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{'item': 'W257 2273241-1'}

Obsah (9)§ 75Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW257 2273241-1 Spruch, W257 2273241-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 75Abs.

1 BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, Berggasse 4, Stiege 1, Top 7, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30.03.2023, Zl. 2023-0.194.597, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Inneres (in der Folge kurz „belBeh“ als belangte Behörde genannt) zugeteilt.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Inneres (in der Folge kurz „belBeh“ als belangte Behörde genannt) zugeteilt. Ab dem 13.09.2013 war der BF Leiter der Abteilung XXXX ( XXXX ; nunmehr XXXX ). Mit 05.09.2017 wurde er zur Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zur Dienstleistung zugewiesen. Ab dem 13.09.2013 war der BF Leiter der Abteilung römisch 40 ( römisch 40 ; nunmehr römisch 40 ). Mit 05.09.2017 wurde er zur Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zur Dienstleistung zugewiesen.
  3. Am 07.12.2017 hätte der BF eine Karenzierung unter Entfall der Bezüge für Dauer von fünf Jahren beantragt, welche ihm am 13.12.2017 für die Dauer vom 31.03.2018 bis zum 30.03.2023 gewährt worden wäre.
  4. Am 15.12.2022 hätte der BF einer Verlängerung der Karenzierung um weitere fünf Jahre beantragt. Am 14.02.2023 wäre ihm von der belBeh mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung nur gewährt werden würde, sofern keine zwingenden dienstlichen Interessen dagegenstehen würden und wäre er ersucht worden, seine persönlichen Gründe näher darzulegen. Am 01.03.2023 hätte der BF vorgebracht, dass er in den letzten fünf Jahren als Unternehmensberater in XXXX sich ein berufliches Standbein geschafft hätte. Vor seiner Karenzierung wäre er einem Mobbing und Bossing ausgesetzt gewesen, weil er seit dem 28.02.2018 für die Aufdeckung der Missstände im BMI und dem XXXX verantwortlich gemacht werden würde, dies als Hauptgrund der damaligen Karenzierung angesehen werden könne. Er sehe sich auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage den aktiven Dienst wieder anzutreten. Überdies würde er und seine Familie weiterhin angegriffen und beabsichtige er die Karenzierung bis zum Ruhestand aufrecht zu erhalten.
  5. Am 15.12.2022 hätte der BF einer Verlängerung der Karenzierung um weitere fünf Jahre beantragt. Am 14.02.2023 wäre ihm von der belBeh mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung nur gewährt werden würde, sofern keine zwingenden dienstlichen Interessen dagegenstehen würden und wäre er ersucht worden, seine persönlichen Gründe näher darzulegen. Am 01.03.2023 hätte der BF vorgebracht, dass er in den letzten fünf Jahren als Unternehmensberater in römisch 40 sich ein berufliches Standbein geschafft hätte. Vor seiner Karenzierung wäre er einem Mobbing und Bossing ausgesetzt gewesen, weil er seit dem 28.02.2018 für die Aufdeckung der Missstände im BMI und dem römisch 40 verantwortlich gemacht werden würde, dies als Hauptgrund der damaligen Karenzierung angesehen werden könne. Er sehe sich auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage den aktiven Dienst wieder anzutreten. Überdies würde er und seine Familie weiterhin angegriffen und beabsichtige er die Karenzierung bis zum Ruhestand aufrecht zu erhalten.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die belBeh führte darin nach Darlegung des Verfahrensganges aus, dass ein Abwägungsinteresse zwischen den öffentlichen und privaten Interessen bestehe. Der Bund sei als Dienstgeber der Öffentlichkeit gegenüber verpflichtet, seine Personalführung so zu gestalten, dass kein Anlass für negative Kritik der Bevölkerung bestehe. Die Öffentlichkeit würde es nicht verstehen, wenn der Bund Personen aufnimmt und diese zugleich - unter Wahrung des Rechts auf Rückkehr in den Dienst - unter Entfall der Bezüge dienstfrei stelle. Zudem bestehe im Bereich der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ein Personalbedarf. Die dienstlichen Interessen übertreffen daher die vorgebrachten Privatinteressen, es wäre daher der Antrag abzuweisen gewesen.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin monierte der BF, dass er den Bescheid nur einen Tag nach Beendigung der Karenzierung zugestellt bekommen hätte, obwohl er den Antrag 3,5 Monate vor dem Ende der Karenzierung gestellt hätte. Die belBeh wäre in diesem Zusammenhang ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, zumal sie gewusst habe, dass er im Ausland wohnhaft wäre. Es sei auch nicht richtig, dass der BF im Ausland „Fuß gefasst“ hätte, weil die Pandemie ihm dies vorerst verunmöglichte. Deswegen suche er auch um Verlängerung an, um für seinen zukünftigen Lebensabend vorzusorgen. Der belangten Behörde wäre es bekannt, das der BF mit Bescheid vom 31.03.2023 vorläufig suspendiert worden wäre. Damit wäre verbunden, dass der BF wieder Anspruch auf eine Sozialversicherung habe. Es könne der Öffentlichkeit nicht verständlich gemacht werden, dass auf der einen Seite die Karenzierung nicht verlängert werde, welche keine Kosten verursacht hätte, auf der anderen Seite der BF suspendiert wurde und so auf seine Arbeitsleistung verzichtet werde, welche allerdings Kosten verursacht. Die belangte Behörde sei auch darin widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite meint eine Personalknappheit zu haben und auf anderen Seite auf diese verzichtet, indem sie ihn suspendiere. Es stimme auch nicht, dass der Beamte nicht mehr zum Dienst zurückkehren wolle, so wie es im Bescheid ausgeführt sei. Der BF erreiche am XXXX 2028 sein
  8. Lebensjahr und würde demnach mit XXXX .2028 in den Ruhestand treten. Würden ihm die weiteren 5 Jahre gewährt, müsste er wieder am XXXX 2028 seinen Dienst antreten, noch vor dem Erreichen des gesetzlichen Ruhestandes. Der BF hätte auch eine mündliche Zusage erhalten, dass ihm weitere 5 Jahre gewährt werden würde, denn sonst hätte die Behörde in der ersten Genehmigung mit Schreiben vom 13.12.2017 nicht gefragt, ob er den Dienst nach Beendigung der Karenzierung wieder antreten wolle.Der belangten Behörde wäre es bekannt, das der BF mit Bescheid vom 31.03.2023 vorläufig suspendiert worden wäre. Damit wäre verbunden, dass der BF wieder Anspruch auf eine Sozialversicherung habe. Es könne der Öffentlichkeit nicht verständlich gemacht werden, dass auf der einen Seite die Karenzierung nicht verlängert werde, welche keine Kosten verursacht hätte, auf der anderen Seite der BF suspendiert wurde und so auf seine Arbeitsleistung verzichtet werde, welche allerdings Kosten verursacht. Die belangte Behörde sei auch darin widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite meint eine Personalknappheit zu haben und auf anderen Seite auf diese verzichtet, indem sie ihn suspendiere. Es stimme auch nicht, dass der Beamte nicht mehr zum Dienst zurückkehren wolle, so wie es im Bescheid ausgeführt sei. Der BF erreiche am römisch 40 2028 sein
  9. Lebensjahr und würde demnach mit römisch 40 .2028 in den Ruhestand treten. Würden ihm die weiteren 5 Jahre gewährt, müsste er wieder am römisch 40 2028 seinen Dienst antreten, noch vor dem Erreichen des gesetzlichen Ruhestandes. Der BF hätte auch eine mündliche Zusage erhalten, dass ihm weitere 5 Jahre gewährt werden würde, denn sonst hätte die Behörde in der ersten Genehmigung mit Schreiben vom 13.12.2017 nicht gefragt, ob er den Dienst nach Beendigung der Karenzierung wieder antreten wolle.
  10. Der Verwaltungsakt langte am 09.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W 183 zugewiesen. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2013 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W 257 zugewiesen.
  11. Am 15.02.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, indem die Parteien im Grunde das bisherige Vorbringen wiederholten. Der BF blieb der Verhandlung wegen einer Krankheit fern. Der Rechtsvertreter des BF war anwesend, nahm mehrmals Einsicht in den Verwaltungsakt und brachte eine Replik zum Vorlageschreiben der Behörde vom 07.06.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.12.2017 eine Karenzierung unter Entfall der Bezüge gem § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Dauer von fünf Jahren, nämlich vom 31.03.2018 bis zum 30.03.2023, gewährt. Der BF hat sich in XXXX als Unternehmensberater ein berufliches Standbein aufgebaut. Am 15.12.2022 beantragte der BF eine Verlängerung der Karenzierung um weitere fünf Jahre, die ihm nicht gewährt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF aus der Unternehmensberatung seinen Lebensunterhalt bestreitet. 1.
  14. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.12.2017 eine Karenzierung unter Entfall der Bezüge gem Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Dauer von fünf Jahren, nämlich vom 31.03.2018 bis zum 30.03.2023, gewährt. Der BF hat sich in römisch 40 als Unternehmensberater ein berufliches Standbein aufgebaut. Am 15.12.2022 beantragte der BF eine Verlängerung der Karenzierung um weitere fünf Jahre, die ihm nicht gewährt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF aus der Unternehmensberatung seinen Lebensunterhalt bestreitet. 1.
  15. Vor der erstmaligen Karenzierung war der BF Leiter der Abteilung XXXX (nunmehr XXXX ). Mit 05.09.2017 wurde er zur Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  16. Vor der erstmaligen Karenzierung war der BF Leiter der Abteilung römisch 40 (nunmehr römisch 40 ). Mit 05.09.2017 wurde er zur Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  17. Der BF verfolgt private Interessen an der Karenzierung, nämlich insofern, als dass er sein privates berufliches Standbein weiter ausbauen wolle. Es besteht zwischen seiner privaten beruflichen Tätigkeit, nämlich die Unternehmensberatung und seiner Tätigkeit als Beamter im Bundesministerium für Inneres kein Zusammenhang insofern, als dass das Bundesministerium für Inneres an seiner privaten Tätigkeit einen unmittelbaren Nutzen oder Vorteil hat. 1.
  18. Es steht fest, dass keine zwingenden dienstlichen Interessen an dem Versagen des Antrags vorliegen. 1.
  19. Es steht fest, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung eine solche nicht überschritten hat. Ebenso ist auch kein Missbrauch der Ermessensentscheidung zur Last zu legen. 1.
  20. Es steht fest, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwiegen. 1.
  21. Mit nicht rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres XXXX . 1.
  22. Mit nicht rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres römisch 40 .
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus der vorgenommen Verhandlung am 15.02.
  25. 2.
  26. Die Tatsachenebene ist unstrittig, soweit es den bisherigen Verfahrensablauf und seine ehemalige berufliche Stellung betrifft (Feststellungspunkte 1.
  27. und 1.2.). Ob er seinen Lebensunterhalt aus der privaten Tätigkeit bestreitet kann nicht festgestellt werden. Am Verhandlungstag war der BF wegen einer Krankheit abwesend und konnte dazu nicht befragt werden. In seiner Stellungnahme vom 01.03.2023 führt er aus, dass er zwar seinen Lebensunterhalt daraus bestreitet, dies in der Beschwerde (sh dazu Seite 4 der Beschwerde), sowie in der mündlichen Verhandlung (sh dazu Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift) relativiert wird. 2.
  28. Dass das Bundesministerium für Inneres kein Interesse an der privaten beruflichen Tätigkeit des BF hat (Feststellungspunkt 1.3.), nämlich insofern, als dass der BF die dort gewonnenen Erkenntnisse in den Dienst bei der Rückkehr einfließen lassen kann, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Für den Richter besteht ebenso kein logischer Zusammenhang zwischen einer Unternehmensberatung in XXXX und der Tätigkeit im Bundesministerium für Inneres, zumal nicht bekannt ist (und wegen der Abwesenheit des BF bei der mündlichen Verhandlung auch nicht erfragt werden konnte) in welchem Sektor und in welchem Umfang der BF die Unternehmensberatung ausführt. 2.
  29. Dass das Bundesministerium für Inneres kein Interesse an der privaten beruflichen Tätigkeit des BF hat (Feststellungspunkt 1.3.), nämlich insofern, als dass der BF die dort gewonnenen Erkenntnisse in den Dienst bei der Rückkehr einfließen lassen kann, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Für den Richter besteht ebenso kein logischer Zusammenhang zwischen einer Unternehmensberatung in römisch 40 und der Tätigkeit im Bundesministerium für Inneres, zumal nicht bekannt ist (und wegen der Abwesenheit des BF bei der mündlichen Verhandlung auch nicht erfragt werden konnte) in welchem Sektor und in welchem Umfang der BF die Unternehmensberatung ausführt. 2.3.
  30. Hinsichtlich der Feststellung, dass keine zwingenden dienstlichen Interessen für das Versagen des Antrages vorliegen (Feststellungspunkt 1.4), wird ausgeführt, dass sich der BF bereits 5 Jahre nicht im Dienst befindet. Der letzte Arbeitsplatz war das XXXX , welches in die XXXX umstrukturiert wurde. Es ist somit nicht so, dass sich der BF im Aktivstand befindet und von diesem aus beurlaubt wird (so zB der Sachverhalt der dem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020 unter der Zahl W221 2229055-1/3E, zugrunde liegt). In diesem Fall wäre die belBeh gezwungen einen entsprechenden Ersatz für den Arbeitsplatz zu suchen. So liegt ein wichtiger dienstlicher Grund vor, wenn kein Ersatz gefunden werden kann (sh dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.1993, Zl. 92/12/0170). Nachdem der BF bereits 5 Jahre keinen Dienst versieht, hat die belBeh bereits Vorsorge treffen müssen. Die belBeh konnte auch nicht angeben ob für den BF beim Abgang in den ersten Karenzurlaub ein Ersatz aufgenommen werden musste; sie verwies auf die Umstrukturierung des XXXX in die XXXX (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF wegen seiner beruflichen Erfahrung, Ausbildungen und Führungserfahrung eine qualifizierte Person darstellt, doch wurde in der Verhandlung nicht deutlich klar, wo genau diese Arbeitskraft aktuell fehlt und ersetzt werden muss. Vor allem wurde nicht deutlich, ob durch das Fehlen des BF ein Ersatz aufgenommen „wurde“ und – im Falle der Verlängerung der Karenzierung – „werden muss“. Alleine durch Zuteilung im Falle der Nichtverlängerung in die Abteilung XXXX des BMI (sh dazu den Bescheid auf Seite 5 und Seite 8), lässt sich ebenso nicht erkennen welche berufliche Qualifikation wichtig ist um einen bestimmten Arbeitsplatz auszufüllen. Für eine solche Feststellung fehlt es an einem Vergleich zwischen der Ausbildung des BF und der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung dem Grunde nach (anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es sich um einen Sicherheitswachebeamten und einen konkreten freiwerdenden Arbeitsplatz geht, der nachbesetzt werden müsste), zumal der belBeh bei der mündlichen Verhandlung auch nicht die näheren Umstände des Arbeitsplatzes, den der BF einnehmen soll, bekannt waren. 2.3.
  31. Hinsichtlich der Feststellung, dass keine zwingenden dienstlichen Interessen für das Versagen des Antrages vorliegen (Feststellungspunkt 1.4), wird ausgeführt, dass sich der BF bereits 5 Jahre nicht im Dienst befindet. Der letzte Arbeitsplatz war das römisch 40 , welches in die römisch 40 umstrukturiert wurde. Es ist somit nicht so, dass sich der BF im Aktivstand befindet und von diesem aus beurlaubt wird (so zB der Sachverhalt der dem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020 unter der Zahl W221 2229055-1/3E, zugrunde liegt). In diesem Fall wäre die belBeh gezwungen einen entsprechenden Ersatz für den Arbeitsplatz zu suchen. So liegt ein wichtiger dienstlicher Grund vor, wenn kein Ersatz gefunden werden kann (sh dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.1993, Zl. 92/12/0170). Nachdem der BF bereits 5 Jahre keinen Dienst versieht, hat die belBeh bereits Vorsorge treffen müssen. Die belBeh konnte auch nicht angeben ob für den BF beim Abgang in den ersten Karenzurlaub ein Ersatz aufgenommen werden musste; sie verwies auf die Umstrukturierung des römisch 40 in die römisch 40 (sh Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF wegen seiner beruflichen Erfahrung, Ausbildungen und Führungserfahrung eine qualifizierte Person darstellt, doch wurde in der Verhandlung nicht deutlich klar, wo genau diese Arbeitskraft aktuell fehlt und ersetzt werden muss. Vor allem wurde nicht deutlich, ob durch das Fehlen des BF ein Ersatz aufgenommen „wurde“ und – im Falle der Verlängerung der Karenzierung – „werden muss“. Alleine durch Zuteilung im Falle der Nichtverlängerung in die Abteilung römisch 40 des BMI (sh dazu den Bescheid auf Seite 5 und Seite 8), lässt sich ebenso nicht erkennen welche berufliche Qualifikation wichtig ist um einen bestimmten Arbeitsplatz auszufüllen. Für eine solche Feststellung fehlt es an einem Vergleich zwischen der Ausbildung des BF und der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung dem Grunde nach (anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es sich um einen Sicherheitswachebeamten und einen konkreten freiwerdenden Arbeitsplatz geht, der nachbesetzt werden müsste), zumal der belBeh bei der mündlichen Verhandlung auch nicht die näheren Umstände des Arbeitsplatzes, den der BF einnehmen soll, bekannt waren. Im Bescheid ist lediglich abstrakt angeführt, dass für von der fachlichen Qualifikation wie der des BF ein Personalbedarf bestehe (sh Seite 4 des Bescheides). Es kann daher mangels genauerer Angaben nicht festgestellt werden, dass ein „zwingender dienstlicher Grund“ für vorliegt. 2.
  32. Zur Feststellung, dass der Behörde kein Überschreiten oder ein Missbrauch der vorgenommen Ermessensentscheidung zur Last zu legen ist (Feststellungspunkt 1.5.) wird ausgeführt: Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag vor der Behörde mit Schriftsatz vom 01.03.2023 damit, dass er sein privates berufliches Standbein als Unternehmensberater in XXXX weiter ausbauen möchte, weiters damit, dass er gemobbt und gebosst worden wäre, dies der Grund für die erste Karenzierung gewesen wäre, und er im Falle der Rückkehr weiterhin mit Angriffen zu rechnen habe. Dies würde auch seine Gesundheit gefährden. Er wolle bis zur Ruhestandsversetzung den Status der Karenzierung aufrechterhalten; dies in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung berichtigt wurde, nämlich insofern, als dass er bei einer 10-jährigen Maximaldauer der Karenzierung jedenfalls bis zum Ruhestand noch arbeiten müsste (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift). Die behördlichen öffentlichen Interessen lagen darin, dass die Öffentlichkeit es nicht verstehen würde, wenn der Bund Personen aufnimmt und diese zugleich - unter Wahrung des Rechts auf Rückkehr in den Dienst - unter Entfall der Bezüge dienstfrei stelle. Zudem müsse – um die Agenden des Beurlaubten fortzuführen – ein Vertragsbediensteter ein befristetes Dienstverhältnis eingehen. Unter dem Licht des Erkenntnisses des VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059, welcher entschied, dass ein Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 grundsätzlich nicht dazu diene um langfristig einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnis zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe, wurde der Antrag abgelehnt. Damit waren für die belBeh die Gründe für die öffentlichen Interessen höherwertig als die privaten Interessen des BF. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag vor der Behörde mit Schriftsatz vom 01.03.2023 damit, dass er sein privates berufliches Standbein als Unternehmensberater in römisch 40 weiter ausbauen möchte, weiters damit, dass er gemobbt und gebosst worden wäre, dies der Grund für die erste Karenzierung gewesen wäre, und er im Falle der Rückkehr weiterhin mit Angriffen zu rechnen habe. Dies würde auch seine Gesundheit gefährden. Er wolle bis zur Ruhestandsversetzung den Status der Karenzierung aufrechterhalten; dies in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung berichtigt wurde, nämlich insofern, als dass er bei einer 10-jährigen Maximaldauer der Karenzierung jedenfalls bis zum Ruhestand noch arbeiten müsste (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift). Die behördlichen öffentlichen Interessen lagen darin, dass die Öffentlichkeit es nicht verstehen würde, wenn der Bund Personen aufnimmt und diese zugleich - unter Wahrung des Rechts auf Rückkehr in den Dienst - unter Entfall der Bezüge dienstfrei stelle. Zudem müsse – um die Agenden des Beurlaubten fortzuführen – ein Vertragsbediensteter ein befristetes Dienstverhältnis eingehen. Unter dem Licht des Erkenntnisses des VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059, welcher entschied, dass ein Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 grundsätzlich nicht dazu diene um langfristig einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnis zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe, wurde der Antrag abgelehnt. Damit waren für die belBeh die Gründe für die öffentlichen Interessen höherwertig als die privaten Interessen des BF. Diese Ausführungen der belBeh sind logisch nachvollziehbar und sachlich begründet. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Ausführungen anschließen (Feststellungspunkt 1.6.); die Ermessensausübung ist weder überschießend, noch ist ein Missbrauch der Ermessensentscheidung erkennbar; für ein Überschießen oder Missbrauch fehlen gänzlich jede Anhaltspunkte. 2.
  33. Die Suspendierung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; die fehlende Rechtskraft dieser Suspendierung aus den Angaben des Rechtsvertreters des BF in der mündlichen Verhandlung am 15.02.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]:

§ 75Abs.

1 BDG 1979 kann einem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 kann einem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3.2.1. Für den Fall, dass - zwingende dienstliche Gründe (hier: Personalbedarf) entgegenstehen, ist der Dienstbehörde die Bewilligung des Karenzurlaubes ausdrücklich untersagt, - in allen anderen Fällen dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt (vgl. VwGH 26.05.1993, 92/12/0170 und 18.09.1996, 96/12/0226). Die Beurteilung der zwingenden dienstlichen Gründe, die der Gewährung eines Karenzurlaubes entgegenstehen, obliegt der Dienstbehörde (vgl. VwGH 12.12.1988, 87/12/0077).- in allen anderen Fällen dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt vergleiche VwGH 26.05.1993, 92/12/0170 und 18.09.1996, 96/12/0226). Die Beurteilung der zwingenden dienstlichen Gründe, die der Gewährung eines Karenzurlaubes entgegenstehen, obliegt der Dienstbehörde vergleiche VwGH 12.12.1988, 87/12/0077). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung

Art. 130Abs 2 B-VG dem „Sinn des Gesetzes“ entspricht (Vw

GH 28.04.2008, 2005/12/0059; 12.05.2010, 2009/12/0113). Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 28. 04.2008, 2005/12/0059; 12.05.2010, 2009/12/0113).Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung

Artikel 130, Absatz 2, B-VG dem „Sinn des Gesetzes“ entspricht (Vw

GH 28.04.2008, 2005/12/0059; 12.05.2010, 2009/12/0113). Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH

  1. 04.2008, 2005/12/0059; 12.05.2010, 2009/12/0113). 3.2.
  2. Wenn die Entscheidung dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt ist, ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde bzw. (negativ ausgedrückt), ob der Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch dieses Ermessens zur Last zu legen ist (VwGH 19.09.1979 SlgNF 9930 A = ZfV 1980/867). 3.2.
  3. Personalknappheit kann als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden kann (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). 3.2.
  4. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 dient jedoch grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung einer Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, die mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (VwGH am 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059 mit Verweis auf VwGH vom
  5. Mai 1995, 94/12/0240).3.2.
  6. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 dient jedoch grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung einer Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, die mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (VwGH am 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059 mit Verweis auf VwGH vom
  7. Mai 1995, 94/12/0240). 3.2.
  8. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: 3.2.5.
  9. Wie festgestellt wurde, liegen keine zwingenden dienstlichen Interessen für das Versagen des Antrags vor (sh dazu die Feststellungen unter Punkt 1.4 und die Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.1). Die Behörde ging von einem zwingenden dienstlichen Interesse an dem Versagen des Antrages aus und begründete dies damit, dass es die Öffentlichkeit nicht verstehen würde, wenn der Bund Personen aufnimmt und diese zugleich - unter Wahrung des Rechts auf Rückkehr in den Dienst - unter Entfall der Bezüge dienstfrei stelle (sh dazu Seite 3 des Bescheides). Sie begründete die zwingenden dienstlichen Interessen nicht mit der Personalknappheit, für die bereits eine einschlägige Judikatur besteht. Die Sicht der Öffentlichkeit im Vergleich zum Privatinteresse ist jedoch ein Abwägungsgesichtspunkt und stellt kein „zwingend dienstliches Interesse“ dar. Insofern kann damit der Ansicht der belBeh nicht gefolgt werden, wenn sie die Sicht der Öffentlichkeit als „zwingendes dienstliches Interesse“ darstellt. 3.2.5.
  10. Damit hat entsprechend der Judikatur des VwGH 12.12.1988, 87/12/0077 eine Ermessensentscheidung zu erfolgen, die die Behörde in dem Bescheid eventualiter (sh ab 4 des Bescheides) auch vorgenommen hat. Wie festgestellt wurde, hat die Behörde bei der Ermessensausübung kein Überschreiten vorgenommen oder ist ihr ein Missbrauch bei dieser Abwägung zur Last zur legen. (sh dazu die Feststellungen unter Punkt 1.5 und die Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.). 3.2.5.
  11. Jedoch auch, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf die Prüfung zurückzieht ob der Behörde ein Überschreiten bei dem Ermessen oder ein Missbrauch zur Last zu legen ist (sh dazu Punkt 3.2.2) liegt eindeutig jener Fall vor, den der VwGH mit dem Erkenntnis vom 28.04.2008, unter der Zl. 2005/12/0059, (sh dazu Punkt 3.2.4) zu beurteilen hatte. Der BF will die 5 Jahre nutzen um sich sein Standbein als Unternehmensberater weiter ausbauen zu können (sh dazu die gerichtliche Niederschrift, S 4 oben). Für das Bundesministerium für Inneres besteht kein Nutzen dieser privaten Tätigkeit (sh Punkt 2.3). Es kommt zu keiner Reinvestition seiner privaten Berufserfahrung. Damit dient die private Tätigkeit der Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstverhältnisses und war daher auch aus diesem Gesichtspunkt der Antrag richtigerweise abzuweisen. 3.2.5.
  12. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (ua Seite 4 der Beschwerde), dass es widersprüchlich wäre, im bekämpften Bescheid von einer Personalknappheit zu sprechen um dem BF die Verlängerung nicht zu gewähren, und auf der anderen Seite ihn jedoch mit einem anderen Bescheid zu suspendieren, und so auf seinen Personaleinsatz zu verzichten, wird dem entgegengehalten, dass die beiden gesetzlichen Grundlagen (Karenzierung und Suspendierung) unterschiedliche Aspekte zu beurteilen haben. Bei einem Antrag auf Karenzierung ist zu prüfen, ob nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im Falle einer Suspendierung hingegen, sind die in § 122 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe zu prüfen. Wenn nun mit Bescheid vom 31.03.2023 die Suspendierung gegenüber dem BF ausgesprochen wurde, ist damit nicht dargetan, dass ein Personalbedarf – wie er hier von der belBeh festgelegt wurde - nicht besteht. Ein Personalbedarf bzw die Frage, im konkreten Fall dass öffentliche Interessen an der Arbeitsleistung eines Beamten höher zu bewerten sind als die privaten Interessen des Beamten an der Freistellung, ist kein Aspekt bei der Prüfung der Suspendierung. Ebenso ist bei der Karenzierung nicht zu prüfen, ob eine Anklage, Dienstpflichtverletzung oder schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt.3.2.5.
  13. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (ua Seite 4 der Beschwerde), dass es widersprüchlich wäre, im bekämpften Bescheid von einer Personalknappheit zu sprechen um dem BF die Verlängerung nicht zu gewähren, und auf der anderen Seite ihn jedoch mit einem anderen Bescheid zu suspendieren, und so auf seinen Personaleinsatz zu verzichten, wird dem entgegengehalten, dass die beiden gesetzlichen Grundlagen (Karenzierung und Suspendierung) unterschiedliche Aspekte zu beurteilen haben. Bei einem Antrag auf Karenzierung ist zu prüfen, ob nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im Falle einer Suspendierung hingegen, sind die in Paragraph 122, Absatz eins, BDG 1979 genannten Gründe zu prüfen. Wenn nun mit Bescheid vom 31.03.2023 die Suspendierung gegenüber dem BF ausgesprochen wurde, ist damit nicht dargetan, dass ein Personalbedarf – wie er hier von der belBeh festgelegt wurde - nicht besteht. Ein Personalbedarf bzw die Frage, im konkreten Fall dass öffentliche Interessen an der Arbeitsleistung eines Beamten höher zu bewerten sind als die privaten Interessen des Beamten an der Freistellung, ist kein Aspekt bei der Prüfung der Suspendierung. Ebenso ist bei der Karenzierung nicht zu prüfen, ob eine Anklage, Dienstpflichtverletzung oder schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt. 3.2.5.
  14. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, (sh Seite 6 der Beschwerde) dass durch die Formulierung des Schreibens, mit dem dem BF die erste Karenzierung zugebilligt wurde, zu erkennen gewesen wäre, dass die bleBeh selbst von einer Verlängerung ausging, sonst hätte sie ihn nicht mit diesem Schreiben angewiesen, 3 Monate vor dem Ende bekanntzugeben ob er den Dienst wieder antreten wolle, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Ansinnen dem Schreiben nicht zu entnehmen ist. Mit der Aufforderung, „Sie werden ersucht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenzierung im Referat [...] bekannt zu geben, ob Sie Ihren Dienst wieder antreten.“ (sh Schreiben vom 13.12.2017 an den BF), ist damit genau das gemeint. Eine Auslegung dieses Satzes in eine weitere Zusage ist daraus nicht ableitbar. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge

§ 75Abs.

1 BDG 1979 für den Zeitraum vom 31.03.2023 bis 30.03.2028 durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für den Zeitraum vom 31.03.2023 bis 30.03.2028 durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2273241.1.00

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