RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW232 2282290-1 Spruch, W232 2282290-1/6E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. 1352110109-230902963, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. 1352110109-230902963, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Griechenland (Asylantragstellung am 29.09.2022). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2023 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute im Wesentlichen an, über die Türkei, Griechenland (wo sie sich acht Monate aufgehalten habe) und ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht, kenne aber nicht den Verfahrensstand. Zurück nach Griechenland wolle sie nicht, sie sei eine alleinstehende Frau.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 02.06.2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 08.02.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 07.02.2026, ausgestellt worden sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 02.06.2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 08.02.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 07.02.2026, ausgestellt worden sei.
- Am 08.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei sie zu Griechenland befragt im Wesentlichen angab, dort acht Monate verbracht und einen positiven Bescheid erhalten zu haben. Nachdem sie den positiven Bescheid erhalten hätte, habe man sie aus der Unterkunft rausgeschmissen und sie habe auf der Straße schlafen müssen. Es sei nicht sicher für Frauen und sie sei von drei Männern vergewaltigt worden. Bei der Polizei sei sie gewesen, aber es habe keinen Dolmetscher gegeben und sie sei wieder weggeschickt worden. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland, da es nicht sicher sei für sie.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.05.2023 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin habe sich nach Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen ihm die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.05.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin habe sich nach Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen ihm die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 08.02.2023 subsidiär schutzberechtigt sei in Griechenland und kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich in konkrete Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 08.02.2023 subsidiär schutzberechtigt sei in Griechenland und kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich in konkrete Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer in Griechenland vor ihrem
- Geburtstag noch in einer Unterkunft für Minderjährige gewohnt habe. Danach sei sie auf die Straße gesetzt worden, sei obdachlos gewesen, habe auf der Straße schlafen müssen, kein Essen und Angst um ihr Leben und ihre Sicherheit gehabt. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor den vielen Männern gehabt, zumal sie drei Männern, die ihr angeblich bei der Unterkunftssuche hätten helfen wollen, in einen Wald gefolgt sei, wo sie von diesen vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe versucht sich an die griechische Polizei zu wenden, allerdings sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, sie habe sich nicht verständigen können und sei von den Polizisten weggeschickt worden. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Griechenland komplett auf sich gestellt. Sie sei sprachunkundig und aus den in der Beschwerde angeführten Berichten gehe hervor, dass sich die Situation von Rückkehrern als äußerst schwierig darstelle. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 16.01.2023 ergebe, seien praktisch sämtliche Wohn-Unterstützungsprogramme (wie insbesondere ESTIA II) mittlerweile ausgelaufen. Das Programm HELIOS sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Aufgrund der aktuellen Berichtslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland dort weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Sie wäre daher im Fall der Rückkehr nach Griechenland einer Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren damit mit Mangelhaftigkeit belastet.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer in Griechenland vor ihrem
- Geburtstag noch in einer Unterkunft für Minderjährige gewohnt habe. Danach sei sie auf die Straße gesetzt worden, sei obdachlos gewesen, habe auf der Straße schlafen müssen, kein Essen und Angst um ihr Leben und ihre Sicherheit gehabt. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor den vielen Männern gehabt, zumal sie drei Männern, die ihr angeblich bei der Unterkunftssuche hätten helfen wollen, in einen Wald gefolgt sei, wo sie von diesen vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe versucht sich an die griechische Polizei zu wenden, allerdings sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, sie habe sich nicht verständigen können und sei von den Polizisten weggeschickt worden. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Griechenland komplett auf sich gestellt. Sie sei sprachunkundig und aus den in der Beschwerde angeführten Berichten gehe hervor, dass sich die Situation von Rückkehrern als äußerst schwierig darstelle. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 16.01.2023 ergebe, seien praktisch sämtliche Wohn-Unterstützungsprogramme (wie insbesondere ESTIA römisch zwei) mittlerweile ausgelaufen. Das Programm HELIOS sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Aufgrund der aktuellen Berichtslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland dort weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Sie wäre daher im Fall der Rückkehr nach Griechenland einer Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren damit mit Mangelhaftigkeit belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 09.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie am 29.09.2022 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihr dort der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin – eine alleinstehende junge Frau – im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass diese konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (Obdachlosigkeit, keine finanzielle Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeit) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar in Griechenland über eine aufrechte griechische Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card (RPC), gültig bis 07.02.2026), welche Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen ist. Ob die Beschwerdeführerin jedoch über eine Steueridentifikationsnummer bzw. eine Sozialversicherungsnummer verfügt, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie die Teilnahme an Integrationskursen etc. sind, ergibt sich nicht aus dem Akt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin – eine alleinstehende junge Frau – im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass diese konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (Obdachlosigkeit, keine finanzielle Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeit) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar in Griechenland über eine aufrechte griechische Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card (RPC), gültig bis 07.02.2026), welche Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen ist. Ob die Beschwerdeführerin jedoch über eine Steueridentifikationsnummer bzw. eine Sozialversicherungsnummer verfügt, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie die Teilnahme an Integrationskursen etc. sind, ergibt sich nicht aus dem Akt. Es liegen somit keine ausreichenden Ermittlungen zu den die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Griechenland erwartenden Lebensbedingungen vor, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidungsreife vorlag.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben Griechenlands vom 02.06.
- Da die tatsächlichen Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Entscheidungsreife vor. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich auch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich auch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges geht jedoch aus der Aktenlage nicht hervor. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführerin zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte und ob über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2282290.1.00