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{'item': 'W265 2282911-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW265 2282911-1 Spruch, W265 2282911-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 16.01.2015 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasseses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
  2. Am 20.01.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Behindertenpasses und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  3. Am 20.01.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Behindertenpasses und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.06.2023 erstatteten Gutachten vom 29.06.2023 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  5. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
  6. Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Zudem hielt der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  7. Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2023 erstatteten Gutachten vom 27.07.2023 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  8. Koronare Herzkrankheit, Hypertonie, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
  9. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  10. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Ferner hielt der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  11. In der vom befassten medizinischen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 31.07.2023 kommt dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Funktionseinschränkungen leidet:
  12. Koronare Herzkrankheit, Hypertonie, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
  13. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
  14. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
  15. Hörstörung rechts, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
  16. Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leidet. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht., wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Darüber hinaus stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  17. Die belangte Behörde übermittelte die Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  18. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Schreiben vom 17.07.2023 von diesem Recht Gebrauch und legte zur Begründung seines Schreibens zwei aktuelle Befunde der Klinik XXXX vom 07.08.2023 und vom 16.08.2023 vor.
  19. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Schreiben vom 17.07.2023 von diesem Recht Gebrauch und legte zur Begründung seines Schreibens zwei aktuelle Befunde der Klinik römisch 40 vom 07.08.2023 und vom 16.08.2023 vor.
  20. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 24.08.2023 abgab. Darin führte er aus: „08/23 Befundbericht Klinik XXXX beschreibt regelrechte postoperative Verhältnisse an der rechten Hüfte, keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Im RÖ der LWS zeigen sich multiple degenerative Veränderungen.er Befund ist in Leiden 2 und 3 berücksichtigt.„08/23 Befundbericht Klinik römisch 40 beschreibt regelrechte postoperative Verhältnisse an der rechten Hüfte, keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Im RÖ der LWS zeigen sich multiple degenerative Veränderungen.er Befund ist in Leiden 2 und 3 berücksichtigt. 08/23 Befundbericht Klinik XXXX beschreibt unklaren chron Husten. Subjektiv sehr belastet. In der Lungenfunktion keine Obstruktion, grenzwertige Restriktion und leichtgradige Diffusionsstörung. Kein wegweisender Befund in Labor. Der Befund bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.08/23 Befundbericht Klinik römisch 40 beschreibt unklaren chron Husten. Subjektiv sehr belastet. In der Lungenfunktion keine Obstruktion, grenzwertige Restriktion und leichtgradige Diffusionsstörung. Kein wegweisender Befund in Labor. Der Befund bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Die nachgereichten Befunde sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird. Ein zusätzliches Leiden ist nicht zu berücksichtigen.“
  21. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und hielt dazu fest, dass laut dem durchgeführten Beweisverfahren die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorlägen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  22. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und hielt dazu fest, dass laut dem durchgeführten Beweisverfahren die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorlägen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  23. Mit Begleitschreiben vom 25.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat mit den eingetragenen Zusatzeintragungen übermittelt.
  24. Mit Bescheid vom 25.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ lägen vor. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie an. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  25. Mit Bescheid vom 25.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ lägen vor. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie an. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  26. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  27. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie in Kopie an.
  28. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor, woraus ersichtlich sei, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
  29. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass und ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In dem Sachverständigengutachten vom 13.10.2023 führte dieser aus, dass fachbezogen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden.
  30. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.12.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2023 ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  31. In der von der befassten medizinischen Sachverständigen für Innere Medizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 08.12.2023 kommt diese zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen und hielt dazu begründend fest: „Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist, aus orthopädischer Sicht, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht aus internistischer Sicht eine koronare Herzerkrankung, nach den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand. Eine Harninkontinenz behindert weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, noch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da mittels handelsüblicher Inkontinenzprodukte gut beherrschbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“
  32. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2023 mit dem Hinweis vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht möglich sei. Die eingeholten Sachverständigengutachten seien dem Beschwerdeführer noch nicht übermittelt worden. Das Beschwerdeverfahren langte am 18.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  33. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.12.2023 zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  35. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Schreiben vom 15.01.2023 von diesem Recht Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Behinderung körperlich und seelisch beeinträchtigt und an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert. Des Weiteren sei er auch deshalb in der Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Verkehr beeinträchtigt und regelmäßig auf Begleitpersonen angewiesen. Auch der Gutachter von der PVA, der bei ihm vor Ort gewesen sei, habe auf Grund seines körperlichen Zustandes die Pflegestufe 1 bewilligt. Im Zuge der Pflegestufe 1 sei auch unter anderem die Mobilitätshilfe festgestellt worden. Er ersuche unter Berücksichtigung dieser Punkte und um nochmalige Überprüfung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 06.06.2019 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Stellungnahme vom 18.9.2023: weitere Befund, gefordert wird die ZE UÖVM CHK: Z.n. Stenting 2012 und 2017 Zwischenanamnese: 04/23 CT-gezielte Infiltration der Lendenwirbelsäule L5/S1 beidseits Derzeitige Beschwerden: Wenn ich 50 m gehe, bekomme ich keine Luft und habe Schmerzen im rechten Knie und rechten Vorfuß und im rechten Oberschenkel. Die rechte Hüfte schmerzt beim Gehen. Das schmerzt viel. Das linke Knie ist das Gleiche. Der AW hat sich im WZ an uriniert, die Hose ist nass, habe ihm einen neuen Termin angeboten, diesen abgelehnt. Er hat kein Ersatzgewand mit, keine Inkontinenzhose, wollte es so probieren. "Seit Mai bin ich inkontinent, habe wenig Luft. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil alles stinkt. Ich mache mich an. Das Knie ist kaputt. Ich schaffe es nicht mehr, mir ist das alles so unangenehm." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantip, TASS, Metohexal, Nicolan, Simvastatin, Pregabalin, Trittico, Allopurinol, Trimbow, Diclofenac, Venlafab, Venlafaxin, Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: Hörapparat beidseits Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/23 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit erstgradiger Pseudoanterolisthese, kein zwingender Anhaltspunkt für eine radikuläre Affektion. 11/22 Röntgenbefund rechter Vorfuß beschreibt Großzehengrundgelenksarthrose, gering Arthrose der übrigen Gelenke 06/23 MR linkes Knie beschreibt Degeneration mit
  37. bis
  38. gradigen Knorpelschäden, Bänder intakt. 04/23 Befundbericht XXXX Spital über CT-gezielte Infiltration der Lendenwirbelsäule L5/S1 beidseits04/23 Befundbericht römisch 40 Spital über CT-gezielte Infiltration der Lendenwirbelsäule L5/S1 beidseits 06/23 Röntgenbefund beschreibt unauffällige Hüfttotalendoprothese rechts 10/22 Internistischer Befundbericht beschreibt Koronare Herzkrankheit, Z.n. VWI und Stent, Hypertonie 06/23 Lungenbefund beschreibt Husten in Abklärung, Sättigung 97% Befund Neurologie 7.11.2023: teilweise inkontinent, Duloxetintherapie Befund KL XXXX 7.8.2023 und 10.10.2023: chron. HustenBefund KL römisch 40 7.8.2023 und 10.10.2023: chron. Husten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: Hörapparat beidseits Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: mediane ca. 20cm lange Bauchnarbe, der Nabel ist entfernt. Im oberen Bereich links geringe Vorwölbung ohne eindeutige Lücke. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Die rechte Schulter ist diffus druckschmerzhaft. Geringe Beweglichkeitseinschränkung am linken Ellenbogen. Übrige Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, linker Ellenbogen S 0-5-135, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nackengriff seitengleich frei, der Kreuzgriff ist links endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird mit verlängerter Belastungsphase rechts und Oberkörperpendeln nach rechts ausgeführt. Zehenballenstand wird nicht ausgeführt, Fersenstand möglich, Einbeinstand links mit Anhalten, wird rechts nicht ausgeführt. Anhocken wird bis zu einem Kniebeugewinkel von 95° ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird streckseitig am rechten Vorfuß als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Knie: deutliche Gegeninnervation bei der Untersuchung. Das Gelenk ist ergussfrei, bandfest. Zohlen-Test hoch pos.. Linkes Knie: ergussfrei und bandfest. Rechte Hüfte: Kaum sichtbare Narbe nach vorderem Zugang, es wird Bewegungs- und Endlagenschmerz angegeben. Im Sitzen ist eine Beugung bis über 90° möglich. Linke Hüfte: altersentsprechend unauffällig. S 0-0-90, R (S 90°) 20-0-30, Knie S 0-0-130 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der Oberkörper wird etwas nach vor und nach links geneigt. Dadurch ist die Achse nicht beurteilbar. Etwas Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein Hartspann, aber höchstgradiger Druckschmerz lumbal. Klopfschmerz wird nicht geprüft. Beweglichkeit Halswirbelsäule: KJA 5/20, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 60-0-60 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, es werden Schmerzen im Bauch angegeben, Seitwärtsneigen je 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 30-0-
  39. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt ein Genutrain rechts. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Koronare Herzkrankheit, Hypertonie - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat Hüfttotalendoprothese rechts - Hörstörung rechts - Tinnitus Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist, aus orthopädischer Sicht, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es besteht aus internistischer Sicht eine koronare Herzerkrankung, nach den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand. Eine Harninkontinenz behindert weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, noch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da mittels handelsüblicher Inkontinenzprodukte gut beherrschbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
  40. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.07.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2023 und die aufgrund der Beschwerde ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.10.2023 basierend auf der Aktenlage und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2023, sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bei dem Beschwerdeführer besteht im Wesentlichen, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, eine durch die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Wirbelsäule und der Hüfte (Hüfttotalendoprothese rechts), eine bedingte gewisse Einschränkung der Beweglichkeit, wobei das Gehen bei der Untersuchung mit Straßenschuhen und ohne Gehbehelf möglich gewesen ist; das Gangbild ist sicher. Auch das Aus- und Ankleiden konnte teilweise im Stehen und teilweise im Sitzen durchgeführt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass seine Bewegungsfähigkeit im öffentlichen Verkehr beeinträchtigt und deshalb regemäßig auf eine Begleitperson angewiesen sei, ist festzuhalten, dass aus Sicht des medizinischen Sachverständigen dieses Vorbringen im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden konnte. Der Beschwerdeführer ist ohne Gehilfen zur Untersuchung gekommen und es konnte ein sicheres Gangbild objektiviert werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist, aus orthopädischer Sicht, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten und die Greifformen sind erhalten. Aus internistischer Sicht besteht eine koronare Herzerkrankung, die sich nach den vorliegenden Befunden und bei der durchgeführten Begutachtung im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand befindet. Eine Harninkontinenz behindert weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, noch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da mittels handelsüblicher Inkontinenzprodukte gut beherrschbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass im Zuge der Pflegestufe 1 unter anderem auch die Mobilitätshilfe festgestellt worden sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass er keinen Nachweis darüber erbracht hat, ebenso wenig hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen sei. Der Beschwerdeführer konnte mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Innere Medizin nicht entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.07.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2023 und den aufgrund der Beschwerde ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.10.2023 basierend auf der Aktenlage und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2023 und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  42. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage beruhen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei dem Beschwerdeführer nicht medizinisch objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der Aktenlage beruhen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei dem Beschwerdeführer nicht medizinisch objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2282911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.