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{'item': 'G304 2275580-1'}

Obsah (9)Art 133§ 66§ 70§ 51§ 54§ 8§ 9Art 8§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlG304 2275580-1 Spruch, G304 2275580-1/4EG304 2275580-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) besitzt seit 07.11.2022 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom 24.03.2023 darüber, dass sie im Zuge der am selbigen Tag stattgefundenen Personenkontrolle nicht mehr über die Voraussetzungen ihrer im November 2022 erteilten Anmeldebescheinigung verfüge. Des Weiteren beinhaltete das Schreiben, die BF verfüge über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung sowie forderte das BFA die BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF äußerte sich dazu nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihr

§ 70Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF, die mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung verfüge. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich vor. Sie erfülle die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht und habe nicht nachgewiesen, dass sie Arbeit suche und eine begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF, die mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung verfüge. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich vor. Sie erfülle die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht und habe nicht nachgewiesen, dass sie Arbeit suche und eine begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden. Dagegen brachte die BF eine Beschwerde ein, tituliert als „Stellungnahme“, worin sie nochmals bekanntgab, sie verfüge über eine seit 07.11.2022 gültige Anmeldebescheinigung und sei seit 14.04.2022 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Die am XXXX geborene BF ist Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Muttersprache ist Rumänisch; sie verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.Die am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Muttersprache ist Rumänisch; sie verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Die BF ist seit 14.02.1997 mit dem rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Dieser bezieht seit 27.01.2024 Leistungen aus der Notstandshilfe und ist seit 01.09.2023 als geringfügiger beschäftigter Arbeiter tätig. Die BF und ihr Ehegatte sind seit 14.04.2022 an derselben Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF ist seit 14.02.1997 mit dem rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Dieser bezieht seit 27.01.2024 Leistungen aus der Notstandshilfe und ist seit 01.09.2023 als geringfügiger beschäftigter Arbeiter tätig. Die BF und ihr Ehegatte sind seit 14.04.2022 an derselben Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Erstmals war die BF zwischen Oktober 2021 und Februar 2022 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Von 12.01.2021 bis 25.01.2021 und von 11.11.2021 bis 15.11.2021 sowie von 14.12.2021 bis 18.02.2022 ging die BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die BF

§ 66FPG ausgewiesen werde.

Dieser Bescheid wurde damals nicht bekämpft, folglich wurde die BF nach Rumänien abgeschoben. Anschließend kehrte die BF nach Österreich zurück.Erstmals war die BF zwischen Oktober 2021 und Februar 2022 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Von 12.01.2021 bis 25.01.2021 und von 11.11.2021 bis 15.11.2021 sowie von 14.12.2021 bis 18.02.2022 ging die BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die BF

Paragraph 66, FPG ausgewiesen werde. Dieser Bescheid wurde damals nicht bekämpft, folglich wurde die BF nach Rumänien abgeschoben. Anschließend kehrte die BF nach Österreich zurück. Ab April 2022 hielt sich die BF wieder in Österreich auf, wo sie seit 14.04.2022 wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Sie war hier nicht mehr erwerbstätig, sondern stellte am 05.04.2022 einen Antrag auf Anmeldebescheinigung Familienangehöriger, der ihr am 07.11.2022 ausgestellt wurde und die BF über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Seit (zumindest) 02.06.2023 verfügt die BF über die krankversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaft, wodurch sie gesetzlich krankenversichert ist. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten konnten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme bzw. in der Beschwerde und den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die angegebenen Aktenseiten (AS) entsprechen den Seitenzahlen des Verwaltungsakts. Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der BF werden anhand ihres (dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegenden) Personalausweises (AS 121 ff) festgestellt. Seit 14.04.2022 bestehen laut ZMR kontinuierlich Hauptwohnsitzmeldungen in Wien. Der Ehegatte der BF, XXXX , ist laut ZMR seit 11.10.2021 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aus dem ZMR geht auch hervor, dass die BF und ihr Ehemann seit 14.04.2022 an derselben Adresse gemeldet sind. Der Ehegatte der BF, römisch 40 , ist laut ZMR seit 11.10.2021 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aus dem ZMR geht auch hervor, dass die BF und ihr Ehemann seit 14.04.2022 an derselben Adresse gemeldet sind. Aufgrund der von der BF verfassten Stellungnahme bzw. der Beschwerde in deutscher Sprache, ist von Kenntnissen der deutschen Sprach auszugehen. Dass Slowakisch ihre Muttersprache ist, ist aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Eheschließung ergibt sich aus der in slowakischer Sprache in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde (AS 129). Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am 07.11.2022 ist im IZR dokumentiert. Die frühere Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergibt sich aus ihrem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes basieren ebenfalls auf den Sozialversicherungsdaten. Der erste Ausweisungsbescheid des BF ist aktenkundig. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Grundlage für die Feststellung weiterer Integrationsbemühungen der BF, zumal sie nie angegeben hat in einem Verein zu sein noch sich ehrenamtlich betätigt oder eine Ausbildung macht. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige von Rumänien ist die BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie kann daher

§ 66

Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.Als Staatsangehörige von Rumänien ist die BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie kann daher

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind

§ 66

Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung

§ 66

Abs 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind

Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz 3, FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 51

Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die BF hält sich seit April 2022 im Bundesgebiet auf. Da sie aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert ist und einen Unterhaltsanspruch gegen ihren berufstätigen Ehemann hat, hat das Paar ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sodass die BF

§ 51

Abs 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt ist. Die BF hält sich seit April 2022 im Bundesgebiet auf. Da sie aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert ist und einen Unterhaltsanspruch gegen ihren berufstätigen Ehemann hat, hat das Paar ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sodass die BF

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt ist. Andere Gründe für eine Ausweisung der BF liegen nicht vor, zumal von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Da sich die BF als Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr nicht gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2275580.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.