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G305 2284303-1

Obsah (8)Art 133§ 57§ 53§ 59§ 52§ 60§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlG305 2284303-1 Spruch, G305 2284303-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF) wurde am XXXX 2023 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Sein Reisepass und der Personalausweis wurden sichergestellt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder: BF) wurde am römisch 40 2023 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Sein Reisepass und der Personalausweis wurden sichergestellt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) den BF auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) sowie zur Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) den BF auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) sowie zur Erlassung eines Schubhaftbescheides zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
  5. In der Folge wurde er vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
  6. In der Folge wurde er vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
  7. Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gleichzeitig

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und damit, dass sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Er sei noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt habe er zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und weise weder familiäre, noch soziale noch berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich auf. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gefährde keine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte und sei dessen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung zu verhindern.Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und damit, dass sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Er sei noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt habe er zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und weise weder familiäre, noch soziale noch berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich auf. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gefährde keine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und sei dessen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung zu verhindern.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - eingeschränkt auf die Spruchpunkte IV. bis VI. - fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und feststellen, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde sowie alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass er bis zu seiner Tat unbescholten gewesen sei und die Behörde die vorgebrachten Milderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Auch habe das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens das Auslangen gefunden. Der BF bereue seine Taten und habe aus dem erlittenen Haftübel gelernt. Nach seiner Haftentlassung habe er vor, nach Serbien zurückzukehren, dort Arbeit zu finden und ein geordnetes Leben zu führen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - eingeschränkt auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. - fristgerecht Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und feststellen, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde sowie alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufgreifen, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass er bis zu seiner Tat unbescholten gewesen sei und die Behörde die vorgebrachten Milderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Auch habe das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens das Auslangen gefunden. Der BF bereue seine Taten und habe aus dem erlittenen Haftübel gelernt. Nach seiner Haftentlassung habe er vor, nach Serbien zurückzukehren, dort Arbeit zu finden und ein geordnetes Leben zu führen.
  3. Am 15.01.2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.
  4. Am 09.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und dessen Rechtsvertretung mittels Videokonferenz teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch, zusätzlich verfügt er über zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten.1.
  7. Der am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch, zusätzlich verfügt er über zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse. Er ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. 1.
  8. Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte noch nahe Angehörige. Ein Onkel des BF lebt in der Schweiz und arbeitet dort als XXXX .1.
  9. Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte noch nahe Angehörige. Ein Onkel des BF lebt in der Schweiz und arbeitet dort als römisch 40 . 1.
  10. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für auch nur einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Darüber hinaus schien er weder mit einer (Haupt-) noch mit einer (Neben-)wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf; zuletzt hat er ohne Wohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX gewohnt.1.
  11. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für auch nur einen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Darüber hinaus schien er weder mit einer (Haupt-) noch mit einer (Neben-)wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf; zuletzt hat er ohne Wohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 gewohnt. 1.
  12. Zuletzt ist der BF zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt Ende XXXX 2023 ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich in der Folge ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. 1.
  13. Zuletzt ist der BF zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt Ende römisch 40 2023 ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich in der Folge ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Das Ziel seiner Einreise bestand ausschließlich darin, Suchtgift zu verkaufen, um aus dem Erlös seine Spielschulden zu decken. 1.
  14. Er ist im Besitz eines bis XXXX 2026 gültigen serbischen Reisepasses mit der Nummer: XXXX sowie eines serbischen Personalausweises mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX 2029.1.
  15. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 2026 gültigen serbischen Reisepasses mit der Nummer: römisch 40 sowie eines serbischen Personalausweises mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40
  16. 1.
  17. Im Bundesgebiet war bisher noch nie legal erwerbstätig. 1.
  18. Zuletzt war der BF lediglich in Serbien, Kroatien und Montenegro als Kellner erwerbstätig. 1.
  19. Seine Familie des BF lebt in XXXX an der Anschrift XXXX (Serbien) und bewohnt diese ein im Eigentum seines Vaters stehendes Haus. Dort lebte auch der BF, bevor er von Serbien nach Österreich ausgereist ist. 1.
  20. Seine Familie des BF lebt in römisch 40 an der Anschrift römisch 40 (Serbien) und bewohnt diese ein im Eigentum seines Vaters stehendes Haus. Dort lebte auch der BF, bevor er von Serbien nach Österreich ausgereist ist. 1.
  21. Nach seinen eigenen Angaben wurde er von seinen Familienmitgliedern in der Haft besucht. Mit ihnen steht der BF in durchgehendem telefonischen Kontakt. 1.
  22. In Österreich bzw. in Serbien verfügt er weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen oder über ein Immobilienvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Die vom BF angehäuften Spielschulden in Höhe von zumindest EUR 4.000,00 wurden von dessen Vater beglichen. 1.
  23. Es ist zu erwarten, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Serbien von seiner Familie unterstützt werden könnte. ne Familie kann ihn bei einer Rückkehr nach Serbien finanziell unterstützen. 1.
  24. Der BF ist als körperlich gesund und arbeitsfähig einzustufen. 1.
  25. Im Bundesgebiet wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt: Nachdem er in XXXX für kriminelle Zwecke angeworben wurde, reiste er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Ende XXXX 2022 nach Österreich ein, um im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgift zu verkaufen. Nachdem er in römisch 40 für kriminelle Zwecke angeworben wurde, reiste er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Ende römisch 40 2022 nach Österreich ein, um im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgift zu verkaufen. Am XXXX 2023 wurde er verhaftet und vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Vorhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2023 wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet und ein Geldbetrag von EUR 5.965 für verfallen erklärt.Am römisch 40 2023 wurde er verhaftet und vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4,, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die Vorhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet und ein Geldbetrag von EUR 5.965 für verfallen erklärt. Die Bestrafung des BF begründete das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dieser A) im Zusammenwirken mit anderen Mittätern zumindest ab Mitte XXXX 2023 bis XXXX 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Heroin (beinhaltend Heroin mit einer, mit einer Ausnahme, Reinsubstanz von zumindest rund 7 % Heroin) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen habe; dies in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 3.040 Gramm Heroin, sohin 212 Gramm reines Heroin in mehreren Angriffen. Zudem habe er es in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge, und zwar 425,8 Gramm netto Heroin (darin enthalten Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 22,78 %), sohin 96 Gramm reines Heroin, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er es in seiner Wohnung lagerte.A) im Zusammenwirken mit anderen Mittätern zumindest ab Mitte römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Heroin (beinhaltend Heroin mit einer, mit einer Ausnahme, Reinsubstanz von zumindest rund 7 % Heroin) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen habe; dies in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 3.040 Gramm Heroin, sohin 212 Gramm reines Heroin in mehreren Angriffen. Zudem habe er es in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge, und zwar 425,8 Gramm netto Heroin (darin enthalten Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 22,78 %), sohin 96 Gramm reines Heroin, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er es in seiner Wohnung lagerte. B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern als Mittäter durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, andere zu einer Handlung genötigt habe, indem sie ein Opfer in dessen Wohnung aufsuchten und dieses mit einer Luftdruckpistole und einem Baseballschläger bedrohten und zur Übergabe seines Reisepasses und einer Tasche mit fünf Kilogramm Streckmittel aufforderten, C) am XXXX 2023 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die Reisepässe seiner Opfer, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er den vorher genannten Reisepass bei sich zu Hause aufbewahrte.C) am römisch 40 2023 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die Reisepässe seiner Opfer, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er den vorher genannten Reisepass bei sich zu Hause aufbewahrte. D) am XXXX 2023 seinem Opfer mehrmals mit der Faust und flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wodurch es zwei Tage anhaltende Rötungen im Gesicht erlitt und dadurch am Körper verletzt wurde.D) am römisch 40 2023 seinem Opfer mehrmals mit der Faust und flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, wodurch es zwei Tage anhaltende Rötungen im Gesicht erlitt und dadurch am Körper verletzt wurde. E) Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, nämlich aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG stammende Bargelderlöse von insgesamt EUR 17.830,00 mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen, an im Ausland befindliche Dritte in Form von Hintermännern/Auftraggebern via Western Union und RIA überwiesen habe, wobei er die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen habe.E) Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, nämlich aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stammende Bargelderlöse von insgesamt EUR 17.830,00 mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen, an im Ausland befindliche Dritte in Form von Hintermännern/Auftraggebern via Western Union und RIA überwiesen habe, wobei er die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen habe. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen, die Verwendung einer Waffe bei Punkt B), das 70-fache Überschreiten der Grenzmenge beim Suchtgifthandel sowie das 32-fache Überschreiten der Grenzmenge bei der Vorbereitung von Suchtgifthandel als erschwerend, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie der Reisepässe. Der BF befand sich zunächst von XXXX bis XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und wurde am XXXX 2023 in die Justizanstalt XXXX verlegt. Das errechnete Strafende ist der XXXX
  26. Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der XXXX
  27. Am XXXX 2025 werden zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe abgelaufen sein.Der BF befand sich zunächst von römisch 40 bis römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und wurde am römisch 40 2023 in die Justizanstalt römisch 40 verlegt. Das errechnete Strafende ist der römisch 40
  28. Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der römisch 40
  29. Am römisch 40 2025 werden zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe abgelaufen sein. 1.
  30. Anknüpfungspunkte, die für eine berufliche oder private Integration des BF im Bundesgebiet bzw. im gesamten Schengenraum sprechen würden, liegen nicht vor.
  31. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Angaben des der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.02.
  32. Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden; der Reisepass des BF und sein serbischer Personalausweis liegen dem Gericht als Datenblattkopie vor (AS 7 f). Dass der BF bisher über keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Haftanstalten in Österreich verfügt, ergibt sich aus einer amtswegig durchgeführten ZMR-Abfrage zu seiner Person, in Verbindung mit seinen eigenen Angaben. Dass er lediglich zum Zweck des Drogenverkaufs nach Österreich eingereist ist, folgt ebenso seinen Angaben, die er anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem BVwG tätigte (PV vom 09.02.2024, Seite 4 f). Die Konstatierungen, dass seine gesamte Familie in Serbien lebt, konnten anhand der Angaben des BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso, dass er von seinen Familienangehörigen in der Haft besucht wurde. Dass seine Spielschulden von seinem Vater getilgt wurden und er zusätzlich mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen kann, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF, sowie die Information, dass ein Onkel in der Schweiz als XXXX arbeitet (PV vom 09.02.2024, Seite 11 und 14).Die Konstatierungen, dass seine gesamte Familie in Serbien lebt, konnten anhand der Angaben des BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso, dass er von seinen Familienangehörigen in der Haft besucht wurde. Dass seine Spielschulden von seinem Vater getilgt wurden und er zusätzlich mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen kann, ergibt sich ebenso aus den Angaben des BF, sowie die Information, dass ein Onkel in der Schweiz als römisch 40 arbeitet (PV vom 09.02.2024, Seite 11 und 14). Die Feststellung, dass serbisch seine Muttersprache ist, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt und der Tatsache, dass vor dem BVwG eine Dolmetscherin für die serbische Sprache für die Kommunikation herangezogen werden musste. Dass er zusätzlich zumindest über grundlegendste Deutschkenntnisse verfügt, konnte festgestellt werden, da der BF sehr einfache Fragen auf Deutsch beantworten konnte (PV vom 09.02.2024, Seite 12 f). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet und außerhalb dessen folgen seinen Angaben vor dem BVwG. Dass er in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, folgt ebenso seinen Angaben in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung erst kurze Zeit in Österreich aufhältig war, keine Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger besteht und er laut seinen eigenen Aussagen ausschließlich zum Verkauf von Suchtgift ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat des Schengenraums wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich ein solcher weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 16 ff). Auf dieser Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch die Termine möglicher bedingter Entlassung sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation (AS 46).Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 16 ff). Auf dieser Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch die Termine möglicher bedingter Entlassung sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation (AS 46). Darüber hinausgehende Integrationsmerkmale konnten weder dem Akteninhalt entnommen werden, noch hat der BF solche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, weshalb deren Fehlen festgestellt werden konnte.
  33. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG (Spruchpunkt V.) nicht in Betracht. Zudem ist auch eine Entscheidung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) nicht opportun, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut. Der gegen die Spruchpunkte IV. und V. gerichtete Teil der Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) mangels Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) nicht in Betracht. Zudem ist auch eine Entscheidung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) nicht opportun, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut. Der gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. gerichtete Teil der Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Umstand, dass über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage entschieden wurde, keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abschiebung des BF hat, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs.

4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Umstand, dass über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage entschieden wurde, keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abschiebung des BF hat, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Für den Fall, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Für den Fall, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs. 8 erster Satz Fr

PolG 2005 scheidet eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes

§ 60Fr

PolG 2005 daher aus. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005 scheidet eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, FrPolG 2005 daher aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ iSd. § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 anzusehen (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 anzusehen vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Der BF befindet sich noch mehrere Monate in Strafhaft, weshalb er nicht sofort ausreisen kann und damit einhergehend ausreichend Zeit hat, seine Ausreise zu organisieren, die nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich erfolgen kann und mangels Vorliegens von Anknüpfungspunkten, die für ein Bestehen von Beziehungen im Bundesgebiet sprechen könnten, keiner großen Vorbereitung bedürfen. Eine Effektuierung der Abschiebung kann der BF verhindern, indem er der belangten Behörde seine Absicht, unverzüglich auszureisen, unverzüglich bekannt gibt. Die Nichtgewährung einer Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bedeutet lediglich, dass der BF unverzüglich auszureisen hat und ihm keinerlei Zeitraum für Vorbereitungen, die er mangels Vorliegens von sozialen Kontakten in Österreich ohnedies nicht benötigt, gegeben wird. Zu Spruchteil B):

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (Handel mit übergroßen Mengen an Suchtgift und die Vorbereitung des Suchtgifthandels, Nötigung, Urkundenunterdrückung, Körperverletzung und Geldwäscherei) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die vom BF begangenen Straftaten, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, vom Strafgericht als so schwerwiegend angesehen wurden, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen geständigen Ersttäter handelt, der bisher - in Österreich - noch kein Haftübel verspüren musste, eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit XXXX 2023 in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF ist seit römisch 40 2023 in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für sein Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Insbesondere da der BF nach seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht offenbar nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier Suchtgift zu verkaufen, um seine Spielschulden in Höhe von EUR 4.000,00 abtragen zu können. Dass er ausschließlich aus diesem Grund nach Österreich kam, erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, zumal der BF im Herkunftsstaat, in Kroatien und in Montenegro einer Beschäftigung in seinem erlernten Beruf als Kellner nachgegangen sein soll und es ihm mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften möglich gewesen sein sollte, seine als eher gering anzusehenden Spielschulden mit einer legalen Erwerbstätigkeit abzutragen. Dass er sich (freiwillig) dem Risiko einer mehrjährigen Haftstrafe ausgesetzt hat, nur um seine Spielschulden in überschaubarer Höhe aus dem Verkauf von Suchtgift abzutragen, erscheint dem erkennenden Gericht nicht plausibel, zumal er in der kurzen Zeit, innert der er mit Suchtgift handelte, Einkünfte in einer Höhe weit über seinen Spielschulden erzielte und sein inkriminierendes Verhalten dennoch nicht eingestellt hat. Abgesehen davon hat der BF anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Gesamteindruck vermittelt, der trotz erklärter Bereitschaft, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, die Gefahr eines Rückfalls nicht auszuschließen vermag. Vor diesem Hintergrund lässt sich in seinem Fall eine positive Gefährdungsprognose auch nicht argumentieren. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder familiäre, noch soziale noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, nicht hat und überdies angegeben hat, dass er einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet nicht anstrebt. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vorliegen, der BF weder familiäre, noch soziale noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, nicht hat und überdies angegeben hat, dass er einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet nicht anstrebt. Abgesehen davon lebt seine gesamte Familie in Serbien, wohin er auch nach der Haftentlassung zurückkehren will. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu etwaigen Bekannten im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln pflegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2284303.1.00

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