RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW245 2233621-1 Spruch, W245 2233620-1/33Z W245 2233621-1/36ZW245 2233621-1/36Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 05.11.2023 beantragte der Antragsteller Akteneinsicht betreffend die hg Aktenzahlen W245 2233620-1 und W245 2233621-
- Mit Schreiben vom 06.11.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass Eingaben, die per E-Mail eingebracht werden, nicht berücksichtigt werden können, weil E-Mail gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV keine taugliche Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht darstelle, und trug ihm auf, seine Eingabe neuerlich per Post, Telefax oder einer anderen zulässigen elektronischen Form bei Gericht einzubringen.
- Mit Schreiben vom 06.11.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass Eingaben, die per E-Mail eingebracht werden, nicht berücksichtigt werden können, weil E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV keine taugliche Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht darstelle, und trug ihm auf, seine Eingabe neuerlich per Post, Telefax oder einer anderen zulässigen elektronischen Form bei Gericht einzubringen.
- Am 09.11.2023 brachte der Antragsteller die Anträge per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit hg Schreiben vom 18.01.2024 wurde dem Antragsteller Aktenteile – aufgrund des Umfanges, in mehreren Teilen – per elektronischer Zustellung übermittelt.
- Der Antragsteller brachte mit Schreiben vom 22.01.2024 vor, er habe eine unvollständige Aktenkopie erhalten, beispielsweise fehle der Ausweis des „Zeugen 2“, und er ersuchte, ihm die fehlenden Dokumente zu übermitteln.
- Mit hg Schreiben vom 23.01.2024 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm alle Aktenteile übermittelt wurden, die der Akteneinsicht unterliegen.
- Aufgrund der Eingaben des Antragstellers vom 25.01.2024 und 30.01.2024 wurde er mit Schreiben vom 31.01.2024 aufgefordert, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob die Eingaben als Antrag zu verstehen seien, förmlich über die Verweigerung einer weitergehenden Akteneinsicht abzusprechen, was er mit Eingabe vom 02.02.2024 bestätigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Antragsteller stellte am 09.11.2023 zu den hg Verfahren W245 2233620-1 und W245 2233621-1 jeweils einen Antrag auf Akteneinsicht (2233620-1 OZ 23 und 2233621-1 OZ 26). Der Antragsteller war Partei der Verfahren. Sie waren zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen. 1.
- Mit hg Schreiben vom 18.01.2024 (2233620-1 OZ 24 und 2233621-1 OZ 27) wurden dem Antragsteller alle Aktenteile übermittelt, mit Ausnahme der Senatsberatungsprotokolle, der Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“ alias „Z2“ alias „Zeuge 2“ (in Folge als Zeuge „N120“ bezeichnet) und des im physischen Akt der Ausweiskopie angehefteten verfahrensleitenden Beschlusses, wonach die Ausweiskopie von der Akteneinsicht auszuschließen sei (Beilage zum VH-Protokoll vom 25.02.2022, 2233620-1 OZ 7 bzw 2233621-1 OZ 8). 1.
- Mit Schreiben vom 25.01.2024 (2233620-1 OZ 28 und 2233621-1 OZ 31) begehrte der Antragsteller die Übermittlung der noch fehlenden Aktenteile, insbesondere der Kopie des Ausweises des Zeugen N
- Mit Schreiben vom 25.01.2024 iVm seinem Schreiben vom 02.02.2024 (2233620-1 OZ 31 und 2233621-1 OZ 34) begehrte er, über die allfällige Verweigerung der weiterführenden Akteneinsicht förmlich abzusprechen.1.
- Mit Schreiben vom 25.01.2024 (2233620-1 OZ 28 und 2233621-1 OZ 31) begehrte der Antragsteller die Übermittlung der noch fehlenden Aktenteile, insbesondere der Kopie des Ausweises des Zeugen N
- Mit Schreiben vom 25.01.2024 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 02.02.2024 (2233620-1 OZ 31 und 2233621-1 OZ 34) begehrte er, über die allfällige Verweigerung der weiterführenden Akteneinsicht förmlich abzusprechen. 1.
- In der Verhandlung vom 25.02.2022 wurde eine Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“ zum Akt genommen und mit in der Verhandlung gefasstem Beschluss von der Akteneinsicht ausgenommen. 1.
- Über die Verfahren 2233620-1 und 2233621-1 wurde jeweils mit Erkenntnis vom 07.03.2022 (OZ 15 bzw OZ 17) entschieden. Die Erkenntnisse blieben ebenso unbekämpft, wie der in der Verhandlung vom 25.02.2022 gefasste Beschluss, die Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“ von der Akteneinsicht auszunehmen.
- Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf den jeweils zitierten Teilen des jeweiligen Verwaltungsgerichtsaktes. Die Parteistellung des Antragstellers gründet in seinen jeweiligen Bescheidbeschwerden (OZ 1 des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Aktes). Dass die Verfahren zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Akteneinsicht bereits abgeschlossen waren, gründet auf den im Gerichtsakt protokollierten Erkenntnissen (2233620-1 OZ 15 und 2233621-1 OZ 17). Die Feststellungen zur Veraktung einer Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“ und zum Beschluss, wonach die Ausweiskopie von der Akteneinsicht ausgenommen werde, gründen auf dem jeweiligen Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2022 (2233620-1 OZ 7 und 2233621-1 OZ 8, jeweils S 12). Die Feststellung wonach dem Antragsteller – mit Ausnahme der Senatsberatungsprotokolle, der Ausweiskopie des Zeugen „N120“ und des an die Ausweiskopie angehefteten verfahrensleitenden Beschlusses, wonach die Ausweiskopie von der Akteneinsicht auszuschließen sei – alle Aktenbestandteile übermittelt worden sind, gründet in einem Abgleich der dem Antragsteller mit hg Schreiben vom 18.01.2024 übermittelten Dokumente (2233620-1 OZ 24 und 2233621-1 OZ 27) mit dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach die Erkenntnisse und der in der Verhandlung vom 25.02.2022 gefasste Beschluss, mit dem die Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“ von der Akteneinsicht ausgenommen werde, unbekämpft geblieben sind, gründet im jeweiligen Verwaltungsgerichtsakt.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung des Antrags auf weitergehende Akteneinsicht: 3.
- Zur Rechtslage: Gemäß § 17 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (§ 17 Abs 1 AVG).Gemäß Paragraph 17, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (Paragraph 17, Absatz eins, AVG). Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (§ 17 Abs 3 AVG).Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Paragraph 17, Absatz 3, AVG). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (17 Abs 4 AVG). Das Recht auf Akteneinsicht steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber auch nach seinem Abschluss zu (vgl VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157; 17.9.2014, Ra 2014/04/0025 und Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 21 (Stand 31.3.2018, rdb.at)). Diesfalls erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht durch gesondert anfechtbaren Beschluss (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 21 (Stand 31.3.2018, rdb.at); VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011 mwN [zu § 17 AVG]; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1046).Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (17 Absatz 4, AVG). Das Recht auf Akteneinsicht steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber auch nach seinem Abschluss zu vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157; 17.9.2014, Ra 2014/04/0025 und Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 21, (Stand 31.3.2018, rdb.at)). Diesfalls erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht durch gesondert anfechtbaren Beschluss (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 21, (Stand 31.3.2018, rdb.at); VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011 mwN [zu Paragraph 17, AVG]; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1046). Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen (§ 21 Abs 1 VwGVG). Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen (Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG). 3.
- Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der Antragsteller begehrte Akteneinsicht hinsichtlich der nicht im Rahmen der am 18.01.2024 gewährten Akteneinsicht (2233620-1 OZ 24 und 2233621-1 OZ 27) an ihn übermittelten Aktenteile, das sind die Senatsberatungsprotokolle der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“ und der verfahrensleitende Beschluss, wonach die Ausweiskopie von der Akteneinsicht auszuschließen sei. 3.2.
- Die ersten beiden Aktenteile sind von der Akteneinsicht ausgenommen: die Senatsprotokolle gemäß § 21 Abs 1 VwGVG; die Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“, weil ihn das Verwaltungsgericht mit in der Verhandlung vom 15.02.2022 gefasstem rechtskräftigen Beschluss von der Akteneinsicht ausgenommen hat und der Beschluss vom Antragsteller unbekämpft geblieben ist.3.2.
- Die ersten beiden Aktenteile sind von der Akteneinsicht ausgenommen: die Senatsprotokolle gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG; die Kopie des Ausweises des Zeugen „N120“, weil ihn das Verwaltungsgericht mit in der Verhandlung vom 15.02.2022 gefasstem rechtskräftigen Beschluss von der Akteneinsicht ausgenommen hat und der Beschluss vom Antragsteller unbekämpft geblieben ist. Die darauf gerichteten Anträge waren daher – weil sie außerhalb eines anhängigen Verfahrens gestellt worden sind – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss abzuweisen. 3.2.
- Anderes gilt für den (nochmals) als Beilage zum VH-Protokoll vom 25.02.2022 protokollierten verfahrensleitenden Beschluss, wonach die Ausweiskopie von der Akteneinsicht ausgenommen ist: Der Beschluss ist bislang nicht von der Akteneinsicht ausgenommen worden und es liegen keine Gründe vor, warum er gemäß § 17 Abs 3 VwGVG von der Akteneinsicht auszunehmen wäre.3.2.
- Anderes gilt für den (nochmals) als Beilage zum VH-Protokoll vom 25.02.2022 protokollierten verfahrensleitenden Beschluss, wonach die Ausweiskopie von der Akteneinsicht ausgenommen ist: Der Beschluss ist bislang nicht von der Akteneinsicht ausgenommen worden und es liegen keine Gründe vor, warum er gemäß Paragraph 17, Absatz 3, VwGVG von der Akteneinsicht auszunehmen wäre. In Entsprechung des Antrags des Antragstellers auf ergänzende Akteneinsicht war ihm daher unter einem eine Kopie des Beschlusses zuzustellen. 3.
- Die vom Einsichtswerber behauptete Befangenheit des erkennenden Richters, liegt nicht vor. Mit der Behauptung einer langen Verfahrensdauer in diesem und in anderen Verfahren, auf Entscheidungen, die nicht im Sinne des Einsichtswerbers ergangen sind, und eine andere Rechtsmeinung des Einsichtswerbers als die des Richters, nämlich zur Zulässigkeit von Eingaben per E-Mail, zum Inhalt von Aussagen des Einsichtswerbers und zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kritisiert der Einsichtswerber die Arbeitsweise und Rechtsansichten des erkennenden Richters. Er macht damit aber keine wichtigen Gründe geltend, die geeignet sind, die Unbefangenheit des erkennenden Richters in Zweifel zu ziehen (§ 6 VwGVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG iVm § 17 VwGVG). Im Besonderen kann daraus nicht auf eine – nicht weiter konkretisierte – „Feindseligkeit“ des Richters oder eine Diskriminierung ggü dem Einsichtswerber geschlossen werden.3.
- Die vom Einsichtswerber behauptete Befangenheit des erkennenden Richters, liegt nicht vor. Mit der Behauptung einer langen Verfahrensdauer in diesem und in anderen Verfahren, auf Entscheidungen, die nicht im Sinne des Einsichtswerbers ergangen sind, und eine andere Rechtsmeinung des Einsichtswerbers als die des Richters, nämlich zur Zulässigkeit von Eingaben per E-Mail, zum Inhalt von Aussagen des Einsichtswerbers und zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kritisiert der Einsichtswerber die Arbeitsweise und Rechtsansichten des erkennenden Richters. Er macht damit aber keine wichtigen Gründe geltend, die geeignet sind, die Unbefangenheit des erkennenden Richters in Zweifel zu ziehen (Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Im Besonderen kann daraus nicht auf eine – nicht weiter konkretisierte – „Feindseligkeit“ des Richters oder eine Diskriminierung ggü dem Einsichtswerber geschlossen werden. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die seit dem Antrag auf Akteneinsicht protokollierten Aktenteile (Eingaben des Antragstellers und Reaktionen des Gerichts) von dem Beschluss nicht umfasst sind, zumal sich der Antrag konkret auf die fehlende Kopie des Ausweises des Zeugen „Z2“ und weitere (zum Zeitpunkt der Antragstellung) fehlenden Aktenteile bezogen hat. Sie könnten mittels gesondertem Antrag auf Akteneinsicht eingesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte bzw die Rechtslage in Bezug auf § 21 Abs 1 VwGVG eindeutig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte bzw die Rechtslage in Bezug auf Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W245.2233621.1.00