RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW284 2254052-2 Spruch, W284 2254052-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA oder Behörde) vom 28.03.2022, Zl. 1293144401-220101335, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung nach Syrien gegen den Beschwerdeführer erlassen.
- Mit hg. Erkenntnis vom 30.03.2023, Zl. W284 2254052-1/8E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
- Mit hg. Erkenntnis vom 30.03.2023, Zl. W284 2254052-1/8E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
- Mit E-Mail vom 15.02.2024 übermittelte XXXX @volkshilfe-wien.at im Auftrag des Beschwerdeführers einen handschriftlich ausgefüllten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten „Antrag auf Verlängerung der Sub. Schutz“ (Fehler wie im Original) an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und fügte als Anlage neben diesem Antrag den „Bescheid“ (Fehler wie im Original; gemeint: Erkenntnis) sowie einen Meldezettel des Beschwerdeführers bei.
- Mit E-Mail vom 15.02.2024 übermittelte römisch 40 @volkshilfe-wien.at im Auftrag des Beschwerdeführers einen handschriftlich ausgefüllten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten „Antrag auf Verlängerung der Sub. Schutz“ (Fehler wie im Original) an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und fügte als Anlage neben diesem Antrag den „Bescheid“ (Fehler wie im Original; gemeint: Erkenntnis) sowie einen Meldezettel des Beschwerdeführers bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer sein Begehren am 15.02.2024, 12:15 Uhr, mittels E-Mail, versandt durch die Volkshilfe Wien Gemeinnützige Betriebs-GmbH an die Einbringungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes richtete. Fest steht weiters, dass er seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung – obwohl der Kopf des handschriftlich ausgefüllten Verlängerungsantrages das BFA anführt – an die hiergerichtliche Einbringungsstelle in oben erwähnter Form übermittelte.
- Beweiswürdigung: Aktengegenständlich sind das E-Mail sowie die im Verfahrensgang beschriebenen Anhänge. Zudem wurde in das Verfahren W284 2254052-1, in welchem dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 30.03.2023, Zl. W284 2254052-1/8E, subsidiärer Schutz gewährt wurde, Einsicht genommen, weshalb der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.
- Rechtliche Beurteilung: Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG vor. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 6, BVwGG vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, kurz: BVwG-EVV) regelt die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen wie folgt: „§ 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
- im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
- über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
- Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
- über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
- Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
- im Wege des elektronischen Aktes;
- im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
- mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
- mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. […]“ Dem folgend muss bemerkt werden, dass die Übermittlung des gegenständlichen Antrages per E-Mail vom 15.02.2024 die Vorgaben des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV nicht erfüllt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Dem folgend muss bemerkt werden, dass die Übermittlung des gegenständlichen Antrages per E-Mail vom 15.02.2024 die Vorgaben des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV nicht erfüllt, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Ergänzend ist zudem anzumerken, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern von der Behörde vorzunehmen ist. Die bezughabende Gesetzesstelle in § 8 Abs. 4 AsylG hierzu lautet: Ergänzend ist zudem anzumerken, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern von der Behörde vorzunehmen ist. Die bezughabende Gesetzesstelle in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG hierzu lautet: „
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.“ Wurde dem Beschwerdeführer auch erstmals die Aufenthaltsberechtigung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteilt, ist - dem eindeutigen Wortlaut nach - der Verlängerungsantrag an das BFA zu richten, an welche der Einschreiter/Beschwerdeführer hiermit verwiesen wird (vgl. § 6 Abs. 1 AVG). Wurde dem Beschwerdeführer auch erstmals die Aufenthaltsberechtigung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteilt, ist - dem eindeutigen Wortlaut nach - der Verlängerungsantrag an das BFA zu richten, an welche der Einschreiter/Beschwerdeführer hiermit verwiesen wird vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ergibt sich aus den einfachgesetzlichen, unmissverständlichen Normen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ergibt sich aus den einfachgesetzlichen, unmissverständlichen Normen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2254052.2.00