4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer haben beim Bezirksgericht XXXX am 7.2.2014 als Antragsteller den Antrag eingebracht, es möge der Beschluss erlassen werden, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Asphaltierung – Staubfreimachung einer mit Grundstücksnummer genau bezeichneten Liegenschaft im Grundbuch XXXX gerichtlich zu ersetzten. In diesem schriftlichen Antrag wird der geltend gemachte Anspruch mit EUR 15.000,-- bewertet. Der Antrag wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 7.2.2014 beim Bezirksgericht XXXX im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. Das diesbezügliche (Grund-) Verfahren wird/wurde beim Bezirksgericht XXXX zu Aktenzeichen XXXX geführt. Im ERV-Antrag ist das Einzugskonto für die zu entrichtende Pauschalgebühr angeführt und wurde diese auf Grundlage der im Antrag genannten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 813,05, bei Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlags am 7.7.2014 eingezogen. In dieser Höhe wurde die Pauschalgebühr von den Beschwerdeführern auch im Antrag verzeichnet und in das dort befindliche Kostenverzeichnis aufgenommen (ERV-Antrag vom 7.2.2014).Die Beschwerdeführer haben beim Bezirksgericht römisch 40 am 7.2.2014 als Antragsteller den Antrag eingebracht, es möge der Beschluss erlassen werden, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Asphaltierung – Staubfreimachung einer mit Grundstücksnummer genau bezeichneten Liegenschaft im Grundbuch römisch 40 gerichtlich zu ersetzten. In diesem schriftlichen Antrag wird der geltend gemachte Anspruch mit EUR 15.000,-- bewertet. Der Antrag wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 7.2.2014 beim Bezirksgericht römisch 40 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. Das diesbezügliche (Grund-) Verfahren wird/wurde beim Bezirksgericht römisch 40 zu Aktenzeichen römisch 40 geführt. Im ERV-Antrag ist das Einzugskonto für die zu entrichtende Pauschalgebühr angeführt und wurde diese auf Grundlage der im Antrag genannten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 813,05, bei Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlags am 7.7.2014 eingezogen. In dieser Höhe wurde die Pauschalgebühr von den Beschwerdeführern auch im Antrag verzeichnet und in das dort befindliche Kostenverzeichnis aufgenommen (ERV-Antrag vom 7.2.2014). Am 1.3.2022 brachten die Beschwerdeführer im Grundverfahren XXXX einen Rückzahlungsantrag auf anteilige Pauschalgebühren ein, wo sie vorbringen:Am 1.3.2022 brachten die Beschwerdeführer im Grundverfahren römisch 40 einen Rückzahlungsantrag auf anteilige Pauschalgebühren ein, wo sie vorbringen: „ ln umseits rubrizierter Rechtssache wurden EUR 813,10 an PG eingezogen, das Bezirksgericht XXXX vertritt jedoch die Auffassung, dass lediglich EUR 256,00 an Pauschatgebühren einzuziehen gewesen wären. Es sind daher EUR 557,10 zu Handen der einschreitenden Vertreterin der Antragsteller rückzuüberweisen".„ ln umseits rubrizierter Rechtssache wurden EUR 813,10 an PG eingezogen, das Bezirksgericht römisch 40 vertritt jedoch die Auffassung, dass lediglich EUR 256,00 an Pauschatgebühren einzuziehen gewesen wären. Es sind daher EUR 557,10 zu Handen der einschreitenden Vertreterin der Antragsteller rückzuüberweisen". Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 20.11.2023, zugestellt am 21.11.2023, hat die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als belangte Behörde, dem oben genannten Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wird auf Grundlage des unstrittigen Verfahrensgangs folgendermaßen begründet:Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 20.11.2023, zugestellt am 21.11.2023, hat die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 , als belangte Behörde, dem oben genannten Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wird auf Grundlage des unstrittigen Verfahrensgangs folgendermaßen begründet: Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid fristgerecht am 6.12.2023 Beschwerde, bezeichnet im Schriftsatz als Vorstellung, an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin bringen sie vor, über die vorliegende Gebühr sei bis dato nicht rechtskräftig entschieden. Es sei lediglich ein Gebühreneinzug vorgenommen worden. Mangels eines Mandatsbescheides sei die Rückförderungsfrist nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist beginne erst nach Rechtskraft der Gebührenentscheidung. Eine rechtskräftige Gebührenentscheidung liege nicht vor. Es liege auch kein Mandatsbescheid vor. Beim Gebühreneinzug sei offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Dieser Fehler könne durch einen Rückforderungsantrag bereinigt werden. Die Beschwerdeführer beantragen: „Das Bundesverwaltungsgericht wollte der Vorstellung Folge geben und dem Rückforderungsantrag vür EUR 557,10 Folge geben.“ Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 hat die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als belangte Behörde, den Bescheid samt Beschwerde und Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, in dessen Außenstelle Innsbruck der Behördenakt am 2.1.2024 einlangte.Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 hat die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 , als belangte Behörde, den Bescheid samt Beschwerde und Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, in dessen Außenstelle Innsbruck der Behördenakt am 2.1.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang und geschilderte Sachverhalt, stellt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar und wird als solcher festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang und geschilderte Sachverhalt, stellt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar und wird als solcher festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und geschildeter Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behörden- und Gerichtsakt und waren sohin auf der Grundlage des Aktes festzustellen. Zudem ist der Verfahrensgang und Sachverhalt nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten:
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Entstehung der Gebührenpflicht §
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2283444.1.00
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