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{'item': 'G304 2279823-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlG304 2279823-1 Spruch, G304 2279823-1/3EG304 2279823-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 27.06.2019 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als „Privatier“. Mit Schreiben vom 15.12.2020 informierte die Magistratsabteilung 35 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Die BF habe keinen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie ausreichender Existenzmittel nachgereicht. Zudem gehe sie keiner Form von einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäß § 55 Abs 3 NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Mit Schreiben vom 15.12.2020 informierte die Magistratsabteilung 35 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Die BF habe keinen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie ausreichender Existenzmittel nachgereicht. Zudem gehe sie keiner Form von einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom 18.01.2021 davon und forderte sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte mittels E-Mail vom 04.02.2021 von deren Tochter in englischer Sprache ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die BF seit 2019 bei ihrer Tochter lebe, zumal die BF bei der Kinderbetreuung (zwei Kinder) nach wie vor helfe, da die Tochter und ihr Ehemann Vollzeit arbeiten würden. Das BFA verständigte die BF mit einem weiteren Schreiben vom 22.08.2022 und forderte sie auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Stellungnahme erfolgte dazu nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF zwar gewerbsmäßig als Selbständige angemeldet sei und eine Anmeldebescheinigung von der SVS vorliege, jedoch habe die BF keinen Nachweis ihrer Selbständigkeit sowie den Nachweis ausreichender Existenzmittel erbracht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF zwar gewerbsmäßig als Selbständige angemeldet sei und eine Anmeldebescheinigung von der SVS vorliege, jedoch habe die BF keinen Nachweis ihrer Selbständigkeit sowie den Nachweis ausreichender Existenzmittel erbracht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag um nochmalige Bearbeitung ihres Sachverhaltes. Darin gibt sie an, einen monatlichen Betrag von ihrem Auftraggeber zu erhalten, diese Honorare sind in der Beschwerde beigefügt. Weiters bezahle sie ihre Krankenversicherung und sei beim Finanzamt und beim Gewerbeinformationssystem gemeldet. Da die BF im Haushalt ihres Auftraggebers wohne, habe sie keine weiteren Verpflichtungen bzw. Kosten. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige von Rumänien, kam am XXXX in der Republik Moldau zur Welt. Ihre Muttersprache ist Rumänisch. Sie reiste im Mai 2019 in das Bundesgebiet ein, wo sie seither kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in einem Haus gemeldet ist, das im Eigentum ihres Auftraggebers bzw. ihres Schwiegersohnes steht.Die BF, eine Staatsangehörige von Rumänien, kam am römisch 40 in der Republik Moldau zur Welt. Ihre Muttersprache ist Rumänisch. Sie reiste im Mai 2019 in das Bundesgebiet ein, wo sie seither kontinuierlich mit Hauptwohnsitz in einem Haus gemeldet ist, das im Eigentum ihres Auftraggebers bzw. ihres Schwiegersohnes steht. Im Bundesgebiet leben ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und ihre zwei Enkeln, bei denen die BF regelmäßig bei der Kinderbetreuung hilft. Die BF ist in Österreich seit 22.02.2023 im Bereich Hausbetreuung selbständig erwerbstätig und erzielt aufgrund einer Provisionsvereinbarung regelmäßige, nicht unerheblich Einkünfte. Sie ist Inhaberin eines entsprechenden Gewerbes und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die angegebenen Aktenseiten (AS) entsprechen den Seitenzahlen des Verwaltungsakts. Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der BF werden anhand ihrem (dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegenden) Reisepasses (AS 37) festgestellt. Die Einreise der BF nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Tochter der BF in der Stellungnahme (AS 23 und 25). Seit 28.05.2019 besteht damit übereinstimmend laut ZMR kontinuierlich eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien. Der Schwiegersohn der BF, XXXX , ist zusammen mit seiner Frau laut ZMR mit Hauptwohnsitz an der selben Wohnsitzadresse wie die BF gemeldet, weshalb der gemeinsame Haushalt festgestellt werden konnte. Die Einreise der BF nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Tochter der BF in der Stellungnahme (AS 23 und 25). Seit 28.05.2019 besteht damit übereinstimmend laut ZMR kontinuierlich eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien. Der Schwiegersohn der BF, römisch 40 , ist zusammen mit seiner Frau laut ZMR mit Hauptwohnsitz an der selben Wohnsitzadresse wie die BF gemeldet, weshalb der gemeinsame Haushalt festgestellt werden konnte. Aufgrund der Herkunft der BF ist von Kenntnissen der rumänischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau auszugehen. Deutschsprachige Kenntnisse der BF sind anhand der selbstgeschriebenen Beschwerde festzustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit der BF im Inland und die Gewerbeanmeldung ergeben sich aus seinem Versicherungsdatenauszug in Verbindung mit dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Aus den in der Beschwerde von der BF vorgelegten Honorare ergeben sich regelmäßige Einnahmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Als Staatsangehörige Rumäniens ist die BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie kann daher gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Als Staatsangehörige Rumäniens ist die BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie kann daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Die BF ist in Österreich jedenfalls seit Februar 2022 Selbständige und verfügt somit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (siehe zuletzt etwa VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/0190), ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung somit jedenfalls nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Die BF ist in Österreich jedenfalls seit Februar 2022 Selbständige und verfügt somit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (siehe zuletzt etwa VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/0190), ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung somit jedenfalls nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Beschwerdeverhandlung – die zudem nicht beantragt wurde – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Beschwerdeverhandlung – die zudem nicht beantragt wurde – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchteil B): Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2279823.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.