RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW280 1261465-5 Spruch, W280 1261465-5/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am XXXX 02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gemäß § 88 Abs. 1 Zif. 1 FPG.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am römisch 40 02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Zif. 1 FPG. Nach der Einräumung von Parteiengehör zu beabsichtigten Ablehnung seines Antrages unter gleichzeitiger Darlegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie nachfolgender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wies die Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag am XXXX 03.2023 gemäß § 88 Abs. 1 Zif 1 FPG ab. Nach der Einräumung von Parteiengehör zu beabsichtigten Ablehnung seines Antrages unter gleichzeitiger Darlegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie nachfolgender Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wies die Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag am römisch 40 03.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Zif 1 FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“ binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde folglich am XXXX 04.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht mit den dazugehörenden Verwaltungsakten vorgelegt.Die Beschwerde wurde folglich am römisch 40 04.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht mit den dazugehörenden Verwaltungsakten vorgelegt. Am 16.02.2024 fand sodann vor diesem eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein gewillkürter Vertreter teilnahm. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich - insbesondere zu seiner Herkunft, dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Teilrepublik Tschetschenien und seinem dortigen Wohnort und der behördlichen Registrierung sowie seinen Bemühungen zur Erlangung eines Nachweises betreffend das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Anspruches auf die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation - befragt. Nach umfassender Erörterung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation durch ein dortiges Gericht hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Festtsellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Festtsellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in dessen gesamten Umfang nach ausführlicher Beratung mit seinem Rechtsvertreter aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.1261465.5.00