RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlI416 2202728-2 Spruch, I416 2202728-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 08.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 08.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022).von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022). Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Der freiwillige Militärdient ist für Frauen und Männer ab 16 Jahren (Stand 2022) möglich (CIA 10.8.2022). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022). Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
- oder
- Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, in Strafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbestände verjähren mit dem Erreichen des
- Lebensjahrs (AA 26.1.2022). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.8.2022): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/ countries/egypt/, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia- Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungsund Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AAbegrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vergleiche AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2022): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das GesetzVermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022).erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022). Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Opposition Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politischeklassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziellDie Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsenen und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS(FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nichtanerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nichtanerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). EntsprechendeÄgypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Ethnische Minderheiten Nach offiziellem Verständnis gibt es in Ägypten keine ethnischen Minderheiten (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Diskriminierung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), dennoch gehören Nubier und Beduinen zu den wichtigstenDas Gesetz verbietet Diskriminierung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), dennoch gehören Nubier und Beduinen zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 12.4.2022). Diese sehen sich vielfacher Diskriminierung und in letzter Zeit auch Festnahmen ausgesetzt und klagen seit Jahren über strukturelle Benachteiligungen. Auf dem Nordsinai hat der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 26.1.2022). Gemäß einer anderen Quelle sind vor allem dunkelhäutige Menschen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einemEin Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %- igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungsbzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950erund 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. ObwohlMarke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19- bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTIPersonen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des oben unter Punkt I. angeführten Verfahrensgangs sowie des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten Beweis erhoben. Weiters wurde in den Gerichts- und Behördenakt zum vorangegangenen Asylverfahren des BF Einsicht genommen (GZ XXXX , IFA-Zl. XXXX ) sowie in den Behördenakt betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (Zl. XXXX ).Zur Feststellung des oben unter Punkt römisch eins. angeführten Verfahrensgangs sowie des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten Beweis erhoben. Weiters wurde in den Gerichts- und Behördenakt zum vorangegangenen Asylverfahren des BF Einsicht genommen (GZ römisch 40 , IFA-Zl. römisch 40 ) sowie in den Behördenakt betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (Zl. römisch 40 ). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Auch zu den in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen wurde jeweils ein ZMR-Auszug sowie ein Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie hinsichtlich des Sohnes des BF ein Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister eingeholt. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.02.2024 zurückgegriffen werden, in welcher der BF, seine Lebensgefährtin, seine Schwester, sein Bruder und sein Sohn umfassend zur privaten und familiären Situation des BF in Österreich befragt wurden. 2.
- Zur Person des BF: Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt. Auch im Bericht über die Identitätsfeststellung vom 22.11.2023 durch die ägyptische Botschaft wurde die ägyptische Staatsangehörigkeit als wahrscheinlich festgestellt (OZ 7). Die Feststellungen zur Herkunft, der Glaubensrichtung, seiner Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung in Ägypten, seinen Sprachkenntnissen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat basieren auf den Angaben des BF im Verfahren, wobei er zur Anzahl seiner Geschwister in Ägypten unterschiedliche Angaben machte. So gab er im Asylverfahren an, drei Schwestern und drei Brüder in Ägypten zu haben. Am 12.09.2022 vor der belangten Behörde (AS 182) sowie in der Beschwerde (AS 384) gab er an, lediglich einen Bruder in Ägypten zu haben. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, zwei Brüder und eine Schwester in Ägypten zu haben, wobei sein als Zeuge einvernommene Bruder angab, einen Bruder und zwei Schwestern in Ägypten zu haben. Aufgrund dieser divergierenden Aussagen konnte lediglich festgestellt werden, dass noch Geschwister des BF im Herkunftsstaat leben und gab der BF in der mündlichen Verhandlung ferner an, zu einem Bruder und einer Schwester Kontakt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 10). Dass der BF gesund ist, gab er zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 3) und ließ sich auch dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnehmen. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des BF konnte auch auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dass sich der BF seit 2004 durchgehend in Österreich aufhält, brachte er im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend vor und wird diese Annahme zudem durch den Umstand, dass er am 01.12.2006 seine Ex-Frau nach islamischem Recht heiratete, sein Sohn am XXXX .2006 in Österreich geboren wurde und 2009 die Scheidung von seiner Ex-Frau erfolgte, belegt. Auch die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen bestätigten übereinstimmend, dass sich der BF seit 2004 durchgehend in Österreich aufhielt. Seine erstmalige melderechtliche Erfassung ab 12.02.2018 ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters zu seiner Person. Dass die Anmeldung nicht durch den BF, sondern durch seine Lebensgefährtin im Zuge des Einzugs des BF in ihre Wohnung erfolgte, gab die Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 15).Dass sich der BF seit 2004 durchgehend in Österreich aufhält, brachte er im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend vor und wird diese Annahme zudem durch den Umstand, dass er am 01.12.2006 seine Ex-Frau nach islamischem Recht heiratete, sein Sohn am römisch 40 .2006 in Österreich geboren wurde und 2009 die Scheidung von seiner Ex-Frau erfolgte, belegt. Auch die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen bestätigten übereinstimmend, dass sich der BF seit 2004 durchgehend in Österreich aufhielt. Seine erstmalige melderechtliche Erfassung ab 12.02.2018 ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters zu seiner Person. Dass die Anmeldung nicht durch den BF, sondern durch seine Lebensgefährtin im Zuge des Einzugs des BF in ihre Wohnung erfolgte, gab die Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 15). Dass der BF abwechselnd bei seinem Bruder und seiner Schwester unterkam, von diesen mitversorgt wurde und nicht krankenversichert war, konnte aufgrund seiner Aussagen sowie der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Geschwister des BF in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen, der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ist durch einen Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Dass sich der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie darum bemüht hat, diesen zu legalisieren, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des BF und der Zeug:innen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 8 f, 23 f, 28): „RI: Sie haben mir gerade gesagt, dass Ihre damalige Frau Asyl in Österreich gehabt hat. Haben Sie aufgrund dessen etwas unternommen, um Ihren Aufenthaltsstatus zu legalisieren? BF: Meinen Sie im Moment der Eheschließung? Der RI wiederholt die Frage BF: Wer sollte mir dabei helfen? Der RI wiederholt die Frage. BF: Sie hatte damals noch keinen Aufenthaltstitel. Sie bekam den Titel, nachdem wir uns scheiden ließen. … RI: Hat Ihr Bruder sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jemals darum bemüht, diesen zu legalisieren? Z1: Er hat es versucht aber er hatte nicht viele Chancen RI: Wie hat er es versucht? Z1: Ich habe von ihm nur gehört, dass er es versucht hat. Was genau er gemacht hat, weiß ich nicht. … RI: Können Sie mir sagen, ob Ihr Bruder während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet jemals etwas unternommen hat, um diesen zu legalisieren? Z3: Ich weiß es nicht, es könnte sein.“ Dass der BF zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seines Asylverfahrens in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden IZR-Auszug, sowie seinen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich seines Asylantrags ergeben sich aus dem Inhalt der diesbezüglichen behördlichen und gerichtlichen Akten. Vor dem BFA gab der BF auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei an: „Gute Frage. Ich habe keine Probleme in Ägypten. Ich dachte, ich kann probieren, ob ich eine Chance bekomme. Ich habe auch einen Sohn hier in Österreich. Ich habe in Ägypten niemanden.“ (Protokoll vom 12.09.2022, AS 181). Auf Vorhalt, dass er seinen Sohn im Asylantrag nicht erwähnt habe und dort vorgebracht habe, Ägypten erst 2017 verlassen zu haben, gab der BF an: „Ich habe so viel Blödsinn geredet. Ich weiß es nicht. Ich wollte probieren, egal was.“ (AS 185). Auf die Frage, ob er in Ägypten strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, antwortete der BF folgendermaßen (AS 186 f): „LA: Werden Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt? VP: VP schweigt. LA: Frage wird erneut, anders formuliert gestellt. VP: Ja, vielleicht schon. Ich weiß es nicht. LA: Wiederholung der Frage. VP: Ich bin schon lange da. Das war Blödsinn, was ich vor Gericht gesagt habe in meinem Asylverfahren. LA: Waren Sie in Ägypten jemals im Gefängnis oder gab es ein Strafverfahren gegen Sie? VP: Ich bin nie im Gefängnis gewesen in Ägypten und wurde auch niemals strafrechtlich verurteilt. Ich habe einfach irgendetwas gesagt vor dem BVwG. Ich war niemals vor Gericht. Es war nicht die Wahrheit. LA: Weshalb haben Sie diese Falschaussagen getätigt im Asylverfahren? VV: Ich habe gedacht, ich probiere irgendetwas. Ich musste etwas machen und habe irgendetwas gesagt.“ Im gegenständlichen Verfahren gab der BF vor dem erkennenden Richter an, dass er den Antrag im Februar 2018 gestellt habe, weil seine Situation in Österreich mit der Zeit immer schlimmer geworden sei. Er habe hier einen Sohn und könne nicht immer mit der Hilfe seiner Schwester leben. Er habe für seinen Sohn auf offiziellem Wege Fuß fassen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 5). Aufgrund dieses Aussageverhaltens konnte festgestellt werden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und ist daher von einem missbräuchlich gestellten Antrag auszugehen. Die Feststellungen zur traditionellen Ehe des BF mit einer marokkanischen Staatsangehörigen sowie der Scheidung beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren. Ergänzend legte er eine übersetzte „Bestätigung über Gültigkeit einer Scheidung“ der Islamischen Vereinigung in Österreich (AS 35) vor. Die Feststellungen hinsichtlich des Sohnes des BF und der Obsorgeregelung beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den Angaben des BF und seines Sohnes in der Beschwerdeverhandlung, sowie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (AS 193) und der Geburtsurkunde des Sohnes (AS 197). Wenngleich der BF vor dem BFA am 12.09.2022 angab, dass sein Sohn österreichischer Staatsangehöriger sei (AS 182), konnte aufgrund der Angaben des Sohnes in der Beschwerdeverhandlung sowie der eben erwähnten Urkunden dessen marokkanische Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Dass dieser über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, ergibt sich aus einem IZR-Auszug. Die Feststellungen zum Verhältnis des BF zu seinem Sohn basieren vorrangig auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Angaben der damaligen Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 21.06.2023 (AS 229 ff), nämlich, dass der BF seinen Sohn regelmäßig zum Fußballspielen treffe bzw. mit ihm zu McDonalds gehe und ihm regelmäßig Sportbekleidung, „coole“ Kleidungsstücke, Pflegeartikel sowie Guthaben zum Herunterladen von Playstation-Spielen schenke, erweisen sich aufgrund der Aussagen des BF sowie seines Sohnes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als unwahr. Der BF gab wörtlich zu Protokoll: „Das hat mein RV geschrieben? Soll ich das gesagt haben, dass ich immer Kontakt mit meinem Sohn habe?“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 7). Bezüglich des Kontakts zu seinem Sohn gab er sodann an, vor 12 oder 13 Monaten zuletzt persönlichen Kontakt gehabt zu haben, weil es immer wieder Konflikte zwischen ihm und der Mutter gebe. Dazu widersprüchlich gab der BF vor dem BFA an, seinen Sohn zuletzt im Dezember 2021 gesehen zu haben (AS 184). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF, seiner sich mehrfach als unwahr erwiesenen Aussagen sowie des persönlichen Eindrucks von Vater und Sohn in der Beschwerdeverhandlung, war den Aussagen des Sohnes Glauben zu schenken, gemäß denen er seinen Vater zuletzt im Alter von fünf Jahren gesehen hat (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 19 f). K. A. konnte auch nicht angeben, ob sein Vater arbeite bzw. wie dessen Privatleben aussehe. Diesbezüglich gab er an, nur die zwei in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Geschwister des BF sowie die anwesende Lebensgefährtin zu kennen, mehr sei ihm über seinen Vater nicht bekannt. Auch, dass sein Vater im Jahr 2018 einen Asylantrag gestellt hat, sei ihm nicht bekannt. Befragt nach gemeinsamen Unternehmungen bzw. nach seiner Kindheit meinte K. A., seinen Vater selten gesehen zu haben. Als sein Vater sich letztes Jahr telefonisch gemeldet habe, habe K. A. den Kontakt abgelehnt. Abschließend gab K. A. auf Nachfrage des Rechtsvertreters des BF an, sich auch keine bessere Beziehung zu seinem Vater zu wünschen (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 20). Dass nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, ergibt sich ebenso aus den Aussagen des BF und seines Sohnes in der Beschwerdeverhandlung. Insofern der BF am 12.09.2022 vor dem BFA angab, „2006-2007“ für ein paar Monate mit seinem Sohn zusammengelebt zu haben (AS 184), erwähnte er dies vor dem erkennenden Richter nicht mehr und wäre dieser Zeitraum aufgrund der kurzen Dauer ohnehin vernachlässigbar. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung nicht den Arbeitgeber seines Sohnes benennen und brachte befragt nach ihrem derzeitigen Kontakt lediglich vor, er rufe am Handy der Mutter an.Die Feststellungen hinsichtlich des Sohnes des BF und der Obsorgeregelung beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den Angaben des BF und seines Sohnes in der Beschwerdeverhandlung, sowie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (AS 193) und der Geburtsurkunde des Sohnes (AS 197). Wenngleich der BF vor dem BFA am 12.09.2022 angab, dass sein Sohn österreichischer Staatsangehöriger sei (AS 182), konnte aufgrund der Angaben des Sohnes in der Beschwerdeverhandlung sowie der eben erwähnten Urkunden dessen marokkanische Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Dass dieser über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, ergibt sich aus einem IZR-Auszug. Die Feststellungen zum Verhältnis des BF zu seinem Sohn basieren vorrangig auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Angaben der damaligen Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 21.06.2023 (AS 229 ff), nämlich, dass der BF seinen Sohn regelmäßig zum Fußballspielen treffe bzw. mit ihm zu McDonalds gehe und ihm regelmäßig Sportbekleidung, „coole“ Kleidungsstücke, Pflegeartikel sowie Guthaben zum Herunterladen von Playstation-Spielen schenke, erweisen sich aufgrund der Aussagen des BF sowie seines Sohnes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als unwahr. Der BF gab wörtlich zu Protokoll: „Das hat mein Regierungsvorlage geschrieben? Soll ich das gesagt haben, dass ich immer Kontakt mit meinem Sohn habe?“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 7). Bezüglich des Kontakts zu seinem Sohn gab er sodann an, vor 12 oder 13 Monaten zuletzt persönlichen Kontakt gehabt zu haben, weil es immer wieder Konflikte zwischen ihm und der Mutter gebe. Dazu widersprüchlich gab der BF vor dem BFA an, seinen Sohn zuletzt im Dezember 2021 gesehen zu haben (AS 184). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF, seiner sich mehrfach als unwahr erwiesenen Aussagen sowie des persönlichen Eindrucks von Vater und Sohn in der Beschwerdeverhandlung, war den Aussagen des Sohnes Glauben zu schenken, gemäß denen er seinen Vater zuletzt im Alter von fünf Jahren gesehen hat (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 19 f). K. A. konnte auch nicht angeben, ob sein Vater arbeite bzw. wie dessen Privatleben aussehe. Diesbezüglich gab er an, nur die zwei in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Geschwister des BF sowie die anwesende Lebensgefährtin zu kennen, mehr sei ihm über seinen Vater nicht bekannt. Auch, dass sein Vater im Jahr 2018 einen Asylantrag gestellt hat, sei ihm nicht bekannt. Befragt nach gemeinsamen Unternehmungen bzw. nach seiner Kindheit meinte K. A., seinen Vater selten gesehen zu haben. Als sein Vater sich letztes Jahr telefonisch gemeldet habe, habe K. A. den Kontakt abgelehnt. Abschließend gab K. A. auf Nachfrage des Rechtsvertreters des BF an, sich auch keine bessere Beziehung zu seinem Vater zu wünschen (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 20). Dass nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, ergibt sich ebenso aus den Aussagen des BF und seines Sohnes in der Beschwerdeverhandlung. Insofern der BF am 12.09.2022 vor dem BFA angab, „2006-2007“ für ein paar Monate mit seinem Sohn zusammengelebt zu haben (AS 184), erwähnte er dies vor dem erkennenden Richter nicht mehr und wäre dieser Zeitraum aufgrund der kurzen Dauer ohnehin vernachlässigbar. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung nicht den Arbeitgeber seines Sohnes benennen und brachte befragt nach ihrem derzeitigen Kontakt lediglich vor, er rufe am Handy der Mutter an. Aufgrund der Aussagen des BF und seines Sohnes konnte keine Bindung zwischen Vater und Kind festgestellt werden, die ein solches Maß erreicht, dass von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen ist.Aufgrund der Aussagen des BF und seines Sohnes konnte keine Bindung zwischen Vater und Kind festgestellt werden, die ein solches Maß erreicht, dass von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft des BF sowie die näheren Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des BF und H. A. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass sie sich seit 2018 in einer Lebensgemeinschaft befinden, gab die Lebensgefährtin vor dem erkennenden Richter zu Protokoll und auch der BF gab an, dass sie seit 2018 „ganz zusammen“ seien (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 6). Bei dem Interview-Termin vor der ägyptischen Botschaft am 24.07.2019 gab der BF an, eine Frau (und einen Sohn) in Österreich zu haben (AS 95). Auch bei dem Interview-Termin am 22.11.2023 führte der BF an, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein (OZ 7). In der Beschwerdeverhandlung stellte er auf Nachfrage seines Rechtsvertreters klar, dass er nicht standesamtlich verheiratet ist (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 11). Dass der BF nach islamischen Recht mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, brachte er erstmalig in der Beschwerde vor. Vor dem BFA am 12.09.2022 sprach er ausdrücklich von seiner Lebensgefährtin und gab explizit an, nicht mit ihr verheiratet zu sein (AS 183). Er legte auch keine Urkunde zum Beweis der traditionellen Ehe im Verfahren vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF eine Bestätigung über die Gültigkeit einer Scheidung (AS 35) der Islamischen Vereinigung in Österreich vorlegen konnte, aber keine Bestätigung über die Eheschließung. Die Schwester des BF gab an, bei der Hochzeit nicht dabei gewesen zu sein, weil sie keine Zeit gehabt habe (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 28). Der Bruder des BF gab – befragt nach der Hochzeit – zunächst an, sich überhaupt nicht daran erinnern zu können, und meinte nachgefragt, schon bei der Hochzeit dabei gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 23). Auch die Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung zur angeblich stattgefundenen traditionellen Hochzeit waren vage und wenig detailliert (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 15): „Z4: Da ist dieser ,,Scheich"... ich weiß nicht wie das heißt und er erzählt dort etwas von der Religion und der Heirat in arabischer Sprache und dann fragt dieser auf Deutsch, ob ich ihn heiraten will und das war es dann auch.“ Aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben hinsichtlich einer angeblichen traditionellen Heirat sowie fehlender Beweisdokumente, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine traditionelle Hochzeit stattgefunden hat. Ein Deutsch-Zertifikat konnte der BF im Verfahren nicht vorlegen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung kommunizierte er mittels Dolmetscher, wobei eine einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch durchaus möglich war. Aufgrund des persönlichen Eindrucks und schon aufgrund seines fast 20-jährigen Aufenthalts konnte festgestellt werden, dass der BF ein wenig Deutsch spricht. Die Anmeldung zur „A2 – ÖIF (Integrationsprüfung nach der IV – V 2017)“ für den 10.02.2024 ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Dokument (OZ 2). In Anbetracht des etwa 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zeugt die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte Anmeldung zur Sprachprüfung in Zusammenhang mit unzureichenden sprachlichen Fähigkeiten von wenig Interesse an einer raschen Integration im Bundesgebiet. Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, beruht auf dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF sowie dessen Angaben im Verfahren. Darauf sowie auf seiner finanziellen Abhängigkeit gegenüber seinen Geschwistern und derzeit seiner Lebensgefährtin, welche sich aus deren Angaben sowie den Angaben des BF ergibt, beruht die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF. Der BF gab zwar in der Beschwerdeverhandlung an, über Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge zu verfügen, und bei einer Leihfirma bzw. bei einer Gemeinde arbeiten beginnen zu können, nähere Angaben zu den besagten Firmen konnte er auf Nachfrage des Richters nicht beantworten. Zudem datieren die einzigen im Akt einliegenden Einstellungszusagen vom 24.02.2022 (AS 153 f) bzw. 20.09.2022 (AS 209 f) und betreffen jeweils eine Tätigkeit bei der E. KG als Büroangestellter bzw. Regalbetreuer. Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich ist, gab er in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 10).Ein Deutsch-Zertifikat konnte der BF im Verfahren nicht vorlegen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung kommunizierte er mittels Dolmetscher, wobei eine einfache Unterhaltung mit dem BF auf Deutsch durchaus möglich war. Aufgrund des persönlichen Eindrucks und schon aufgrund seines fast 20-jährigen Aufenthalts konnte festgestellt werden, dass der BF ein wenig Deutsch spricht. Die Anmeldung zur „A2 – ÖIF (Integrationsprüfung nach der römisch vier – römisch fünf 2017)“ für den 10.02.2024 ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Dokument (OZ 2). In Anbetracht des etwa 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zeugt die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte Anmeldung zur Sprachprüfung in Zusammenhang mit unzureichenden sprachlichen Fähigkeiten von wenig Interesse an einer raschen Integration im Bundesgebiet. Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, beruht auf dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF sowie dessen Angaben im Verfahren. Darauf sowie auf seiner finanziellen Abhängigkeit gegenüber seinen Geschwistern und derzeit seiner Lebensgefährtin, welche sich aus deren Angaben sowie den Angaben des BF ergibt, beruht die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF. Der BF gab zwar in der Beschwerdeverhandlung an, über Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge zu verfügen, und bei einer Leihfirma bzw. bei einer Gemeinde arbeiten beginnen zu können, nähere Angaben zu den besagten Firmen konnte er auf Nachfrage des Richters nicht beantworten. Zudem datieren die einzigen im Akt einliegenden Einstellungszusagen vom 24.02.2022 (AS 153 f) bzw. 20.09.2022 (AS 209 f) und betreffen jeweils eine Tätigkeit bei der E. KG als Büroangestellter bzw. Regalbetreuer. Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich ist, gab er in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 10). Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sowie die näheren Feststellungen zu den in Österreich lebenden Geschwistern basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere deren Angaben des BF und seiner Geschwister in der Beschwerdeverhandlung am 07.02.2024 sowie den zu diesen eingeholten Auszügen aus dem AJ-WEB und ZMR. Dass der BF zu den Kindern seiner Schwester eine gute Beziehung hat, ergibt sich auch aus dem von seinem Neffen verfassten Empfehlungsschreiben (AS 213). Dass der BF über einen entsprechenden Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, stellt sich bereits in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als nachvollziehbar dar. Darüberhinausgehende intensive soziale Kontakte im Bundesgebiet konnte der BF nicht nachweisen. Auf die Frage des erkennenden Richters nach Freunden im Bundesgebiet, nannte der BF eine Person als seinen engsten Freund sowie einen Nachbarn. Zudem fügte er an, er wisse nicht, warum diese Frage gestellt werde. Auf die Nachfrage nach gemeinsamen Unternehmungen, meinte er, er habe eine „normale freundschaftliche Beziehung“ und nannte Fußballspielen und Spazierengehen als Aktivitäten (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 9 f). Aufgrund dieser Angaben des BF konnten keine relevanten sozialen Kontakte im Bundesgebiet, abgesehen von seinen Familienangehörigen, festgestellt werden. Sonstige integrative Schritte (beispielsweise freiwillige Tätigkeiten, die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsprogrammen, Kursbesuche etc.) wurden nicht nachgewiesen. Insgesamt konnte daher festgestellt werden, dass der BF die Zeit in Österreich nur in einem verschwindend geringen Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren. Dass der BF strafgerichtlich in Österreich unbescholten ist, konnte einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich entnommen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Bemühungen der Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den im IZR erfassten Daten sowie den im Akt befindlichen Berichten des BFA zur Identitätsfeststellung durch die ägyptische Botschaft. Die Mitwirkungsbescheide liegen im Verwaltungsakt ein. Dass der BF zum Interviewtermin nicht erschienen ist, ergibt sich ebenso aus den im Akt einliegenden Berichten des BFA zu den Interviewterminen. Dass sich der BF bewusst dem Zugriff der Behörden entzog und die fremdenrechtlichen Bestimmungen umgehen wollte, belegen insbesondere seine Aussagen vor dem erkennenden Richter: In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, dass er bei der Vaterschaftsfeststellung im Jahr 2007 eine Adresse als Meldeadresse angegeben habe, obwohl er dort nicht gemeldet gewesen sei, meinte der BF, dass er die Adresse seines Bruders angegeben habe, weil die Ärzte bei der Geburt seines Sohnes eine Adresse gebraucht hätten, um ihn kontaktieren zu können (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 5). Auf weiteren Vorhalt, dass er bewusst in Kauf genommen habe, dass seine Schwester und sein Bruder Verstöße gegen das Meldegesetz begehen, indem sie den BF ohne Meldung bei ihnen wohnen ließen, meinte der BF davon nichts gewusst zu haben und fügte hinzu: „Wenn ich davon gewusst hätte, dann hätte ich es auch gemacht.“ (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 4 f). Der BF zeigte auch keinerlei Einsicht bezüglich seines unrechtmäßigen Aufenthalts (Verhandlungsprotokoll vom 07.02.2024, S 11): „Rl: Wären Sie bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen? BF: Warum soll ich? Der Rl wiederholt die Frage. BF: Nein, warum soll ich meinen Sohn und meine Freundin hier zurücklassen. Wo soll ich denn hingehen? lch hatte in Österreich keinerlei Verstöße gegen das Gesetz. Der Rl erörtert die Sach- und Rechtslage.“ Aufgrund dieses Aussageverhaltens des BF sowie seines festgestellten Verhaltens während seines Aufenthalts im Bundesgebiet und der – wie oben ausgeführt – missbräuchlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergab sich die Feststellung, dass der BF die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts umgehen wollte, indem er sich bewusst dem Zugriff der Behörden entzog. 2.
- Zur individuellen Rückkehrsituation des BF: Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Dieser konnte nicht substantiiert näher ausführen, warum er nicht nach Ägypten zurückkehren, eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte, zumal er eine Ausbildung als Tischler abgeschlossen hat und sich als Tischler in Ägypten bereits seinen Lebensunterhalt verdient hat. Auch hat er keine Verfolgung in Ägypten zu befürchten. So gab der BF im gegenständlichen Verfahren an, den Asylantrag 2018, welcher rechtkräftig negativ beschieden wurde, nur gestellt zu haben, um „eine Chance“ in Österreich zu bekommen und seinen Aufenthalt zu verlängern. Der BF spricht auch weiterhin die Sprache seines Herkunftsstaats, sodass es ihm trotz seiner jahrelangen Abwesenheit möglich sein wird, sich, wenngleich zunächst durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem leben Geschwister des BF nach wie vor in Ägypten, wobei der BF zumindest zu einem Bruder und einer Schwester in Kontakt steht, sodass der BF im Falle einer Rückkehr in Ägypten auch auf familiäre Kontakte zurückgreifen kann. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellunge