RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlG307 2286120-1 Spruch, G307 2286120-1/12E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Am XXXX 2023, um 21:58 Uhr nahmen Beamte der Polizeiinspektion XXXX auf der Bundesstraße XXXX im Gemeindegebiet von XXXX einen Pkw und einen Lkw jeweils mit belgischem Kennzeichen wahr. Im Laderaum des Lkw befanden sich 10 männliche Fremde. Die weitere Amtshandlung wurde durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) XXXX FGP geführt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der sich ebenfalls im besagten Fahrzeug befand, wurde als einer von drei syrischen Staatsangehörigen am selben Tag um 22:00 Uhr festgenommen.
- Am römisch 40 2023, um 21:58 Uhr nahmen Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 auf der Bundesstraße römisch 40 im Gemeindegebiet von römisch 40 einen Pkw und einen Lkw jeweils mit belgischem Kennzeichen wahr. Im Laderaum des Lkw befanden sich 10 männliche Fremde. Die weitere Amtshandlung wurde durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 FGP geführt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der sich ebenfalls im besagten Fahrzeug befand, wurde als einer von drei syrischen Staatsangehörigen am selben Tag um 22:00 Uhr festgenommen.
- Am XXXX 2023, ab 09:00 Uhr wurde der BF von einem Dolmetsch der Sprache Arabisch über seine rechtliche Situation belehrt und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass er bereits zwei Tage zuvor in Kroatien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hatte.
- Am römisch 40 2023, ab 09:00 Uhr wurde der BF von einem Dolmetsch der Sprache Arabisch über seine rechtliche Situation belehrt und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass er bereits zwei Tage zuvor in Kroatien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hatte.
- Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid vom XXXX 2023 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs.
- AVG erlassen. Der BF befindet sich aus diesem Anlass seitdem in Haft. Einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte der BF im Bundesgebiet bis dato nicht.
- Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid vom römisch 40 2023 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Der BF befindet sich aus diesem Anlass seitdem in Haft. Einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte der BF im Bundesgebiet bis dato nicht.
- Am 19.12.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit einem Mitarbeiter mit der Bundesbetreuungsagentur statt.
- Am 18.12.2023 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kroatische Dublinbehörde um Wiederaufnahme des BF.
- Am 30.12.2023 erklärte sich Kroatien bereit, den BF wiederaufzunehmen.
- Am 07.02.2024 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den unter I.
- angeführten Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Anordnung von sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
- Am 07.02.2024 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den unter römisch eins.
- angeführten Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Anordnung von sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
- Am 12.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Rechtsvertreter sowie ein Mitarbeiter der belangten Behörde teilnahmen und ein Dolmetsch der Sprache Arabisch beigezogen wurde. An deren Ende wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet. Den Antrag auf Einvernahme von Zeugen nahm der RV zurück, weil es sich diesbezüglich um einen „Irrtum“ handle.
- Am 12.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Rechtsvertreter sowie ein Mitarbeiter der belangten Behörde teilnahmen und ein Dolmetsch der Sprache Arabisch beigezogen wurde. An deren Ende wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet. Den Antrag auf Einvernahme von Zeugen nahm der Regierungsvorlage zurück, weil es sich diesbezüglich um einen „Irrtum“ handle.
- Mit Schreiben vom 14.02.2024 beantragte die RV des BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
- Mit Schreiben vom 14.02.2024 beantragte die Regierungsvorlage des BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist syrischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von 4 Kindern. Der BF leidet an keinen Krankheiten. 1.
- Der BF wurde als einer von 10 Insassen in einem Klein-Lkw am XXXX 2023, gegen 22:00 Uhr im Gemeindegebiet von XXXX von Beamten der örtlich zuständigen Polizeiinspektion (PI) angehalten, kontrolliert und schlußendlich festgenommen. Den Reiseweg von Kroatien nach Österreich legte er schlepperunterstützt zurück. 1.
- Der BF wurde als einer von 10 Insassen in einem Klein-Lkw am römisch 40 2023, gegen 22:00 Uhr im Gemeindegebiet von römisch 40 von Beamten der örtlich zuständigen Polizeiinspektion (PI) angehalten, kontrolliert und schlußendlich festgenommen. Den Reiseweg von Kroatien nach Österreich legte er schlepperunterstützt zurück. 1.
- Im Zuge der am XXXX 2023 durchgeführten Befragung gab der BF an, sein ursprüngliches Reiseziel sei Deutschland gewesen. Ferner wurde im Rahmen der Abfrage im Zentralen Melderegister zu Tage gefördert, dass er am 13.12.2023 in Kroatien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hatte. Ebenso am XXXX 2023 erließ das BFA gegenüber dem BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.1.
- Im Zuge der am römisch 40 2023 durchgeführten Befragung gab der BF an, sein ursprüngliches Reiseziel sei Deutschland gewesen. Ferner wurde im Rahmen der Abfrage im Zentralen Melderegister zu Tage gefördert, dass er am 13.12.2023 in Kroatien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hatte. Ebenso am römisch 40 2023 erließ das BFA gegenüber dem BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX 2023 verhängte das BFA gegenüber dem BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO sowie § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2023 verhängte das BFA gegenüber dem BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO sowie Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft. 1.
- Am 18.12.2023 ersuchte das BFA die kroatische Dublinbehörde um Wiederaufnahme des BF, welcher am 30.12.2023 seitens Kroatien zugestimmt wurde. Die Überstellung des BF nach Kroatien ist für den XXXX 2024 geplant.1.
- Am 18.12.2023 ersuchte das BFA die kroatische Dublinbehörde um Wiederaufnahme des BF, welcher am 30.12.2023 seitens Kroatien zugestimmt wurde. Die Überstellung des BF nach Kroatien ist für den römisch 40 2024 geplant. 1.
- Der BF war und ist nicht freiwillig bereit, nach Kroatien zurückzukehren. 1.
- Der BF verfügt in Österreich weder über enge persönliche, verwandtschaftliche, noch sonstige Bindungen, kann auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen und verfügt zum Stichtag 16.02.2024 über Barmittel in der Höhe von € 336,
- 1.
- Am 17.01.2024 wurde dem BF seitens der belangten Behörde im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie seinem Aufenthaltsstatus eingeräumt. Hierauf erstattete der BF keine Antwort. 1.
- Am XXXX 2024 erließ das BFA gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG. Zugleich wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt. Diese wurde ihm am selben Tag zugestellt. Nach der Übernahme dieses Bescheides erklärte der BF – noch am selben Tag – einen dahingehenden Rechtsmittelverzicht. 1.
- Am römisch 40 2024 erließ das BFA gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG. Zugleich wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Diese wurde ihm am selben Tag zugestellt. Nach der Übernahme dieses Bescheides erklärte der BF – noch am selben Tag – einen dahingehenden Rechtsmittelverzicht. 1.
- Der BF besitzt keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Zur Person des BF: Der BF wurde im Rahmen des am XXXX 2023 von einem Beamten der PI XXXX FGP durchgeführten EURODAC-Abgleichs identifiziert. Der an diesem Tag um 14:44 Uhr zu Tage geförderte Treffer lautet: XXXX , wobei die Ziffer „1“ nach der Länderkennung (HR = Kroatien) auf die Stellung eines Asylantrages hinweist. Dies ergibt sich auch Art 9 Abs. 1 und 17 Abs. 1 der „EURODAC-Verordnung“ (EU-VO 603/13 vom 26.06.2013). Zweifel daran, dass der BF in Kroatien keinen solchen Antrag gestellt hat, traten somit gegenständlich nicht auf.Der BF wurde im Rahmen des am römisch 40 2023 von einem Beamten der PI römisch 40 FGP durchgeführten EURODAC-Abgleichs identifiziert. Der an diesem Tag um 14:44 Uhr zu Tage geförderte Treffer lautet: römisch 40 , wobei die Ziffer „1“ nach der Länderkennung (HR = Kroatien) auf die Stellung eines Asylantrages hinweist. Dies ergibt sich auch Artikel 9, Absatz eins und 17 Absatz eins, der „EURODAC-Verordnung“ (EU-VO 603/13 vom 26.06.2013). Zweifel daran, dass der BF in Kroatien keinen solchen Antrag gestellt hat, traten somit gegenständlich nicht auf. In der mündlichen Verhandlung gab der BF glaubwürdig an, er habe in Syrien 4 Kinder und sei sein ursprüngliches Reiseziel Deutschland gewesen (was sich im Übrigen auch aus der Beschwerdevorlage des BFA ergibt). Dem in der Verhandlung vor dem BVwG durch die vorführenden Beamten ausgehändigten ärztlichen Protokoll sind keine Krankheiten zu entnehmen. Dies wurde vom BF in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. 2.2.
- Zum restlichen Akteninhalt: Der Aufgriff wie die Festnahme des BF unter den in Punkt II.1.
- geschilderten Umständen folgt dem Inhalt der von der PI XXXX FGP zu Zahl XXXX am XXXX 2023 und der PI XXXX zu Zahl XXXX protokollierten Aktenvermerke. Der Aufgriff wie die Festnahme des BF unter den in Punkt römisch zwei.1.
- geschilderten Umständen folgt dem Inhalt der von der PI römisch 40 FGP zu Zahl römisch 40 am römisch 40 2023 und der PI römisch 40 zu Zahl römisch 40 protokollierten Aktenvermerke. In der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, er sei schlepperunterstützt von Kroatien nach Österreich gereist, nicht freiwillig bereit (gewesen), nach Kroatien zurückzukehren, sei sein Reiseziel Deutschland gewesen, verfüge in Österreich über keine Anknüpfungspunkte, keine sichere, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft und habe zur Anordnung der Außerlandesbringung welche ihm am XXXX 2024 ausgehändigt worden sei, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, was im Übrigen unter der Oz 10 protokolliert ist. Der Bescheid betreffend diese Anordnung spiegelt sich auf AS 41 ff wieder.In der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, er sei schlepperunterstützt von Kroatien nach Österreich gereist, nicht freiwillig bereit (gewesen), nach Kroatien zurückzukehren, sei sein Reiseziel Deutschland gewesen, verfüge in Österreich über keine Anknüpfungspunkte, keine sichere, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft und habe zur Anordnung der Außerlandesbringung welche ihm am römisch 40 2024 ausgehändigt worden sei, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, was im Übrigen unter der Oz 10 protokolliert ist. Der Bescheid betreffend diese Anordnung spiegelt sich auf AS 41 ff wieder. Die Verhängung der Schubhaft ab dem oben genannten Zeitpunkt ist aus dem auf den AS 15 wiedergegebenen dahingehenden Bescheid wie dem Inhalt des IZR ersichtlich. Der fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregisters (IZR) geschuldet. Aus Punkt
- des in Arabisch gehaltenen Rückkehrberatungsprotokolls ergibt sich, dass der BF nicht freiwillig bereit war, (auch) zu diesem Zeitpunkt, nach Kroatien zurückzukehren. Die Übernahme des mit 17.01.2024 datierten Parteiengehörs hat der BF eigenhändig durch seine Unterschrift bestätigt. Es findet sich dazu einerseits keine Stellungnahme im Akt und bekräftige der BF vor dem Verwaltungsgericht, darauf – auf Anraten der BBU – nicht geantwortet zu haben. Die Höhe der dem BF aktuell zur Verfügung stehenden Barmittel erschließt sich aus dem Inhalt der Anhalteinformation vom 16.02.2024, dies entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, er besitze € 70,
- Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit 18.12.2023 ist (ebenso) im Bescheid, mit welchem die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet wurde, auf AS 42, festgehalten und wurde bis dato nicht in Zweifel gezogen. Der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Überstellung nach Kroatien am XXXX 2024 wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung kundgetan.Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit 18.12.2023 ist (ebenso) im Bescheid, mit welchem die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet wurde, auf AS 42, festgehalten und wurde bis dato nicht in Zweifel gezogen. Der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Überstellung nach Kroatien am römisch 40 2024 wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung kundgetan.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: 3.1.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 10.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.10.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.4. Art 28 Abs. 3 Dublin-VO lautet: 3.1.4. Artikel 28, Absatz 3, Dublin-VO lautet:
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. L 180/46 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013 DE Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.1.
- Der mit „Entscheidungen“ betitelte § 22 AsylG lautet:3.1.
- Der mit „Entscheidungen“ betitelte Paragraph 22, AsylG lautet:
(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(6)Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.
(6)Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
(7)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Flughafenverfahren zu verständigen.
(8)Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(8)Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,) (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 3.1.
- Die Beschwerde wandte sich gegen die am XXXX 2023 ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft.3.1.
- Die Beschwerde wandte sich gegen die am römisch 40 2023 ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft. 3.
- Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich: 3.2.
- Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, Geschäftszahl Ra 2021/21/0359, welches vom Sachverhalt dem vorliegenden sehr ähnelt, unter anderem erwogen:Das BVwG vertritt, so lassen sich seine Ausführungen zusammenfassen, die Ansicht, die Anhaltung des Mitbeteiligten sei ab dem
- November 2021 rechtswidrig gewesen, weil die sechswöchige Überstellungsfrist nach dem ersten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO (gerechnet ab der Zustimmung Rumäniens mit Note vom
- September 2021) mit
- November 2021 abgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG, sei der Bescheid des BFA vom
- November 2021 noch nicht durchführbar gewesen, sodass die Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Anhaltung des Mitbeteiligte in Schubhaft erweise sich daher ab
- November 2021 als rechtswidrig. Damit unterstellt das BVwG der genannten Bestimmung der Dublin III-VO den Inhalt, dass die Schubhaft nach Ablauf der Frist nach dem ersten Fall nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn davor die Überstellungsfrist nach dem zweiten Fall begonnen habe, also „der Rechtsbehelf“ gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung (mehr) hat. Eine solche Konstellation lag zwar dem zu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, entschiedenen Fall zugrunde, die vom BVwG vertretene Ansicht lässt sich diesem Beschluss - anders als das BVwG im angefochtenen Erkenntnis, Seite 19 unten, meint - allerdings nicht entnehmen.Mit seiner Ansicht verkennt das BVwG vielmehr die Rechtslage.Der Abs. 3 des die „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ regelnden Art. 28 der Dublin III-VO lautet:3.2.
- Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, Geschäftszahl Ra 2021/21/0359, welches vom Sachverhalt dem vorliegenden sehr ähnelt, unter anderem erwogen:, Das BVwG vertritt, so lassen sich seine Ausführungen zusammenfassen, die Ansicht, die Anhaltung des Mitbeteiligten sei ab dem
- November 2021 rechtswidrig gewesen, weil die sechswöchige Überstellungsfrist nach dem ersten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO (gerechnet ab der Zustimmung Rumäniens mit Note vom
- September 2021) mit
- November 2021 abgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG, sei der Bescheid des BFA vom
- November 2021 noch nicht durchführbar gewesen, sodass die Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Anhaltung des Mitbeteiligte in Schubhaft erweise sich daher ab
- November 2021 als rechtswidrig. Damit unterstellt das BVwG der genannten Bestimmung der Dublin III-VO den Inhalt, dass die Schubhaft nach Ablauf der Frist nach dem ersten Fall nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn davor die Überstellungsfrist nach dem zweiten Fall begonnen habe, also „der Rechtsbehelf“ gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung (mehr) hat. Eine solche Konstellation lag zwar dem zu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, entschiedenen Fall zugrunde, die vom BVwG vertretene Ansicht lässt sich diesem Beschluss - anders als das BVwG im angefochtenen Erkenntnis, Seite 19 unten, meint - allerdings nicht entnehmen., Mit seiner Ansicht verkennt das BVwG vielmehr die Rechtslage., Der Absatz 3, des die „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ regelnden Artikel 28, der Dublin III-VO lautet: „
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. ...“Die im gegenständlichen Fall mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Rumänien am
- September 2021 zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist wäre am
- November 2021 abgelaufen. Noch davor erließ das BFA jedoch den Bescheid vom
- November 2021, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA vom
- November 2021 zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten. Da die Beschwerde nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten am
- November 2021 dem BVwG vorgelegt wurde, war die mit dem Bescheid des BFA vom
- November 2021 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des
- November 2021 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht - wie vom BVwG angenommen - weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.Im schon erwähnten Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, wurde unter Rn. 13 nämlich bereits klargestellt, dass vom Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO auch die „automatische“ Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO erfasst ist, dem das in § 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 iVm § 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis sei auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, ausdrücklich ausgegangen, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hingewiesen habe, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b der Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukomme oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c der Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht werde (Hinweis auf die Rn. 61 ff, insbesondere auf Rn. 64, des genannten EuGH-Urteils).Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reichte es demnach aus, dass der Bescheid vom
- November 2021 vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Überstellung nämlich im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO „automatisch“ ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass - wie sich implizit schon aus den oben in der vorstehenden Rn. 16 wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, ergibt - unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft wäre demnach - wie bereits erwähnt - ab dem Zeitpunkt zu berechnen gewesen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO) weggefallen wäre (vgl. dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, insbesondere Rn. 55). Das war in der gegenständlichen Konstellation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall.Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe auch dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, nunmehr Rn. 58/59). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeige (nämlich), dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 iVm Rn. 56).Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. ...“, Die im gegenständlichen Fall mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Rumänien am
- September 2021 zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist wäre am
- November 2021 abgelaufen. Noch davor erließ das BFA jedoch den Bescheid vom
- November 2021, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA vom
- November 2021 zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten. Da die Beschwerde nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten am
- November 2021 dem BVwG vorgelegt wurde, war die mit dem Bescheid des BFA vom
- November 2021 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des
- November 2021 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht - wie vom BVwG angenommen - weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen., Im schon erwähnten Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, wurde unter Rn. 13 nämlich bereits klargestellt, dass vom Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO auch die „automatische“ Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO erfasst ist, dem das in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis sei auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, ausdrücklich ausgegangen, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hingewiesen habe, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 der Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b der Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukomme oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, der Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht werde (Hinweis auf die Rn. 61 ff, insbesondere auf Rn. 64, des genannten EuGH-Urteils)., Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reichte es demnach aus, dass der Bescheid vom
- November 2021 vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Überstellung nämlich im Sinne des Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO „automatisch“ ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass - wie sich implizit schon aus den oben in der vorstehenden Rn. 16 wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, ergibt - unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft wäre demnach - wie bereits erwähnt - ab dem Zeitpunkt zu berechnen gewesen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO) weggefallen wäre vergleiche dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, insbesondere Rn. 55). Das war in der gegenständlichen Konstellation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall., Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe auch dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, nunmehr Rn. 58/59). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeige (nämlich), dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 in Verbindung mit Rn. 56). Aus Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dublin III-VO ergibt sich daher, dass die Frist von sechs Wochen nur ablaufen kann, wenn sie der Behörde auch zur Durchführung der Überstellung effektiv zur Verfügung steht.“Aus Sinn und Zweck des Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 der Dublin III-VO ergibt sich daher, dass die Frist von sechs Wochen nur ablaufen kann, wenn sie der Behörde auch zur Durchführung der Überstellung effektiv zur Verfügung steht.“ Dementsprechend gehen die vom RV in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Argumente ins Leere, weil der VwGH die Anordnung der Außerlandesbringung in diesem Zusammenhang nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig macht.Dementsprechend gehen die vom Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Argumente ins Leere, weil der VwGH die Anordnung der Außerlandesbringung in diesem Zusammenhang nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig macht. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 30.12.2023 zu. Dem entsprechend hätte die ursprüngliche 6-Wochen-Frist iSd Art 28 Abs. 3,
- Unterabsatz der Dublin-VO am 10.02.2024 geendet. Noch davor, also am XXXX 2024 erließ das BFA gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung, welcher er am selben Tag übernahm und sogleich einen Rechtsmittelverzicht abgab. Nun hob der VwGH mit dem oben erwähnten Erkenntnis unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 13.9.2017, Amayry, C-60/16, Rn. 58/59, hervor, dass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 iVm Rn. 56). Demnach begann die „zweite“ 6-Wochen-Frist am 08.02.2024 und endet demgemäß am 21.03.
- Zu diesem Zeitpunkt sollte die Überstellung des BF nach Kroatien ( XXXX 2024) jedoch bereits erfolgt sein, sodass von einer Rückführung des BF innerhalb des gesetzlichen Rahmens auszugehen ist. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 30.12.2023 zu. Dem entsprechend hätte die ursprüngliche 6-Wochen-Frist iSd Artikel 28, Absatz 3, 3, Unterabsatz der Dublin-VO am 10.02.2024 geendet. Noch davor, also am römisch 40 2024 erließ das BFA gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung, welcher er am selben Tag übernahm und sogleich einen Rechtsmittelverzicht abgab. Nun hob der VwGH mit dem oben erwähnten Erkenntnis unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 13.9.2017, Amayry, C-60/16, Rn. 58/59, hervor, dass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 in Verbindung mit Rn. 56). Demnach begann die „zweite“ 6-Wochen-Frist am 08.02.2024 und endet demgemäß am 21.03.
- Zu diesem Zeitpunkt sollte die Überstellung des BF nach Kroatien ( römisch 40 2024) jedoch bereits erfolgt sein, sodass von einer Rückführung des BF innerhalb des gesetzlichen Rahmens auszugehen ist. Abgesehen davon ist – wie von der belangten Behörde in der Verhandlung eingeworfen – auch zu berücksichtigen, dass der BF bis dato keinen Willen geäußert hat, freiwillig nach Kroatien zurückzukehren, war und ist sein vordergründiges Reiseziel ja Deutschland. Zudem steht der Überstellungstermin mit XXXX 2024 fest und liegt dieser innerhalb der – im Sinne der VwGH-Judikatur noch laufenden – 6-Wochen-Frist.Abgesehen davon ist – wie von der belangten Behörde in der Verhandlung eingeworfen – auch zu berücksichtigen, dass der BF bis dato keinen Willen geäußert hat, freiwillig nach Kroatien zurückzukehren, war und ist sein vordergründiges Reiseziel ja Deutschland. Zudem steht der Überstellungstermin mit römisch 40 2024 fest und liegt dieser innerhalb der – im Sinne der VwGH-Judikatur noch laufenden – 6-Wochen-Frist. 3.2.
- Angesichts des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der beabsichtigten, schlepperunterstützten Weiterreise nach Deutschland, der dokumentierten fehlenden Rückkehrwilligkeit nach Kroatien und der nicht vorhandenen Anbindungen zu Österreich sowie der absehbaren Überstellung nach Kroatien scheidet die Anordnung eines gelinderen Mittels aus. Zudem verfügt der BF weder über eine konkrete private Wohnmöglichkeit noch kann er auf genügend finanzielle Mittel zurückgreifen. 3.2.
- Vor dem Hintergrund des nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstandes, des bevorstehenden Überstellungstermins und der vorhin erwähnten Rückkehrunwilligkeit des BF erscheint auch dessen weitere Anhaltung als verhältnismäßig, zumal wegen des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens mit dessen Untertauchen gerechnet werden muss. 3.
- Zu den Kostenanträgen: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, festgesetzt.Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgesetzt. Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegte und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, stand ihr Kostenersatz im begehrten Umfang in der Höhe von € 887,20 zu. Dem Beschwerdeführer als gänzlich unterlegener Partei stand und stünde – selbst wenn ein dahingehender Antrag gestellt worden wäre – kein Kostenersatz zu.Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG. Da die Behörde obsiegte und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, stand ihr Kostenersatz im begehrten Umfang in der Höhe von € 887,20 zu. Dem Beschwerdeführer als gänzlich unterlegener Partei stand und stünde – selbst wenn ein dahingehender Antrag gestellt worden wäre – kein Kostenersatz zu. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2286120.1.00