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{'item': 'L524 2282446-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlL524 2282446-1 Spruch, L524 2282446-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 das Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX in Linz. Mit Entscheidung der Prüfungskommission vom 12.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, das Bundes-Oberstufenrealgymnasium römisch 40 in Linz. Mit Entscheidung der Prüfungskommission vom 12.10.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Widerspruch erhoben. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 09.11.2023, Zl. XXXX , wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung nicht bestanden habe (Spruchpunkt 3.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 09.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung nicht bestanden habe (Spruchpunkt 3.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022/2023 die

  1. Schulstufe des Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX in Linz und trat in diesem Schuljahr zur Reifeprüfung an. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die
  2. Schulstufe des Bundes-Oberstufenrealgymnasium römisch 40 in Linz und trat in diesem Schuljahr zur Reifeprüfung an. Die Beschwerdeführerin trat am 19.09.2023 zur standardisierten schriftlichen Reifeprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an und erreichte zwölf von 36 Punkten und wurde damit mit „Nicht genügend“ beurteilt. Für eine Beurteilung mit „Genügend“ waren zumindest 17 Punkte erforderlich. Die Verwendung einer Formelsammlung und eines elektronischen Hilfsmittels war erlaubt. Daraufhin trat die Beschwerdeführerin am 12.10.2023 zur standardisierten Kompensationsprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an. Die Beschwerdeführerin erreichte dabei zwei von zwölf Punkten und wurde daher mit „Nicht genügend“ beurteilt. Für eine Beurteilung mit „Genügend“ sind zumindest sechs Punkte erforderlich. Die Verwendung einer Formelsammlung und eines elektronischen Hilfsmittels war erlaubt. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine ausgeprägte Rechenstörung diagnostiziert (F81.2). Dies gab sie erstmals in ihrem Widerspruch vom 13.10.2023 bekannt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur besuchten Schule und Schulstufe ergeben sich aus dem Schülerstammblatt. Aus dem Prüfungsbogen vom 19.09.2023 ergeben sich die Feststellungen zur schriftlichen Reifeprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“. Die Feststellungen zur Kompensationsprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ergeben sich aus dem Prüfungsprotokoll vom 12.10.2023 und der Angabe zur Kompensationsprüfung. Aus den Prüfungsbogen und dem Gutachten des pädagogischen Sachverständigen ergeben sich die Bewertungen. Aus der Dokumentation der Prüferin ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführerin bei der Erarbeitung der Lösungen Hilfestellung geleistet wurde und Hinweise nach falschen Lösungen gegeben wurden. Die Bewertungen sind nachvollziehbar und richtig. Aus dem Befund des Konventhospitals Barmherzige Brüder Linz vom 10.07.2023 ergibt sich die Diagnose F81.2 ausgeprägte Rechenstörung (Dyskalkulie). Diesen Befund übermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrem Widerspruch, der am 16.10.2023 beim Bundes-Oberstufenrealgymnasium einlangte. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten auszugsweise: „Leistungsbeurteilung § 18.

(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18,
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(2)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)
(3)Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4)Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5)Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(5)Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6)Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7)-
(9)
(10)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11)-
(16)… Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34.
(1)Die abschließende Prüfung besteht aus
  1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
  2. einer Hauptprüfung.Paragraph 34,
(1)Die abschließende Prüfung besteht aus,
  1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder,
  2. einer Hauptprüfung.
(2)Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3)Die Hauptprüfung besteht aus
  1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
  2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(3)Die Hauptprüfung besteht aus,
  1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),,
  2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und,
  3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4)Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(4)Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen. Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38.
(1)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).Paragraph 38,
(1)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 35, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(2)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(3)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen, graphischen oder praktischen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.
(3)Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen, graphischen oder praktischen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.
(4)Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
(4)Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
(5)Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(5)Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(6)Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
  1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
  2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
  3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
  4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“
(6)Die Beurteilungen gemäß Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist,
  1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;,
  2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;,
  3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;,
  4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) lautet: „Mündliche Kompensationsprüfung § 26.
(1)Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.Paragraph 26,
(1)Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2)Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.
(2)Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
(3)Für die Durchführung gilt § 30 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.“
(3)Für die Durchführung gilt Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lautet: „Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung § 2.
(1)
(3)…Paragraph 2,
(1)
(3)
(4)Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5)-
(8)… LEISTUNGSBEURTEILUNG Grundsätze der Leistungsbeurteilung § 11.
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 11,
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3)
(8)
(9)Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.
(9)Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit Paragraph 13, nicht anderes bestimmt.
(10)-
(12)… Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen § 15.
(1)
(2)…Paragraph 15,
(1)
(2)
(3)Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4)… Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten § 16.
(1)Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
  1. -
  2. in Mathematika) gedankliche Richtigkeit,b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,c) Genauigkeit;
  3. -
(2)…“Paragraph 16,
(1)Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:, 1. - 3. …, 4. in Mathematik,
  1. a)gedankliche Richtigkeit,,
  2. b)sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,,
  3. c)Genauigkeit;, 5. - 8. …,
(2)…“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen erlassen wird (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf) lautet: „Grundsätze der Leistungsbeurteilung § 2.
(1)Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.Paragraph 2,
(1)Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.
(2)und
(3)… Gesamthafte Beurteilung § 3.
(1)Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.Paragraph 3,
(1)Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
(2)Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wenn
  1. eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
  2. im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
  3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
(2)Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Absatz eins, ist jedenfalls gegeben, wenn,
  1. eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,,
  2. im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder,
  3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
(3)Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(4)Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.
(5)Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.
(6)Ergibt eine Feststellung gemäß Abs. 5 keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.“
(6)Ergibt eine Feststellung gemäß Absatz 5, keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.“ Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen § 4. Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen.Paragraph 4, Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen. Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete § 5.
(1)und
(2)...Paragraph 5,
(1)und
(2)...
(3)In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen. Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen §
  1. Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 6, Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
  2. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
  3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Die zuständige Schulbehörde hat gemäß § 71 Abs. 4 SchUG in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. Die zuständige Schulbehörde hat gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist gemäß § 71 Abs. 6 SchUG die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen zur Feststellung, ob die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ richtig oder unrichtig war, aus. Bei der Kompensationsprüfung wurden zwei von möglichen zwölf Punkten erreicht und daher mit „Nicht genügend“ beurteilt. Unter Berücksichtigung der gesamthaften Beurteilung erfolgte somit die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ zu Recht mit „Nicht genügend“. Die Beschwerde bringt vor, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Rechenschwäche und mehrere Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechenschwäche der Beschwerdeführer erst in einem Befund vom 10.07.2023 diagnostiziert und der Schule im Widerspruch zur Entscheidung vom 12.10.2023, somit erst nach Ablegung aller Prüfungen in Mathematik, bekanntgegeben wurde. Mangels Kenntnis der Rechenschwäche hatte die Schule somit gar keine Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen. Der Vorwurf der grob vernachlässigten Chancengleichheit für Schülerinnen mit diagnostizierter Rechenstörung trifft daher nicht zu. Entscheidungswesentlich ist, dass die Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18, § 20 SchUG ausschließlich die Leistung des Schülers ist (VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Einen Sachverhalt, der unter diese Bestimmungen zu subsumieren wäre, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Entscheidungswesentlich ist, dass die Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd Paragraph 18,, Paragraph 20, SchUG ausschließlich die Leistung des Schülers ist (VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Einen Sachverhalt, der unter diese Bestimmungen zu subsumieren wäre, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Für die Beurteilung kommen die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung im SchUG sowie die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) zur Anwendung. Nicht maßgeblich sind hingegen Rundschreiben des Bundesministeriums, da es sich hierbei bloß um schulinterne Regelungen handelt, die – anders als Rechtsnormen – rechtlich nicht bindend sind (vgl. etwa VwGH 02.06.2004, 2003/13/0161 und VwGH 09.12.2004, 2000/14/0048, wonach Erlässe keine Bindungswirkung entfalten).Für die Beurteilung kommen die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung im SchUG sowie die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) zur Anwendung. Nicht maßgeblich sind hingegen Rundschreiben des Bundesministeriums, da es sich hierbei bloß um schulinterne Regelungen handelt, die – anders als Rechtsnormen – rechtlich nicht bindend sind vergleiche etwa VwGH 02.06.2004, 2003/13/0161 und VwGH 09.12.2004, 2000/14/0048, wonach Erlässe keine Bindungswirkung entfalten). Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung besagen, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen sind und eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben ist (vgl. § 11 Abs. 2 LBVO). Mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen sind gemäß § 11 Abs. 9 LVBO zugunsten der Schülerinnen und Schüler bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Bestimmung in Bezug auf den Prüfungsgegenstand „Mathematik“ sieht die LBVO jedoch nicht vor. Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung besagen, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen sind und eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben ist vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, LBVO). Mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen sind gemäß Paragraph 11, Absatz 9, LVBO zugunsten der Schülerinnen und Schüler bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Bestimmung in Bezug auf den Prüfungsgegenstand „Mathematik“ sieht die LBVO jedoch nicht vor. Bei der Leistungsbeurteilung in „Mathematik“ sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 LBVO vielmehr die gedankliche Richtigkeit, die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit und die Genauigkeit maßgebend.Bei der Leistungsbeurteilung in „Mathematik“ sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, LBVO vielmehr die gedankliche Richtigkeit, die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit und die Genauigkeit maßgebend. Nach § 5 Abs. 3 LBVO-abschlPrüf sind in den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen.Nach Paragraph 5, Absatz 3, LBVO-abschlPrüf sind in den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für eine positive Beurteilung ihre Kompetenzen im Prüfungsgebiet „Mathematik“, die gedankliche Richtigkeit, die sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit und die Genauigkeit nachzuweisen hat. Ein Absehen von diesen Erfordernissen bei Vorliegen einer Rechenschwäche ist weder im SchUG noch in der LBVO und auch nicht in der LBVO-abschlPrüf vorgesehen. Der Nachweis der erforderlichen Kompetenzen für eine Beurteilung mit „Genügend“ im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin wurde im Prüfungsgebiet „Mathematik (schriftlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Sie hat daher die Reifeprüfung nicht bestanden.
  4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071). Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK erfasst vergleiche VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071). Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2282446.1.00

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