← Österreich

{'item': 'W265 2274870-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW265 2274870-1 Spruch, W265 2274870-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte medizinische Unterlagen vor.
  2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2022 basierenden Gutachten vom 21.11.2022 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  3. Degenerative Veränderungen im Stütz - und Halteapparat, Position 02.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
  4. KHK, St.p. Stenting, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
  5. Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  6. g.Z. Zustand nach Lungenentzündung, Zustand nach COVID Infektion, Position 06.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Darüber hinaus stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  7. Die belangte Behörde gab zudem ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, und Ohrenerkrankungen unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem aufgrund der Aktenlage basierenden Gutachten vom 08.09.2022 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  8. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01, der Anlage der EVO, GdB 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Zudem stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  9. In der vom befassten medizinischen Sachverständigen für Chirurgie und Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 21.11.2022 kommt dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Funktionseinschränkungen leidet:
  10. Degenerative Veränderungen im Stütz - und Halteapparat, Position 02.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
  11. KHK, St.p. Stenting, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
  12. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01, der Anlage der EVO, GdB 30 %
  13. Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  14. g.Z. Zustand nach Lungenentzündung, Zustand nach COVID Infektion, Position 06.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. leidet. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend sei. Leiden 3 erhöhe ebenfalls um eine Stufe, da ein relevantes Sinndesleiden vorliege. Leiden 4 und 5 würden nicht erhöhen, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege. Darüber hinaus stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 v.H. zugesandt.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte medizinische Unterlagen vor.
  17. Mit Schreiben vom 21.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurden die oben genannten Sachverständigengutachten als Beilage übermittelt.
  18. Mit Schreiben vom 21.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden, laut welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurden die oben genannten Sachverständigengutachten als Beilage übermittelt.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach diesem würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 31.01.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer auch die Sachverständigengutachten übermittelt.
  20. Mit Eingabe vom 23.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund von degenerativen Veränderungen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates und einer koronaren Herzerkrankung die Beweglichkeit und körperliche Belastbarkeit deutlich und dauerhaft eingeschränkt seien. Das Gangbild sei unsicher und es bestehe eine Sturzgefahr. Aufgrund der Funktionseinschränkungen und Schmerzen sei nur eine Gehstrecke von weniger als 300 Meter möglich. Zudem sei erst im Juni 2022 in der Klinik XXXX eine In-Stent-Re-Stenose festgestellt worden, welche mit Cuttingballon, Shock wave und Drug-Eluting-Stent erweitert worden sei. Auch im Bereich der medialen CX liege eine 90 prozentige Stenose vor. Im Bereich der ostialen LAD sei ein bereits vorhandener Stent verlängert worden. Des Weiteren würden beim Beschwerdeführer Hämorrhoiden vierten Grades vorliegen, weshalb er seinen Stuhl nicht halten könne. Es würde nur ein abgeschwächter Sphinkterruhetonus vorliegen und der Kontraktionsdruck sei nur mit Hilfe und sehr verzögert aufbaubar gewesen und selbst dann nur abgeschwächt vorgelegen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
  21. Mit Eingabe vom 23.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund von degenerativen Veränderungen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates und einer koronaren Herzerkrankung die Beweglichkeit und körperliche Belastbarkeit deutlich und dauerhaft eingeschränkt seien. Das Gangbild sei unsicher und es bestehe eine Sturzgefahr. Aufgrund der Funktionseinschränkungen und Schmerzen sei nur eine Gehstrecke von weniger als 300 Meter möglich. Zudem sei erst im Juni 2022 in der Klinik römisch 40 eine In-Stent-Re-Stenose festgestellt worden, welche mit Cuttingballon, Shock wave und Drug-Eluting-Stent erweitert worden sei. Auch im Bereich der medialen CX liege eine 90 prozentige Stenose vor. Im Bereich der ostialen LAD sei ein bereits vorhandener Stent verlängert worden. Des Weiteren würden beim Beschwerdeführer Hämorrhoiden vierten Grades vorliegen, weshalb er seinen Stuhl nicht halten könne. Es würde nur ein abgeschwächter Sphinkterruhetonus vorliegen und der Kontraktionsdruck sei nur mit Hilfe und sehr verzögert aufbaubar gewesen und selbst dann nur abgeschwächt vorgelegen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
  22. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.07.2023 vor, wo dieser am 11.07.2023 einlangte.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 12.07.2023 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie einzuholen. In deren Gutachten vom 07.02.2024 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023 kam diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer im Bereich beider Kniegelenke hochgradige radiologische Veränderungen und maßgebliche Einschränkungen vorlägen. Weiters lägen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, da eine Belastungsdyspnoe bei Obstruktion mit erforderlicher inhaltlicher Therapie bei Zustand nach Pneumonie und COVID objektivierbar sei. In Zusammenschau mit den fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke, des rechten Schultergelenks und der Polyarthrose der Fingergelenke sei eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität gegeben. Das Zurücklegen der Wegstrecke von 300-400 m sei erheblich erschwert. Das Überwinden von Niveauunterschieden sei insbesondere aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose der Kniegelenke und der eingeschränkten Greiffunktionen und unter Beachtung der Belastungsdyspnoe erschwert. Die mit den fortgeschrittenen Arthrosen einhergehenden Schmerzen seien in der Beurteilung erfasst. Therapeutische Optionen, die zu einer maßgeblichen Verbesserung führen würden, wären die Implikationen von Knietotalendoprothesen.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 07.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  26. Der Beschwerdeführer gab durch den KOBV mit Eingabe vom 14.02.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach das medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis genommen werde und um ehest mögliche Erlassung eines Erkenntnisses werde ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Vorgeschichte: Hüft -TEP rechts 03/2003 Hüft -TEP rechts 09/2004 PTA rechts am 11.08.2020 A. poplitea Segmentverschluss links PTA + Stents AFS/ POP links am 02.10.2020 PTA rechts Stent AFS / POP I rechts am 14.02.2022PTA rechts Stent AFS / POP römisch eins rechts am 14.02.2022 KHK - St.p. Stenting Arterielle Hypertonie Cervikobrachialgie bds Omarthralgie rechts Gonarthrose rechts CTS rechts OP 11/2022 Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Spitalsaufenthalt. 9/2023 Kur in XXXX 9 aus 2023, Kur in römisch 40 Befunde Abl. 38 MRT des rechten Kniegelenks 21.04.2023 (Bekannte alte Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes. Ausgedehnte Knorpelglatzen medial femorotibial mit kleinfleckigen subchondralen Begleitödemen femurseitig und bandförmigem Begleitödem tibiaseitig. Wie vorbeschrieben, der Außenmeniskus zeigt langstreckige deutliche Substanzdefekte am Hinterhorn und an der Pars intermedia, wobei Hochgradig verschmälerter Knorpel auch lateral femorotibial mit kleinfleckigen Begleitödemen tibiaseitig. Abl. 39-40 MRT beide Kniegelenke 24.10.2022 (Rechtes Kniegelenk: Ausgeprägte chronische Varusgonarthrose bei Chondropathie Grad IV sowie deutliche Femoropatellararthrose bei Lateralisation der Patella. Der mediale Meniskus degenerativ zerrieben, Ruptur des lateralen Meniskushinterhorns, Reizsynovitis, ausgeprägter Gelenkserguss, große expansive Bakerzyste, deutliches periartikuläres Weichteilödem, alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes.Abl. 39-40 MRT beide Kniegelenke 24.10.2022 (Rechtes Kniegelenk: Ausgeprägte chronische Varusgonarthrose bei Chondropathie Grad römisch vier sowie deutliche Femoropatellararthrose bei Lateralisation der Patella. Der mediale Meniskus degenerativ zerrieben, Ruptur des lateralen Meniskushinterhorns, Reizsynovitis, ausgeprägter Gelenkserguss, große expansive Bakerzyste, deutliches periartikuläres Weichteilödem, alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Linkes Kniegelenk: Ausgeprägte chronische, teils aktivierte Varusgonarthrose. Komplexe Ruptur des medialen Meniskus, Bild wie bei alter Ruptur des vorderen Kreuzbandes, mäßiggradige Femoropatellararthrose, Reizsynovitis, Gelenkserguss, Bakerzyste, periartikuläres Weichteilödem.) Dr. XXXX Facharzt für Lungenheilkunde Wien 25 10.2023 (Belastungsdyspnoe, Husten zunehmend seit Monaten. Obstruktion. Spirometrie: FEV 1 72% Pneumonie UL re 12/21, COVID 10/22, VHF, IgE 120 Trimbow. Ko In 2-3 Wochen)Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenheilkunde Wien 25 10.2023 (Belastungsdyspnoe, Husten zunehmend seit Monaten. Obstruktion. Spirometrie: FEV 1 72% Pneumonie UL re 12/21, COVID 10/22, VHF, IgE 120 Trimbow. Ko In 2-3 Wochen) Sozialanamnese: verheiratet. 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Bürotätigkeit, EVN Medikamente Rivacor plus 1-0-0, Acemin 10 mg 0-0-1, Eliquis 5mg 1-0-1, Ezerosu 10/40mg 0-0-1, Thyrex, Trimbow Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: ein Gehstock Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Habe Probleme beim Gehen mit Schmerzen in den Kniegelenken und bei Atemnot, ich bin unsicher, die Kniegelenke lassen immer wieder nach, vor allem das rechte. Ich muss mich anhalten können. Schmerzmittel nehme ich, bekomme Injektionen in die Kniegelenke. Ich kann den rechten Arm nicht weit, habe Schmerzen und muss den rechten Arm mit der linken Hand hochheben. Ich wurde vor 10 Jahren bei einem Einbruch in mein Haus gestoßen und habe mich im Bereich der rechten Schulter und am rechten Ohr verletzt, seither habe ich Probleme mit der rechten Schulter. Schmerzen in den Gelenken. Seit den Stents in den Beinen habe ich keine Krämpfe mehr, habe aber nach wie vor kalte Füße und habe ein unsicheres Gehen, Gefühlsstörungen Wegen Atemnot verwende ich zweimal am Tag einen Spray. Wenn ich außer Haus gehe, zum Beispiel zur Hausärztin, welche 70 m entfernt ist, muss ich schon zweimal eine Pause machen, wegen Atemnot und Knieschmerzen." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut Größe 176 cm, Gewicht 82 kg. 82 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Sehvermögen, Hörvermögen eingeschränkt Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der Finger 1-3 rechts als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: geringgradig verkürzt, Hinweis auf Ruptur der Rotatorenmanschette, aktive Bewegung eingeschränkt. Schmerzhaft Handgelenk rechts: Konturen geringgradig vergröbert, Bewegungsschmerzen. Hände bds: mäßige Polyarthrose mit Vergröberung im Bereich der PIP Gelenke und DIP Gelenke, vor allem im Bereich des rechten Ringfingers mit Streckdefizit im PIP Gelenk. Faustschluss nicht ganz komplett. Thenar rechts geschwächt. Greiffunktionen links erhalten, rechts geringgradig geschwächt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/80, links 0/160 Rotation (F0) rechts 70/0/10, links 70/0/3, Ellbogengelenke. Unterarmdrehung. Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich annähernd frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind rechts deutlich eingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen ist möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken angedeutet. Der Einbeinstand ist kurz mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung: KFZ unauffällig, Pulse nicht tastbar, keine Ödeme, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört angegeben Hüftgelenk: Hüft -TEP rechts, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenk rechts: deutlich Konturvergröberung, Umfangsvermehrung, Krepitation, Patella verbacken, endlagig Beugeschmerzen, deutliche Bakerzyste, medial instabil. Kniegelenk links: mäßige Konturvergröberung, mäßige Umfangsvermehrung. Krepitation, Patella verbacken, endlagig Beugeschmerzen, geringgradig Bakerzyste, stabil Hallux valgus beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR 30/0/30, links 5/0/
  28. Kniegelenk rechts 0/10/90, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seltengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich Wirbelsäule. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen ggr. eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm. R und F je 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, etwas breitspurig und leicht vorgeneigt, etwas unsicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen mit Hilfe durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Hörminderung. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beim Beschwerdeführer liegen im Bereich beider Kniegelenke hochgradige radiologische Veränderungen und maßgebliche funktionelle Einschränkungen vor. Darüber hinaus ist eine Belastungsdyspnoe bei Obstruktion mit erforderlicher inhaltlicher Therapie bei Zustand nach Pneumonie und COVID objektvierbar, die eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellt. In Zusammenschau mit den fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke, des rechten Schultergelenks und der Polyarthrose der Fingergelenke ist eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität gegeben. Das Zurücklegen der Wegstrecke von 300-400 m ist erheblich erschwert. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist insbesondere aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose der Kniegelenke und der eingeschränkten Greiffunktionen und unter Beachtung der Belastungsdyspnoe erheblich erschwert. Therapeutische Optionen, die zu einer maßgeblichen Verbesserung führen würden, würden die Implikationen der Knietotalendoprothesen.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 07.02.2024 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 07.02.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  31. Zur Entscheidung in der Sache Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.02.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2023, nachvollziehbar bejaht, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Der KOBV ersuchte ausdrücklich mit Eingabe vom 14.02.2024 um eine ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Der KOBV ersuchte ausdrücklich mit Eingabe vom 14.02.2024 um eine ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2274870.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.