RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW257 2237684-1 Spruch, W257 2237684-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom 30.10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom 30.10.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2022, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (nunmehr „BF“) stellte am 10.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Sie führte, ausgewiesen durch einen syrischen Personalausweis, aus, dass sie syrische Staatsangehörige sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Ihre Muttersprache sei Arabisch und sie gehöre auch der arabischen Volksgruppe an. Sie stamme aus dem Dorf XXXX bei der Stadt XXXX , wo sich noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre beiden Schwestern aufhalten würden. Eine Cousine lebe in Österreich, weshalb dies auch ihr Zielland gewesen sei. Sie sei ledig, habe eine siebenjährige Schulbildung erhalten und keinen Beruf ausgeübt oder erlernt. Ihre Flucht habe schlepperunterstützt von der Türkei aus, wo sie zuletzt zwei Jahre lang gelebt habe, begonnen.
- Die Beschwerdeführerin (nunmehr „BF“) stellte am 10.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Sie führte, ausgewiesen durch einen syrischen Personalausweis, aus, dass sie syrische Staatsangehörige sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Ihre Muttersprache sei Arabisch und sie gehöre auch der arabischen Volksgruppe an. Sie stamme aus dem Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 , wo sich noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre beiden Schwestern aufhalten würden. Eine Cousine lebe in Österreich, weshalb dies auch ihr Zielland gewesen sei. Sie sei ledig, habe eine siebenjährige Schulbildung erhalten und keinen Beruf ausgeübt oder erlernt. Ihre Flucht habe schlepperunterstützt von der Türkei aus, wo sie zuletzt zwei Jahre lang gelebt habe, begonnen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die BF aus, dass sie Syrien wegen des IS verlassen habe. Sie sei damals in einem Gefängnis eingesperrt worden, weil sie am Markt die Niqab abgenommen habe. Sie sei damals auch vom IS ausgepeitscht worden. Nun könne sie nicht mehr zurück, weil es weiterhin Krieg zwischen den Kurden und dem syrischen Regime geben würde. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.
- Am 08.10.2020 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie nach eingehender Belehrung, sie der Verhandlung folgen könne und es keine Verständigungsschwierigkeiten geben würde. Sie sei gesund und alle bisher getätigten Angaben wären korrekt niedergeschrieben worden und würden der Wahrheit entsprechen. Die BF sei syrische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und stamme aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX . Sie sei muslimischen Glaubens und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sei ledig, habe keine Kinder und habe in Syrien sieben Jahre die Schule besucht. Sie habe in Syrien keinen Beruf erlernt oder ausgeübt. Sie sei in Syrien Hausfrau gewesen.
- Am 08.10.2020 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie nach eingehender Belehrung, sie der Verhandlung folgen könne und es keine Verständigungsschwierigkeiten geben würde. Sie sei gesund und alle bisher getätigten Angaben wären korrekt niedergeschrieben worden und würden der Wahrheit entsprechen. Die BF sei syrische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 . Sie sei muslimischen Glaubens und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sei ledig, habe keine Kinder und habe in Syrien sieben Jahre die Schule besucht. Sie habe in Syrien keinen Beruf erlernt oder ausgeübt. Sie sei in Syrien Hausfrau gewesen. In ihrem Heimatdorf würden heute noch ihr Bruder und ihre vier Schwestern leben. Ihre Eltern wären mittlerweile verstorben. In der Türkei habe sie bei einem Halbonkel gelebt. Als die finanzielle Lage schlechter geworden sei, sei sie alleine aus der Türkei ausgereist. Mit dem Halbonkel und ihren in Syrien lebenden Schwestern sei sie regelmäßig in Kontakt. Ihre Familienangehörigen in Syrien würden von einem Halbbruder versorgt werden. Sie selbst sei gesund und würde von der Grundversorgung leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte sie im Wesentlichen aus, dass dies wegen des IS gewesen sei. Dieser habe in ihrer Heimatregion die Macht und würde die Vorschriften erlassen. So hätten etwa Frauen eine Burka tragen müssen. Sie habe diese beim Einkaufen einmal zur Seite getan und sei danach vom IS mitgenommen worden. Sie sei nach zwei Tagen wieder freigekommen, jedoch sei sie danach fünf Monate bis zur Ausreise nur mehr daheim geblieben, weil sie Angst gehabt hätte, auf die Straße zu gehen. In der Gefangenschaft sei sie in einem Raum mit anderen Mädchen zusammen gewesen. Es sei aber nichts passiert außer, dass sie von einer Wärterin geschlagen worden sei. Dies sei aber zum Aushalten gewesen. Dies wären ihre Fluchtgründe gewesen. Aufgrund dieses Vorfalls sei sie in ihrer Heimatregion individuell stärker betroffen, als andere Frauen. Ebenso habe sich ihr Onkel dazu entschieden Syrien zu verlassen. Diese beiden Faktoren hätten sie zur Ausreise bewogen. Auf Vorhalt, dass sie dennoch im Familienverband in Syrien hätte bleiben können, vermeinte die BF, dass der Krieg ebenso ein Faktor gewesen sei. Außerdem wolle sie lernen und zur Schule gehen. Dieser Vorfall mit der Gefangennahme sei bedrohlich gewesen und deswegen sei sie auch in Syrien individuell bedroht worden. Es sei auch niemand in ihrer Familie zwangsrekrutiert worden. Nach Syrien könne sie nicht zurück, weil ihre Eltern gestorben wären und ihre Geschwister nun eigene Wege gehen würden. Ansonsten habe sie in Syrien weder Probleme mit staatlichen Stellen gehabt noch sei sie politisch aktiv gewesen noch habe sie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt. Nach Österreich sei sie gekommen, weil ihr ihre Cousine dies geraten hätte. Ihr Onkel habe von der Türkei aus die Reise organisiert. In der Türkei könne man sich kein neues Leben aufbauen. In Österreich habe sie sich sonst keine gesellschaftlichen Bindungen aufgebaut. Sie telefoniere mit ihren Angehörigen oder unternehme etwas mit den Mädels aus der Unterkunft. In Zukunft wolle sie aber lernen und in Pflegebereich oder als Krankenschwester arbeiten. Sie benötige keine Einsicht in die Länderberichte zu Syrien, weil sie die Lage dort kennen würde. Sie habe alles gesagt und kein weiteres Vorbringen mehr.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020, zugestellt am 05.11.2020, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020, zugestellt am 05.11.2020, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF bezüglich ihrer persönlichen Angaben glaubwürdig gewesen sei, jedoch habe sei eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Sie habe sich lediglich darauf berufen, dass sie einmal in ein Frauengefängnis des IS eingesperrt worden wäre. Aufgrund des Vorbringens und der langen Abwesenheit der BF aus Syrien sei nicht ersichtlich gewesen, dass der IS die BF im Falle einer Rückkehr wiedererkennen und bestrafen würde. Dafür spreche es auch, dass sich die BF hierbei nur einer oberflächlichen Rahmengeschichte bedient habe. Diese habe sie auch emotionslos geschildert. Im Gegensatz dazu habe sie Erlebnisse über die allgemein instabile Situation in Syrien und das Ableben der Eltern emotional geschildert, wodurch dieser Teil des Vorbringens Realkennzeichen habe. Auch, weil die Gefangennahme durch den IS in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA unterschiedlich dargestellt worden wäre, habe nicht festgestellt werden können, dass die BF tatsächlich vom IS angehalten worden sei. Ebenfalls sei anzumerken, dass sich die BF vor einer möglichen Verfolgung durch den IS bereits mit der Flucht in die Türkei selbst entziehen habe können. Des Weiteren würde die Furcht vor einer Verfolgung vor dem IS lediglich auf subjektive Empfindungen beruhen, die nicht objektiviert haben hätten werden können. Den Schilderungen über das Verlassen der Türkei sei zu entnehmen gewesen, dass hierfür ausschließlich wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären. In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF habe sohin festgehalten werden müssen, dass die BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person in Syrien glaubhaft machen habe können. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat sei der BF und unter der Berücksichtigung der EMRK sei der BF in Österreich subsidiärer Schutz und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde der BF am 30.10.2020 die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde der BF am 30.10.2020 die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 27.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und bezüglich der Rückkehrbefürchtungen nicht näher darauf eingegangen worden sei, ob die Familie der regimekritisch eingestellt sei. Die BF stamme aus der Stadt XXXX , die eine IS-Hochburg sei und nicht unter Kontrolle des Regimes stehe. Die Cousine und der Cousin (Wehrdienstverweigerung) hätten aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung in Österreich Asyl erhalten, weshalb die BF schon aufgrund ihres Namens im Falle ihrer Rückkehr als Oppositionelle angesehen werden würde. Ebenso sei die belangte Behörde auch nicht darauf eingegangen, dass die BF traumatisiert, rechtsunkundig und gerade erst volljährig geworden sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 27.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und bezüglich der Rückkehrbefürchtungen nicht näher darauf eingegangen worden sei, ob die Familie der regimekritisch eingestellt sei. Die BF stamme aus der Stadt römisch 40 , die eine IS-Hochburg sei und nicht unter Kontrolle des Regimes stehe. Die Cousine und der Cousin (Wehrdienstverweigerung) hätten aufgrund ihrer oppositionellen Gesinnung in Österreich Asyl erhalten, weshalb die BF schon aufgrund ihres Namens im Falle ihrer Rückkehr als Oppositionelle angesehen werden würde. Ebenso sei die belangte Behörde auch nicht darauf eingegangen, dass die BF traumatisiert, rechtsunkundig und gerade erst volljährig geworden sei. Außerdem habe die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Die Herkunftsregion sei nicht nur eine IS-Hochburg, sondern würde auch von den kurdischen Milizen kontrolliert werden, weshalb sie auch der Gefahr ausgesetzt sei, dass sie zwangsrekrutiert werden könnte. Jedenfalls weise die BF zahlreiche Risikoprofile, wie Opposition zur Regierung, oppositionell eingestufte Familienangehörige, Sunnitin, Verstoß gegen die Scharia in einer von Extremisten kontrollierten Region und Frau, auf. Mit diesen Risikoprofilen habe sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Ebenso sei die BF zum Zeitpunkt ihrer Flucht noch minderjährig und traumatisiert gewesen. Die BF habe aus wohlbegründeter Furcht ihr Heimatland verlassen. Der BF drohe in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu zahlreichen Risikoprofilen, die eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen würden. Ein weiter Punkt der den Bescheid mangelhaft gemacht hätte, sei es, dass die BF illegal ausgereist sei. Es würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid in Bezug auf § 3 AsylG 2005 mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Ein weiter Punkt der den Bescheid mangelhaft gemacht hätte, sei es, dass die BF illegal ausgereist sei. Es würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid in Bezug auf Paragraph 3, AsylG 2005 mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.12.2020 vorgelegt und sind am 14.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 12.01.2021 gab die BF bekannt, in gegenständlichem Verfahren nun von der BBU GmbH rechtsfreundlich vertreten zu werden. Die Vollmacht würde ab dem 01.01.2021 wirksam sein.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.05.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ebenso wie ihre bevollmächtige Vertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 14.04.2022 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab die BF an, dass es ihr nicht so gut gehe, weil sie an Schwangerschaftsdiabetes leide. Ihre Vertretung legte sohin den Mutter-Kind-Pass vor. Errechneter Geburtstermin sei der 01.07.2022, eine Ablichtung des Geburtstermins verbleibt im Akt (Beilage ./1). Die BF gab danach an, dass sie bisher die Wahrheit gesagt habe, sie aber den Dolmetscher nicht so gut verstanden habe, weil er einen Akzent gehabt habe. In Syrien würden noch zwei Onkel väterlicherseits sowie auch Tanten und Geschwister leben. Ihre Eltern seien bereits verstorben, ihre Geschwister (unter ihnen ihr jüngerer Bruder) würden noch zuhause wohnen. Für ihre Geschwister würde niemand sorgen. Diese würden noch im Familienhaus wohnen. Ihr jüngerer Bruder sei 14 oder 15 Jahre alt. Er gehe aber auch schon tageweise arbeiten, um sich seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Sie habe einmal Geld nach Syrien geschickt. Sie sei nicht die älteste Schwester. Diese sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann zusammen. Daher würde diese nicht mehr im Elternhaus leben. Das Elternhaus würde sich in XXXX in einem Wohngebiet namens XXXX befinden. Dort sei die BF aufgewachsen, aber sie sei ein oder zwei Jahre bei ihrem Onkel mütterlicherseits aufhältig gewesen, bevor sie in die Türkei ausgereist sei. Diese habe im selben Gebiet gewohnt, wo sich das Elternhaus befinden würde.Sie habe einmal Geld nach Syrien geschickt. Sie sei nicht die älteste Schwester. Diese sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann zusammen. Daher würde diese nicht mehr im Elternhaus leben. Das Elternhaus würde sich in römisch 40 in einem Wohngebiet namens römisch 40 befinden. Dort sei die BF aufgewachsen, aber sie sei ein oder zwei Jahre bei ihrem Onkel mütterlicherseits aufhältig gewesen, bevor sie in die Türkei ausgereist sei. Diese habe im selben Gebiet gewohnt, wo sich das Elternhaus befinden würde. Sie habe einen Halbbruder und sieben Halbschwestern. Diese würde sich nicht um ihre Geschwister sorgen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie ein Problem gehabt habe, als der IS mächtig gewesen sei. Sie sei auf dem Markt einkaufen gewesen. Damals habe sie ihre Niqab freigemacht, um zu schauen, was es zu kaufen gäbe. In diesem Moment sei eine Streife gekommen, in der ein Mann und einige Frauen gesessen wären. Sie sei von dieser gesehen und mitgenommen worden. Insgesamt sei sie für ein, zwei Tage festgenommen worden. Die Frauen hätten sie gepeitscht. Danach sei sie psychisch angeschlagen und mit ihren Onkeln mütterlicherseits in die Türkei gereist. Das habe sich ungefähr Ende 2017/Anfang 2018 zugetragen. Sie sei ungefähr vier oder fünf Monate nach diesem Vorfall ausgereist. In dieser Zeit habe sie im Familienhaus auf die Ausreise gewartet. Bei ihrer Freilassung sei ihr vom IS mitgeteilt worden, dass für sechs Monate verhaftet werde, wenn sich der Vorfall mit der Niqab wiederhole. Nach diesem Vorfall sei sie immer zuhause gewesen, weswegen sie in den vier oder fünf Monaten bis zu ihrer Ausreise auch niemanden mehr vom IS gesehen habe. Der IS sei nicht zu BF nach Hause gekommen. Sie sei geflohen, weil sie eine Angst vor einer erneuten Festnahme gehabt habe. Sie sei damals auch psychisch angeschlagen gewesen und habe auch nicht dortbleiben wollen. Sie habe die Niqab nicht abgenommen, weil sie diese nicht habe tragen wollen, sondern sie habe diese nur auf die Seite gelegt, um zu sehen, was es gäbe. Dabei sei sie gesehen worden. Das Ganze habe sich am Anfang des Marktes, also eher außerhalb, abgespielt. In dem Moment, wo sie die Niqab zur Seite gelegt habe, sei sie gesehen worden. Da sie vor dem IS Angst gehabt hätten, habe sie weder demonstriert noch sic politisch engagiert. Der IS sei mittlerweile nicht mehr in diesem Gebiet. Jetzt wären die Kurden dort. Nach ihrer Ausreise aus Syrien habe sie ungefähr zwei Jahre in der Türkei gelebt. Sie dann auf Anraten ihrer Cousine mütterlicherseits, die in Österreich leben würde, nach Österreich gekommen. Die Lebensumstände in der Türkei wären sehr schwer und so habe sie schließlich den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen. Sie wäre aber auch ohne IS keinesfalls in Syrien geblieben und auch ohne diesen Vorfall auf jeden Fall nach Österreich gekommen. Die Lebensumstände wären dort sehr schlimm. Man könne sich keinen Lebensunterhalt finanzieren. Es gebe dort auch keine Sicherheit, wie früher. Man könne weder die Schule besuchen noch studieren, so wie früher. All ihre Verwandten, die in Europa leben würden, würden sich in Österreich aufhalten. Dies wäre ihre Cousine väterlicherseits und ihr Cousin väterlicherseits, der gleichzeitig ihr Ehemann sei. Beide hätten auch Asyl bekommen. Sie sei seit einem Jahr verheiratet. Ihr Ehemann sei beim Militär in Syrien gewesen. Dort sei er ca. ein Jahr im Gefängnis gewesen, weil er Probleme mit einem Offizier gehabt hätte. Dann sei er desertiert und nach Österreich gekommen. Er habe in zwei Jahren die Sprache gelernt, aber nicht gearbeitet. Vor der Pandemie habe er in einem Hotel gearbeitet, mittlerweile arbeite er in einer Zeitungsfabrik. Er sei auch Araber. Danach wurde dieser aufgefordert, den Verhandlungssaal zu betreten und sich auszuweisen. Die BF lebe aktuell mit Ihrem Mann gemeinsam in einer Wohnung. Davor habe sie mit ihrer Cousine mütterlicherseits, dies ebenfalls Asyl erhalten habe, zusammengelebt. Zu den vorgehaltenen Länderberichten vermeinte die Rechtsvertretung der BF, dass sie in Syrien wegen ihrer Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe von de facto alleinstehenden Frauen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie habe keine Familienangehörigen in Syrien, außer des 14-jährigen Bruders, der sie in ihrer vulnerablen Situation unterstützen könnte. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sie im Zuge des Rückkehrprozesses verhört und einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden würde, und die Aufmerksamkeit des syrischen Regimes aufgrund der im Ausland aufhältigen asylberechtigten Familienangehörigen, aufgrund ihrer eigenen Asylantragstellung im Ausland und ihrer illegalen Ausreise, auf sich ziehen würde und ihr eine oppositionell politische Einstellung vorgeworfen werden würde. Aufgrund dieser Tatsachen sei die BF im Sinne der GFK als Flüchtling anzusehen und ihr ist der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
- Mit Erkenntnis vom 24.05.2022, Zl. XXXX wies das BVwG die Beschwerde der als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen, eine Verfolgung durch den IS, die kurdischen Machthaber oder das syrische Regime glaubhaft zu machen. Das Herkunftsgebiet der Revisionswerberin stehe zumindest seit dem Jahr 2018 nicht mehr unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern befinde sich seit Dezember 2021 unter Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Der BF drohe keine asylrelevante Verfolgung oder Bestrafung allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung im Ausland oder einer ihr allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung eines ihrer Angehörigen durch die syrische Regierung. Zum einen bestehe nur die entfernte Möglichkeit, dass die BF im Rahmen der Einreisemodalitäten am Flughafen von XXXX , von dem aus sie in ihre Heimatregion per Flugzeug weiterreisen könne, „aus welchem Grund auch immer“ festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt werden würde. Zum anderen lasse sich insbesondere aus der Verwandtschaft zu ihrem wehrpflichtigen und -fähigen Cousin, der in Österreich asylberechtigt und mittlerweile ihr Ehemann sei, keine konkret gegen die Revisionswerberin gerichtete Verfolgung ableiten. Dass nach den Länderfeststellungen auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen hätten, lasse sich damit begründen, dass die Wehrdienstverweigerer dadurch gefunden werden sollen. Da sich die asylberechtigten, männlichen Familienangehörigen der Revisionswerberin in Österreich befänden und es ihren anderen Familienangehörigen möglich sei, unbehelligt in Syrien zu verbleiben, bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr „plötzlich eine oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde. Hinzu trete, dass der Asylstatus ihres inzwischen mit ihr verheirateten Cousins den syrischen Behörden nicht bekannt sei. Schließlich sei aus der Präsenz ihres Bruders, ihrer Schwester, zahlreicher Halbgeschwister und zweier Onkel in ihrem Herkunftsgebiet davon auszugehen, dass die BF nicht als alleinstehende Frau - wie in der Beschwerde behauptet - in ihr Herkunftsland zurückkehren müsse, sondern von diesen wieder in „Obhut“ genommen werden könne.
- Mit Erkenntnis vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde der als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen, eine Verfolgung durch den IS, die kurdischen Machthaber oder das syrische Regime glaubhaft zu machen. Das Herkunftsgebiet der Revisionswerberin stehe zumindest seit dem Jahr 2018 nicht mehr unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern befinde sich seit Dezember 2021 unter Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Der BF drohe keine asylrelevante Verfolgung oder Bestrafung allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung im Ausland oder einer ihr allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung eines ihrer Angehörigen durch die syrische Regierung. Zum einen bestehe nur die entfernte Möglichkeit, dass die BF im Rahmen der Einreisemodalitäten am Flughafen von römisch 40 , von dem aus sie in ihre Heimatregion per Flugzeug weiterreisen könne, „aus welchem Grund auch immer“ festgenommen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zugeführt werden würde. Zum anderen lasse sich insbesondere aus der Verwandtschaft zu ihrem wehrpflichtigen und -fähigen Cousin, der in Österreich asylberechtigt und mittlerweile ihr Ehemann sei, keine konkret gegen die Revisionswerberin gerichtete Verfolgung ableiten. Dass nach den Länderfeststellungen auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen hätten, lasse sich damit begründen, dass die Wehrdienstverweigerer dadurch gefunden werden sollen. Da sich die asylberechtigten, männlichen Familienangehörigen der Revisionswerberin in Österreich befänden und es ihren anderen Familienangehörigen möglich sei, unbehelligt in Syrien zu verbleiben, bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr „plötzlich eine oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde. Hinzu trete, dass der Asylstatus ihres inzwischen mit ihr verheirateten Cousins den syrischen Behörden nicht bekannt sei. Schließlich sei aus der Präsenz ihres Bruders, ihrer Schwester, zahlreicher Halbgeschwister und zweier Onkel in ihrem Herkunftsgebiet davon auszugehen, dass die BF nicht als alleinstehende Frau - wie in der Beschwerde behauptet - in ihr Herkunftsland zurückkehren müsse, sondern von diesen wieder in „Obhut“ genommen werden könne. In den Länderfeststellungen des Erkenntnisses wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen, dass „Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (...). (...) Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (...). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (...). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (...).
- Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“) erhoben. In selbiger wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem BVwG relevante Ermittlungs- und Begründungsmängel unterlaufen seien. Insbesondere zur Frage, ob der BF aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu Personen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung als oppositionell betrachtet werden, und ihrer Herkunft aus XXXX , einer ehemaligen Hochburg des XXXX , im Fall einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung zum syrischen Regime unterstellt werden würde. Das BFA erstatte keine Revisionsbeantwortung.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr „VwGH“) erhoben. In selbiger wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem BVwG relevante Ermittlungs- und Begründungsmängel unterlaufen seien. Insbesondere zur Frage, ob der BF aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu Personen, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung als oppositionell betrachtet werden, und ihrer Herkunft aus römisch 40 , einer ehemaligen Hochburg des römisch 40 , im Fall einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung zum syrischen Regime unterstellt werden würde. Das BFA erstatte keine Revisionsbeantwortung.
- Mit Erkenntnis vom XXXX . Zl. XXXX hab der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde festgehalten, dass das BVwG seine Begründungspflicht verletzt habe. In der Revision wären Risikofaktoren geltend gemacht worden, die auch Deckung in den einschlägigen Länderinformationen finden würden. So habe die BF vorgebracht, dass sie insbesondere als Familienangehörige ihres Cousins, der den gleichen Familiennamen wie sie trage und hier asylberechtigt sei, bei einer Rückkehr auch deshalb ins Visier des syrischen Regimes geraten würde. Auch sei ihr mittlerweile verstorbener Vater im Jahr 2017 nach einer Kontrolle für zwei Monate inhaftiert gewesen und stehe auf einer der „Listen des Regimes“. Die BF wäre diesen Verfolgungshandlungen insbesondere im Zuge der Einreise, welche lediglich über den von syrischen Kräften kontrollierten Flughafen XXXX erfolgen könne, ausgesetzt. Daher sei eine Weiterreise zu ihren im kurdisch kontrollierten Teil Syriens verbliebenen Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 . Zl. römisch 40 hab der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde festgehalten, dass das BVwG seine Begründungspflicht verletzt habe. In der Revision wären Risikofaktoren geltend gemacht worden, die auch Deckung in den einschlägigen Länderinformationen finden würden. So habe die BF vorgebracht, dass sie insbesondere als Familienangehörige ihres Cousins, der den gleichen Familiennamen wie sie trage und hier asylberechtigt sei, bei einer Rückkehr auch deshalb ins Visier des syrischen Regimes geraten würde. Auch sei ihr mittlerweile verstorbener Vater im Jahr 2017 nach einer Kontrolle für zwei Monate inhaftiert gewesen und stehe auf einer der „Listen des Regimes“. Die BF wäre diesen Verfolgungshandlungen insbesondere im Zuge der Einreise, welche lediglich über den von syrischen Kräften kontrollierten Flughafen römisch 40 erfolgen könne, ausgesetzt. Daher sei eine Weiterreise zu ihren im kurdisch kontrollierten Teil Syriens verbliebenen Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich. In den vom BVwG auch herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
- April 2022 wurde festgehalten, dass es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende komme und syrische Sicherheitsdienste zudem in der Lage seien, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Diese Ansichten wären auch den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen, zu entnehmen gewesen. Daher sei die Begründung, des BVwG nicht tragfähig, wonach im Wesentlichen nur Druck auf Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern ausgeübt werde, sofern sie dadurch gefunden werden können, denn diese würde im Länderinformationsblatt zu Syrien vom
- April 2022, Version 6, keine Deckung finden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass sich insbesondere für Frauen aus ihrer Familienangehörigeneigenschaft im Einzelfall sehr wohl ein besonderes Verfolgungsrisiko ergeben könne - auch, wenn die als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland leben würden. Darüber hinaus habe sich das BVwG mit dem Vorbringen, der Ehemann der BF sei Soldat der syrischen Armee gewesen und desertiert, nicht auseinandergesetzt. Ebenso wie mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass alle aus der ehemaligen IS-Hochburg XXXX stammenden Personen vom syrischen Regime mit Generalverdacht behandelt werden würden.Daher sei die Begründung, des BVwG nicht tragfähig, wonach im Wesentlichen nur Druck auf Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern ausgeübt werde, sofern sie dadurch gefunden werden können, denn diese würde im Länderinformationsblatt zu Syrien vom
- April 2022, Version 6, keine Deckung finden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass sich insbesondere für Frauen aus ihrer Familienangehörigeneigenschaft im Einzelfall sehr wohl ein besonderes Verfolgungsrisiko ergeben könne - auch, wenn die als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland leben würden. Darüber hinaus habe sich das BVwG mit dem Vorbringen, der Ehemann der BF sei Soldat der syrischen Armee gewesen und desertiert, nicht auseinandergesetzt. Ebenso wie mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass alle aus der ehemaligen IS-Hochburg römisch 40 stammenden Personen vom syrischen Regime mit Generalverdacht behandelt werden würden. Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.
- Mit Schreiben vom 23.01.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.
- Es wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit geboten, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 06.02.2024 gab die BF nur ihre nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, eine Stellungnahme ab. In dieser wurde darauf verwiesen, dass die Ansicht des VwGH auch im aktuellen Länderinformationsblatt vom 17.07.2023 bestätigt werden würde. Nach dem Zitieren der Passagen aus den Länderfeststellungen wurde auf die Ansicht des VwGH, dass die BF nur über den Flughafen XXXX einreisen könnte, hingewiesen und angeführt, dass es anzunehmen sei, dass die BF bei einer Rückkehr unter Ausnutzung ihrer Situation als allein reisende Frau sowohl betreffend ihres Cousins (Ehemannes), der desertiert sei, als auch wegen ihrer illegalen Ausreise und Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet befragt bzw. verhört werden würde und ihr auf Grund der Kumulation all dieser Umstände eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Daher erfülle die BF mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen und es werde insgesamt anhand der Länderberichte erkennbar, dass ihre Furcht wohlbegründet sei und sie im Fall einer Rückkehr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien und der Familienangehörigen von Wehdienstverweigerern sowie oppositioneller politischer Gesinnung einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.Nach dem Zitieren der Passagen aus den Länderfeststellungen wurde auf die Ansicht des VwGH, dass die BF nur über den Flughafen römisch 40 einreisen könnte, hingewiesen und angeführt, dass es anzunehmen sei, dass die BF bei einer Rückkehr unter Ausnutzung ihrer Situation als allein reisende Frau sowohl betreffend ihres Cousins (Ehemannes), der desertiert sei, als auch wegen ihrer illegalen Ausreise und Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet befragt bzw. verhört werden würde und ihr auf Grund der Kumulation all dieser Umstände eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Daher erfülle die BF mehrere Risikoprofile der UNHCR-Erwägungen und es werde insgesamt anhand der Länderberichte erkennbar, dass ihre Furcht wohlbegründet sei und sie im Fall einer Rückkehr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien und der Familienangehörigen von Wehdienstverweigerern sowie oppositioneller politischer Gesinnung einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren, Araberin und sunnitische Muslimin. Sie ist gesund, verheiratet und hat ein Kind.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren, Araberin und sunnitische Muslimin. Sie ist gesund, verheiratet und hat ein Kind. In Syrien leben noch ihr Bruder, vier Schwestern, zahlreiche Halbgeschwister und weitschichtige Verwandte, wie etwa zwei Onkeln väterlicherseits und einige Tanten. Eine Cousine und ein Cousin mütterlicherseits leben in Österreich und sind asylberechtigt. Die BF ist mit diesem Cousin verheiratet und hat mit diesem ein gemeinsames Kind. Die Ehe wurde erst im Bundesgebiet geschlossen. Sie verfügt über eine siebenjährige Schulbildung, hat jedoch keine Arbeitserfahrung gemacht. Syrien hat die BF bereits Ende 2017/Anfang 2018 verlassen. Danach hat sie zwei Jahre lang in der Türkei gelebt. Die Türkei hat sie auf Anraten ihrer in Österreich lebenden Cousine verlassen und ist zu dieser nach Österreich gekommen, wo sie am 10.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihrem am 05.11.2014 illegal ins Bundesgebiet eingereistem Cousin und nunmehrigem Ehemann sowie ihrer am 07.11.2016 illegal ins Bundesgebiet eingereisten Cousine wurde jeweils mit Bescheid des BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sie stammt aus der Dorf XXXX bei der Stadt XXXX . Dieses, im Nordosten Syriens gelegene, Herkunftsgebiet der BF wird zumindest seit 2018 von der Freien Syrischen Armee (FSA)/bzw. syrischen Rebellenmilizen und der türkischen Armee kontrolliert. Die syrische Regierung/die syrische Armee ist dort nicht mehr präsent und hat in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr.Sie stammt aus der Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 . Dieses, im Nordosten Syriens gelegene, Herkunftsgebiet der BF wird zumindest seit 2018 von der Freien Syrischen Armee (FSA)/bzw. syrischen Rebellenmilizen und der türkischen Armee kontrolliert. Die syrische Regierung/die syrische Armee ist dort nicht mehr präsent und hat in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr. Der BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihr geltend gemachten Gründen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst der syrischen Armee entzogen. Er ist aus diesem Grund in Österreich asylberechtigt. Es ist daher mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann der BF deswegen in Syrien als Regimegegner angesehen wird und bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Im Falle einer Rückkehr besteht für die BF die Gefahr, bei ihrer Einreise nach Syrien am Grenzkontrollposten oder auf der Weiterreise zu ihrem in der Nähe von XXXX befindlichen Herkunftsort, verhaftet und wegen ihrer eigenen Ausreise und ihrer Ehe zu einem Wehrdienstverweigerer/Deserteur verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Beziehung zu einem Wehrdienstverweigerer/Deserteur, eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen werden.Im Falle einer Rückkehr besteht für die BF die Gefahr, bei ihrer Einreise nach Syrien am Grenzkontrollposten oder auf der Weiterreise zu ihrem in der Nähe von römisch 40 befindlichen Herkunftsort, verhaftet und wegen ihrer eigenen Ausreise und ihrer Ehe zu einem Wehrdienstverweigerer/Deserteur verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Beziehung zu einem Wehrdienstverweigerer/Deserteur, eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen werden. Vor diesem Hintergrund besteht auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichen auch die reale Gefahr, dass die BF, als nahe Angehörige, bei einer möglichen Rückkehr in die Heimat in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und ihr in weiterer Folge asylrelevante Verfolgung drohen würde. Festgestellt wird daher, dass der BF in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr droht, als Ehefrau eines Wehrdienstverweigerers/Deserteur von der syrischen Regierung verfolgt zu werden. Auch wenn ihre Heimatregion nicht von der syrischen Armee kontrolliert wird, würde sie über Damaskus einreisen und von dort in ihre Heimatregion weiterreisen, wodurch die BF unweigerlich Kontrollen durch die syrische Armee ausgesetzt wäre. Auch Familien von Deserteuren, Wehrdienstverweigerern oder (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. Kritikern haben in Syrien mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur bzw. (mutmaßliche) Gegner des syrischen Regimes dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Den Quellen zufolge betrachtet die syrische Regierung die Wehrdienstverweigerung nämlich nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland zu schützen. Weiters gehen die syrischen Sicherheitskräfte bei einer erfolglosen Fahndung nach möglichen Regierungsgegnern dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. So sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für - als regierungsfeindlich angesehene - Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde. Bei einer näheren Überprüfung ihrer Personalien würde ihr von den syrischen Staatsorganen, aufgrund der Verwandtschaft zu einem Wehrdienstverweigerer/Deserteur – ihrem Ehemann – und zusätzlich ihrer eigenen illegalen Ausreise, eine regimekritische Haltung unterstellt werden. Ihr würde somit durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden, was mit Haftstrafe und Folter bedroht ist. Der BF droht Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer Familienangehörigkeit zu ihrem Ehemann, der Syrien als Wehrdienstverweigerer/Deserteur verlassen hat. Die BF wäre bei einer Rückkehr als alleinstehende junge Frau anzusehen, weil sich ihre Kernfamilie im Ausland befindet und sie in Syrien alleine den Weg zu ihren sonstigen in XXXX lebenden Verwandten bestreiten müsste.Die BF wäre bei einer Rückkehr als alleinstehende junge Frau anzusehen, weil sich ihre Kernfamilie im Ausland befindet und sie in Syrien alleine den Weg zu ihren sonstigen in römisch 40 lebenden Verwandten bestreiten müsste. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Politische Lage Letzte Änderung 2023-07-10 12:22 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2023-07-10 12:56 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-07-11 09:42 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). ie militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, beläuft sich auf insgesamt 1.271 getötete Zivilisten, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, beläuft sich auf insgesamt 1.271 getötete Zivilisten, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Letzte Änderung 2023-07-13 15:02 Die syrischen Behörden nutzen sogenannte "reconciliation agreements" [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die "Versöhnungsprozesse" scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein "Versöhnungsausschuss" zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 29.3.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 29.3.2023). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Beispielsweise in "versöhnten" Gebieten in Dara'a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte (SHRC 26.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (SHRC 26.1.2023).Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 29.3.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 29.3.2023). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Beispielsweise in "versöhnten" Gebieten in Dara'a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte (SHRC 26.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (SHRC 26.1.2023). Der Abschluss von "Versöhnungsabkommen" in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von "Terroristen" ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022). Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren. Allerdings gibt es offenbar große Herausforderungen für die syrische Regierung, dieses Bestreben flächendeckend umzusetzen (ÖB Damaskus 12.2022). Individuelle Versöhnungsabkommen Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022). Nordwest-Syrien Letzte Änderung 2023-07-11 11:40 Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ḥukūmat al-ʾinqāḏ as-sūrīyah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.3.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden