet. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben am 12.05.2023, nachdem die Polizei ihn am 08.05.2023 zu Hause nicht angetroffen habe, bei der BBU einen Beratungstermin gehabt. Außerdem habe der Beschwerdeführer, nachdem ihm dazu geraten worden sei, im Oktober 2023 und im Jänner 2024 bei der Rechtsberatung betreffend seinen Fall nachgefragt. Der Beschwerdeführer würde durchgehend in Wien wohnen und sei für die Behörde auffindbar. Am 12.01.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Diakonie), datiert mit 11.01.2024, ein (vgl. Gerichtsakt OZ 19). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten im gegenständlichen Fall längst abgelaufen sei, da der Beschwerdeführer nie „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III VO gewesen sei (vgl auch EuGH, 19.3.2019, C-163/17). Der Beschwerdeführer sei zuerst in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht gewesen und am 06.12.2022 in der Grundversorgungseinrichtung der Diakonie XXXX , untergebracht worden, wo er durchgehend gemeldet und nach wie vor aufhältig sei. Der Beschwerdeführer sei am 08.05.2023 nicht in der Wohnung angetroffen worden, da er seiner gemeinnützigen Tätigkeit in der Apotheke eines Wiener Spitals nachgegangen sei. Dass ihn die Polizei an diesem Tag suchen würde, hätte der Beschwerdeführer nicht wissen können und habe er auch keine Obliegenheit, sich 24 Stunden in der Wohnung aufzuhalten. Die Polizei habe in der Folge die näher bezeichnete Einrichtungsleitung von XXXX telefonisch informiert, dass der Beschwerdeführer wegen der Abschiebung gesucht werde. Die angeführte Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers habe gleich mit diesem telefonisch Kontakt aufgeniommen. Der Beschwerdeführer habe dieser Mitarbeiterin mitgeteilt, dass er sich im Spital bei der Arbeit befinde. Diesbezügliche Screenshots aus der Klient:innendatenbank von XXXX vom 08.05.2023 wurden in den Fließtext der Stellungnahme aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nach der Information, dass ihm die Abschiebung drohe, nicht versteckt und sei nicht untergetaucht, sondern sei weiterhin an seiner Wohnadresse gemeldet und aufhältig. Er habe sich bei der BBU nach den Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr nach Belgien erkundigt, sich dann aber dafür entschieden, dass er das Beschwerdeverfahren in Österreich abwarten wollen würde. Der Beschwerdeführer habe sich den Behörden nie gezielt entzogen, um seine Überstellung nach Belgien zu vereiteln. Die Behörde habe nach Wissen des Beschwerdeführers kein weiteres Mal versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, diesen nach Belgien zu überstellen oder ihm vorgehalten, dass er „flüchtig“ sei und ihm hiezu Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt und habe die objektive Möglichkeit einer Überstellung bestanden. Zumal bis Ende Mai keine Überstellung erfolgt sei, wäre die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO auf Österreich übergegangen und folge eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belgien nach Ablauf der Überstellungsfrist wäre rechtswidrig. Sofern weitere Ermittlungen nötig seien, werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 12.01.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Diakonie), datiert mit 11.01.2024, ein vergleiche Gerichtsakt OZ 19). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten im gegenständlichen Fall längst abgelaufen sei, da der Beschwerdeführer nie „flüchtig“ im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 der Dublin-III VO gewesen sei vergleiche auch EuGH, 19.3.2019, C-163/17). Der Beschwerdeführer sei zuerst in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht gewesen und am 06.12.2022 in der Grundversorgungseinrichtung der Diakonie römisch 40 , untergebracht worden, wo er durchgehend gemeldet und nach wie vor aufhältig sei. Der Beschwerdeführer sei am 08.05.2023 nicht in der Wohnung angetroffen worden, da er seiner gemeinnützigen Tätigkeit in der Apotheke eines Wiener Spitals nachgegangen sei. Dass ihn die Polizei an diesem Tag suchen würde, hätte der Beschwerdeführer nicht wissen können und habe er auch keine Obliegenheit, sich 24 Stunden in der Wohnung aufzuhalten. Die Polizei habe in der Folge die näher bezeichnete Einrichtungsleitung von römisch 40 telefonisch informiert, dass der Beschwerdeführer wegen der Abschiebung gesucht werde. Die angeführte Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers habe gleich mit diesem telefonisch Kontakt aufgeniommen. Der Beschwerdeführer habe dieser Mitarbeiterin mitgeteilt, dass er sich im Spital bei der Arbeit befinde. Diesbezügliche Screenshots aus der Klient:innendatenbank von römisch 40 vom 08.05.2023 wurden in den Fließtext der Stellungnahme aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nach der Information, dass ihm die Abschiebung drohe, nicht versteckt und sei nicht untergetaucht, sondern sei weiterhin an seiner Wohnadresse gemeldet und aufhältig. Er habe sich bei der BBU nach den Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr nach Belgien erkundigt, sich dann aber dafür entschieden, dass er das Beschwerdeverfahren in Österreich abwarten wollen würde. Der Beschwerdeführer habe sich den Behörden nie gezielt entzogen, um seine Überstellung nach Belgien zu vereiteln. Die Behörde habe nach Wissen des Beschwerdeführers kein weiteres Mal versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, diesen nach Belgien zu überstellen oder ihm vorgehalten, dass er „flüchtig“ sei und ihm hiezu Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt und habe die objektive Möglichkeit einer Überstellung bestanden. Zumal bis Ende Mai keine Überstellung erfolgt sei, wäre die Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz eins, Unterabs. 1 der Dublin III-VO auf Österreich übergegangen und folge eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belgien nach Ablauf der Überstellungsfrist wäre rechtswidrig. Sofern weitere Ermittlungen nötig seien, werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.01.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.01.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 15.01.2024 wurde das Bundesamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ersucht, binnen 10 Tagen, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 16.01.2024 langte eine Stellungnahme seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche - vom Sonntag, den 07.05.2023 bis Montag, den 08.05.2023 - an der Wohnadresse nicht angetroffen worden sei. Ein anderer Aufenthaltsort sei der Behörde nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei im Sinne der Dublin-VO für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe sich der Festnahme entzogen. Dementsprechend sei die Überstellung aufgrund unbekannten Aufenthaltes ausgesetzt. Der Stellungnahme waren die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 09.05.2023 (siehe auch oben) sowie der Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 25.04.2023 beigelegt (vgl. Gerichtsakt OZ 22).Am 16.01.2024 langte eine Stellungnahme seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche - vom Sonntag, den 07.05.2023 bis Montag, den 08.05.2023 - an der Wohnadresse nicht angetroffen worden sei. Ein anderer Aufenthaltsort sei der Behörde nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei im Sinne der Dublin-VO für die Behörde nicht greifbar gewesen und habe sich der Festnahme entzogen. Dementsprechend sei die Überstellung aufgrund unbekannten Aufenthaltes ausgesetzt. Der Stellungnahme waren die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 09.05.2023 (siehe auch oben) sowie der Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 25.04.2023 beigelegt vergleiche Gerichtsakt OZ 22). Am 13.02.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr Lennart Binder beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 10.10.2022 den vorliegenden (zweiten) Asylantrag in Österreich gestellt. Einem Wiederaufnahmegesuch Österreichs nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO stimmte Belgien mit Schreiben vom 29.11.2022 ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer hat am 10.10.2022 den vorliegenden (zweiten) Asylantrag in Österreich gestellt. Einem Wiederaufnahmegesuch Österreichs nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO stimmte Belgien mit Schreiben vom 29.11.2022 ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Seit dem 06.12.2022 ist der Angesprochene in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie in XXXX Wien, XXXX , gemeldet. Dies und die letztgenannte Adresse waren der Behörde auch bekannt. Eine Meldungsunterbrechung lag zu keinem Zeitpunkt vor.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Seit dem 06.12.2022 ist der Angesprochene in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie in römisch 40 Wien, römisch 40 , gemeldet. Dies und die letztgenannte Adresse waren der Behörde auch bekannt. Eine Meldungsunterbrechung lag zu keinem Zeitpunkt vor. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen der Grundversorgung und ist bzw war im Jahr 2023 ehrenamtlich etwa 10 Tage im Monat in einer Spitalsapotheke tätig. Dies nachweislich auch am 08.05.2023 (siehe hiezu unten). Zwischen Sonntag dem 07.05.2023, 12:00 Uhr und Montag dem 08.05.2023, 10:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer bei dem Versuch, den von der Behörde erteilten Festnahmeauftrag durchzusetzen, an seiner Meldeadresse nicht angetroffen. Weitere Versuche der Polizei, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, sind nicht dokumentiert. Am 08.05.2023 gab das Bundesamt in einem Schreiben an die belgische Dublin-Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängern hätte. Entgegen der Ansicht der Behörde hat der Beschwerdeführer nicht gezielt und bewusst seine Abschiebung vereitelt und war demnach auch nicht „flüchtig“ iSd Art 29 Abs 2 Dublin III-VO. In der Folge hat sich auch die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert. Die Überstellungsfrist endete gegenständlich mit Ablauf des 29.05.2023.Entgegen der Ansicht der Behörde hat der Beschwerdeführer nicht gezielt und bewusst seine Abschiebung vereitelt und war demnach auch nicht „flüchtig“ iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO. In der Folge hat sich auch die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert. Die Überstellungsfrist endete gegenständlich mit Ablauf des 29.05.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den aktuellen, zuletzt am 09.01.2024 veranlassten Auszügen aus dem ZMR, GVS und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), den Angaben einer Mitarbeiterin der Diakonie (=Unterkunftgeber des Beschwerdeführers) vom 09.01.2024 sowie dem Inhalt der mit 11.01.2024 datierten Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst und der Stellungnahme des Bundesamtes. Der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.01.2024 trat das Bundesamt nicht substantiiert entgegen. Den von der Diakonie vorgelegten unbedenklichen Unterlagen ist insbesondere zu entnehmen, dass dem BF nach dem gescheiterten Versuch seiner Festnahme von einer Mitarbeiterin der Diakonie geraten wurde, die Rechtsberatung und die Rückkehrberatung auszusuchen und von sich aus Schritte in seinem Verfahren zu setzen. Nach dem Wissen der Diakonie sei der Beschwerdeführer daraufhin am 12.05.2023 bei der BBU gewesen um sich beraten zu lassen. Dem angeführten Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der BF im gesamten Jahr 2023 – an jeweils 10 Tagen pro Monat - gemeinnützige Arbeit in einer namentlich genannten Spitalsapotheke in Wien leistete. Dem in der Stellungnahme der Diakonie vom 11.01.2024 abgebildeten Screenshot der Einträge aus der Klient:innendatenbank von XXXX vom 08.05.2023 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch am 08.05.2023 seiner gemeinnützigen Tätigkeit in der genannten Spitalsapotheke nachgegangen ist (vgl Aufzeichnungen der Mitarbeiterin der BBU GmbH mit dem Beschwerdeführer am 08.05.2023, 11.56 Uhr). Den von der Diakonie vorgelegten unbedenklichen Unterlagen ist insbesondere zu entnehmen, dass dem BF nach dem gescheiterten Versuch seiner Festnahme von einer Mitarbeiterin der Diakonie geraten wurde, die Rechtsberatung und die Rückkehrberatung auszusuchen und von sich aus Schritte in seinem Verfahren zu setzen. Nach dem Wissen der Diakonie sei der Beschwerdeführer daraufhin am 12.05.2023 bei der BBU gewesen um sich beraten zu lassen. Dem angeführten Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der BF im gesamten Jahr 2023 – an jeweils 10 Tagen pro Monat - gemeinnützige Arbeit in einer namentlich genannten Spitalsapotheke in Wien leistete. Dem in der Stellungnahme der Diakonie vom 11.01.2024 abgebildeten Screenshot der Einträge aus der Klient:innendatenbank von römisch 40 vom 08.05.2023 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch am 08.05.2023 seiner gemeinnützigen Tätigkeit in der genannten Spitalsapotheke nachgegangen ist vergleiche Aufzeichnungen der Mitarbeiterin der BBU GmbH mit dem Beschwerdeführer am 08.05.2023, 11.56 Uhr). Wenn das Bundesamt darauf verweist, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche im Zeitraum von Sonntag dem 07.05.2023 bis Montag den 08.05.2023 – der Zeitraum war dem Festnahmeauftrag bzw. der diesbezüglichen E-Mail zu entnehmen (vgl. Gerichtsakt OZ 5) - an der Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus der betreffenden Sachverhaltsdarstellung nicht, wann bzw. wie oft genau in diesem Zeitraum versucht wurde, den Beschwerdeführer dort aufzugreifen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein vorgesehener Zeitraum zur Verhaftung von 24 Stunden. Offenkundig erfolgte am 08.05.2023 nach 10.21 Uhr kein weiterer Zugriff seitens der Polizei (siehe auch Screenshot der Einträge aus der Klient:innendatenbank von XXXX ). Wenn das Bundesamt darauf verweist, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche im Zeitraum von Sonntag dem 07.05.2023 bis Montag den 08.05.2023 – der Zeitraum war dem Festnahmeauftrag bzw. der diesbezüglichen E-Mail zu entnehmen vergleiche Gerichtsakt OZ 5) - an der Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus der betreffenden Sachverhaltsdarstellung nicht, wann bzw. wie oft genau in diesem Zeitraum versucht wurde, den Beschwerdeführer dort aufzugreifen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein vorgesehener Zeitraum zur Verhaftung von 24 Stunden. Offenkundig erfolgte am 08.05.2023 nach 10.21 Uhr kein weiterer Zugriff seitens der Polizei (siehe auch Screenshot der Einträge aus der Klient:innendatenbank von römisch 40 ). In der Stellungnahme vom 12.01.2024 (vgl. Gerichtsakt OZ 19) wird nachvollziehbar – und vom Bundesamt infolge auch nicht bestritten - dargetan, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 für jeweils 10 Tage im Monat gemeinnützig in einer Spitalsapotheke in Wien gearbeitet hat. Durch die vorgelegten Screenshots wurde auch untermauert, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch ausgeübt hat, als die Polizei versucht hat auf ihn zuzugreifen. Explizit ist auch auf die zuletzt am 09.01.2024 veranlassten Abfragen zu verweisen, wobei dem Auszug aus dem ZMR die seit dem 06.12.2022 aufrechte Meldung betreffend die im Festnahmeauftrag vom 25.04.2023 genannte Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem GVS ausdrücklich der aufrechte Leistungsbezug zu entnehmen sind. In sich schlüssig und plausibel ist daher, dass sich der Beschwerdeführer am 08.05.2023 seiner gemeinnützigen Tätigkeit in einer Apotheke gewidmet hat und aus diesem Grund nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte. Dass trotz Erlassung eines weiteren, bundesweiten Festnahmeauftrages nach dem 08.05.2023 um 12:00 Uhr (und vor Ablauf der Überstellungsfrist) erneut versucht worden wäre, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen, ist nicht dokumentiert. Auch eine Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung wurde nicht veranlasst. Vor allem aufgrund des Telefonates des erkennenden Richters mit dem Unterkunftgeber des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten – ebenso seitens des Bundesamtes unbestritten gebliebenen – handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Meldeadresse aufhältig ist und den Ausgang seines Verfahrens abwartet. In der Stellungnahme vom 12.01.2024 vergleiche Gerichtsakt OZ 19) wird nachvollziehbar – und vom Bundesamt infolge auch nicht bestritten - dargetan, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 für jeweils 10 Tage im Monat gemeinnützig in einer Spitalsapotheke in Wien gearbeitet hat. Durch die vorgelegten Screenshots wurde auch untermauert, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch ausgeübt hat, als die Polizei versucht hat auf ihn zuzugreifen. Explizit ist auch auf die zuletzt am 09.01.2024 veranlassten Abfragen zu verweisen, wobei dem Auszug aus dem ZMR die seit dem 06.12.2022 aufrechte Meldung betreffend die im Festnahmeauftrag vom 25.04.2023 genannte Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem GVS ausdrücklich der aufrechte Leistungsbezug zu entnehmen sind. In sich schlüssig und plausibel ist daher, dass sich der Beschwerdeführer am 08.05.2023 seiner gemeinnützigen Tätigkeit in einer Apotheke gewidmet hat und aus diesem Grund nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte. Dass trotz Erlassung eines weiteren, bundesweiten Festnahmeauftrages nach dem 08.05.2023 um 12:00 Uhr (und vor Ablauf der Überstellungsfrist) erneut versucht worden wäre, auf den Beschwerdeführer zuzugreifen, ist nicht dokumentiert. Auch eine Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung wurde nicht veranlasst. Vor allem aufgrund des Telefonates des erkennenden Richters mit dem Unterkunftgeber des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten – ebenso seitens des Bundesamtes unbestritten gebliebenen – handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Meldeadresse aufhältig ist und den Ausgang seines Verfahrens abwartet. Unzweifelhaft hat sich der Beschwerdeführer nicht gezielt und bewusst seiner Festnahme zur Abschiebung nach Belgien entzogen (vgl EuGH 19.3.2019, C-163/17). Es wäre der Behörde, auch nach dem 09.05.2023 und vor Ablauf der Überstellungsfrist - objektiv möglich gewesen, (weitere) Versuche zu unternehmen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Dass der Beschwerdeführer offenbar etwa 22 Stunden lang für die Behörde nicht greifbar war (Sonntag 07.05.2023, 12.00 Uhr bis Montag 08.05.2023, 10.21 Uhr) ist jedenfalls auch kein genügend langer Zeitraum, um von einem Untertauchen des Genannten ausgehen zu können. In einer Gesamtschau des Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer „flüchtig“ iSd Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gewesen wäre, indem er sich gezielt und bewusst seiner Festnahme entzogen hätte, um seine Überstellung nach Belgien zu vereiteln. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert hat. Der Beschwerdeführer wurde nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nach Belgien überstellt, sodass die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen ist.Unzweifelhaft hat sich der Beschwerdeführer nicht gezielt und bewusst seiner Festnahme zur Abschiebung nach Belgien entzogen vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17). Es wäre der Behörde, auch nach dem 09.05.2023 und vor Ablauf der Überstellungsfrist - objektiv möglich gewesen, (weitere) Versuche zu unternehmen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Dass der Beschwerdeführer offenbar etwa 22 Stunden lang für die Behörde nicht greifbar war (Sonntag 07.05.2023, 12.00 Uhr bis Montag 08.05.2023, 10.21 Uhr) ist jedenfalls auch kein genügend langer Zeitraum, um von einem Untertauchen des Genannten ausgehen zu können. , In einer Gesamtschau des Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer „flüchtig“ iSd Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 Dublin III-VO gewesen wäre, indem er sich gezielt und bewusst seiner Festnahme entzogen hätte, um seine Überstellung nach Belgien zu vereiteln. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert hat. Der Beschwerdeführer wurde nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nach Belgien überstellt, sodass die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren Paragraph 15, Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er …….
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hiezu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hiezu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt; ……. ……. § 15a Meldeverpflichtung im ZulassungsverfahrenParagraph 15 a, Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren
(1)Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
  1. eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder
  2. eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
  3. dem Fremden gemäß § 12a Abs 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  4. dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Absatz 3: Paragraph 21, Absatz 3: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. …. . Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ … Der in der Dublin III-VO verwendete Begriff des „Flüchtigseins“ ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 53
  1. ff)ist ein Antragsteller etwa flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung bewusst zu vereiteln. Der in der Dublin III-VO verwendete Begriff des „Flüchtigseins“ ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 53
  2. ff)ist ein Antragsteller etwa flüchtig im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung bewusst zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und etwa eine Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er letztlich nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 70). Subjektiv ist – wie bereits gesagt - erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 56). Ein „Flüchtigsein“ kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwa angenommen werden, wenn eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 70). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 61 f.). Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen.Ein „Flüchtigsein“ kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union etwa angenommen werden, wenn eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 70). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH 19.03.2019, Rs C-163/17 Jawo gg. Deutschland, Rn. 61 f.). Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines „Flüchtigseins“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie etwa die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat. Gegenständlich ist nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nachgekommen ist.Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines „Flüchtigseins“ im Sinne von Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 Dublin III-VO, solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie etwa die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat. Gegenständlich ist nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nachgekommen ist. Die Behörde ging – wie beweiswürdigend ausgeführt - zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. „flüchtig“ sei (und brachte dies der belgischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 08.05.2023 zur Kenntnis). Demgegenüber ist jedoch de facto nicht von einem unbekannten Aufenthalt bzw. von einem „Flüchtigsein“ des Beschwerdeführers (und der daran anknüpfenden Folgen) auszugehen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Montag den 08.05.2023 seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Spitalsapotheke nachging, als die Polizei ihn (zum zweiten Mal nach dem 07.05.2023) nicht an seiner Wohnadresse angetroffen hat. Dass die Behörde – vor Ablauf der Überstellungsfrist am 29.05.2023 - erneut versucht hätte, des Beschwerdeführers habhaft zu werden oder dessen Abmeldung, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsbezug aus der Grundversorgung, veranlasst hätte, ergab sich nicht. Der Beschwerdeführer war letztlich maximal etwa 22 Stunden lang für die staatlichen Behörden „nicht greifbar“, was zweifellos keinen genügend langen Zeitraum für die Annahme eines „Untertauchens“ darstellt. Der Beschwerdeführer war und ist immer noch im ZMR gemeldet; eine Verletzung des Meldegesetzes in der Folge eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren bestand zu keiner Zeit. Im Sinne des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht unbekannten Aufenthaltes im Sinne des Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO und sohin nicht als „flüchtig“ anzusehen war. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde zu Unrecht ausgesetzt, die Überstellungsfrist hat sich nicht auf 18 Monate verlängert. Da eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten (dh mit Ablauf des 29.05.2023) erfolgt ist, ist die Überstellungsfrist nicht mehr offen. Durch den Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III–VO auf Österreich übergegangen. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Im Sinne des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht unbekannten Aufenthaltes im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO und sohin nicht als „flüchtig“ anzusehen war. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde zu Unrecht ausgesetzt, die Überstellungsfrist hat sich nicht auf 18 Monate verlängert. Da eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten (dh mit Ablauf des 29.05.2023) erfolgt ist, ist die Überstellungsfrist nicht mehr offen. Durch den Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III–VO auf Österreich übergegangen. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Es bleibt noch anzuführen, dass auch die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri, Rn. 30), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).Es bleibt noch anzuführen, dass auch die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri, Rn. 30), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den nachgereichten Unterlagen beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den nachgereichten Unterlagen beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W185.2269935.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.