4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX
24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und sie zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet sei. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40
24 Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen und sie zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da sie zeitgleich durch eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da sie zeitgleich durch eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Dagegen richtete sich die mit 13.01.2023 und am 16.01.1023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass die BF in der Zeit von XXXX bis XXXX beim XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie habe sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befunden und zeitgleich die Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX besucht. In der Folge sei es durch den XXXX zu einer Nachmeldung gekommen, wonach die BF über die geringfügige Entgeltgrenze hinaus beschäftigt gewesen wäre und daher in die volle Sozialversicherung einbezogen worden sei. Dies sei ihr jedoch erst nachträglich bekannt geworden und sei ihr bis dato nicht bekannt, hinsichtlich welcher Zeiträume eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde keine erkennbaren Ermittlungen durchgeführt. Dass es überhaupt zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei, sei der BF nicht bewusst gewesen und sei ihr gegenüber nie kommuniziert worden. Es sei aber tatsächlich in einzelnen Monaten zu einer Überschreitung gekommen, da die BF während der ausbildungsbegleitenden Tätigkeit auch Sonntagsdienste erbracht habe und dadurch Zulagen lukriert worden seien. Zudem habe sie kein Arbeitslosengeld, sondern ein Fachkräftestipendium erhalten, bei welchem es nicht auf die Überschreitung von Beitragsgrenzen ankomme und eine Rückforderung
AMSG nur dann vorgenommen werden könne, wenn der Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt werde. Dies liege jedoch keinesfalls vor. Der Rückforderung der bezogenen Leistungen sei daher die rechtliche Grundlage entzogen. Dagegen richtete sich die mit 13.01.2023 und am 16.01.1023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass die BF in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 beim römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Sie habe sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befunden und zeitgleich die Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 besucht. In der Folge sei es durch den römisch 40 zu einer Nachmeldung gekommen, wonach die BF über die geringfügige Entgeltgrenze hinaus beschäftigt gewesen wäre und daher in die volle Sozialversicherung einbezogen worden sei. Dies sei ihr jedoch erst nachträglich bekannt geworden und sei ihr bis dato nicht bekannt, hinsichtlich welcher Zeiträume eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt sei. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde keine erkennbaren Ermittlungen durchgeführt. Dass es überhaupt zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei, sei der BF nicht bewusst gewesen und sei ihr gegenüber nie kommuniziert worden. Es sei aber tatsächlich in einzelnen Monaten zu einer Überschreitung gekommen, da die BF während der ausbildungsbegleitenden Tätigkeit auch Sonntagsdienste erbracht habe und dadurch Zulagen lukriert worden seien. Zudem habe sie kein Arbeitslosengeld, sondern ein Fachkräftestipendium erhalten, bei welchem es nicht auf die Überschreitung von Beitragsgrenzen ankomme und eine Rückforderung
Paragraph 38, AMSG nur dann vorgenommen werden könne, wenn der Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt werde. Dies liege jedoch keinesfalls vor. Der Rückforderung der bezogenen Leistungen sei daher die rechtliche Grundlage entzogen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 02.02.2023
GVG als unbegründet ab und änderte den Rückforderungsbescheid dahingehend ab, als der Bezug des Arbeitslosengeldes vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX widerrufen und in der Höhe von EUR 18.679,66 zurückgefordert werde. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 02.02.2023
Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und änderte den Rückforderungsbescheid dahingehend ab, als der Bezug des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und in der Höhe von EUR 18.679,66 zurückgefordert werde. Dagegen beantragte die BF mit Schriftsatz vom 09.02.2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt am 23.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 12.05.2023 sowie am 24.10.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der derzeitige Geschäftsführer, XXXX (im Folgenden: Z1), sowie die ehemalige Geschäftsführerin des XXXX , XXXX (im Folgenden: Z2), wurden zeugenschaftlich befragt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 12.05.2023 sowie am 24.10.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der derzeitige Geschäftsführer, römisch 40 (im Folgenden: Z1), sowie die ehemalige Geschäftsführerin des römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Z2), wurden zeugenschaftlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX beim XXXX als Küchenhilfe im Teilzeitausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt.Die BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 beim römisch 40 als Küchenhilfe im Teilzeitausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt. Die BF beantragte am XXXX Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde. Dieses wurde ihr zuerkannt, wobei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019 ausgesprochen wurde, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld wegen ihres Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung im Zeitraum von XXXX bis XXXX
VG ruht. Die BF beantragte am römisch 40 Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde. Dieses wurde ihr zuerkannt, wobei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019 ausgesprochen wurde, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld wegen ihres Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 16, AlVG ruht. Die BF absolvierte von XXXX bis XXXX die Ausbildung zur Pflegeassistentin an der Schule für Sozialbetreuung. Die BF absolvierte von römisch 40 bis römisch 40 die Ausbildung zur Pflegeassistentin an der Schule für Sozialbetreuung. Der BF wurde für diesen Zeitraum ein Fachkräftestipendium gewährt. Über die Art und die Dauer der gewährten Leistung wurde die BF zusätzlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2019 informiert. Für die Dauer ihrer Ausbildung erhielt sie ab XXXX bis XXXX das Fachkräftestipendium, von XXXX bis XXXX bezog die BF Arbeitslosengeld-Schulung in der Höhe von EUR XXXX täglich und pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR XXXX täglich. Dieser Anspruch wurde ab XXXX erhöht und wurde der BF von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld-Schulung in der Höhe von EUR XXXX täglich sowie von XXXX bis XXXX pauschalierte Kursnebenkosten in der Höhe von EUR XXXX täglich und von XXXX bis XXXX in der Höhe von EUR XXXX täglich ausbezahlt. Der BF wurde für diesen Zeitraum ein Fachkräftestipendium gewährt. Über die Art und die Dauer der gewährten Leistung wurde die BF zusätzlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2019 informiert. Für die Dauer ihrer Ausbildung erhielt sie ab römisch 40 bis römisch 40 das Fachkräftestipendium, von römisch 40 bis römisch 40 bezog die BF Arbeitslosengeld-Schulung in der Höhe von EUR römisch 40 täglich und pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR römisch 40 täglich. Dieser Anspruch wurde ab römisch 40 erhöht und wurde der BF von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld-Schulung in der Höhe von EUR römisch 40 täglich sowie von römisch 40 bis römisch 40 pauschalierte Kursnebenkosten in der Höhe von EUR römisch 40 täglich und von römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 täglich ausbezahlt. Die belangte Behörde teilte zur Gewährung des Arbeitslosengeld-Schulung mit, dass dieses jedenfalls dann auszubezahlen ist, wenn das Arbeitslosengeld in der gleichen Höhe bzw. höher gebührt, als das Fachkräftestipendium, weshalb der BF das Arbeitslosengeld-Schulung gewährt und ausbezahlt wurde. Die BF hat mehrere Mittelungen seitens der belangten Behörde übermittelt bekommen, aus denen hervorgeht, dass ihr ab XXXX das Arbeitslosengeld-Schulung und pauschalierte Kursnebenkosten gewährt und angewiesen wurde. Die BF hat mehrere Mittelungen seitens der belangten Behörde übermittelt bekommen, aus denen hervorgeht, dass ihr ab römisch 40 das Arbeitslosengeld-Schulung und pauschalierte Kursnebenkosten gewährt und angewiesen wurde. Am XXXX meldete die BF die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim XXXX mit XXXX . Am römisch 40 meldete die BF die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim römisch 40 mit römisch 40 . Die BF hatte, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, Kenntnis davon, dass sie im Zeitraum von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum XXXX ein über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. Die BF hatte, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, Kenntnis davon, dass sie im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum römisch 40 ein über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch das Einkommen aus der Beschäftigung hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet. Die Meldepflichten waren der BF ausreichend bekannt. Die an die BF ausbezahlten Zulagen für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste, durch deren Erhalt sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, wurden nicht in die ursprünglich gemeldeten Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung miteinbezogen. Am 25.07.2022 langte automatisiert eine Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach die BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. In der Zeit von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war die BF beim XXXX geringfügig beschäftigt. Am 25.07.2022 langte automatisiert eine Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach die BF von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 beim römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. In der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war die BF beim römisch 40 geringfügig beschäftigt. Während des Dienstverhältnisses zwischen der BF und dem XXXX erfolgte keine Dienstvertragsänderungen oder eine Änderung der Beitragsgrundlagen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Während des Dienstverhältnisses zwischen der BF und dem römisch 40 erfolgte keine Dienstvertragsänderungen oder eine Änderung der Beitragsgrundlagen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Das Dienstverhältnis zwischen der BF und dem XXXX war bis zum XXXX aufrecht und wurde anschließend einvernehmlich beendet.Das Dienstverhältnis zwischen der BF und dem römisch 40 war bis zum römisch 40 aufrecht und wurde anschließend einvernehmlich beendet. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes sowie der pauschalierten Kursnebenkosten errechnet sich wie folgt:XXXX 92 Tage x EUR XXXX = EUR XXXX XXXX 271 Tage x EUR XXXX = EUR XXXX XXXX 151 Tage x EUR XXXX = EUR XXXX Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes sowie der pauschalierten Kursnebenkosten errechnet sich wie folgt:, römisch 40 92 Tage x EUR römisch 40 = EUR römisch 40 , römisch 40 271 Tage x EUR römisch 40 = EUR römisch 40 , römisch 40 151 Tage x EUR römisch 40 = EUR römisch 40 Gesamtsumme (Arbeitslosengeld): EUR XXXX XXXX 92 Tage x EUR XXXX = EUR XXXX XXXX 271 Tage x EUR XXXX = EUR XXXX XXXX 151 Tage x EUR XXXX = EUR XXXX Gesamtsumme (Arbeitslosengeld): EUR römisch 40 , römisch 40 92 Tage x EUR römisch 40 = EUR römisch 40 , römisch 40 271 Tage x EUR römisch 40 = EUR römisch 40 , römisch 40 151 Tage x EUR römisch 40 = EUR römisch 40 Gesamtsumme (pauschalierte Kursnebenkosten): = EUR XXXX Gesamtsumme (pauschalierte Kursnebenkosten): = EUR römisch 40 Dies ergibt insgesamt einen Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR XXXX .Dies ergibt insgesamt einen Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR römisch 40 . Verfahrensgegenständlich ist bezüglich des Rückforderungsrechtes der Behörde keine Verjährung eingetreten. Das bezogene Arbeitslosengeld und die pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR XXXX unterfallen der Hoheitsverwaltung und wurden daher zu Recht in Bescheidform zurückgefordert. Das bezogene Arbeitslosengeld und die pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR römisch 40 unterfallen der Hoheitsverwaltung und wurden daher zu Recht in Bescheidform zurückgefordert. 2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Beschäftigung der BF beim XXXX ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).Die Feststellung zur Beschäftigung der BF beim römisch 40 ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX samt den Hinweisen auf die Verpflichtungen der BF liegt ebenfalls im Akt ein. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2019 ergibt sich, dass die BF von XXXX bis XXXX ein Fachkräftestipendium und von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld-Schulung sowie pauschalierte Kursnebenkosten bezog.Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 samt den Hinweisen auf die Verpflichtungen der BF liegt ebenfalls im Akt ein. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2019 ergibt sich, dass die BF von römisch 40 bis römisch 40 ein Fachkräftestipendium und von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld-Schulung sowie pauschalierte Kursnebenkosten bezog. Die Feststellung, dass die BF die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde von der BF ebenfalls nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 gab die einvernommene Z2 (ehemalige Geschäftsführerin des XXXX ) zudem glaubhaft an, dass die BF Kenntnis davon hatte, dass sie durch den Erhalt der Zulagen und Zuschläge ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat (vgl. Verhandlungsschrift vom 24.10.2013, S. 11). Die BF brachte in der Beschwerde zudem selbst vor, dass es während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes tatsächlich zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist. Ebenso wurde dies durch die BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden (vgl. Verhandlungsschrift vom 24.10.2013, S. 15). Im Ergebnis stand somit fest, dass die BF Kenntnis davon hatte, dass sie im beschwerderelevanten Zeitraum ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 gab die einvernommene Z2 (ehemalige Geschäftsführerin des römisch 40 ) zudem glaubhaft an, dass die BF Kenntnis davon hatte, dass sie durch den Erhalt der Zulagen und Zuschläge ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat vergleiche Verhandlungsschrift vom 24.10.2013, S. 11). Die BF brachte in der Beschwerde zudem selbst vor, dass es während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes tatsächlich zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist. Ebenso wurde dies durch die BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden vergleiche Verhandlungsschrift vom 24.10.2013, S. 15). Im Ergebnis stand somit fest, dass die BF Kenntnis davon hatte, dass sie im beschwerderelevanten Zeitraum ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog. Dass der BF die Meldepflichten ausreichend bekannt waren, stützt sich auf die im Antrag auf Arbeitslosengeld enthaltene Information, wonach sie
VG verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses der belangten Behörde mitzuteilen. Dass der BF die Meldepflichten ausreichend bekannt waren, stützt sich auf die im Antrag auf Arbeitslosengeld enthaltene Information, wonach sie
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses der belangten Behörde mitzuteilen. Der Antrag wurde von der BF unterschrieben, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr die Meldepflichten ausreichend bekannt waren. Dass die ausbezahlten Zulagen, welche schließlich zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führten - nicht in die ursprünglich gemeldeten Beitragsgrundlagen miteinbezogen wurden, konnte in der mündlichen Verhandlung weder durch Z1 noch die Z2 entkräftet werden und verwiesen diese im Wesentlichen auf die Ausgliederung der Lohnverrechnung an das Gemeindeservicecenter (vgl. Verhandlungsschrift vom 24.10.2013, S. 10). Dass die ausbezahlten Zulagen, welche schließlich zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führten - nicht in die ursprünglich gemeldeten Beitragsgrundlagen miteinbezogen wurden, konnte in der mündlichen Verhandlung weder durch Z1 noch die Z2 entkräftet werden und verwiesen diese im Wesentlichen auf die Ausgliederung der Lohnverrechnung an das Gemeindeservicecenter vergleiche Verhandlungsschrift vom 24.10.2013, S. 10). Die Meldung der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der BF durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 25.07.2022 in den darin angeführten Zeiträumen ist unbestritten. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der bezogenen Leistung
Vm § 12 AlVG vorliegen würden, zumal die BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und sie daher hätte wissen müssen, dass sie während der Dauer ihrer Ausbildung kein Fachkräftestipendium, sondern Arbeitslosengeld, ausbezahlt bekomme habe. Die BF habe auch Kenntnis davon gehabt, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe und sie somit verpflichtet gewesen sei, der belangten Behörde die Änderungen zu melden. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der bezogenen Leistung
Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG vorliegen würden, zumal die BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und sie daher hätte wissen müssen, dass sie während der Dauer ihrer Ausbildung kein Fachkräftestipendium, sondern Arbeitslosengeld, ausbezahlt bekomme habe. Die BF habe auch Kenntnis davon gehabt, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe und sie somit verpflichtet gewesen sei, der belangten Behörde die Änderungen zu melden. Die BF ist hingegen der Ansicht, dass sie einen Antrag auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums gestellt und ihr diese Beihilfe seitens der belangten Behörde auch gewährt worden sei. Sie wäre hierbei jedoch in dem Glauben belassen worden, dass sie nur ein Fachkräftestipendium beziehe. Eine Rückforderung von Fachkräftestipendien könne nur dann zurückgefordert werden, wenn der Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt werde. Aus all diesen Gründen komme eine Rückforderung des Fachkräftestipendiums nicht in Frage. Der XXXX hätte zudem, wenn sich tatsächlich geänderte Beitragsgrundlagen ergeben hätten, diese jedenfalls früher melden müssen. Dies wäre für die BF dahingehend von Bedeutung gewesen, dass sie allfällige Differenzen in der Beitragsgrundlage wesentlich früher hätte erkennen können. Der sich im vorliegenden Fall ergebende Rückstand wäre jedoch allein auf das Meldevergehen des XXXX zurückzuführen. Die BF selbst habe jedoch während des Dienstverhältnisses die Problematik nicht erkennen können und habe der belangten Behörde auch keine falschen Informationen erteilt. Unter diesem Gesichtspunkt scheide die Rückforderung vom Arbeitslosengeld
VG aus.Die BF ist hingegen der Ansicht, dass sie einen Antrag auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums gestellt und ihr diese Beihilfe seitens der belangten Behörde auch gewährt worden sei. Sie wäre hierbei jedoch in dem Glauben belassen worden, dass sie nur ein Fachkräftestipendium beziehe. Eine Rückforderung von Fachkräftestipendien könne nur dann zurückgefordert werden, wenn der Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt werde. Aus all diesen Gründen komme eine Rückforderung des Fachkräftestipendiums nicht in Frage. Der römisch 40 hätte zudem, wenn sich tatsächlich geänderte Beitragsgrundlagen ergeben hätten, diese jedenfalls früher melden müssen. Dies wäre für die BF dahingehend von Bedeutung gewesen, dass sie allfällige Differenzen in der Beitragsgrundlage wesentlich früher hätte erkennen können. Der sich im vorliegenden Fall ergebende Rückstand wäre jedoch allein auf das Meldevergehen des römisch 40 zurückzuführen. Die BF selbst habe jedoch während des Dienstverhältnisses die Problematik nicht erkennen können und habe der belangten Behörde auch keine falschen Informationen erteilt. Unter diesem Gesichtspunkt scheide die Rückforderung vom Arbeitslosengeld
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG aus.
VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a). Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt nach Absatz 2, leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,).
3 lit h gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
VG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.
Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 475,86 (gültig für das Jahr 2021) bzw. EUR 485,85 (gültig für das Jahr 2022) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 475,86 (gültig für das Jahr 2021) bzw. EUR 485,85 (gültig für das Jahr 2022) gebührt.
VG gebührt für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG gebührt für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
VG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist
VG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
1 AMSG können Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (wie etwa Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung) ein Stipendium erhalten. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe (vgl. § 33 Z 2 AMSG: „Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38“), auf die
3 AMSG kein Rechtsanspruch besteht.
Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG können Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (wie etwa Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung) ein Stipendium erhalten. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe vergleiche Paragraph 33, Ziffer 2, AMSG: „Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 38), auf die
Paragraph 34, Absatz 3, AMSG kein Rechtsanspruch besteht. Vor dem Hintergrund der Einordnung als Beihilfe und des ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs ist die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG, wie auch das AMS nicht in Abrede stellt, als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen (vgl. auch die Nennung der finanziellen Leistungen
dem
dem
VG- der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG.Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt. Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach Paragraph 34 b, AMSG stehen, wenn beim „Auftrag“
Paragraph 12, Absatz 5, AlVG- der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG. 3.
VG von XXXX bis XXXX ein Fachkräftestipendium. Demnach erhielt die BF aufgrund des Ruhens des Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 16, AlVG von römisch 40 bis römisch 40 ein Fachkräftestipendium. Aus der Mitteilung vom 06.11.2019 geht ebenso hervor, dass die BF für den Zeitraum ab XXXX Arbeitslosengeld-Schulung erhielt. Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöhte sich jährlich. Aus der Mitteilung vom 06.11.2019 geht ebenso hervor, dass die BF für den Zeitraum ab römisch 40 Arbeitslosengeld-Schulung erhielt. Dieser Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöhte sich jährlich. Der BF wurde am 29.09.2020 sowie am 09.04.2021 zwei weitere Mitteilungen über die Höhe ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld übermittelt, in welchen ebenso explizit angeführt ist, dass die BF für die darin angeführte Zeiträume Arbeitslosengeld-Schulung sowie eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten erhielt. Wie die belangte Behörde daher zu Recht ausführt, musste der BF im Klaren sein, dass ihr Arbeitslosengeld und kein Fachkräftestipendium – mit Ausnahme des Zeitraumes von XXXX bis XXXX – ausbezahlt wurde, weshalb ihre diesbezüglichen Einwendungen ins Leere laufen. Wie die belangte Behörde daher zu Recht ausführt, musste der BF im Klaren sein, dass ihr Arbeitslosengeld und kein Fachkräftestipendium – mit Ausnahme des Zeitraumes von römisch 40 bis römisch 40 – ausbezahlt wurde, weshalb ihre diesbezüglichen Einwendungen ins Leere laufen. Weiters ist festzuhalten, dass die BF das Antragsformular sowie das Begehren auf Fachkräftestipendium, in dem in der Verpflichtungserklärung unter Punkt 16 angeführt ist, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auf das Fachkräftestipendium angerechnet wird, unterfertigt hat. Auch daraus kann geschlossen werden, dass sie während ihrer Ausbildung beim Sozialhilfeverband Klagenfurt-Land kein Fachkräftestipendium, sondern Arbeitslosgengeld erhalten hat. Wie in den Feststellungen ausgeführt, war die BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Wie in den Feststellungen ausgeführt, war die BF von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 beim römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Zu den wesentlichen Einwendungen der BF, wonach sie während des Dienstverhältnisses mit dem XXXX nicht hätte erkennen können, dass sie in den angeführten Zeiträumen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze beziehe, ist auszuführen, dass die BF dies schon aufgrund der erhaltenen Gehaltszahlungen erkennen musste. Dies geht auch aus der Aussage der einvernommen Z2 hervor, wonach die BF gewusst habe, dass sie mit Erhalt der ausbezahlten Zuschläge und Zulagen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Im Übrigen brachte die BF selbst vor, dass es tatsächlich in einzelnen Monaten zu einer Überschreitung gekommen sei, da sie während der ausbildungsbegleitenden Tätigkeit auch Sonntagsdienste erbracht habe und dadurch Zulagen lukriert worden seien. Die BF hat den Lohn inklusive der Zulagen bereits im Jahr 2021 ausbezahlt bekommen. Es handelte sich somit nicht um eine Nachzahlung aufgrund einer korrigierten Abrechnung. Zu den wesentlichen Einwendungen der BF, wonach sie während des Dienstverhältnisses mit dem römisch 40 nicht hätte erkennen können, dass sie in den angeführten Zeiträumen ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze beziehe, ist auszuführen, dass die BF dies schon aufgrund der erhaltenen Gehaltszahlungen erkennen musste. Dies geht auch aus der Aussage der einvernommen Z2 hervor, wonach die BF gewusst habe, dass sie mit Erhalt der ausbezahlten Zuschläge und Zulagen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Im Übrigen brachte die BF selbst vor, dass es tatsächlich in einzelnen Monaten zu einer Überschreitung gekommen sei, da sie während der ausbildungsbegleitenden Tätigkeit auch Sonntagsdienste erbracht habe und dadurch Zulagen lukriert worden seien. Die BF hat den Lohn inklusive der Zulagen bereits im Jahr 2021 ausbezahlt bekommen. Es handelte sich somit nicht um eine Nachzahlung aufgrund einer korrigierten Abrechnung. Wie die belangte Behörde weiters zu Recht dazu ausführt, kam es seitens der BF während des Bezuges von Arbeitslosengeldes zu keiner Meldung, dass sie Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Meldeverpflichtung geht auch eindeutig aus dem von der BF gestellten und unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld hervor. Darin ist ausgeführt, dass die BF jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses der belangten Behörde mitzuteilen habe. Dazu vermochte die BF in der mündlichen Verhandlung lediglich vorbringen, dass sie während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes tatsächlich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, sie jedoch darauf vertraut habe, dass seitens des Dienstgebers alles ordnungsgemäß abgewickelt werde, ohne jedoch selbst Auskünfte bei der belangten Behörde einzuholen. Auch diese Aussage belegte aus Sicht des erkennenden Senates, entgegen der Ansicht der BF, vielmehr, dass sie den Überbezug als solchen erkannte, sich jedoch damit abgefunden hat und im Ergebnis ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dazu ist auszuführen, dass im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes schlechtgläubig ist, wer nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der leistungsbeziehenden Person muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. wiederum VwGH 30.10.2002 mwN).Dazu ist auszuführen, dass im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes schlechtgläubig ist, wer nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der leistungsbeziehenden Person muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche wiederum VwGH 30.10.2002 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsempfangende Person (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsempfangende Person (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte vergleiche VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückforderungspflicht der BF festgestellt, zumal die BF, eigenen Angaben zufolge das über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkommen, dem AMS nicht gemeldet hat und zusätzlich es der BF nach Erhalt der Zahlungen des Dienstgebers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls zumutbar war, zu erkennen, dass sie Entgelte in einer derartigen Höhe nicht neben dem laufenden Bezug ihrer Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung beziehen konnte. Sie wäre verpflichtet gewesen, bei der belangten Behörde zu hinterfragen, ob ihre „Rechtsansicht“ dem Gesetz entspricht und sich nicht einfach auf die Aussagen des ehemaligen Dienstgebers verlassen dürfen. Zur Relevanz der seitens der BF vorgebrachten Fehlinformation durch die belangte Behörde für die Nicht-Meldung, ist auf die VwGH-Judikatur zu verweisen (vgl. VwGH 23.02.2000, 99/08/0141), wonach es nach § 25 AlVG nicht darauf ankommt, dass den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose maßgebende Tatsachen verschwiegen hat. Im Hinblick auf den Versuch der BF, der belangten Behörde eine unrichtige bzw. fehlende Belehrung zu unterstellen, muss sie sich somit entgegenhalten lassen, dass ein allfälliges Mitverschulden der belangten Behörde unbeachtlich ist und den Rückforderungsanspruch zu Unrecht bezahlter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht beseitigt. Zur Relevanz der seitens der BF vorgebrachten Fehlinformation durch die belangte Behörde für die Nicht-Meldung, ist auf die VwGH-Judikatur zu verweisen vergleiche VwGH 23.02.2000, 99/08/0141), wonach es nach Paragraph 25, AlVG nicht darauf ankommt, dass den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose maßgebende Tatsachen verschwiegen hat. Im Hinblick auf den Versuch der BF, der belangten Behörde eine unrichtige bzw. fehlende Belehrung zu unterstellen, muss sie sich somit entgegenhalten lassen, dass ein allfälliges Mitverschulden der belangten Behörde unbeachtlich ist und den Rückforderungsanspruch zu Unrecht bezahlter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht beseitigt. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH E vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0125).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH E vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0125). Der auch für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur dann nicht vor, wenn der betroffenen Person der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 mwN).Der auch für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur dann nicht vor, wenn der betroffenen Person der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 mwN). Da die BF bei der Antragstellung über ihre Meldepflicht
VG hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass sie über diese ausreichende Kenntnis hatte. Die BF hatte die belangte Behörde zwar über ihre geringfügige Tätigkeit beim XXXX informiert, die teilweise Überschreitung der geringfügigen Entgeltgrenze wurde jedoch nicht gemeldet. Im vorliegenden Fall hat die BF somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und damit – bedingt vorsätzlich – maßgebende Tatsachen verschwiegen (vgl. VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255, mwH). Weiters war das Verschweigen dieser maßgebenden Tatsachen für den Leistungsbezug auch kausal. Da die BF bei der Antragstellung über ihre Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass sie über diese ausreichende Kenntnis hatte. Die BF hatte die belangte Behörde zwar über ihre geringfügige Tätigkeit beim römisch 40 informiert, die teilweise Überschreitung der geringfügigen Entgeltgrenze wurde jedoch nicht gemeldet. Im vorliegenden Fall hat die BF somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und damit – bedingt vorsätzlich – maßgebende Tatsachen verschwiegen vergleiche VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255, mwH). Weiters war das Verschweigen dieser maßgebenden Tatsachen für den Leistungsbezug auch kausal. Die BF verletzte dadurch ihre Meldepflichten
VG, weshalb der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht wurde und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgte.Die BF verletzte dadurch ihre Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, weshalb der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht wurde und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgte. Somit erfüllt die BF nicht nur den Tatbestand „verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt“, sondern auch „erkennen musste“ des § 25 Abs. 2 AlVG, wie bereits oben ausgeführt. Somit erfüllt die BF nicht nur den Tatbestand „verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt“, sondern auch „erkennen musste“ des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, wie bereits oben ausgeführt. Der Arbeitslosengeldbezug wurde daher für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX zu Recht
VG widerrufen. Der Arbeitslosengeldbezug wurde daher für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 zu Recht
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG widerrufen. Zum Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung der BF von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ist auszuführen: Zum Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung der BF von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 ist auszuführen:
VG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, das zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, das zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die BF war im vorliegenden Fall jedoch bis XXXX bzw. bis XXXX beim XXXX vollversichert und ab XXXX bzw. XXXX geringfügig beschäftigt. Da die BF somit das geringfügige Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber unmittelbar an die Vollbeschäftigung anschloss und keine wesentliche Änderung der Tätigkeit bzw. der Entlohnung erfolgte, galt die BF in den angeführten Zeiträumen nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 3 lit. h AlVG. Die BF war im vorliegenden Fall jedoch bis römisch 40 bzw. bis römisch 40 beim römisch 40 vollversichert und ab römisch 40 bzw. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Da die BF somit das geringfügige Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber unmittelbar an die Vollbeschäftigung anschloss und keine wesentliche Änderung der Tätigkeit bzw. der Entlohnung erfolgte, galt die BF in den angeführten Zeiträumen nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG. Der Arbeitslosengeldbezug wird daher ebenso zu Recht für den Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX
Vm § 12 Abs. 3 lit h. AlVG widerrufen. Der Arbeitslosengeldbezug wird daher ebenso zu Recht für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG widerrufen. Hinsichtlich der ebenso seitens der belangten Behörde zurückgeforderten pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR XXXX ist zunächst festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge strikt zwischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsleistungen und privatrechtlichen Beihilfen zu unterscheiden ist (vgl. VwGH vom 31.01.2023, Ra 2022/08/0033-6), zumal die Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist. (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mit Verweis auf OGH 28.03.2006, 10 Ob 11/06z, OGH 21.06.2007, 6 Ob 118/07g)Hinsichtlich der ebenso seitens der belangten Behörde zurückgeforderten pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR römisch 40 ist zunächst festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge strikt zwischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsleistungen und privatrechtlichen Beihilfen zu unterscheiden ist vergleiche VwGH vom 31.01.2023, Ra 2022/08/0033-6), zumal die Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist. vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mit Verweis auf OGH 28.03.2006, 10 Ob 11/06z, OGH 21.06.2007, 6 Ob 118/07g) Im vorliegenden Fall ergab sich der öffentlich-rechtliche Charakter der pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR XXXX bereits aus der Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG, wonach für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (pauschalierte Kursnebenkosten) gebührt. Im vorliegenden Fall ergab sich der öffentlich-rechtliche Charakter der pauschalierten Kursnebenkosten in der Höhe von EUR römisch 40 bereits aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG, wonach für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (pauschalierte Kursnebenkosten) gebührt. Vor dem Hintergrund eines Rechtsanspruches der BF auf die pauschalierten Kursnebenkosten (arg: „gebührt“), war deren Gewährung bzw. Widerruf zu Recht nicht als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen. Vielmehr ist daraus zu schließen, dass es sich diesbezüglich um ein Instrument der Hoheitsverwaltung handelt. Die Erledigung und Rückforderung der pauschalierten Kursnebenkosten erfolgte daher ebenso zu Recht in Bescheidform. Zur Verjährung: Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes und der pauschalierten Kursnebenkosten widerrufen und die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, am 22.12.2022 und daher innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum vom XXXX bis XXXX . Das Widerrufs- und Rückforderungsrecht ist demnach nicht verjährt.Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes und der pauschalierten Kursnebenkosten widerrufen und die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, am 22.12.2022 und daher innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 . Das Widerrufs- und Rückforderungsrecht ist demnach nicht verjährt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2267577.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.