RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlL523 2276298-1 SpruchL523 2276298-1/3E, L523 2276298-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 16.06.2023 ein Stellenangebot als XXXX bei der Firma XXXX in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 16.06.2023 ein Stellenangebot als römisch 40 bei der Firma römisch 40 in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten.
- Am 22.06.2023 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich nur zu bewerben, weil er es wegen dem AMS müsse. Der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass er nicht arbeiten möchte, er sich aber halt bewerben müsste. Dies meldete der potentielle Dienstgeber auch an die Landesgeschäftsführung des AMS Oberösterreich zur Information.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.07.2023 vor dem AMS gab dieser zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung und zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers zu Protokoll, dass er sich an den Gesprächsverlauf nicht mehr im Detail erinnern könne. Es wäre aber jedenfalls nach dem Grund der Bewerbung und der letzten Tätigkeit gefragt worden und sei das Gespräch sehr unfreundlich und herabwürdigend gewesen und wäre es seitens des potentiellen Dienstgebers beendet worden. Auch habe der Beschwerdeführer die Stelle nicht abgelehnt und hätte er auch nicht gesagt, dass er sich bewerben müsse und nicht arbeiten wolle.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2023 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.06.2023 bis 16.08.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben beim Gespräch bei der Firma XXXX eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Grunde für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.06.2023 bis 16.08.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben beim Gespräch bei der Firma römisch 40 eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Grunde für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin fristgerecht Beschwerde ein und wiederholte hierbei die aus der Niederschrift vom 07.07.2023 vorgebrachten Einwände.
- Mit Schreiben des AMS vom 24.07.2023 wurde der Beschwerdeführer und die getätigten Ermittlungen informiert samt Stellungnahmemöglichkeit informiert.
- Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin mit 01.08.2023 eine Stellungnahme und führte hierbei aus, dass er es inzwischen leid wäre, sich andauernd zu ungerechtfertigten Vorwürfen erklären zu müssen und dass seine Bandscheibenproblematik bzw. Rückenschmerzen sich wieder massiv verschlimmert haben, wohl auch als Folge der psychischen Belastungen durch die Sanktionsmaßnahmen. Zum Bewerbungsgespräch selbst, gab der Beschwerdeführer folgendes an: „Ich erhielt am 20.06.2023 infolge meiner Bewerbung einen Telefonanruf von der Firma XXXX . Der Anruf war nur von kurzer Dauer (ca. 2 Minuten). Der Einstieg ins Gespräch begann mit der Frage – warum ich mich der Firma XXXX beworben habe? Ich antwortete, dass ich entsprechend eines Vermittlungsvorschlages vom AMS Linz verpflichtet bin, mich für diese Stelle zu bewerben. Daraufhin wurde der Tonfall seines Firma XXXX deutlich unhöflicher und herabwürdigend. Es wurde dann noch kurz mein Lebenslauf, vor alles was ich den die letzten Jahren gemacht habe, besprochen. Damit war das Telefonat auch schon wieder beendet. Die Aussage ‚Ich möchte nicht arbeiten‘ habe ich definitiv nicht getätigt. Dies ist eine Unterstellung, und weise sie auf das Entschiedenste zurück.“
- Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin mit 01.08.2023 eine Stellungnahme und führte hierbei aus, dass er es inzwischen leid wäre, sich andauernd zu ungerechtfertigten Vorwürfen erklären zu müssen und dass seine Bandscheibenproblematik bzw. Rückenschmerzen sich wieder massiv verschlimmert haben, wohl auch als Folge der psychischen Belastungen durch die Sanktionsmaßnahmen. Zum Bewerbungsgespräch selbst, gab der Beschwerdeführer folgendes an: „Ich erhielt am 20.06.2023 infolge meiner Bewerbung einen Telefonanruf von der Firma römisch 40 . Der Anruf war nur von kurzer Dauer (ca. 2 Minuten). Der Einstieg ins Gespräch begann mit der Frage – warum ich mich der Firma römisch 40 beworben habe? Ich antwortete, dass ich entsprechend eines Vermittlungsvorschlages vom AMS Linz verpflichtet bin, mich für diese Stelle zu bewerben. Daraufhin wurde der Tonfall seines Firma römisch 40 deutlich unhöflicher und herabwürdigend. Es wurde dann noch kurz mein Lebenslauf, vor alles was ich den die letzten Jahren gemacht habe, besprochen. Damit war das Telefonat auch schon wieder beendet. Die Aussage ‚Ich möchte nicht arbeiten‘ habe ich definitiv nicht getätigt. Dies ist eine Unterstellung, und weise sie auf das Entschiedenste zurück.“
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2023, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer durch seine Aussage „sich (nur) deshalb beworben zu haben, weil er dazu vom AMS verpflichtet sei“ den potentiellen Dienstgeber von der Fortführung des Bewerbungsgespräches abgebracht habe und er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2023, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer durch seine Aussage „sich (nur) deshalb beworben zu haben, weil er dazu vom AMS verpflichtet sei“ den potentiellen Dienstgeber von der Fortführung des Bewerbungsgespräches abgebracht habe und er dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.
- Mit Vorlageantrag vom 04.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er verwies hinsichtlich seiner Gründe auf seine fristgerecht eingebrachte Beschwerde und seine Stellungnahme vom 01.08.
- II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS ein Beschäftigungsverhältnis als XXXX bei der Firma XXXX in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS ein Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 bei der Firma römisch 40 in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Beim telefonischen Vorstellungsgespräch hat der Beschwerdeführer gegenüber dem potentiellen Dienstgeber – befragt nach dem Bewerbungsgrund – angegeben, dass er sich bewirbt, weil er seitens des AMS hierzu verpflichtet ist. Sonstige Interessensbekundungen an der angebotenen Stelle erfolgten seitens des Beschwerdeführers nicht. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2015 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Von 04.05.2023 bis 14.06.2023 verlor der Beschwerdeführer aufgrund einer Vereitelungshandlung den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG. Von 04.05.2023 bis 14.06.2023 verlor der Beschwerdeführer aufgrund einer Vereitelungshandlung den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdeverfahren. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, die Aktenvermerke der belangten Behörde, und der Bezugsverlauf liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdeverfahren. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahme des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, die Aktenvermerke der belangten Behörde, und der Bezugsverlauf liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als XXXX beim gegenständlich potentiellen Dienstgeber verbindlich angeboten wurde, ist unstrittig. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 beim gegenständlich potentiellen Dienstgeber verbindlich angeboten wurde, ist unstrittig. Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber, diesem gegenüber angegeben hat, dass er sich bewerbe, weil er hierzu vom AMS verpflichtet ist. Einerseits geht diese Aussage zweifelsfrei aus der schlüssigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers hervor und andererseits räumt dies der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Stellungnahme vom 01.08.2023 ein: „Der Einstieg ins Gespräch begann mit der Frage – warum ich mich der Firma XXXX beworben habe? Ich antwortete, dass ich entsprechend eines Vermittlungsvorschlages vom AMS Linz verpflichtet bin, mich für diese Stelle zu bewerben.“ Weitere Gründe für die Bewerbung bzw. ein sonstiges Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gab der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber gegenüber unbestritten nicht an. Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber, diesem gegenüber angegeben hat, dass er sich bewerbe, weil er hierzu vom AMS verpflichtet ist. Einerseits geht diese Aussage zweifelsfrei aus der schlüssigen Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers hervor und andererseits räumt dies der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Stellungnahme vom 01.08.2023 ein: „Der Einstieg ins Gespräch begann mit der Frage – warum ich mich der Firma römisch 40 beworben habe? Ich antwortete, dass ich entsprechend eines Vermittlungsvorschlages vom AMS Linz verpflichtet bin, mich für diese Stelle zu bewerben.“ Weitere Gründe für die Bewerbung bzw. ein sonstiges Interesse an der ausgeschriebenen Stelle gab der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber gegenüber unbestritten nicht an. Das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist erwiesen. Aus dem Bezugsverlauf ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 09.12.2025 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe bezieht. Der bereits erfolgte Verlust der Notstandshilfe ist durch Einsichtnahme in das hierzu durchgeführte Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht L523 2274759-1 ersichtlich. Die diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.05.2023 bzw. die ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, GZ: XXXX , wurde als unbegründet abgewiesen und der Verlust der Notstandshilfe bestätigt. Der bereits erfolgte Verlust der Notstandshilfe ist durch Einsichtnahme in das hierzu durchgeführte Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht L523 2274759-1 ersichtlich. Die diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.05.2023 bzw. die ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, GZ: römisch 40 , wurde als unbegründet abgewiesen und der Verlust der Notstandshilfe bestätigt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer wandte keine Unzumutbarkeit gegen die vermittelte Stelle ein und ergab das Ermittlungsverfahren auch keine Unzumutbarkeit. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung als XXXX an den Beschwerdeführer ist daher zumutbar.Der Beschwerdeführer wandte keine Unzumutbarkeit gegen die vermittelte Stelle ein und ergab das Ermittlungsverfahren auch keine Unzumutbarkeit. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung als römisch 40 an den Beschwerdeführer ist daher zumutbar. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung angeboten wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem potentiellen Dienstgeber im Vorstellungsgespräch an, dass er sich (nur) deswegen auf die Stelle bewarb, weil er hierzu vom AMS verpflichtet ist. Ein Interesse an der angebotenen Stelle bzw. generell seine diesbezügliche Arbeitswilligkeit bekundete der Beschwerdeführer nicht gegenüber dem potentiellen Dienstgeber. Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass solch ein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen bzw. der Fortführung des Bewerbungsprozesses abzubringen. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass im konkreten Fall dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer weiters gesagt hat, dass er nicht arbeiten wolle, oder ob dies der potentielle Dienstgeber lediglich aus seinem Verhalten ihm gegenüber schloss. Schließlich stellt bereits die gegenständliche Aussage zum Bewerbungsgrund für sich im konkreten Fall eine Vereitelungshandlung dar. Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, den weiteren Bewerbungsprozess abzubrechen und das Zustandekommen einer konkreten Beschäftigung zu verhindern. Nach allgemeiner Lebenserfahrung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine derartige Aussage von mangelndem Interesse an und einer ablehnenden Haltung gegenüber der angebotenen Stelle zeugt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen bzw. acht Wochen, aufgrund einer gegenständlich vorangegangenen Pflichtverletzung, den Anspruch auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen bzw. acht Wochen, aufgrund einer gegenständlich vorangegangenen Pflichtverletzung, den Anspruch auf Notstandshilfe. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; die Vereitelungshandlung wurde vom Beschwerdeführer nur unsubstantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; die Vereitelungshandlung wurde vom Beschwerdeführer nur unsubstantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2276298.1.00