GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) vom 19.05.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 11.05.2023 bis 21.06.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Sanktion
VG verfügt werde, da keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) seit Beginn der Arbeitslosigkeit nachgewiesen wurden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) vom 19.05.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 11.05.2023 bis 21.06.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verfügt werde, da keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) seit Beginn der Arbeitslosigkeit nachgewiesen wurden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sämtliche Stellenvorschreibungen befolgt und sich für diese beworben habe. Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer einen Auszug seiner Email-Bewerbungen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2023 vom AMS niederschriftlich aufgefordert worden sei, wöchentlich mindestens eine Bewerbung glaubhaft zu machen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum seien insgesamt elf nachzuweisende Bewerbungen notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine elf Bewerbungen nachweisen können.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2023 vom AMS niederschriftlich aufgefordert worden sei, wöchentlich mindestens eine Bewerbung glaubhaft zu machen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum seien insgesamt elf nachzuweisende Bewerbungen notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine elf Bewerbungen nachweisen können. Mit Schreiben vom 04.07.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich sehr wohl eigeninitiativ beworben habe. Er habe dem AMS alle seine eigenständigen Bewerbungen im Zeitraum 08.02.2023 bis 18.02.2023 und 03.03.2023 bis 10.05.2023 geschickt und sei nicht klar, warum diese in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Der Hauptpunkt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer beim AMS-Termin am 08.02.2023 nicht verstanden habe, dass er sich eigeninitiativ einmal pro Woche bewerben müsse. Er könne Gesprächen auf Deutsch nur sehr langsam folgen und verstehe komplexe Sachverhalte oft nicht. Da er die Betreuungsvereinbarung nicht ausreichend verstanden habe, könnten ihm die daraus resultierenden Rechtsfolgen nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe daher keinesfalls vorsätzlich gehandelt und sei die Sperre daher zu Unrecht erfolgt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.07.2023 übermittelte das AMS eine Nachreichung verfahrensrelevanter Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.11.2023 sowie am 19.01.2024 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch teilnahmen. In der Verhandlung am 19.04.2024 wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.11.2023 sowie am 19.01.2024 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch teilnahmen. In der Verhandlung am 19.04.2024 wurden römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; zuletzt bezieht er seit 28.04.2022 Notstandshilfe, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis von 23.08.2022 bis 11.01.2023 sowie durch Krankengeldbezüge. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 08.02.2023 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bauhelfer bzw. LKW-Lenker sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Gänserndorf, Bezirk St. Pölten, Bezirk Schwechat, Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk Korneuburg, Bezirk Wiener Neustadt, Bezirk Neunkirchen, Bezirk Baden, Bezirk Mödling unterstützt werde. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbstständig Aktivitäten, wie zum Beispiel Aktivbewerbungen, setze. Dafür erhalte er Bewerbungslisten, auf denen er seine Bewerbungen (mindestens eine Bewerbung pro Woche) dokumentiere. Der Beschwerdeführer habe zu beachten, dass seine Bewerbungen, z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben hat, glaubhaft gemacht werden müssen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit ihm vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift aufgefordert, bis zum 08.08.2023 (Ende der Betreuungsvereinbarung) wöchentlich zumindest eine Bewerbung glaubhaft zu machen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen
VG hingewiesen.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit ihm vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift aufgefordert, bis zum 08.08.2023 (Ende der Betreuungsvereinbarung) wöchentlich zumindest eine Bewerbung glaubhaft zu machen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bei der Vorsprache am 08.02.2023 dem AMS nicht bekannt gegeben hat und er sich über den Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 08.02.2023 nicht kundig gemacht hat, obwohl er regelmäßig Kunde beim Übersetzungsbüro in der XXXX ist.Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bei der Vorsprache am 08.02.2023 dem AMS nicht bekannt gegeben hat und er sich über den Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 08.02.2023 nicht kundig gemacht hat, obwohl er regelmäßig Kunde beim Übersetzungsbüro in der römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer hat sich von 16.02.2023 bis 03.03.2023 im Krankenstand befunden. Aufgrund des Krankengeldbezuges war der Leistungsbezug von 19.02.2023 bis 03.03.2023 unterbrochen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 04.05.2023 hat der Beschwerdeführer keinerlei Bewerbungen in Eigeninitiative nachgewiesen und wurde ihm eine Frist für die Nachreichung der eigeninitiativen Bewerbungen bis 11.05.2023 gesetzt. Am 12.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Bewerberliste, in der er handschriftlich am 04.05.2023 eine Firma und am 08.05.2023 zwei Firmen mit Handynummern vermerkt hat. Unter dem Punkt „Ergebnis der Bewerbung“ hat er handschriftlich „nicht geklappt“ angeführt. Weitere Bewerbungen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Erst mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer Nachweise für angeblich erfolgte Emailbewerbungen. Für den verfahrensrelevanten Zeitraum 08.02.2023 bis 18.02.2023 und 04.03.2023 bis 10.05.2023 finden sich folgende Emails: Am 28.03.2023 hat der Beschwerdeführer ein Email an XXXX mit dem Inhalt „Hallo ich bin XXXX ich suche eine Arbeit wenn sie sich interessieren bitte ich um eine antwort“ verfasst.Am 28.03.2023 hat der Beschwerdeführer ein Email an römisch 40 mit dem Inhalt „Hallo ich bin römisch 40 ich suche eine Arbeit wenn sie sich interessieren bitte ich um eine antwort“ verfasst. Am 08.05.2023 hat der Beschwerdeführer ein Email an XXXX mit dem Inhalt „Hallo ich bin XXXX , ich suche ein Stellenangebot als LKW-Fahrer“ sowie ein Email an XXXX mit dem Inhalt „Hallo ich bin XXXX , ich suche eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrer“ verfasst.Am 08.05.2023 hat der Beschwerdeführer ein Email an römisch 40 mit dem Inhalt , „Hallo ich bin römisch 40 , ich suche ein Stellenangebot als LKW-Fahrer“ sowie ein Email an römisch 40 mit dem Inhalt „Hallo ich bin römisch 40 , ich suche eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrer“ verfasst. Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 08.02.2023 bis 18.02.2023 und 04.03.2023 bis 10.05.2023 seinen vorgelegten Unterlagen folgend drei Bewerbungen per Telefon und drei Bewerbungen per Email gemacht. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt
VG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg (April 2017), § 10, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg (April 2017), Paragraph 10,, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: „Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein.“ Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: „Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein.“ Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222).Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, RZ 222). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2023 seitens des AMS aufgetragen, mindestens eine eigene Aktivbewerbung pro Woche zu tätigen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum 08.02.2023 bis 18.02.2023 und 04.03.2023 bis 10.05.2023 insgesamt lediglich sechs, statt der erforderlichen elf, Bewerbungen gemacht. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (nur sechs statt der erforderlichen elf Eigenbewerbungen, Mangelhaftigkeit der Email-Bewerbungen) macht deutlich, dass er keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt hat (vgl. VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0128).Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (nur sechs statt der erforderlichen elf Eigenbewerbungen, Mangelhaftigkeit der Email-Bewerbungen) macht deutlich, dass er keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt hat vergleiche VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0128). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er beim AMS-Termin am 08.02.2023 nicht verstanden habe, dass er sich eigeninitiativ einmal pro Woche bewerben müsse, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal sich der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde - über den Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 08.02.2023 nicht kundig gemacht und er Verständigungsschwierigkeiten dem AMS nicht bekannt gegeben hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Z 4 Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Bewerbungen in Eigeninitiative in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Bewerbungen in Eigeninitiative in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2275002.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.