Ablauf der Probeverwendung sei er mittels Amtsverfügung vom 06.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 – abermals unter der Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 – auf Dauer mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei betraut worden. Da der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.11.2022 die o.a. verwendungsspezifische Ausbildung nicht zur Gänze erfüllt habe, sei aufgrund des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses beabsichtigt, ihn zum ehestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 38 leg.cit. von Amts wegen von seiner bisherigen dauernden höherwertigen Verwendung als Teamexperte Finanzpolizei (A2/2) abzuberufen und ihn auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) zuzuweisen.1. Das Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge: die Behörde) führte gegenüber dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3), mit Schreiben vom 19.01.2023 aus, dass er sich am 06.05.2020 auf den freien Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 2) beworben habe. Für diese Stelle sei als verpflichtende Voraussetzung u.a. eine erfolgreich abgeschlossene Reife- oder Diplomprüfung, Berufsreifeprüfung oder Beamtenaufstiegsprüfung normiert gewesen, wobei Bedienstete, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorgelegen gewesen seien, ebenfalls berücksichtigt werden konnten, sofern sie eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung auf einem A3-/v3-wertigen Arbeitsplatz vorweisen konnten. Da es hinsichtlich der zunächst angeführten Voraussetzungen keine geeigneten Bewerber gegeben habe und der Beschwerdeführer eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung auf einem A3-wertigen Arbeitsplatz vorweisen habe können, sei seine Bewerbung für diesen Arbeitsplatz berücksichtigt worden. Er sei daher mittels Amtsverfügung vom 26.05.2020 mit Wirksamkeit vom 01.06.2020 zunächst für die Dauer von sechs Monaten auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei in Probeverwendung (Ausbildung) genommen worden, wobei er die Auflage erhalten habe, die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.07.2016 vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 zu absolvieren.
Ablauf der Probeverwendung sei er mittels Amtsverfügung vom 06.11.2020 mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 – abermals unter der Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 – auf Dauer mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei betraut worden. Da der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.11.2022 die o.a. verwendungsspezifische Ausbildung nicht zur Gänze erfüllt habe, sei aufgrund des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses beabsichtigt, ihn zum ehestmöglichen Zeitpunkt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. von Amts wegen von seiner bisherigen dauernden höherwertigen Verwendung als Teamexperte Finanzpolizei (A2/2) abzuberufen und ihn auf Dauer dem Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) zuzuweisen.
zuvor erfolgter Darlegung des Werdegangs des Beschwerdeführers zunächst ihr bereits im Schreiben vom 19.01.2023 getätigtes Vorbringen. Darüber hinaus hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mit Amtsverfügung vom 06.11.2020 erfolgten dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) mit Mitteilung vom 23.11.2020 mit Wirksamkeit ab 01.12.2020 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3 und der Funktionsgruppe 6 verliehen worden sei, die gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 bei einer dauernden höherwertigen Verwendung einer Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 2 entspreche. Seit diesem Zeitpunkt erhalte der Beschwerdeführer auch eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG.Dabei wiederholte die Behörde
zuvor erfolgter Darlegung des Werdegangs des Beschwerdeführers zunächst ihr bereits im Schreiben vom 19.01.2023 getätigtes Vorbringen. Darüber hinaus hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mit Amtsverfügung vom 06.11.2020 erfolgten dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) mit Mitteilung vom 23.11.2020 mit Wirksamkeit ab 01.12.2020 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A3 und der Funktionsgruppe 6 verliehen worden sei, die gemäß Paragraph 254, Absatz 14, BDG 1979 bei einer dauernden höherwertigen Verwendung einer Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 2 entspreche. Seit diesem Zeitpunkt erhalte der Beschwerdeführer auch eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, GehG. Weiters führte die Behörde zu der in den Amtsverfügungen vom 26.
weis von praktischem und theoretischem Wissen in Form von schriftlichen und mündlichen Modulabschlussprüfungen iSd „Richtlinie Höherqualifizierung“. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.Zu dem von Paragraph 38, BDG 1979 geforderten wichtigen dienstlichen Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung führte die Behörde aus, dass sämtliche Arbeitsplätze des Bundesministeriums für Finanzen mit detaillierten Arbeitsplatzbeschreibungen hinterlegt seien, denen ein formalisiertes Ausbildungssystem zugrunde liege, welches sich in eine Grund- und eine (arbeitsplatzspezifische) Funktionsausbildung gliedere. Sinn und Zweck dieses Systems sei es, den Bediensteten das praktische und theoretische (steuerrechtliche) Wissen zu vermitteln, welches für die rechtsichere Ausübung der mit dem spezifischen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben benötigt werde. Gerade im Tätigkeitsbereich der Finanzpolizei bestehe aufgrund besonders schützenswerter Rechtsgüter der Normunterworfenen ein besonderes dienstliches Interesse daran, dass die mit den Aufgaben betrauten Bediensteten nicht nur über das praktische, sondern auch über das theoretische Wissen verfügen, um etwa Grundrechtseingriffe im Rahmen von z.B. Durchsuchungen von Orten und Gegenständen rechtssicher, zeitgerecht und in letzter Konsequenz EMRK-konform durchführen zu können. Es bestehe somit im Ergebnis ein wichtiges dienstliches Interesse am
weis von praktischem und theoretischem Wissen in Form von schriftlichen und mündlichen Modulabschlussprüfungen iSd „Richtlinie Höherqualifizierung“. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, warum er, der
weislich die zur Erlangung der Befähigung für eine höherwertige Verwendung erforderliche Probeverwendung von sechs Monaten bereits seit 01.12.2020 abgeschlossen habe und der auch die als Auflage vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (wenn auch nicht zur Gänze mit positiven Abschlussprüfungen) absolviert habe, nicht in der Lage sein sollte, die besonders schützenswerten Rechtsgüter (Grundrechte) der Normunterworfenen bei seiner Tätigkeit zu wahren, und warum er nicht über das theoretische Wissen verfügen sollte, um etwa Grundrechtseingriffe im Rahmen von z.B. Durchsuchungen von Orten und Gegenständen rechtssicher, zeitgerecht und EMRK-konform durchführen zu können. Dies sei ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides offenbar möglich gewesen sei, ansonsten hätte ihn die Behörde schon früher vom Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei abberufen. Dieser Umstand werde auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 jeweils eine Belohnung für seine Arbeitsleistungen betreffend das vorangegangene Jahr erhalten habe. Im Mitarbeitergespräch vom 20.03.2023 habe der Teamleiter des Beschwerdeführers dessen gute Arbeit im Jahr 2022 angesprochen und ihm einen Zusatzbonus eingeräumt. Die „Richtlinie Höherqualifizierung“ spreche lediglich von der „Absolvierung“ der beiden Modulabschlussprüfungen, ihr positiver Abschluss werde jedoch nicht explizit erwähnt. Zudem liege die Beurteilung der Befähigung zur höherwertigen Verwendung eines Bediensteten im Verantwortungsbereich des Leiters der Dienstbehörde / Personalstelle und könne diese Befähigung bereits durch eine bis zu sechsmonatige Probeverwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Es komme daher in erster Linie gerade nicht auf positive Ergebnisse der in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ genannten Prüfungen an, sondern darauf, ob der Bedienstete
Beurteilung des zuständigen Leiters der Dienstbehörde / Personalstelle die entsprechende Befähigung für den Arbeitsplatz aufweise. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz des Teamexperten Finanzpolizei und der dauerhaften Betrauung mit dem Arbeitsplatz des Teamreferenten Finanzpolizei würde daher nur vorliegen, wenn der Beschwerdeführer trotz Ablaufs der Probezeit mit 30.11.2020, trotz Absolvierung der in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ angeführten Prüfungen und des dort genannten Vertiefungsmoduls (wenn auch nicht aller Prüfungen mit positivem Ergebnis) und trotz Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei ab 01.12.2020 (und somit bereits seit mehr als zwei Jahren) die entsprechende Befähigung für diese Verwendung nicht aufweisen würde. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – bisher unbeanstandet als Teamexperte Finanzpolizei gearbeitet habe. Die Behörde habe keine Stellungnahme des Leiters der Dienstbehörde / Personalstelle eingeholt oder andere Beweise erhoben, um die Frage der Befähigung des Beschwerdeführers für diesen Arbeitsplatz beurteilen zu können. Der angefochtene Bescheid leide daher nicht nur an einem Begründungsmangel, sondern liege diesem auch eine Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens zugrunde. Es sei somit nicht erwiesen, dass die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Teamexperte Finanzpolizei Grundrechtseingriffe befürchten lasse, womit seine Abberufung von diesem Arbeitsplatz, die von der Behörde ausschließlich auf diesen Grund gestützt werde, nicht zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
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. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 01.06.2020 erfolgte für die Dauer von sechs Monaten eine Probeverwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) im Bereich Finanzpolizei (Standort XXXX ), wobei ihm die Auflage erteilt wurde, die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.07.2016 vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul; Vertiefungsmodul; schriftliche Modulabschlussprüfung; mündliche Modulabschlussprüfung) bis spätestens 30.11.2022 zu absolvieren.
Ablauf dieser Probeverwendung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 unter erneuter Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 auf Dauer mit diesem Arbeitsplatz (Teamexperte Finanzpolizei) an diesem Standort betraut. Ab 01.06.2020 erfolgte für die Dauer von sechs Monaten eine Probeverwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) im Bereich Finanzpolizei (Standort römisch 40 ), wobei ihm die Auflage erteilt wurde, die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.07.2016 vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul; Vertiefungsmodul; schriftliche Modulabschlussprüfung; mündliche Modulabschlussprüfung) bis spätestens 30.11.2022 zu absolvieren.
Ablauf dieser Probeverwendung wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 unter erneuter Auflage der Absolvierung der verwendungsspezifischen Ausbildung bis spätestens 30.11.2022 auf Dauer mit diesem Arbeitsplatz (Teamexperte Finanzpolizei) an diesem Standort betraut. Der Beschwerdeführer bestand am 12.01.2022 die Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul und absolvierte vom 31.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des § 38 leg.cit. und des § 40 leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, weshalb im vorliegenden Verfahren (qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung) eine Senatszuständigkeit gegeben ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 38, leg.cit. und des Paragraph 40, leg.cit. durch einen Senat zu erfolgen, weshalb im vorliegenden Verfahren (qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung) eine Senatszuständigkeit gegeben ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt
dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt
dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die
3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.
dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.
dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt: „Versetzung § 38.
1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder 5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
teil bedeuten würde und 2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. […] Verwendungsänderung § 40.
der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Eine Versetzung umfasst sowohl das Abziehen von der bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung, wobei es genügt, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (s. mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 38 BDG 1979, E 41).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Eine Versetzung umfasst sowohl das Abziehen von der bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung, wobei es genügt, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (s. mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Paragraph 38, BDG 1979, E 41). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 ist die in § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 in seiner bis 30.06.2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, weggefallen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung (RV 1685 BlgNR 24. GP, 44 f.) ergibt sich, dass diese dem Abbau von „Versetzungsbarrieren“ dienen sollte, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann. Die
wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche „Eignung“ kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde
einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen (vgl. VwGH 22.06.20216, Ra 2015/12/0049).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 in seiner bis 30.06.2012 in Kraft gestandenen Fassung für die Bejahung eines wichtigen Zuweisungsinteresses ausdrücklich umschriebene Voraussetzung, wonach der Beamte die für den Zielarbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufzuweisen hat, weggefallen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. GP, 44 f.) ergibt sich, dass diese dem Abbau von „Versetzungsbarrieren“ dienen sollte, wobei jedoch weiterhin die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der Annahme eines wichtigen dienstlichen Zuweisungsinteresses per se nicht mehr entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz weiterhin zu prüfen ist. Dafür sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien sowie der Umstand, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem dafür ungeeigneten Beamten nicht angenommen werden kann. Die
wie vor für die Annahme eines wichtigen Zuweisungsinteresses erforderliche „Eignung“ kann somit auch dann vorliegen, wenn der Beamte am Zielarbeitsplatz erst im Zuge einer Einarbeitungsphase unter besonderer Aufsicht seiner Vorgesetzten für einzelne Tätigkeiten ausgebildet werden muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesundheitliche, körperliche und psychische Verfassung des Beamten erwarten lässt, er werde
einer zumutbaren Ausbildungs- und Einarbeitungsphase die volle Eignung für den Zielarbeitsplatz erlangen vergleiche VwGH 22.06.20216, Ra 2015/12/0049). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 „auf Dauer“ und nicht nur „vorübergehend“ (etwa mittels zeitlicher Befristung bis zum vollständigen Abschluss der verwendungsspezifischen Ausbildung mit 30.11.2022) dem höherwertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen hat (s. zur Möglichkeit einer vorübergehenden und eben nicht dauerhaften Verwendung eines Beamten für die Dauer von ca. 20 Monaten zu einem bestimmten Zweck etwa VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015), womit die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz samt Zuweisung zur dauerhaften Dienstleistung auf den Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) im Hinblick auf die nicht vorliegende Gleichwertigkeit dieser beiden Arbeitsplätze im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung / Versetzung iSd § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 iVm § 38 leg.cit. zu erfolgen hatte. Eine solche qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung ist
Vm § 38 Abs. 2 leg.cit. nur dann zulässig, wenn an ihr ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 „auf Dauer“ und nicht nur „vorübergehend“ (etwa mittels zeitlicher Befristung bis zum vollständigen Abschluss der verwendungsspezifischen Ausbildung mit 30.11.2022) dem höherwertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen hat (s. zur Möglichkeit einer vorübergehenden und eben nicht dauerhaften Verwendung eines Beamten für die Dauer von ca. 20 Monaten zu einem bestimmten Zweck etwa VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015), womit die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz samt Zuweisung zur dauerhaften Dienstleistung auf den Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei (A3/5) im Hinblick auf die nicht vorliegende Gleichwertigkeit dieser beiden Arbeitsplätze im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung / Versetzung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. zu erfolgen hatte. Eine solche qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung ist
Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. nur dann zulässig, wenn an ihr ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Dass im Fall des Beschwerdeführers einer der in § 38 Abs. 3 Z 1 bis 5 BDG 1979 demonstrativ aufgezählten Gründe für ein solches, wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 der Beschwerde). Die Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung auf ein aus ihrer Sicht vorliegendes wichtiges dienstliches Interesses am Abzug des Beschwerdeführers vom A2/2-wertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (und nicht auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei), weil der Beschwerdeführer die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul, Vertiefungsmodul, schriftliche Modulabschlussprüfung und mündliche Modulabschlussprüfung) bis zum Ablauf des 30.11.2022 (und in der Folge auch bis zur Bescheiderlassung) nicht positiv (iSd Bestehens aller erforderlichen Prüfungen) absolviert hatte (Nichtbestehen der schriftlichen Modulabschlussprüfung am 07.04.2022 und der mündlichen Modulabschlussprüfung am 19.04.2022) (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.).Dass im Fall des Beschwerdeführers einer der in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 BDG 1979 demonstrativ aufgezählten Gründe für ein solches, wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 der Beschwerde). Die Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung auf ein aus ihrer Sicht vorliegendes wichtiges dienstliches Interesses am Abzug des Beschwerdeführers vom A2/2-wertigen Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei (und nicht auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz eines Teamreferenten Finanzpolizei), weil der Beschwerdeführer die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung (Zulassungsprüfung zum Vertiefungsmodul, Vertiefungsmodul, schriftliche Modulabschlussprüfung und mündliche Modulabschlussprüfung) bis zum Ablauf des 30.11.2022 (und in der Folge auch bis zur Bescheiderlassung) nicht positiv (iSd Bestehens aller erforderlichen Prüfungen) absolviert hatte (Nichtbestehen der schriftlichen Modulabschlussprüfung am 07.04.2022 und der mündlichen Modulabschlussprüfung am 19.04.2022) (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zunächst nicht verkannt, dass ein dienstliches Interesse der Behörde daran bestehen mag, den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der in den Amtsverfügungen vom 26.05. und 06.11.2020 erteilten Auflage (die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung zu absolvieren iSv alle darin enthaltenen Prüfungen positiv zu bestehen) nicht mehr auf dem höherwertigen A2/2-Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei zu verwenden. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung kann
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden, das in seinem Gewicht den in § 38 Abs. 3 BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Interessen gleichkommen müsste (s. dazu VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0049). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zunächst nicht verkannt, dass ein dienstliches Interesse der Behörde daran bestehen mag, den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der in den Amtsverfügungen vom 26.05. und 06.11.2020 erteilten Auflage (die in der „Richtlinie Höherqualifizierung“ vorgesehene verwendungsspezifische Ausbildung zu absolvieren iSv alle darin enthaltenen Prüfungen positiv zu bestehen) nicht mehr auf dem höherwertigen A2/2-Arbeitsplatz eines Teamexperten Finanzpolizei zu verwenden. Eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung kann
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden, das in seinem Gewicht den in Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Interessen gleichkommen müsste (s. dazu VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0049). Im Hinblick auf die im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden besonderen Umstände (dauerhafte Zuweisung auf den o.a. höherwertigen Arbeitsplatz und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung [ohne Berücksichtigung der sechsmonatigen Probeverwendung] bereits seit über 2-¼ Jahren vollumfänglich erfolgte Ausübung der dortigen Tätigkeiten) vermag vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. II.3.
2 Z 1 leg.cit. entfallen.3.4. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2273590.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.