G in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, L502 2119019-1/13E, wurde der Antrag des Antragstellers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, wider den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe sowie der schiitisch-moslemischen Glaubensgemeinschaft zugehörig und ledig. Er sei in Bagdad im Stadtteil XXXX geboren worden, wo er zwischen 1989 und 1998 die Grund- und die Hauptschule sowie in der Folge bis 2001 eine höhere Schule besucht habe. Im Anschluss sei er für ca. ein Jahr als Helfer in einer Autowerkstätte und in weiterer Folge für ca. ein halbes Jahr in einem Textilgeschäft erwerbstätig gewesen. In den Folgejahren sei er ohne Beschäftigung gewesen, ehe er Ende September 2011 freiwillig den Dienst in der irakischen Armee angetreten habe. Nach Absolvierung einer mehrmonatigen Grundausbildung bei einer Einheit XXXX Bagdad sei er in eine Garnison am Rande der Stadt XXXX versetzt worden, wo er einer Kommunikationseinheit angehört habe und als Funker eingesetzt worden sei. Ende Juli 2014 habe er Urlaub von seiner Einheit in XXXX erhalten, sei nach Bagdad geflogen, und von dort nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern in Bagdad, Stadtteil XXXX aufgehalten, wo seine Eltern und zwei minderjährige Brüder noch immer leben würden. Mehrere erwachsene und verheiratete Brüder und Schwestern würden in einem anderen Haus der Familie im Stadtteil XXXX leben, eine weitere Schwester lebe in Ägypten. Die erwachsenen Brüder des Antragstellers betrieben mehrere Autowerkstätten in Bagdad. Der Vater beziehe eine staatliche Rente. Der Antragsteller sei schließlich am 20.08.2014 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei ausgereist und in der Folge mit Unterstützung durch Schlepper auf illegale Weise nach Österreich gelangt, wo er am 31.08.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe.Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe sowie der schiitisch-moslemischen Glaubensgemeinschaft zugehörig und ledig. Er sei in Bagdad im Stadtteil römisch 40 geboren worden, wo er zwischen 1989 und 1998 die Grund- und die Hauptschule sowie in der Folge bis 2001 eine höhere Schule besucht habe. Im Anschluss sei er für ca. ein Jahr als Helfer in einer Autowerkstätte und in weiterer Folge für ca. ein halbes Jahr in einem Textilgeschäft erwerbstätig gewesen. In den Folgejahren sei er ohne Beschäftigung gewesen, ehe er Ende September 2011 freiwillig den Dienst in der irakischen Armee angetreten habe. Nach Absolvierung einer mehrmonatigen Grundausbildung bei einer Einheit römisch 40 Bagdad sei er in eine Garnison am Rande der Stadt römisch 40 versetzt worden, wo er einer Kommunikationseinheit angehört habe und als Funker eingesetzt worden sei. Ende Juli 2014 habe er Urlaub von seiner Einheit in römisch 40 erhalten, sei nach Bagdad geflogen, und von dort nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern in Bagdad, Stadtteil römisch 40 aufgehalten, wo seine Eltern und zwei minderjährige Brüder noch immer leben würden. Mehrere erwachsene und verheiratete Brüder und Schwestern würden in einem anderen Haus der Familie im Stadtteil römisch 40 leben, eine weitere Schwester lebe in Ägypten. Die erwachsenen Brüder des Antragstellers betrieben mehrere Autowerkstätten in Bagdad. Der Vater beziehe eine staatliche Rente. Der Antragsteller sei schließlich am 20.08.2014 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei ausgereist und in der Folge mit Unterstützung durch Schlepper auf illegale Weise nach Österreich gelangt, wo er am 31.08.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Irak vor seiner Ausreise – wie von ihm behauptet – einer landesweiten individuellen Verfolgung durch Dritte aufgrund seiner militärischen Tätigkeit in der irakischen Armee ausgesetzt gewesen sei oder er im Falle einer Rückkehr dorthin der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Ebenso könne keine anderweitige landesweite individuelle Gefährdung des Revisionswerbers, insbesondere im Hinblick auf allgemeine kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak, festgestellt werden. Zur Lage im Irak, insbesondere in der Heimatregion des Antragstellers, traf das Bundesverwaltungsgericht insbesondere folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Sicherheitslage im Irak habe sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten seien Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen seien nicht unter Kontrolle der Zentralregierung. Die Gewalt gehe überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte hätten auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gingen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus. Auch im Jahr 2015 sei die Sicherheitslage im Irak weiterhin höchst instabil gewesen. Konflikte und bewaffnete Gewalt hätten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninawa und Salah al-Din konzentriert. In Bagdad gingen Anschläge in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und würden sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte richten. Am 12.09.2015 seien bei einem IS-Selbstmordanschlag acht Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee getötet worden, Ende Oktober 2015 habe es einen Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad gegeben; am 13.11.2015 seien bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt worden, indem ein Täter bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt einen Sprengstoffgürtel gezündet habe. Im Jänner 2016 sei es nach Medienberichten zur Explosion einer Autobombe und zu anschließenden Gefechten nahe einem Einkaufszentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten der Stadt gekommen. Ausgehend von diesem Sachverhalt folgerte das BVwG, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich auch nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an ihn
G vorlägen:Ausgehend von diesem Sachverhalt folgerte das BVwG, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich auch nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an ihn
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorlägen: Zum einen handle es sich beim Antragsteller um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann; er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und sei schon vor seiner Ausreise in verschiedener, oben festgestellter Form erwerbstätig gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich wieder in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass ihm bei der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Zum anderen habe der Antragsteller weder substantiiertes Vorbringen erstattet noch lasse sich aus den länderkundlichen Informationen des BVwG ableiten, dass er alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bagdad oder im Süden des Iraks mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Sprengstoffanschläge oder allgemeine kriegerische Ereignisse ausgesetzt wäre. Zwar gebe es in Bagdad wiederkehrend Sprengstoffanschläge extremistischer Elemente, insbesondere der Organisation IS, die sich im Speziellen gegen die schiitische Bevölkerungsgruppe und gegen staatliche und quasi-staatliche Sicherheitsorgane richteten. Das quantitative Ausmaß solcher Anschläge – trotz erheblicher Opferzahlen im konkreten Einzelfall – sei aber nicht so hoch, dass ein Rückkehrer bereits wegen seiner bloßen Ortsanwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, ebenso ein Opfer eines Anschlags zu werden. Dafür spreche auch, dass sich die Familienangehörigen des Antragstellers weiterhin in Bagdad aufhielten und der Antragsteller kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet habe, dass diese einem substantiellen Anschlagsrisiko ausgesetzt wären oder gar aus diesem Grund die Stadt verlassen hätten bzw. wollten. Es sei auch auf den Umstand zu verweisen, dass die südlichen Provinzen des Iraks den verfügbaren länderkundlichen Informationen zufolge jedenfalls kein maßgebliches Risikogebiet für allfällige Anschläge darstellten. Auch kriegerische Ereignisse im Irak würden den Antragsteller nicht unmittelbar betreffen. Es sei allgemein bekannt, dass seit Sommer 2014 Kämpfe zwischen bewaffneten Verbänden des IS und verbündeter extremistischer Organisationen einerseits und Einheiten der staatlichen irakischen Sicherheitskräfte, verbündeter nicht-staatlicher Milizen, der sogenannte Peshmerga, der kurdischen Regionalregierung des Nordiraks sowie internationaler alliierter Streitkräfte andererseits innerhalb der zentralirakischen Provinzen Ninava, Anbar, Kirkuk, Diyala und Salah al-Din stattfänden, nicht jedoch im Stadtgebiet von Bagdad, in der nahen Umgebung der Stadt oder im Südirak. Ausgehend von dieser Lageeinschätzung bestehe für den Revisionswerber kein maßgebliches Risiko, ein ziviles Opfer solcher Kämpfe zu werden, solange er sich nicht in den oben genannten Kampfzonen aufhalte, wofür es für ihn aber auch keine Veranlassung gäbe. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller somit insbesondere nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller somit insbesondere nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Abschließend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass dem Antragsteller aus näher dargestellten Gründen kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen sei und auch keine Umstände vorlägen, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn sprächen.Abschließend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass dem Antragsteller aus näher dargestellten Gründen kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen sei und auch keine Umstände vorlägen, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn sprächen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Revision an den Verwaltungsgerichthof wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, als unbegründet abgewiesen. 1.2. Am 03.04.2017 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2017 wurde dieser Antrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2017 wurde dieser Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, L507 2119019-2/2E, als unbegründet abgewiesen. 1.3. Am 17.04.2018 stellte der Antragsteller einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde auch der zweite Folgeantrag des Antragstellers wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde auch der zweite Folgeantrag des Antragstellers wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, ZI. L502 2119019-3/10E, wiederum als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller eine Beschwerde beim VfGH
1 B-VG, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG sowie einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde
GH
, Artikel 144, Absatz eins, B-VG, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 85, Absatz 2, VfGG sowie einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde
GH vom 12.06.2019, Z. E 1073/2019-11 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten. In der Folge wurde vom Antragsteller eine Revision an den VwGH nicht erhoben. Am 23.06.2019 wurde gegen den Antragsteller
Als Geschädigte wurde XXXX geführt, die damalige Lebensgefährtin des Antragstellers sowie die Mutter seiner am XXXX geborenen Tochter. Am 23.06.2019 erging der Abschlussbericht des XXXX wegen des Verdachtes auf „Fortgesetzte Gewaltausübung“ zum Nachteil der XXXX . Am 26.06.2019 wurde gegen den Antragsteller Anklage durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung
GB erhoben. Das Verfahren am XXXX , wurde diversionell eingestellt.Am 23.06.2019 wurde gegen den Antragsteller
Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot der Wohnung römisch 40 ausgesprochen. Als Geschädigte wurde römisch 40 geführt, die damalige Lebensgefährtin des Antragstellers sowie die Mutter seiner am römisch 40 geborenen Tochter. Am 23.06.2019 erging der Abschlussbericht des römisch 40 wegen des Verdachtes auf „Fortgesetzte Gewaltausübung“ zum Nachteil der römisch 40 . Am 26.06.2019 wurde gegen den Antragsteller Anklage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung
Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB erhoben. Das Verfahren am römisch 40 , wurde diversionell eingestellt. 1.4. Am 21.11.2019 stellte der Antragsteller seinen insgesamt vierten Antrag (und dritten Folgeantrag) auf internationalen Schutz und gab dazu am selben Tag bei der Erstbefragung an, dass die Lage im Irak noch nicht stabil und seine früheren Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Zudem habe er in Österreich eine Familie gegründet. Am 27.01.2020 und am 25.06.2020 fanden niederschriftliche Einvernahmen vor dem BFA statt, in welchen der Antragsteller zusammengefasst geltend machte, auch weiterhin von den schiitischen Milizen verfolgt zu werden, weshalb er nicht in den Irak zurückkehren könne. Auch wurde er ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Am 01.07.2020 wurde XXXX als Mutter des gemeinsamen Kindes vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zum gemeinsamen Familienleben mit dem Antragsteller befragt.Am 01.07.2020 wurde römisch 40 als Mutter des gemeinsamen Kindes vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zum gemeinsamen Familienleben mit dem Antragsteller befragt. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers in den Irak zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers bestehe.Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Antragsteller wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers in den Irak zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers bestehe. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. W284 2119019-4/23E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf unter anderem die Feststellungen, dass die zur Begründung dieses gegenständlichen dritten Folgeantrages behauptete Bedrohung den in den vorausgegangenen Verfahren behaupteten Bedrohungen entspricht, wobei dies bereits in den vorangegangenen Verfahren geprüft wurde. Das Vorbringen, dass der Antragsteller immer noch von den Milizen aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit beim irakischen Militär, wodurch er über viele Informationen verfüge, verfolgt würde und überdies seine Familie belästigt werde und den Antragsteller ausgestoßen hätte, weshalb der Antragsteller nicht dorthin zurückkehren könne, bezieht sich bereits auf einen (angeblich) vor 2014 verwirklichten Sachverhalt und ist daher vom Prüfungsumfang des vorangegangenen – und rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens umfasst. Dass der Antragsteller – wie nunmehr in den Vordergrund gerückt – von seinem Clan ausgeschlossen worden wäre, stützt sich ebenso auf den bereits im Vorverfahren geprüften Sachverhalt und hat sich auch dadurch keine wie immer geartete Gefährdungssituation ergeben. Neue asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Irak liegen demnach nicht vor. Einer neuerlichen Überprüfung der Fluchtgründe steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen. Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Irak war keine maßgebliche Verschlechterung der Umstände im Vergleich zu den im Ausgangsverfahren festgestellten Berichten festzustellen. 1.5. Am 13.01.2023 stellte der Antragsteller vor dem BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. 1.5. Am 13.01.2023 stellte der Antragsteller vor dem BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am 17.02.2023 stellte der Antragsteller im Wege seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV.Am 17.02.2023 stellte der Antragsteller im Wege seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV. Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023, Zl. 1030361210-230099729, wurde der Antrag des Antragstellers auf Mängelheilung vom 17.02.2023
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers in den Irak
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2023, Zl. 1030361210-230099729, wurde der Antrag des Antragstellers auf Mängelheilung vom 17.02.2023
Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023, Zl. L521 2119019-5/21E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.02.2023 wird
Vm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 230/2017 abgewiesen.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „VI.
Vm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 106/2022, wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023, Zl. L521 2119019-5/21E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.02.2023 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017, abgewiesen.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „VI.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ 2.
G aufgehoben.2.2. Am 08.02.2024 wurde der Antragsteller vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz
, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er weder an einer schweren lebensbedrohenden Krankheit leide. Die vorhergehenden Anträge auf internationalen Schutz seien rechtskräftig abgewiesen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz vom 21.11.2019 habe der Antragsteller angegeben, dass er und seine Familie nach wie vor verfolgt würden. Der Antragsteller wäre bei der Terrorismusbekämpfung tätig gewesen und würde daher von bewaffneten Milizen und Terrorgruppen verfolgt werden. Nachdem Mosul vom IS eingenommen worden sei, habe der Antragsteller Listen mit den Namen von Terroristen gefunden, die er auch im Rahmen seines Dienstes abgegeben habe. Aus diesem Grund würde man seinen Namen und seinen Wohnort kennen. Weiters hätten Milizen das Haus des Antragstellers am 05.09.2017 gestürmt und seien der Antragsteller und seine Brüder gesucht worden. Der Bruder des Antragstellers sei an der Schulter angeschossen worden, als er Personen bei der Polizei habe anzeigen wollen, die sich im Haus aufgehalten hätten. Im Falle einer Rückkehr würde der Antragsteller befürchten, umgebracht zu werden. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 habe der Antragsteller vorgebracht, dass er beim Militär gewesen sei und das Militär im Jahr 2014 verlassen habe. Aus diesem Grund könne er nicht zurück in den Irak. Beim Militär sei er bei der Terrorismusbekämpfung tätig gewesen. Die Situation im Irak sei sehr schlecht und die Milizen seien sehr aktiv aufgrund des Gaza-Konfliktes. Aufgrund dessen herrsche keine Sicherheit und die Milizen würden nur darauf warten, zu kämpfen. Im Falle einer Rückkehr würde der Antragsteller vom Militär in Haft genommen und einem Militärgericht vorgeführt werden. Er werde 100-prozentig verhaftet und es könne auch sein, dass man ihn beschuldige, für die EU als Informant gearbeitet zu haben. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation des Antragstellers nicht ergeben. Die allgemeine Lage im Irak habe sich seit Rechtskraft der Entscheidungen in den Vorverfahren nicht geändert. Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage im Irak getroffen.
G und am 17.02.2023 einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV.1.3. Am 13.01.2023 stellte der Antragsteller persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und am 17.02.2023 einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV. 1.
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Antragsteller ist der leibliche Vater der von römisch 40 am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter römisch 40 . römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.11.2019
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Antragsteller und seine Tochter unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz, ein solcher bestand auch nicht in der Vergangenheit. Die Tochter wohnt bei der Kindesmutter (seit dem 01.06.2022 in der Bundeshauptstadt Wien) und es kommt dieser die alleinige Obsorge zu. Vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht wurde am 13.06.2023 eine Kontaktregelung mit der Kindesmutter getroffen. Demnach ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, seine Tochter einmal pro Woche am Samstag von 12 bis 19 Uhr zu beaufsichtigen und mit ihr Zeit zu verbringen. Er hat seine Tochter dazu von der Kindesmutter jeweils am Hauptbahnhof in Wien entgegenzunehmen und sie am Ende der Kontaktzeit auch wieder dort der Kindesmutter zu übergeben. In der Kontaktrechtsvereinbarung ist außerdem festgehalten, dass sich die Kindesmutter von 02.07.2023 bis 28.09.2023 gemeinsam mit XXXX im Königreich Saudi-Arabien aufhalten wird, um dort die ältere Tochter der Kindesmutter aus einer früheren Beziehung zu besuchen. In dieser Zeit erfolgen die Kontakte zwischen dem Antragsteller und der Tochter einmal pro Woche am Samstag mittels Videotelefonie via IMO-App über das Mobiltelefon der Kindesmutter, wobei die nähere terminliche Regelung dem Einvernehmen der Eltern vorbehalten bleibt. Der nächste Kontakt des Antragstellers mit seiner Tochter nach deren Rückkehr aus Saudi-Arabien wurde mit 30.09.2023 von 12 bis 19 Uhr vereinbart.Der Antragsteller und seine Tochter unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz, ein solcher bestand auch nicht in der Vergangenheit. Die Tochter wohnt bei der Kindesmutter (seit dem 01.06.2022 in der Bundeshauptstadt Wien) und es kommt dieser die alleinige Obsorge zu. Vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht wurde am 13.06.2023 eine Kontaktregelung mit der Kindesmutter getroffen. Demnach ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, seine Tochter einmal pro Woche am Samstag von 12 bis 19 Uhr zu beaufsichtigen und mit ihr Zeit zu verbringen. Er hat seine Tochter dazu von der Kindesmutter jeweils am Hauptbahnhof in Wien entgegenzunehmen und sie am Ende der Kontaktzeit auch wieder dort der Kindesmutter zu übergeben. In der Kontaktrechtsvereinbarung ist außerdem festgehalten, dass sich die Kindesmutter von 02.07.2023 bis 28.09.2023 gemeinsam mit römisch 40 im Königreich Saudi-Arabien aufhalten wird, um dort die ältere Tochter der Kindesmutter aus einer früheren Beziehung zu besuchen. In dieser Zeit erfolgen die Kontakte zwischen dem Antragsteller und der Tochter einmal pro Woche am Samstag mittels Videotelefonie via IMO-App über das Mobiltelefon der Kindesmutter, wobei die nähere terminliche Regelung dem Einvernehmen der Eltern vorbehalten bleibt. Der nächste Kontakt des Antragstellers mit seiner Tochter nach deren Rückkehr aus Saudi-Arabien wurde mit 30.09.2023 von 12 bis 19 Uhr vereinbart. XXXX hat aufgrund der in der Beziehung mit dem Antragsteller erlittenen Gewalt Angst davor, dass der Antragsteller ihr oder ihrer Tochter „Schaden zufügen“ wird. Sie ermöglicht dennoch den Kontakt mit ihrer Tochter, da sie der Ansicht ist, den Kontakt „nicht verbieten“ zu können. Bei persönlichen Kontakten achtet XXXX darauf, dem Antragsteller keinen Anlass für aggressives Verhalten zu bieten. Sie ist der Ansicht, dass der Antragsteller nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung mit ihr eine Beziehung eingegangen ist und ein Kind gezeugt hat sowie dass der Antragsteller seine Tochter nicht liebe und ihr in entscheidenden Momenten nicht beigestanden habe. römisch 40 hat aufgrund der in der Beziehung mit dem Antragsteller erlittenen Gewalt Angst davor, dass der Antragsteller ihr oder ihrer Tochter „Schaden zufügen“ wird. Sie ermöglicht dennoch den Kontakt mit ihrer Tochter, da sie der Ansicht ist, den Kontakt „nicht verbieten“ zu können. Bei persönlichen Kontakten achtet römisch 40 darauf, dem Antragsteller keinen Anlass für aggressives Verhalten zu bieten. Sie ist der Ansicht, dass der Antragsteller nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung mit ihr eine Beziehung eingegangen ist und ein Kind gezeugt hat sowie dass der Antragsteller seine Tochter nicht liebe und ihr in entscheidenden Momenten nicht beigestanden habe. Vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger wurde am 05.05.2023 eine Unterhaltsvereinbarung
2 ABGB geschlossen. Demnach ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem 01.04.2023 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 30,00 zu Handen der obsorgeberechtigten Kindesmutter zu leisten. Pflege und Obsorge der minderjährigen Tochter ist durch die Kindesmutter gesichert. Sie lebt mit ihr in einer 42 m² großen Mietwohnung in Wien. Für ihre Tochter erhält sie – neben den monatlichen Unterhaltszahlungen des Antragstellers – noch Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe. Die Kindesmutter ist derzeit ohne Beschäftigung und bestreitet ihr Auskommen und das Auskommen ihrer Tochter XXXX durch staatliche Transferleistungen.Vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger wurde am 05.05.2023 eine Unterhaltsvereinbarung
Paragraph 210, Absatz 2, ABGB geschlossen. Demnach ist der Antragsteller verpflichtet, ab dem 01.04.2023 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich EUR 30,00 zu Handen der obsorgeberechtigten Kindesmutter zu leisten. Pflege und Obsorge der minderjährigen Tochter ist durch die Kindesmutter gesichert. Sie lebt mit ihr in einer 42 m² großen Mietwohnung in Wien. Für ihre Tochter erhält sie – neben den monatlichen Unterhaltszahlungen des Antragstellers – noch Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe. Die Kindesmutter ist derzeit ohne Beschäftigung und bestreitet ihr Auskommen und das Auskommen ihrer Tochter römisch 40 durch staatliche Transferleistungen. 1.
Vm § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 20.02.2023 wurde der Antrag der „ römisch 40 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Antragsteller
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgewiesen. Der Antragsteller verfügt über einen mit 03.01.2023 datierten Arbeitsvertrag einer in XXXX niedergelassenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Tätigkeit als Verpacker und Belader, der bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung geknüpft ist. Es wurde eine monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden und als Verdienst ein Bruttomindestlohn in Höhe von EUR 1.860,00 (exklusive Sonderzahlungen) vereinbart.Der Antragsteller verfügt über einen mit 03.01.2023 datierten Arbeitsvertrag einer in römisch 40 niedergelassenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Tätigkeit als Verpacker und Belader, der bedingt an die Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung geknüpft ist. Es wurde eine monatliche Arbeitszeit von 40 Stunden und als Verdienst ein Bruttomindestlohn in Höhe von EUR 1.860,00 (exklusive Sonderzahlungen) vereinbart. Der Antragsteller hat am 20.10.2022 einen Mietvertrag über eine 26 m² große Wohnung in XXXX abgeschlossen. Die Wohnung verfügt über einen Vorraum, einen Wohn-/Schlafraum mit Küche und ein Bad mit Badewanne und WC sowie ein Kellerabteil. Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von drei Jahren befristet abgeschlossen. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 435,
SPG aus der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX , die zu diesem Zeitpunkt von ihm im siebten Monat schwanger war, weggewiesen. Am selben Tag erging von der Landespolizeidirektion XXXX ein Bericht
PO wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil der XXXX . Demnach hat der Antragsteller seine damalige Lebensgefährtin längere Zeit hindurch (seit zweieinhalb Jahren) in ca. viermonatigen Abständen fortgesetzt am Körper verletzt. In den letzten zwei Monaten sei es zu insgesamt drei gewalttätigen Vorfällen gekommen, wobei das Opfer keine sichtbaren Verletzungen davongetragen habe. Am 23.06.2019 habe der Antragsteller XXXX fest am Oberarm gepackt und versucht, sie im Gesicht zu beißen. Das Opfer habe ausweichen können, wobei der Antragsteller gegen den linken Oberarm der XXXX geschlagen habe, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Sie habe dabei eine Rötung am linken Oberarm sowie Kratzer an den Unterarmen erlitten. Der Antragsteller habe gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts zugegeben, XXXX seit der Eheschließung nach islamischen Recht mehrmals geschlagen zu haben, er könne sich jedoch immer sofort nach den Vorfällen an nichts mehr erinnern. Als Grund für die fehlende Erinnerung führte er ein aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Polizist im Irak erlittenes Trauma ins Treffen. Am 23.06.2019 habe er seine Lebensgefährtin allerdings nicht geschlagen, sie habe sich selbst verletzt.1.7. Der Antragsteller wurde am 23.06.2019
Paragraph 38 a, SPG aus der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin römisch 40 , die zu diesem Zeitpunkt von ihm im siebten Monat schwanger war, weggewiesen. Am selben Tag erging von der Landespolizeidirektion römisch 40 ein Bericht
Paragraph 100, StPO wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil der römisch 40 . Demnach hat der Antragsteller seine damalige Lebensgefährtin längere Zeit hindurch (seit zweieinhalb Jahren) in ca. viermonatigen Abständen fortgesetzt am Körper verletzt. In den letzten zwei Monaten sei es zu insgesamt drei gewalttätigen Vorfällen gekommen, wobei das Opfer keine sichtbaren Verletzungen davongetragen habe. Am 23.06.2019 habe der Antragsteller römisch 40 fest am Oberarm gepackt und versucht, sie im Gesicht zu beißen. Das Opfer habe ausweichen können, wobei der Antragsteller gegen den linken Oberarm der römisch 40 geschlagen habe, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Sie habe dabei eine Rötung am linken Oberarm sowie Kratzer an den Unterarmen erlitten. Der Antragsteller habe gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts zugegeben, römisch 40 seit der Eheschließung nach islamischen Recht mehrmals geschlagen zu haben, er könne sich jedoch immer sofort nach den Vorfällen an nichts mehr erinnern. Als Grund für die fehlende Erinnerung führte er ein aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Polizist im Irak erlittenes Trauma ins Treffen. Am 23.06.2019 habe er seine Lebensgefährtin allerdings nicht geschlagen, sie habe sich selbst verletzt. Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob aufgrund des Vorfalls gegen den Antragsteller wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung
GB Anklage. Das Strafverfahren wurde schließlich vor dem Landesgericht XXXX diversionell erledigt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob aufgrund des Vorfalls gegen den Antragsteller wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung
Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB Anklage. Das Strafverfahren wurde schließlich vor dem Landesgericht römisch 40 diversionell erledigt. Am 05.01.2021 wurde der Antragsteller wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung
GB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB zum Nachteil des XXXX zur Anzeige gebracht. Demnach hat sich der Antragsteller am 20.10.2020 in einer Asylunterkunft in ein Streitgespräch zwischen XXXX und einem weiteren Mitbewohner eingemischt, dabei dem XXXX einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn mit einem Flipflop geschlagen, wodurch er ihn leicht verletzte. Danach habe er ihn in arabischer Sprache bedroht. Gegen den Antragsteller wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurde der Antragsteller immer aggressiver und musste deshalb festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung mangels Nachweisbarkeit einer Drohung und hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO ein.Am 05.01.2021 wurde der Antragsteller wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zum Nachteil des römisch 40 zur Anzeige gebracht. Demnach hat sich der Antragsteller am 20.10.2020 in einer Asylunterkunft in ein Streitgespräch zwischen römisch 40 und einem weiteren Mitbewohner eingemischt, dabei dem römisch 40 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn mit einem Flipflop geschlagen, wodurch er ihn leicht verletzte. Danach habe er ihn in arabischer Sprache bedroht. Gegen den Antragsteller wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurde der Antragsteller immer aggressiver und musste deshalb festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung mangels Nachweisbarkeit einer Drohung und hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 191, StPO ein. 1.
PO freigesprochen.Vom wider ihn von der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhobenen Vorwurf, er habe zu einem noch festzustellenden Zeitraum im Jahr 2017 römisch 40 mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, indem er zu ihr äußerte, dass er ihr ihre Zunge abschneiden werde und dabei auch ihre Zunge aus dem Mund zu ziehen versuchte, wurde der Antragsteller hingegen
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. 1.
G aufgehoben.1.10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 08.02.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche vierte Folgeantragsverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Antragsteller brachte im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Irak. Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in den Irak kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Irak kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in den Irak kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Irak kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 22.09.2023 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers
G den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung
Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung
Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt. Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). 3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein Vorbringen erstattet, das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist. Zudem ergibt sich bei näherer Betrachtung dieses Vorbringens, dass diesem kein glaubhafter Kern zuzumessen ist, weshalb mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der mittlerweile gegenständliche fünfte Antrag auf internationale Schutz zurückzuweisen sein wird. Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 17.10.2023 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer glaubhafter Sachverhalt. Sein Vorbringen ist in diesem Zusammenhang als reiner Versuch zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 17.10.2023 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 17.10.2023 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für den Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat Irak ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht glaubhaft behauptet. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr fünften Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers bzw. dessen Rechtsberater wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr fünften Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers bzw. dessen Rechtsberater wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 17.10.2023 erstbefragt, am 19.12.2023 und am 08.02.2024 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass beim Antragsteller keine seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023 verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.02.2024 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
G für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 08.02.2024 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 3.4.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L507.2119019.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.