4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.11.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG „nach Amerika“ (richtig: in die Vereinigten Staaten von Amerika) festgestellt (Spruchpunkt III.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.11.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG „nach Amerika“ (richtig: in die Vereinigten Staaten von Amerika) festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 29.11.2023 beim BFA durch die Rechtsvertretung der BF eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. (betreffend § 57 AsylG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) des angeführten Bescheides; lediglich gegen den Spruchpunkt VI. betreffend Einreiseverbot wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.Mit dem am 29.11.2023 beim BFA durch die Rechtsvertretung der BF eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. (betreffend Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) des angeführten Bescheides; lediglich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. betreffend Einreiseverbot wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit dem am 13.12.2023 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des oben angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot.Mit dem am 13.12.2023 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des oben angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.12.2023 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie ist im Besitz eines am 03.07.2023 ausgestellten und bis 02.07.2033 gültigen US-amerikanischen Reisepasses, der jedoch mit einem zeitlich einschränkenden Vermerk hinsichtlich der Rückkehr in die USA bis 06.10.2023 („this passport is valid only for return/transit to the United States before OCT-6 2023“), der später von der US-amerikanischen Botschaft in XXXX bis XXXX .12.2023 verlängert wurde, versehen war.Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie ist im Besitz eines am 03.07.2023 ausgestellten und bis 02.07.2033 gültigen US-amerikanischen Reisepasses, der jedoch mit einem zeitlich einschränkenden Vermerk hinsichtlich der Rückkehr in die USA bis 06.10.2023 („this passport is valid only for return/transit to the United States before OCT-6 2023“), der später von der US-amerikanischen Botschaft in römisch 40 bis römisch 40 .12.2023 verlängert wurde, versehen war. Die BF reiste zuletzt von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) kommend am 18.07.2023 in den Schengen-Raum – konkret in Frankreich – ein und reiste in weiterer Folge auf dem Landweg weiter nach Österreich, wo sie eigenen Angaben zufolge am 22.07.2023 einreiste. Die BF verfügte in Österreich zu keiner Zeit über einen melderechtlich angemeldeten Wohnsitz und war eigenen Angaben zufolge obdachlos. Die BF wurde aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen ihrer Straffälligkeit im Bundesgebiet am XXXX .10.2023 während ihrer versuchten Ausreise aus dem Bundesgebiet am Flughafen XXXX festgenommen.Die BF wurde aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen ihrer Straffälligkeit im Bundesgebiet am römisch 40 .10.2023 während ihrer versuchten Ausreise aus dem Bundesgebiet am Flughafen römisch 40 festgenommen. Die BF befand sich ab XXXX .10.2023 in Untersuchungshaft, die in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Die BF befand sich ab römisch 40 .10.2023 in Untersuchungshaft, die in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Die BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX .2023 RK XXXX .2023LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2023 RK römisch 40 .2023 § 229
3 Z 1 BFA- VG festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Die BF wurde am römisch 40 .2023 bedingt aus der Haft entlassen und unmittelbar danach aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages des BFA vom 02.10.2024
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2023, Zl. XXXX , wurde über die BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Ihre Tante und ihre Freunde leben in den USA, auch ihre beiden Geschwister, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflegt. Die BF konnte in Österreich keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nachweisen. Am XXXX .12.2023 erfolgte die unbegleitete Abschiebung der BF auf dem Luftweg in die Vereinigten Staaten von Amerika.Am römisch 40 .12.2023 erfolgte die unbegleitete Abschiebung der BF auf dem Luftweg in die Vereinigten Staaten von Amerika.
GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot:
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von fünf Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen begangener Straftaten im Bundesgebiet und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem seien auch keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt worden, die der Erlassung des Einreiseverbotes entgegenstehen würden. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von fünf Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen begangener Straftaten im Bundesgebiet und ihres bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem seien auch keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt worden, die der Erlassung des Einreiseverbotes entgegenstehen würden. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In der Beschwerde wird die behauptete Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit begründet, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF vorgenommen und die vermeintlich von ihr ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Es seien weder Feststellungen zum Tathergang, den Umständen der Tat noch zu allfälligen Erschwernis- oder Milderungsgründen getroffen worden. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die BF in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt und die Strafe nur für einen Monat unbedingt ausgesprochen worden sei. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der psychischen Erkrankung der BF – sie leide an einer bipolaren Störung und an Halluzinationen – auseinandergesetzt. Die Straftaten habe sie begangen, als sie sich in einer psychischen Krisensituation befunden und keine Medikamente eingenommen habe. Mittlerweile sei die BF medikamentös gut eingestellt und habe sich ihre psychische Gesundheit stark verbessert. Zudem sehe die BF ihr Fehlverhalten ein und bereue ihre Straftaten. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Zum Vorbringen, wonach die behauptete psychische Erkrankung der BF von der belangten Behörde nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, wird auf die dazu in der Beweiswürdigung bereits getroffenen Erwägungen verwiesen. Da sich die BF im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde selbst ausdrücklich als „gesund“ bezeichnete und eine psychische Erkrankung überhaupt erstmals in der Beschwerde erwähnte, und sie zudem keinerlei diese Erkrankung bestätigende Unterlagen vorlegte, geht dieser Vorwurf gegenüber der belangten Behörde ins Leere. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach sich das Einreiseverbot aus den darin näher dargelegten Gründen inhaltlich als rechtswidrig erweise, ist wie folgt festzuhalten: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die BF ist als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie wurde von einem Strafgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 11 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Die BF ist als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie wurde von einem Strafgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 11 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die BF wurde bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, das sie zudem ohne entsprechende finanzielle Mittel bereiste, straffällig und wurde dafür auch von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt. So hat die BF innerhalb kürzester Zeit den im Strafurteil näher bezeichneten Personen, teilweise auch durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen (z.B. Kleidung, Ladekabel, aber auch eine Geldbörse) weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Strafurteil wurde zudem festgestellt, dass die BF die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, nämlich ein solches, das in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag iHv 400,00 Euro übersteigt, zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schloss das Strafgericht aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen, insbesondere der Faktenmehrzahl innerhalb kurzer Zeit, aus, sowie auch die bloße Verhängung einer Geldstrafe. Die soeben beschriebene Art und Schwere der begangenen Straftaten und die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Der Umstand, dass die wiederholt gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstähle auf die Verschaffung einer nicht bloß geringfügigen fortlaufenden Einnahmequelle gerichtet waren, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF sowohl in den USA als auch in Österreich obdachlos war, über kein Einkommen und keine eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All diese Umstände weisen insgesamt auf eine kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF ihre Fehler einsehe und sich ein derartiges Fehlverhalten auch nicht wiederholen werde, ist dem maßgeblich entgegenzuhalten, dass die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat. Die BF wurde erst am XXXX .11.2023 aus der Haft entlassen und ist der seither vergangene Zeitraum als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF ihre Fehler einsehe und sich ein derartiges Fehlverhalten auch nicht wiederholen werde, ist dem maßgeblich entgegenzuhalten, dass die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat. Die BF wurde erst am römisch 40 .11.2023 aus der Haft entlassen und ist der seither vergangene Zeitraum als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB), für die sie verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 130 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Strafe liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Die BF musste daher nur einen geringen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Haft verbüßen und wurde am XXXX .2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB), für die sie verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 130, Absatz 2, StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der überwiegende Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Strafe liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Die BF musste daher nur einen geringen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Haft verbüßen und wurde am römisch 40 .2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren durch die belangte Behörde steht schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht in angemessener Relation. Zu berücksichtigen ist auch, dass die BF in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zukommt. Darüber hinaus hat sich die BF der unbegleiteten Abschiebung am XXXX .12.2023 nicht widersetzt oder diese behindert, und ist in die USA zurückgekehrt. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren durch die belangte Behörde steht schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht in angemessener Relation. Zu berücksichtigen ist auch, dass die BF in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zukommt. Darüber hinaus hat sich die BF der unbegleiteten Abschiebung am römisch 40 .12.2023 nicht widersetzt oder diese behindert, und ist in die USA zurückgekehrt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten der BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung ihres Verhaltens bestand, sondern in einer gewerbsmäßigen Begehung mehrerer Straftaten. Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von zwei Jahren zugleich auch als ausreichend erachtet, um Gefährdungen durch das Verhalten der BF zu verhindern. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch im Hinblick auf die nach wie vor aufrechte Probezeit nach der bedingten Entlassung aus der Haft insoweit als angemessen, als die BF die Zeit zur Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung ihres Verhaltens nutzen kann. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit teilweise Folge zu geben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
7 BFA-VG sowie
5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2283015.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.