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{'item': 'I416 2163501-3'}

Obsah (9)Art. 133§ 70§ 18§ 67§ 9Art 8Art 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlI416 2163501-3 SpruchI416 2163501-3/5E, I416 2163501-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 07.03.2023, im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit 10.03.2023 wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt. Am 17.05.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der BF befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass XXXX heißen würde, und gesund sei. Im Jahr 2021 habe er eine ungarische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammen in Frankreich, in Paris, leben würde und eine Aufenthaltsberechtigung für Frankreich habe, die im Juni ablaufen würde. Zu seinem Privatleben im Bundesgebiet befragt, gab er zusammengefasst an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 eine Adresse im Bundesgebiet gehabt habe. Damals habe er Freunde gehabt, jetzt aber nur mehr normale Freunde, er wolle allein sein. In Österreich habe er keine Personen mit denen er in privatem Kontakt stehen würde. In Österreich habe er auch keine Familienangehörigen, seine Frau sei in Paris und im

  1. Monat schwanger. Letztlich führte er an, dass er zu seiner Frau nach Frankreich zurückkehren wolle. Am 17.05.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der BF befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass römisch 40 heißen würde, und gesund sei. Im Jahr 2021 habe er eine ungarische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammen in Frankreich, in Paris, leben würde und eine Aufenthaltsberechtigung für Frankreich habe, die im Juni ablaufen würde. Zu seinem Privatleben im Bundesgebiet befragt, gab er zusammengefasst an, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 eine Adresse im Bundesgebiet gehabt habe. Damals habe er Freunde gehabt, jetzt aber nur mehr normale Freunde, er wolle allein sein. In Österreich habe er keine Personen mit denen er in privatem Kontakt stehen würde. In Österreich habe er auch keine Familienangehörigen, seine Frau sei in Paris und im
  2. Monat schwanger. Letztlich führte er an, dass er zu seiner Frau nach Frankreich zurückkehren wolle. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 2 SMG und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge gewertet, mildernd wurde letzten Endes das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung von Suchtgift und die eher untergeordnete Rolle in der kriminellen Vereinigung angeführt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge gewertet, mildernd wurde letzten Endes das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung von Suchtgift und die eher untergeordnete Rolle in der kriminellen Vereinigung angeführt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF

„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 2 SMG und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er durch seine Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen im Jahr 2021 begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Weiters wurde ausgeführt, dass er trotz rechtskräftigem Einreiseverbot ins Bundesgebiet eingereist sei, über keine Meldeadresse verfüge, abgesehen von seinem Aufenthalt in der JA. Eine aktive Teilnahme des BF am sozialen Leben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF

„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er durch seine Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen im Jahr 2021 begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Weiters wurde ausgeführt, dass er trotz rechtskräftigem Einreiseverbot ins Bundesgebiet eingereist sei, über keine Meldeadresse verfüge, abgesehen von seinem Aufenthalt in der JA. Eine aktive Teilnahme des BF am sozialen Leben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.02.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da es die belangte Behörde verabsäumt habe zu berücksichtigen, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei und der bisherigen Unbescholtenheit das erforderliche Gewicht nicht beigemessen worden sei. Der BF möchte wieder mit seiner Familie leben habe aus seinen Taten gelernt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet verfüge weswegen er ein starkes Interesse habe in Österreich einreisen zu können. Dem BF tue es leid und sei auch die Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Der BF sei geständig und habe aus seinen Fehlern gelernt und stelle sohin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von acht Jahren sei daher unverhältnismäßig und wäre entsprechend herabzusetzen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1 Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF hat 2021 die ungarische Staatsangehörige M.N.R. geheiratet. Die Ehefrau lebt in Paris. Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF hat 2021 die ungarische Staatsangehörige M.N.R. geheiratet. Die Ehefrau lebt in Paris. Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Seine Identität steht fest. Der BF war im Bundesgebiet unter einer Aliasidentität vom 05.01.2015 bis 11.05.2022 melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. Der BF hat im Bundesgebiet 2 negative Asylverfahren durchlaufen. Der BF ist am 06.05.2022 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Der BF verfügte in Frankreich über einen Aufenthaltstitel, welcher bis 05.11.2022 gültig war. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022, GZ: XXXX ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen, welches bis 11.05.2023 aufrecht war. Der BF ist trotz Kenntnis seines aufrechten Einreiseverbotes ins Bundesgebiet eingereist. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.05.2022, GZ: römisch 40 ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen, welches bis 11.05.2023 aufrecht war. Der BF ist trotz Kenntnis seines aufrechten Einreiseverbotes ins Bundesgebiet eingereist. Der BF ist gesund, erwerbsfähig und derzeit mittellos. Der BF hat Maler gelernt und in Frankreich ca. zwei Jahre als Kellner gearbeitet. Der BF verfügt über eine Wohnsitzadresse in Frankreich. Die schwangere Ehefrau des BF lebt in Paris. Kontakt besteht derzeit keiner. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Außer Kontakte zu normalen Freunden konnten keine privaten oder maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden. Der BF befindet sich seit 08.03.2023 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Der BF hat abgesehen von seinem Rechtsvertreter im Strafverfahren in der JA keine Besuche erhalten. 1.
  3. Zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z 2 SMG und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus dem BF, einem weiteren Angeklagten und mindestens drei weiteren unbekannten Tätern, darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung fortgesetzt Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, nämlich vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Kokain mit nachangeführten Reinheitssubstanzgehalt mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung und dem daran geknüpften Additionseffekt und zwar der BF in zahlreichen entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen von Anfang 2021 bis 07.März 2023 Personen Kokain überlassen hatte. Der Verurteilung lag weiter zugrunde, dass der BF von einem unbekannten Zeitpunkt bis
  4. März 2023 Kokain besessen hatte. Als mildernd wurde beim BF letzten Endes das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung von Suchtgift und die eher untergeordnete Rolle in der kriminellen Vereinigung gewertet, als erschwerend, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge. Zudem wurde im Strafurteil festgehalten, dass der BF die angeführten Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen habe und er gewusst und gewollt habe, dass die strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit (mindestens mehrere Monate) angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begangen werden und dass dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz an andere Personen ausgeführt werden. Dem BF sei zudem bewusst gewesen, dass durch die wiederkehrende Überlassung von an sich genommen kleineren Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigenden Menge summieren und summieren werden und hat er die Grenzmenge letztlich um das 4,11-fache überstiegen. Der BF hat die Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Das persönliche Verhalten des BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
  5. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJWEB-P) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX – welcher sich in Kopie im Akt befindet - fest.Die Identität des BF steht aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 – welcher sich in Kopie im Akt befindet - fest. Die Feststellung, dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ergibt sich aus der Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und sich derzeit in Frankreich aufhält. Sein bis 05.11.2022 bestehendes Aufenthaltsrecht in Frankreich ergibt sich aus der im Akt inneliegenden „Carte De Sejour“ (AS 283). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit, seiner derzeitigen Mittelosigkeit, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, der von ihm in seinen Verfahren auf internationalem Schutz verwendeten Aliasidentitäten, den negativen Ausgängen seiner Asylverfahren und seiner freiwilligen Ausreise nach Nigeria, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 17.05.2023, den aktuellen Auszügen aus dem IZR, als auch aus dem Umstand, dass den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF trotz aufrechtem Einreiseverbot ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich in Zusammenschau des Datums seiner Festnahme mit der Gültigkeit des Einreiseverbotes. Die Feststellungen, dass sich die Ehefrau des BF in Paris aufhält und schwanger ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde ebenso, der Umstand, dass derzeit kein Kontakt zwischen den Eheleuten besteht. Dass in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK besteht wurde zudem nicht behauptet.Die Feststellungen, dass sich die Ehefrau des BF in Paris aufhält und schwanger ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde ebenso, der Umstand, dass derzeit kein Kontakt zwischen den Eheleuten besteht. Dass in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK besteht wurde zudem nicht behauptet. Die Feststellung, dass der BF über normale Freunde verfügt ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde. Wenn dazu im Rahmen der Beschwerdeausführung letztlich unsubstantiiert behauptet wird, dass er über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen würde, so widerspricht dies einerseits seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, andererseits scheint auch in der Besucherliste der JA XXXX , abgesehen von seinem Rechtsvertreter im Strafverfahren, kein weiterer Besuchskontakt auf, sodass dies dahingehend als reine Schutzbehauptung anzusehen ist, worin das starke Interesse des BF an weiteren Aufenthalten im Bundesgebiet liegen soll, wurde zudem nicht substantiiert vorgebracht. Daraus und aus den obigen weiteren Feststellungen zum Privatleben des BF lässt sich kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK erkennen. Die Feststellung, dass der BF über normale Freunde verfügt ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde. Wenn dazu im Rahmen der Beschwerdeausführung letztlich unsubstantiiert behauptet wird, dass er über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen würde, so widerspricht dies einerseits seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, andererseits scheint auch in der Besucherliste der JA römisch 40 , abgesehen von seinem Rechtsvertreter im Strafverfahren, kein weiterer Besuchskontakt auf, sodass dies dahingehend als reine Schutzbehauptung anzusehen ist, worin das starke Interesse des BF an weiteren Aufenthalten im Bundesgebiet liegen soll, wurde zudem nicht substantiiert vorgebracht. Daraus und aus den obigen weiteren Feststellungen zum Privatleben des BF lässt sich kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK erkennen. 2.
  8. Zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes: Die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2023, Zl. XXXX .Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 . Wenn dazu im Rahmen der Beschwerdeausführung ausgeführt wird, dass das Strafgericht der möglichen Strafrahmen von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft hat und sohin die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren als unverhältnismäßig anzusehen ist, so ist dem insbesondere entgegenzuhalten, dass trotz erstmaliger Verurteilung keine teil/bedingte Freiheitsstrafe erlassen wurde, sondern, dass das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren für erforderlich gehalten hat. Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet beruht auf einer aktuellen Haftauskunft der zuständigen Justizanstalt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Als Staatsangehöriger von Nigeria, der mit einer EWR Bürgerin verheiratet ist, ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Als Staatsangehöriger von Nigeria, der mit einer EWR Bürgerin verheiratet ist, ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  3. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass im Falle des BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund folgender Erwägungen an: Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegt ein Verbrechen und ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu Grunde. Dabei wird dem BF vorgeworfen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung von Anfang 2021 bis März 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 4,11-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen und entgeltlichen gewinnbringenden Einzelverkäufen Personen überlassen zu haben bzw. besessen zu haben. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Im Fall des BF wurde seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, dass von seinem Verhalten eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So wurde der BF aufgrund gravierender Suchtgiftdelikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, nachdem er Suchtgift, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Personen in zahlreichen und entgeltlichen gewinnbringenden Einzelverkäufen überlassen hat, wobei sich die Tathandlung über zumindest zwei Jahre erstreckte. (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.). Die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, ebenso wie die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Zudem wurde vom Strafgericht keine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, obwohl es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat, da er die Straftat, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Im Fall des BF wurde seitens der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, dass von seinem Verhalten eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So wurde der BF aufgrund gravierender Suchtgiftdelikte rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, nachdem er Suchtgift, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Personen in zahlreichen und entgeltlichen gewinnbringenden Einzelverkäufen überlassen hat, wobei sich die Tathandlung über zumindest zwei Jahre erstreckte. vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3.). Die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, ebenso wie die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, indiziert, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Zudem wurde vom Strafgericht keine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, obwohl es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat, da er die Straftat, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Die objektive und subjektive Tatausführung, verbunden mit der erforderlichen kriminellen Energie, die sich insbesondere darin manifestiert, dass sich der BF durch seine Tathandlungen eine wiederkehrende finanzielle Einnahmequelle verschaffen wollte, der Tatzeitraum und dass er dies im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat, stellen jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche etwa EGMR 19.02.1998, Dalia v Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli v Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies auch festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11). Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde am 05.07.2023 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit noch Strafhaft.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde am 05.07.2023 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt und befindet sich derzeit noch Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat ((siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233), VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Strafhaft befindet, kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihm aktuell derzeit auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden ist (siehe auch VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass aufgrund der tristen finanziellen Situation des BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend – er sich in Österreich zuletzt nur zur Begehung strafbarer Handlungen aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass aufgrund der tristen finanziellen Situation des BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend – er sich in Österreich zuletzt nur zur Begehung strafbarer Handlungen aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  7. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  9. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
  10. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF über einen großen Freundeskreis verfüge und deshalb ein starkes privates Interesse habe ins Bundesgebiet einreisen zu können, ist festzuhalten, dass vor seiner Verhaftung im März 2023 weder eine relevante soziale noch berufliche Integration vorgelegen ist, so war der BF im Bundesgebiet weder gemeldet noch erwerbstätig. Zudem wird nicht verkannt, dass der Tatbegehungszeitraum im Zeitraum seiner aufrechten Ehe zu seiner Ehefrau und während seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Frankreich gelegen ist und der BF letztlich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung von Straftaten verwendet hat. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt und auf das oben gezeigte Persönlichkeitsbild, stellt das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ist damit erfüllt.Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt und auf das oben gezeigte Persönlichkeitsbild, stellt das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist damit erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der BF hat zu Österreich keine wie immer gearteten entscheidungsrelevanten Bindungen dargetan. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung eines Familienlebens unter dem Aspekt des § 9 BFA-VG scheidet schon allein aufgrund der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet laut eigenen Angaben kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führt aus. Der BF hat zu Österreich keine wie immer gearteten entscheidungsrelevanten Bindungen dargetan. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung eines Familienlebens unter dem Aspekt des Paragraph 9, BFA-VG scheidet schon allein aufgrund der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet laut eigenen Angaben kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führt aus. Der BF verfügt zwar grundsätzlich über einen Freundeskreis in Österreich, jedoch kam dahingehend im Verfahren ebenfalls keine besondere Nahebeziehung hervor. So hat der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angeführt, nur über normale Freunde im Bundesgebiet zu verfügen, bzw. allein sein zu wollen. Darüberhinaus wird nicht verkannt, dass der BF während seines Aufenthaltes in der JA keinerlei Besuchskontakte außer seinem Rechtsvertreter aus seinem Strafverfahren gehabt hat. Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass einer seiner Freunde, laut seiner eigenen Aussage mit Drogen handelt, sodass diese privaten Kontakte auch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden können. Zudem steht es dem BF naturgemäß frei, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des BF erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig, dies insbesondere da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Staatsgebiet gilt und sohin allfällige Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner zukünftigen Lebensverhältnisse im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen sind. Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von acht Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass der BF unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das ihn davon abhält, weitere Straftaten, in strafrechtlicher Natur, zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil auch bei Abwägung aller dargelegten Umstände ein 8-jähriges Aufenthaltsverbot in angemessener Relation zu seiner Straftat steht, zumal die dargestellte Vorgangsweise des BF, nämlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, gewerbsmäßig über einen längeren Zeitraum zu handeln, unmissverständlich zeigt, dass die Straftat nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise, begangen wurde und sohin auch die Tatsache, dass es sich um seine erste Straftat gehandelt hat, aufgrund der unbedingten Freiheitsstrafe, relativierend zu berücksichtigen ist. Es bedarf zudem eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substantiiert entgegentritt und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, dass von seitens des BF keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, da er geständig sei, so wir damit nicht aufgezeigt, in wie fern die belangte Behörde ihre Ermessenausübung überschritten haben soll. Wenn zudem ausgeführt wird, dass die belangte Behörde im keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose gestellt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Auch die im Rahmen der Beschwerdeausführungen wiederholt angeführte Strafbemessung hinsichtlich des Strafgerichtes lässt nicht erkennen, worin die Unverhältnismäßigkeit der festgesetzten Dauer bestehen soll, da die fremdenrechtlichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind. Dahingehend wurde jedoch nichts Substantiiertes ausgeführt. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des BF in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des BF in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines BF geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, besteht außerdem bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, allfällige persönliche Angelegenheiten zu regeln. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes bewirkt im gegenständlichen Fall, dass der BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung, das Bundesgebiet ohne weitere Frist zu verlassen hat.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF

Art 2

oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF

Artikel 2

, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 15.02.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 19.02.2024 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 15.02.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 19.02.2024 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und erwies sich das Beschwerdevorbringen insgesamt als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2163501.3.00

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