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{'item': 'W246 2273590-1'}

Obsah (7)Art. 130§ 135a§ 59§ 28§ 81§ 40§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW246 2273590-1 Spruch, W246 2273590-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz

Ablauf der Probeverwendung sei er mittels Amtsverfügung vom 06.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 – abermals unter der Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 – auf Dauer mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei betraut worden. Da der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.11.2022 die o.a. verwendungsspezifische Ausbildung nicht zur Gänze erfüllt habe, sei aufgrund des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses beabsichtigt, ihn zum ehestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 38 leg.cit. von Amts wegen von seiner bisherigen dauernden höherwertigen Verwendung als Teamexperte Finanzpolizei (A2/2) abzuberufen und ihn auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) zuzuweisen.1. Das Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge: die Behörde) führte gegenüber dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3), mit Schreiben vom 19.01.2023 aus, dass er sich am 06.05.2020 auf den freien Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 2) beworben habe. Für diese Stelle sei als verpflichtende Voraussetzung u.a. eine erfolgreich abgeschlossene Reife- oder Diplomprüfung, Berufsreifeprüfung oder Beamtenaufstiegsprüfung normiert gewesen, wobei Bedienstete, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorgelegen gewesen seien, ebenfalls berücksichtigt werden konnten, sofern sie eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung auf einem A3-/v3-wertigen Arbeitsplatz vorweisen konnten. Da es hinsichtlich der zunächst angeführten Voraussetzungen keine geeigneten Bewerber gegeben habe und der Beschwerdeführer eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung auf einem A3-wertigen Arbeitsplatz vorweisen habe können, sei seine Bewerbung für diesen Arbeitsplatz berücksichtigt worden. Er sei daher mittels Amtsverfügung vom 26.05.2020 mit Wirksamkeit vom 01.06.2020 zunächst für die Dauer von sechs Monaten auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei in Probeverwendung (Ausbildung) genommen worden, wobei er die Auflage erhalten habe, die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.07.2016 vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 zu absolvieren.

Ablauf der Probeverwendung sei er mittels Amtsverfügung vom 06.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 – abermals unter der Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 – auf Dauer mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei betraut worden. Da der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.11.2022 die o.a. verwendungsspezifische Ausbildung nicht zur Gänze erfüllt habe, sei aufgrund des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses beabsichtigt, ihn zum ehestmöglichen Zeitpunkt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. von Amts wegen von seiner bisherigen dauernden höherwertigen Verwendung als Teamexperte Finanzpolizei (A2/2) abzuberufen und ihn auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) zuzuweisen.

  1. Mit Schreiben vom 23.01.2023 erhob der Beschwerdeführer „Einwendungen“ gegen die von der Behörde beabsichtigte Verwendungsänderung. Dabei führte er aus, dass seiner dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei eine sechsmonatige Probeverwendung sowie ein Evaluierungsgespräch mit dem Vorgesetzten vorausgegangen seien und dass der Behörde ein Bericht über seinen Verwendungserfolg übermittelt worden sei. Hinsichtlich der in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ angeführten verwendungsspezifischen Ausbildung habe er die Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul am 12.01.2022 bestanden, das Vertiefungsmodul vom 31.
  2. bis 06.04.2022 absolviert sowie die schriftliche Modulabschlussprüfung am 07.04.2022 und die mündliche Modulabschlussprüfung am 19.04.2022 nicht bestanden. Die „Richtlinie Höherqualifizierung“ spreche lediglich von der „Absolvierung“ der darin angeführten Prüfungen und des darin angegebenen Moduls. Dass ein positiver Abschluss der beiden Modulabschlussprüfungen notwendig sei, würde sich aus der „Richtlinie Höherqualifizierung“ nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Ausbildung mehrfach (mündlich und per E-Mail) kommuniziert worden, dass es sich bei der Modulabschlussprüfung nicht um eine mündliche Prüfung, sondern lediglich um ein Fachgespräch handeln würde, welches – im Gegensatz zur schriftlichen Modulabschlussprüfung – nicht benotet werde.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 38 leg.cit. mit Ablauf des 31.03.2023 von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Teamexperte Finanzpolizei (A2/2) ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) zur Dienstleistung zu.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. mit Ablauf des 31.03.2023 von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Teamexperte Finanzpolizei (A2/2) ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) zur Dienstleistung zu. Dabei wiederholte die Behörde

zuvor erfolgter Darlegung des Werdegangs des Beschwerdeführers zunächst ihr bereits im Schreiben vom 19.01.2023 getätigtes Vorbringen. Darüber hinaus hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mit Amtsverfügung vom 06.11.2020 erfolgten dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) mit Mitteilung vom 23.11.2020 mit Wirksamkeit ab 01.12.2020 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3 und der Funktionsgruppe 6 verliehen worden sei, die gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 bei einer dauernden höherwertigen Verwendung einer Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 2 entspreche. Seit diesem Zeitpunkt erhalte der Beschwerdeführer auch eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG.Dabei wiederholte die Behörde

zuvor erfolgter Darlegung des Werdegangs des Beschwerdeführers zunächst ihr bereits im Schreiben vom 19.01.2023 getätigtes Vorbringen. Darüber hinaus hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mit Amtsverfügung vom 06.11.2020 erfolgten dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) mit Mitteilung vom 23.11.2020 mit Wirksamkeit ab 01.12.2020 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3 und der Funktionsgruppe 6 verliehen worden sei, die gemäß Paragraph 254, Absatz 14, BDG 1979 bei einer dauernden höherwertigen Verwendung einer Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 2 entspreche. Seit diesem Zeitpunkt erhalte der Beschwerdeführer auch eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, GehG. Weiters führte die Behörde zu der in den Amtsverfügungen vom 26.

  1. und 06.11.2020 erteilten Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 aus, in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ sei unter Pkt. 4.2.
  2. im Teil „Dienstprüfung“ festgehalten, dass für die Verwaltungszweige Steuer- und Zollverwaltung die Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul, das Vertiefungsmodul sowie eine schriftliche und eine mündliche Abschlussprüfung zu absolvieren seien. Weiters sei darin festgehalten, dass der vereinbarte Ausbildungsmodus das Sammeln von praktischer Erfahrung durch den Beamten bereits vor der Zulassungsprüfung bzw. vor den Modulen vorzusehen habe. Der Beschwerdeführer habe von der verwendungsspezifischen Ausbildung iSd „Richtlinie Höherqualifizierung“ die Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul am 12.01.2022 bestanden, das Vertiefungsmodul vom 31.
  3. bis 06.04.2022 absolviert und die schriftliche Modulabschlussprüfung am 07.04.2022 sowie die mündliche Modulabschlussprüfung am 19.04.2022 jeweils nicht bestanden, womit er die in den o.a. Amtsverfügungen erteilte Auflage nicht erfüllt habe. Auf entsprechendes Ersuchen der Behörde habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er aus seiner Sicht die Auflage erfüllt habe. Von der von der Behörde angeführten Möglichkeit, die Modulabschlussprüfungen zu wiederholen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Zu dem von § 38 BDG 1979 geforderten wichtigen dienstlichen Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung führte die Behörde aus, dass sämtliche Arbeitsplätze des Bundesministeriums für Finanzen mit detaillierten Arbeitsplatzbeschreibungen hinterlegt seien, denen ein formalisiertes Ausbildungssystem zugrunde liege, welches sich in eine Grund- und eine (arbeitsplatzspezifische) Funktionsausbildung gliedere. Sinn und Zweck dieses Systems sei es, den Bediensteten das praktische und theoretische (steuerrechtliche) Wissen zu vermitteln, welches für die rechtsichere Ausübung der mit dem spezifischen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben benötigt werde. Gerade im Tätigkeitsbereich der Finanzpolizei bestehe aufgrund besonders schützenswerter Rechtsgüter der Normunterworfenen ein besonderes dienstliches Interesse daran, dass die mit den Aufgaben betrauten Bediensteten nicht nur über das praktische, sondern auch über das theoretische Wissen verfügen, um etwa Grundrechtseingriffe im Rahmen von z.B. Durchsuchungen von Orten und Gegenständen rechtssicher, zeitgerecht und in letzter Konsequenz EMRK-konform durchführen zu können. Es bestehe somit im Ergebnis ein wichtiges dienstliches Interesse am

weis von praktischem und theoretischem Wissen in Form von schriftlichen und mündlichen Modulabschlussprüfungen iSd „Richtlinie Höherqualifizierung“. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.Zu dem von Paragraph 38, BDG 1979 geforderten wichtigen dienstlichen Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung führte die Behörde aus, dass sämtliche Arbeitsplätze des Bundesministeriums für Finanzen mit detaillierten Arbeitsplatzbeschreibungen hinterlegt seien, denen ein formalisiertes Ausbildungssystem zugrunde liege, welches sich in eine Grund- und eine (arbeitsplatzspezifische) Funktionsausbildung gliedere. Sinn und Zweck dieses Systems sei es, den Bediensteten das praktische und theoretische (steuerrechtliche) Wissen zu vermitteln, welches für die rechtsichere Ausübung der mit dem spezifischen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben benötigt werde. Gerade im Tätigkeitsbereich der Finanzpolizei bestehe aufgrund besonders schützenswerter Rechtsgüter der Normunterworfenen ein besonderes dienstliches Interesse daran, dass die mit den Aufgaben betrauten Bediensteten nicht nur über das praktische, sondern auch über das theoretische Wissen verfügen, um etwa Grundrechtseingriffe im Rahmen von z.B. Durchsuchungen von Orten und Gegenständen rechtssicher, zeitgerecht und in letzter Konsequenz EMRK-konform durchführen zu können. Es bestehe somit im Ergebnis ein wichtiges dienstliches Interesse am

weis von praktischem und theoretischem Wissen in Form von schriftlichen und mündlichen Modulabschlussprüfungen iSd „Richtlinie Höherqualifizierung“. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, warum er, der

weislich die zur Erlangung der Befähigung für eine höherwertige Verwendung erforderliche Probeverwendung von sechs Monaten bereits seit 01.12.2020 abgeschlossen habe und der auch die als Auflage vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (wenn auch nicht zur Gänze mit positiven Abschlussprüfungen) absolviert habe, nicht in der Lage sein sollte, die besonders schützenswerten Rechtsgüter (Grundrechte) der Normunterworfenen bei seiner Tätigkeit zu wahren, und warum er nicht über das theoretische Wissen verfügen sollte, um etwa Grundrechtseingriffe im Rahmen von z.B. Durchsuchungen von Orten und Gegenständen rechtssicher, zeitgerecht und EMRK-konform durchführen zu können. Dies sei ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides offenbar möglich gewesen sei, ansonsten hätte ihn die Behörde schon früher vom Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei abberufen. Dieser Umstand werde auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 jeweils eine Belohnung für seine Arbeitsleistungen betreffend das vorangegangene Jahr erhalten habe. Im Mitarbeitergespräch vom 20.03.2023 habe der Teamleiter des Beschwerdeführers dessen gute Arbeit im Jahr 2022 angesprochen und ihm einen Zusatzbonus eingeräumt. Die „Richtlinie Höherqualifizierung“ spreche lediglich von der „Absolvierung“ der beiden Modulabschlussprüfungen, ihr positiver Abschluss werde jedoch nicht explizit erwähnt. Zudem liege die Beurteilung der Befähigung zur höherwertigen Verwendung eines Bediensteten im Verantwortungsbereich des Leiters der Dienstbehörde / Personalstelle und könne diese Befähigung bereits durch eine bis zu sechsmonatige Probeverwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Es komme daher in erster Linie gerade nicht auf positive Ergebnisse der in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ genannten Prüfungen an, sondern darauf, ob der Bedienstete

Beurteilung des zuständigen Leiters der Dienstbehörde / Personalstelle die entsprechende Befähigung für den Arbeitsplatz aufweise. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz des Teamexperten Finanzpolizei und der dauerhaften Betrauung mit dem Arbeitsplatz des Teamreferenten Finanzpolizei würde daher nur vorliegen, wenn der Beschwerdeführer trotz Ablaufs der Probezeit mit 30.11.2020, trotz Absolvierung der in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ angeführten Prüfungen und des dort genannten Vertiefungsmoduls (wenn auch nicht aller Prüfungen mit positivem Ergebnis) und trotz Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei ab 01.12.2020 (und somit bereits seit mehr als zwei Jahren) die entsprechende Befähigung für diese Verwendung nicht aufweisen würde. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – bisher unbeanstandet als Teamexperte Finanzpolizei gearbeitet habe. Die Behörde habe keine Stellungnahme des Leiters der Dienstbehörde / Personalstelle eingeholt oder andere Beweise erhoben, um die Frage der Befähigung des Beschwerdeführers für diesen Arbeitsplatz beurteilen zu können. Der angefochtene Bescheid leide daher nicht nur an einem Begründungsmangel, sondern liege diesem auch eine Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens zugrunde. Es sei somit nicht erwiesen, dass die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Teamexperte Finanzpolizei Grundrechtseingriffe befürchten lasse, womit seine Abberufung von diesem Arbeitsplatz, die von der Behörde ausschließlich auf diesen Grund gestützt werde, nicht zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

  1. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.06.2023 vorgelegt.
  2. Mit Schreiben vom 21.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ablaufs der in § 38 Abs. 1 VwGG festgesetzten Entscheidungsfrist, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 08.01.2024, eingelangt am 09.01.2024, trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.
  3. Mit Schreiben vom 21.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ablaufs der in Paragraph 38, Absatz eins, VwGG festgesetzten Entscheidungsfrist, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 08.01.2024, eingelangt am 09.01.2024, trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.
  4. Dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 an die Behörde gestellten Ersuchen zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen („Richtlinie Höherqualifizierung“, Ausschreibung des Teamexperten Finanzpolizei aus dem Jahr 2020, Amtsverfügungen vom 26.
  5. und 06.11.2020, Mitteilung vom 23.11.2020 betreffend die Verleihung einer Planstelle, E-Mail XXXX vom 06.03.2023, Organigramm des Amts für Betrugsbekämpfung) kam die Behörde mit Schreiben vom 18.01.2024

.

  1. Dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 an die Behörde gestellten Ersuchen zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen („Richtlinie Höherqualifizierung“, Ausschreibung des Teamexperten Finanzpolizei aus dem Jahr 2020, Amtsverfügungen vom 26.
  2. und 06.11.2020, Mitteilung vom 23.11.2020 betreffend die Verleihung einer Planstelle, E-Mail römisch 40 vom 06.03.2023, Organigramm des Amts für Betrugsbekämpfung) kam die Behörde mit Schreiben vom 18.01.2024

. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 01.06.2020 erfolgte für die Dauer von sechs Monaten eine Probeverwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) im Bereich Finanzpolizei (Standort XXXX ), wobei ihm die Auflage erteilt wurde, die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.07.2016 vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul; Vertiefungsmodul; schriftliche Modulabschlussprüfung; mündliche Modulabschlussprüfung) bis spätestens 30.11.2022 zu absolvieren.

Ablauf dieser Probeverwendung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 unter erneuter Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 auf Dauer mit diesem Arbeitsplatz (Teamexperte Finanzpolizei) an diesem Standort betraut. Ab 01.06.2020 erfolgte für die Dauer von sechs Monaten eine Probeverwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) im Bereich Finanzpolizei (Standort römisch 40 ), wobei ihm die Auflage erteilt wurde, die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.07.2016 vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul; Vertiefungsmodul; schriftliche Modulabschlussprüfung; mündliche Modulabschlussprüfung) bis spätestens 30.11.2022 zu absolvieren.

Ablauf dieser Probeverwendung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 unter erneuter Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 auf Dauer mit diesem Arbeitsplatz (Teamexperte Finanzpolizei) an diesem Standort betraut. Der Beschwerdeführer bestand am 12.01.2022 die Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul und absolvierte vom 31.

  1. bis 06.04.2022 das Vertiefungsmodul. Die schriftliche Modulabschlussprüfung (Antritt 07.04.2022) und die mündliche Modulabschlussprüfung (Antritt 19.04.2022) bestand der Beschwerdeführer nicht. Die Behörde berief den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 38 leg.cit. mit Ablauf des 31.03.2023 von seinem bisherigen, auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) im Bereich Finanzpolizei (Standort XXXX ) ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) im Bereich Finanzpolizei (Standort XXXX ) zur Dienstleistung zu. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.Die Behörde berief den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. mit Ablauf des 31.03.2023 von seinem bisherigen, auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) im Bereich Finanzpolizei (Standort römisch 40 ) ab und wies ihn mit Wirksamkeit vom 01.04.2023 auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) im Bereich Finanzpolizei (Standort römisch 40 ) zur Dienstleistung zu. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die „Richtlinie Höherqualifizierung“ vom 14.07.2016, die Amtsverfügungen vom 26.
  4. und 06.11.2020, das Schreiben der Behörde vom 19.01.2023, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.01.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die „Richtlinie Höherqualifizierung“ vom 14.07.2016, die Amtsverfügungen vom 26.
  6. und 06.11.2020, das Schreiben der Behörde vom 19.01.2023, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.01.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 id

F BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des § 38 leg.cit. und des § 40 leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, weshalb im vorliegenden Verfahren (qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung) eine Senatszuständigkeit gegeben ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 38, leg.cit. und des Paragraph 40, leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, weshalb im vorliegenden Verfahren (qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung) eine Senatszuständigkeit gegeben ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

§ 28Abs.

3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt: „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte

§ 81Abs.

1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder 5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie 1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen

teil bedeuten würde und 2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen

Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe ‚Höherer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe ‚Gehobener Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe ‚Fachdienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe ‚Qualifizierter mittlerer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe ‚Mittlerer Dienst‘ und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen ‚Qualifizierter Hilfsdienst‘ und ‚Hilfsdienst‘ und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung

niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. […] Verwendungsänderung § 40.

(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate

der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,

(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate

der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)Abs. 2 gilt nicht
(4)Absatz 2, gilt nicht
  1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
  2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
  3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Eine Versetzung umfasst sowohl das Abziehen von der bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung, wobei es genügt, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (s. mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 38 BDG 1979, E 41).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Eine Versetzung umfasst sowohl das Abziehen von der bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung, wobei es genügt, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (s. mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Paragraph 38, BDG 1979, E 41). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 ist die in § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 in seiner bis 30.06.2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, weggefallen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung (RV 1685 BlgNR 24. GP, 44 f.) ergibt sich, dass diese dem Abbau von „Versetzungsbarrieren“ dienen sollte, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann. Die

wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche „Eignung“ kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde

einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen (vgl. VwGH 22.06.20216, Ra 2015/12/0049).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 in seiner bis 30.06.2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, weggefallen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. GP, 44 f.) ergibt sich, dass diese dem Abbau von „Versetzungsbarrieren“ dienen sollte, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann. Die

wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche „Eignung“ kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde

einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen vergleiche VwGH 22.06.20216, Ra 2015/12/0049). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 „auf Dauer“ und nicht nur „vorübergehend“ (etwa mittels zeitlicher Befristung bis zum vollständigen Abschluss der verwendungsspezifischen Ausbildung mit 30.11.2022) dem höherwertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen hat (s. zur Möglichkeit einer vorübergehenden und eben nicht dauerhaften Verwendung eines Beamten für die Dauer von ca. 20 Monaten zu einem bestimmten Zweck etwa VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015), womit die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz samt Zuweisung zur dauerhaften Dienstleistung auf den Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) im Hinblick auf die nicht vorliegende Gleichwertigkeit dieser beiden Arbeitsplätze im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung / Versetzung iSd § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 iVm § 38 leg.cit. zu erfolgen hatte. Eine solche qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung ist

§ 40Abs. 2 Z 1 leg.cit. i

Vm § 38 Abs. 2 leg.cit. nur dann zulässig, wenn an ihr ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 „auf Dauer“ und nicht nur „vorübergehend“ (etwa mittels zeitlicher Befristung bis zum vollständigen Abschluss der verwendungsspezifischen Ausbildung mit 30.11.2022) dem höherwertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen hat (s. zur Möglichkeit einer vorübergehenden und eben nicht dauerhaften Verwendung eines Beamten für die Dauer von ca. 20 Monaten zu einem bestimmten Zweck etwa VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015), womit die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz samt Zuweisung zur dauerhaften Dienstleistung auf den Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) im Hinblick auf die nicht vorliegende Gleichwertigkeit dieser beiden Arbeitsplätze im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung / Versetzung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. zu erfolgen hatte. Eine solche qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung ist

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. nur dann zulässig, wenn an ihr ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Dass im Fall des Beschwerdeführers einer der in § 38 Abs. 3 Z 1 bis 5 BDG 1979 demonstrativ aufgezählten Gründe für ein solches, wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 der Beschwerde). Die Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung auf ein aus ihrer Sicht vorliegendes wichtiges dienstliches Interesses am Abzug des Beschwerdeführers vom A2/2-wertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (und nicht auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei), weil der Beschwerdeführer die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul, Vertiefungsmodul, schriftliche Modulabschlussprüfung und mündliche Modulabschlussprüfung) bis zum Ablauf des 30.11.2022 (und in der Folge auch bis zur Bescheiderlassung) nicht positiv (iSd Bestehens aller erforderlichen Prüfungen) absolviert hatte (Nichtbestehen der schriftlichen Modulabschlussprüfung am 07.04.2022 und der mündlichen Modulabschlussprüfung am 19.04.2022) (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.).Dass im Fall des Beschwerdeführers einer der in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 BDG 1979 demonstrativ aufgezählten Gründe für ein solches, wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 der Beschwerde). Die Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung auf ein aus ihrer Sicht vorliegendes wichtiges dienstliches Interesses am Abzug des Beschwerdeführers vom A2/2-wertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (und nicht auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei), weil der Beschwerdeführer die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul, Vertiefungsmodul, schriftliche Modulabschlussprüfung und mündliche Modulabschlussprüfung) bis zum Ablauf des 30.11.2022 (und in der Folge auch bis zur Bescheiderlassung) nicht positiv (iSd Bestehens aller erforderlichen Prüfungen) absolviert hatte (Nichtbestehen der schriftlichen Modulabschlussprüfung am 07.04.2022 und der mündlichen Modulabschlussprüfung am 19.04.2022) (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zunächst nicht verkannt, dass ein dienstliches Interesse der Behörde daran bestehen mag, den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der in den Amtsverfügungen vom 26.05. und 06.11.2020 erteilten Auflage (die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung zu absolvieren iSv alle darin enthaltenen Prüfungen positiv zu bestehen) nicht mehr auf dem höherwertigen A2/2-Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei zu verwenden. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung kann

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden, das in seinem Gewicht den in § 38 Abs. 3 BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Interessen gleichkommen müsste (s. dazu VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0049). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zunächst nicht verkannt, dass ein dienstliches Interesse der Behörde daran bestehen mag, den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der in den Amtsverfügungen vom 26.05. und 06.11.2020 erteilten Auflage (die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung zu absolvieren iSv alle darin enthaltenen Prüfungen positiv zu bestehen) nicht mehr auf dem höherwertigen A2/2-Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei zu verwenden. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung kann

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden, das in seinem Gewicht den in Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Interessen gleichkommen müsste (s. dazu VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0049). Im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden besonderen Umstände (dauerhafte Zuweisung auf den o.a. höherwertigen Arbeitsplatz und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung [ohne Berücksichtigung der sechsmonatigen Probeverwendung] bereits seit über 2-¼ Jahren vollumfänglich erfolgte Ausübung der dortigen Tätigkeiten) vermag vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. II.3.

  1. angeführten Judikatur die vom Beschwerdeführer nicht vollständig abgeschlossene Ausbildung (hier: Nichtbestehen der schriftlichen und mündlichen Modulabschlussprüfung) allein (iSv völlig losgelöst vom Kriterium seiner Eignung für diesen Arbeitsplatz) ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug von seinem Arbeitsplatz nicht zu begründen. Die Behörde trifft im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Eignung für die Erfüllung der auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei zu erbringenden Tätigkeiten aufweist (was bei Verneinung jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 BDG 1979 zu begründen vermag), wobei in Übereinstimmung mit den auf S. 9 der Beschwerde getätigten Ausführungen aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt auch überhaupt keine dazu getätigten Ermittlungen der Behörde ersichtlich sind. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren konkrete Ermittlungen vorzunehmen (etwa durch Einholung von Stellungnahmen von Vorgesetzten, von Protokollen von Mitarbeitergesprächen und des Berichts über den Verwendungserfolg im Rahmen der Probeverwendung) und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid Feststellungen zu treffen haben, ob der Beschwerdeführer (trotz der nicht vollständig abgeschlossenen verwendungsspezifischen Ausbildung ausnahmsweise) die erforderliche Eignung für die Erfüllung der auf diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten aufweist, oder nicht.Im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden besonderen Umstände (dauerhafte Zuweisung auf den o.a. höherwertigen Arbeitsplatz und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung [ohne Berücksichtigung der sechsmonatigen Probeverwendung] bereits seit über 2-¼ Jahren vollumfänglich erfolgte Ausübung der dortigen Tätigkeiten) vermag vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. römisch zwei.3.
  2. angeführten Judikatur die vom Beschwerdeführer nicht vollständig abgeschlossene Ausbildung (hier: Nichtbestehen der schriftlichen und mündlichen Modulabschlussprüfung) allein (iSv völlig losgelöst vom Kriterium seiner Eignung für diesen Arbeitsplatz) ein wichtiges dienstliches Interesse am Abzug von seinem Arbeitsplatz nicht zu begründen. Die Behörde trifft im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Eignung für die Erfüllung der auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei zu erbringenden Tätigkeiten aufweist (was bei Verneinung jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, BDG 1979 zu begründen vermag), wobei in Übereinstimmung mit den auf S. 9 der Beschwerde getätigten Ausführungen aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt auch überhaupt keine dazu getätigten Ermittlungen der Behörde ersichtlich sind. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren konkrete Ermittlungen vorzunehmen (etwa durch Einholung von Stellungnahmen von Vorgesetzten, von Protokollen von Mitarbeitergesprächen und des Berichts über den Verwendungserfolg im Rahmen der Probeverwendung) und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid Feststellungen zu treffen haben, ob der Beschwerdeführer (trotz der nicht vollständig abgeschlossenen verwendungsspezifischen Ausbildung ausnahmsweise) die erforderliche Eignung für die Erfüllung der auf diesem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten aufweist, oder nicht. Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Es ist hierzu nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist vergleiche hierzu VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). 3.
  3. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs.

2 Z 1 leg.cit. entfallen.3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2273590.1.00

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