RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlL525 2254547-1 SpruchL525 2254547-1/33E, L525 2254547-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 1998, StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das mit Spruchpunkt III. verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre angehoben wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das mit Spruchpunkt römisch drei. verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre angehoben wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am XXXX 1998 in XXXX /Österreich geboren und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 03.07.1998 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 13.07.1998 wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX eine – befristete – Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. Am 04.08.2003 erhielt der Beschwerdeführer ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Am 04.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt, der ab 05.08.2013 bis 05.08.2018 verlängert wurde. Am 28.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", gültig bis 28.05.2023, ausgestellt.
- Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am römisch 40 1998 in römisch 40 /Österreich geboren und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter am 03.07.1998 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 13.07.1998 wurde dem Beschwerdeführer von der BH römisch 40 eine – befristete – Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. Am 04.08.2003 erhielt der Beschwerdeführer ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Am 04.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" ausgestellt, der ab 05.08.2013 bis 05.08.2018 verlängert wurde. Am 28.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", gültig bis 28.05.2023, ausgestellt.
- Am 23.06.2014 hatte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Das Verfahren war im Dezember 2014 aufgrund festgestellter Jugendstraftaten ruhend gestellt worden und wurde der Antrag mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 28.02.2018, rechtskräftig seit 06.04.2018, abgewiesen. Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer begangenen straf- und verwaltungsrechtlichen Übertretungen, die noch nicht ausreichend lange zurückliegen würden, um eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zu rechtfertigen.
- Am 23.06.2014 hatte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Das Verfahren war im Dezember 2014 aufgrund festgestellter Jugendstraftaten ruhend gestellt worden und wurde der Antrag mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 28.02.2018, rechtskräftig seit 06.04.2018, abgewiesen. Begründend verwies die Behörde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer begangenen straf- und verwaltungsrechtlichen Übertretungen, die noch nicht ausreichend lange zurückliegen würden, um eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zu rechtfertigen.
- Am 14.08.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 01.01.2020 mit der Begründung eingestellt, dass aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 52 FPG iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) durchaus gegeben wären, diese Maßnahme aber in Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden könne und wurde die BH XXXX um Prüfung einer Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltsrechts gemäß § 28 NAG ersucht.
- Am 14.08.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 01.01.2020 mit der Begründung eingestellt, dass aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) durchaus gegeben wären, diese Maßnahme aber in Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden könne und wurde die BH römisch 40 um Prüfung einer Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 28, NAG ersucht.
- Mit Bescheid der BH XXXX vom 15.06.2020 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers endet (Rückstufung) und dem Beschwerdeführer von Amts wegen der befristete Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ausgestellt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Strafmündigkeit 2012 mehrfach angezeigt worden sei, woraus zwei gerichtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung gemäß § 81 Abs. 1 StGB und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB resultiert hätten, und bei der Behörde insgesamt 37 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen aufscheinen würden. Es sei daher anzunehmen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme derzeit aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht möglich sei.
- Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 15.06.2020 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers endet (Rückstufung) und dem Beschwerdeführer von Amts wegen der befristete Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ausgestellt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Strafmündigkeit 2012 mehrfach angezeigt worden sei, woraus zwei gerichtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, StGB und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB resultiert hätten, und bei der Behörde insgesamt 37 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen aufscheinen würden. Es sei daher anzunehmen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme derzeit aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht möglich sei.
- Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 12.07.2021 wurde die belangte Behörde informiert, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnis, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und im Zusammenhang mit den von ihm begangenen strafbaren Handlungen beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu beziehen. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ersucht.
- Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 12.07.2021 wurde die belangte Behörde informiert, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnis, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und im Zusammenhang mit den von ihm begangenen strafbaren Handlungen beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu beziehen. Ferner wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ersucht. In seiner handschriftlichen Stellungnahme, eingelangt am 20.09.2021, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Tirol geboren sei und seit 23 Jahren hier lebe, alle seine fünf Geschwister und sein Vater seien österreichische Staatsbürger, er und seine Mutter seien leider türkische Staatsbürger. Er habe ein Visum und seine Heimat sei Tirol, er sei nur ca. 5 Mal in der Türkei auf Urlaub gewesen, seine Familie habe er hier in Tirol. Seit der Pandemie sei er Trockenbauer bei einer näher genannten Firma, sonst Kellner; vor der Haft sei er Vollzeit beschäftigt gewesen. Er sei gesund und integriert, lebe bei seinem Vater und habe Freunde von der Volksschule, Sporthauptschule, Handelsakademie und dem Kletter- und Fußballverein.
- Am 10.12.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen und bestätigte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben aus seiner Stellungnahme. Im Hinblick auf seine am 03.11.2021 erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt führte er aus, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einem Rauschzustand befunden hätte, das sei im Urteil auch berücksichtigt worden. Er habe ein Alkoholproblem gehabt, jetzt sei er aber seit sechs oder sieben Monaten trocken. Sonst sei er ein friedensvoller und liebevoller Mensch. In der Justizanstalt habe er ca. acht bis neun Mal eine einstündige Therapiesitzung wahrgenommen. Im Ausland sei er noch nie verurteilt worden, im Inland
- Bis jetzt habe er alle seine Strafen im Ausmaß von ca. 12.000 – 13.000 Euro bezahlt, vom letzten Verfahren seien noch ca. 2.000 bis 3.000 Euro offen, die er auch noch zahlen würde, wenn er wieder arbeiten gehen könne. In den Zeiträumen, in denen nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sei, hätten ihn sein Vater und sein Großvater und auch seine Tante und seine Mutter unterstützt. Das letzte Mal sei er mit 17 oder 18 Jahren für zwei Wochen Urlaub in der Türkei gewesen. In der Türkei lebe nur noch seine Großmutter sowie weitere Verwandte mütterlicherseits, aber die genaue Adresse wisse er nicht. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich, auch sein Opa väterlicherseits. Seine Eltern hätten eine Wohnung in der Türkei gehabt, aber diese seien getrennt und er wisse nicht, wer die Wohnung habe, ob sie sie verkaufen würden oder wem sie zustehe. Er sei ledig, hier aufgewachsen und habe bis vor fünf Jahren fast keine türkischen Freunde gehabt; seine Muttersprache sei Türkisch, Deutsch spreche er aber besser. In der Türkei kenne er niemanden richtig und wisse nicht, was er dort machen solle.
- Am 10.12.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen und bestätigte bzw. konkretisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben aus seiner Stellungnahme. Im Hinblick auf seine am 03.11.2021 erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt führte er aus, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einem Rauschzustand befunden hätte, das sei im Urteil auch berücksichtigt worden. Er habe ein Alkoholproblem gehabt, jetzt sei er aber seit sechs oder sieben Monaten trocken. Sonst sei er ein friedensvoller und liebevoller Mensch. In der Justizanstalt habe er ca. acht bis neun Mal eine einstündige Therapiesitzung wahrgenommen. Im Ausland sei er noch nie verurteilt worden, im Inland
- Bis jetzt habe er alle seine Strafen im Ausmaß von ca. 12.000 – 13.000 Euro bezahlt, vom letzten Verfahren seien noch ca. 2.000 bis 3.000 Euro offen, die er auch noch zahlen würde, wenn er wieder arbeiten gehen könne. In den Zeiträumen, in denen nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sei, hätten ihn sein Vater und sein Großvater und auch seine Tante und seine Mutter unterstützt. Das letzte Mal sei er mit 17 oder 18 Jahren für zwei Wochen Urlaub in der Türkei gewesen. In der Türkei lebe nur noch seine Großmutter sowie weitere Verwandte mütterlicherseits, aber die genaue Adresse wisse er nicht. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich, auch sein Opa väterlicherseits. Seine Eltern hätten eine Wohnung in der Türkei gehabt, aber diese seien getrennt und er wisse nicht, wer die Wohnung habe, ob sie sie verkaufen würden oder wem sie zustehe. Er sei ledig, hier aufgewachsen und habe bis vor fünf Jahren fast keine türkischen Freunde gehabt; seine Muttersprache sei Türkisch, Deutsch spreche er aber besser. In der Türkei kenne er niemanden richtig und wisse nicht, was er dort machen solle.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den öffentlichen Interessen zutiefst widerspreche, da er insgesamt vier Mal wegen Körperverletzung, zwei Mal wegen schwerer Körperverletzung und drei Mal wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei und seien die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG iVm § 53 Abs. 3 FPG erfüllt. Die Tathandlungen ließen speziell im Licht der zahlreichen Verwaltungsanzeigen und Verurteilungen wegen gleichartiger Delikte über Jahre hinweg, insbesondere wegen der – auch schweren – Körperverletzungen, aber vor allem auch wegen der Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt und der offensichtlichen Unbelehrbarkeit eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend erscheinen. Die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe bei der letzten Verurteilung ließen darauf schließen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, woran auch die derzeitige Verbüßung der Freiheitsstrafe im Wege des elektronischen Hausarrests nichts ändere. Abrundend würden auch die permanenten rechtskräftigen Verwaltungsstraftatbestände vor allem auch in den Jahren 2019 bis 2021, darunter drei Mal Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie wegen Missachtung der Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG und Verwaltungsstrafen wegen §§ 81 und 82 SPG darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer einfach nicht gewillt sei, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten. Überdies bestehe gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot.Begründend führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den öffentlichen Interessen zutiefst widerspreche, da er insgesamt vier Mal wegen Körperverletzung, zwei Mal wegen schwerer Körperverletzung und drei Mal wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei und seien die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Die Tathandlungen ließen speziell im Licht der zahlreichen Verwaltungsanzeigen und Verurteilungen wegen gleichartiger Delikte über Jahre hinweg, insbesondere wegen der – auch schweren – Körperverletzungen, aber vor allem auch wegen der Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt und der offensichtlichen Unbelehrbarkeit eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend erscheinen. Die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe bei der letzten Verurteilung ließen darauf schließen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, woran auch die derzeitige Verbüßung der Freiheitsstrafe im Wege des elektronischen Hausarrests nichts ändere. Abrundend würden auch die permanenten rechtskräftigen Verwaltungsstraftatbestände vor allem auch in den Jahren 2019 bis 2021, darunter drei Mal Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand sowie wegen Missachtung der Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG und Verwaltungsstrafen wegen Paragraphen 81 und 82 SPG darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer einfach nicht gewillt sei, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten. Überdies bestehe gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot. Im Falle des Beschwerdeführers läge ein Familienbezug im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und hier aufgewachsen. Die Eltern seien geschieden und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe bei seinem Vater und Bruder. Seine Mutter und seine weiteren vier Geschwister leben getrennt in einer eigenen Wohnung. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben finanziell während der Zeiten, in denen er nicht legal beschäftigt und sozialversichert waren, unterstützt worden. Die Großmutter und weitere Angehörigen würden in der Türkei und auf Zypern leben. Wer die Wohnung der Eltern in der Türkei nach der Scheidung behalten habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe nach Abbruch der Handelsakademie als angelernter Kellner gearbeitet und sei in Österreich insgesamt fast gleich lange ohne Beschäftigung oder Sozialversicherung gewesen wie er Krankengeld, Notstands-/Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld bezogen habe und legal beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Während der gesamten Dauer seiner legalen Beschäftigung sei er noch nie ein Jahr durchgehend bei demselben Arbeitgeber gemeldet worden, sondern seit seinem Eintritt in den Arbeitsmarkt bei insgesamt 13 verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen und habe eine nachhaltige Erwerbstätigkeit nicht festgestellt werden können. Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer auch private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt diverser Anknüpfungspunkte nicht übersehen werden dürfe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte überwiege gegenständlich das öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen an einem Verbleib in Österreich. Auch lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor und wäre es der Familie neben der Aufrechterhaltung des familiären Kontakts grundsätzlich auch rechtlich möglich, den Lebensmittelpunkt gemeinsam ins Ausland zu verlegen. Der Beschwerdeführer könne auch in seinem Herkunftsland mit finanzieller Unterstützung durch seine Eltern rechnen und gäbe es noch Bindungen und Wohnmöglichkeiten.Im Falle des Beschwerdeführers läge ein Familienbezug im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und hier aufgewachsen. Die Eltern seien geschieden und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe bei seinem Vater und Bruder. Seine Mutter und seine weiteren vier Geschwister leben getrennt in einer eigenen Wohnung. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben finanziell während der Zeiten, in denen er nicht legal beschäftigt und sozialversichert waren, unterstützt worden. Die Großmutter und weitere Angehörigen würden in der Türkei und auf Zypern leben. Wer die Wohnung der Eltern in der Türkei nach der Scheidung behalten habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe nach Abbruch der Handelsakademie als angelernter Kellner gearbeitet und sei in Österreich insgesamt fast gleich lange ohne Beschäftigung oder Sozialversicherung gewesen wie er Krankengeld, Notstands-/Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld bezogen habe und legal beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Während der gesamten Dauer seiner legalen Beschäftigung sei er noch nie ein Jahr durchgehend bei demselben Arbeitgeber gemeldet worden, sondern seit seinem Eintritt in den Arbeitsmarkt bei insgesamt 13 verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen und habe eine nachhaltige Erwerbstätigkeit nicht festgestellt werden können. Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer auch private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt diverser Anknüpfungspunkte nicht übersehen werden dürfe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der Judikatur der Höchstgerichte überwiege gegenständlich das öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen an einem Verbleib in Österreich. Auch lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor und wäre es der Familie neben der Aufrechterhaltung des familiären Kontakts grundsätzlich auch rechtlich möglich, den Lebensmittelpunkt gemeinsam ins Ausland zu verlegen. Der Beschwerdeführer könne auch in seinem Herkunftsland mit finanzieller Unterstützung durch seine Eltern rechnen und gäbe es noch Bindungen und Wohnmöglichkeiten. Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer begründete das BFA im Wesentlichen mit den von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten. Aus einer Gesamtschau des Verhaltens im Bundesgebiet, wobei die in Anbetracht des noch jungen Alters große Zahl an rechtskräftigen Verurteilungen und der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen über mehrere Jahre hinweg bis hin zur letzten rechtskräftigen Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen wiederholter Gewaltdelikte sogar gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung ihres Berufes, massiv ins Auge falle, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei auch die Steigerung der Intensität zu berücksichtigen. Auch hier habe die Abwägung des Verhaltens und der privaten Lebensumstände ergeben, dass die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbots notwendig sei, der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegende Gefährdung zu begegnen. Aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 werde die vor dem FRÄG günstigere Rechtslage herangezogen; das Höchstausmaß von 10 Jahren werde bei Weitem nicht ausgeschöpft und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, nach einer hoffentlich erfolgreichen Nachdenkpause und Charakterbildung seine Lebenssituation neu zu orientieren. Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer begründete das BFA im Wesentlichen mit den von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten. Aus einer Gesamtschau des Verhaltens im Bundesgebiet, wobei die in Anbetracht des noch jungen Alters große Zahl an rechtskräftigen Verurteilungen und der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen über mehrere Jahre hinweg bis hin zur letzten rechtskräftigen Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen wiederholter Gewaltdelikte sogar gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung ihres Berufes, massiv ins Auge falle, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei auch die Steigerung der Intensität zu berücksichtigen. Auch hier habe die Abwägung des Verhaltens und der privaten Lebensumstände ergeben, dass die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbots notwendig sei, der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegende Gefährdung zu begegnen. Aufgrund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 werde die vor dem FRÄG günstigere Rechtslage herangezogen; das Höchstausmaß von 10 Jahren werde bei Weitem nicht ausgeschöpft und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, nach einer hoffentlich erfolgreichen Nachdenkpause und Charakterbildung seine Lebenssituation neu zu orientieren.
- Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer kenne die Türkei nur aus Urlauben und könne Türkisch nur – gebrochen – sprechen, er sei in Österreich sozialisiert worden und seine Heimat sei – auch wenn sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen worden sei – Österreich, wo er sich lebenslang aufgehalten habe. Die gesamte Kernfamilie sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und besäßen viele die österreichische Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des stark ausgeprägten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vorgenommen und werde diesbezüglich die Einvernahme einer namentlich genannten Tante des Beschwerdeführers, die wie seine zweite Mutter sei, beantragt. Hingegen habe der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsland und fast keine Kontakte außer seiner pflegebedürftigen Oma, einer Tante und einem Onkel. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und werde die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich beantragt. Sowohl die deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers als auch sein intensives Familienleben seien in der Beweiswürdigung nicht bzw. mangelhaft berücksichtigt worden, ebenso die Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr. Eine Interessenabwägung der belangten Behörde finde nicht statt; es seien nahezu ausschließlich für den Beschwerdeführer negative Umstände herangezogen worden, was dem Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit widerspreche. Bei der Erlassung des Einreiseverbots dürfe nicht auf die Straffälligkeit allein abgestellt werden und habe die belangte Behörde tendenziös nur negative Umstände berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe fast zeitgleich mit seiner Pubertät die problematische Trennung seiner Eltern durchleben müssen und habe ihn sein späterer Alkoholkonsum in die bekannte Situation gebracht. In der Haftanstalt habe sich der Beschwerdeführer vorbildlich verhalten und gehe derzeit einer regelmäßigen Vollzeitbeschäftigung nach, stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinem Bewährungshelfer und sei der täglich überwachte Alkoholkonsum bisher stets negativ. Des weiteren absolviere der Beschwerdeführer eine Anit-Gewalt-Therapie beim Verein Neustart, habe in den vergangenen zwei Jahren über 15.000 Euro an Gerichtsstrafen und Schmerzengeldzahlungen geleistet und bereue seine Taten zutiefst. Wegen seines Alkoholproblems sei er erstmals 2020 bei der Suchthilfe gewesen und sei seit seiner Haft freiwillig erneut in Kontakt und nehme regelmäßig an den Beratungen teil. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden: ● 5 Bestätigungen der Suchthilfe XXXX über die Aufnahme einer psychosozialen Beratung und die Wahrnehmung von Terminen am XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2021 5 Bestätigungen der Suchthilfe römisch 40 über die Aufnahme einer psychosozialen Beratung und die Wahrnehmung von Terminen am römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2021 ● 1 Bestätigung der Suchthilfe XXXX über die eigeninitiierte Wahrnehmung von Beratungsterminen am XXXX 2021, XXXX 2021 und XXXX 2021 in Haft 1 Bestätigung der Suchthilfe römisch 40 über die eigeninitiierte Wahrnehmung von Beratungsterminen am römisch 40 2021, römisch 40 2021 und römisch 40 2021 in Haft ● 1 Schreiben des Bewährungshelfers vom 14.04.2022
- Am 02.05.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2022, Zl. L527 2254547-1/5Z, (OZ 5) wurde die Beschwerde, soweit sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtete, wurde ihr gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG stattgegeben. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2022, Zl. L527 2254547-1/5Z, (OZ 5) wurde die Beschwerde, soweit sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids richtete, wurde ihr gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stattgegeben. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Aktenvermerk vom 02.12.2022 wurde die Rechtsache der hg. Abteilung L525 neu zugewiesen (OZ 6).
- Am 23.01.2023 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu Gz. XXXX vom selben Tag wegen § 201 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt wurde (OZ 7 – 10). Mit Aktenvermerk vom selben Tag nahm das erkennende Gericht in Aussicht, mit der Behandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens zuzuwarten (OZ 12).
- Am 23.01.2023 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 zu Gz. römisch 40 vom selben Tag wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt wurde (OZ 7 – 10). Mit Aktenvermerk vom selben Tag nahm das erkennende Gericht in Aussicht, mit der Behandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens zuzuwarten (OZ 12). Am 23.03.2023 wurde dem erkennenden Gericht die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG gemäß § 35 Abs. 9 SMG nach Erstattung eines Abtretungsberichtes (Gz. XXXX vom 15.03.2023, OZ 13) übermittelt (OZ 14).Am 23.03.2023 wurde dem erkennenden Gericht die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG nach Erstattung eines Abtretungsberichtes (Gz. römisch 40 vom 15.03.2023, OZ 13) übermittelt (OZ 14). Im Verfahren wegen des – gesondert verfolgten – Verdachts auf Vergewaltigung langten am 31.03.2023 Anlass- und Abschlussbericht der LPD Tirol (Gz. XXXX , OZ 15) ein; am 08.05.2023 erfolgte die Verständigung über den Termin der Hauptverhandlung (OZ 17). Am 06.09.2023 ersuchte das erkennende Gericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung einer Urteilsabschrift (OZ 18). Am 07.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Abschrift des Urteils des Landesgerichts XXXX zu Gz. XXXX vom 30.05.2023 sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.10.2023, Gz. XXXX (OZ 21).Im Verfahren wegen des – gesondert verfolgten – Verdachts auf Vergewaltigung langten am 31.03.2023 Anlass- und Abschlussbericht der LPD Tirol (Gz. römisch 40 , OZ 15) ein; am 08.05.2023 erfolgte die Verständigung über den Termin der Hauptverhandlung (OZ 17). Am 06.09.2023 ersuchte das erkennende Gericht das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung einer Urteilsabschrift (OZ 18). Am 07.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Abschrift des Urteils des Landesgerichts römisch 40 zu Gz. römisch 40 vom 30.05.2023 sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.10.2023, Gz. römisch 40 (OZ 21).
- Am 05.05.2023 wurde dem erkennenden Gericht ein weiterer Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 22.04.2023 wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG nachgereicht (Gz: XXXX , OZ 16).
- Am 05.05.2023 wurde dem erkennenden Gericht ein weiterer Abtretungsbericht der LPD römisch 40 vom 22.04.2023 wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG nachgereicht (Gz: römisch 40 , OZ 16).
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 19.01.2024 eine mündliche Verhandlung an. Am 27.12.2023 langte ein kurz gehaltenes Schriftstück ein, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde (OZ 26). Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts (OZ 27) teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe und regte die Durchführung einer Videoverhandlung an. Der Beschwerdeführer werde aber jedenfalls erscheinen (OZ 28).
- Am 04.01.2024 übermittelte die Justizanstalt dem Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung des hg. Auskunftsersuchens vom 22.12.2023 (OZ 23) einen Führungsbericht betreffend den Beschwerdeführer (OZ 31). Der Anstaltsleiter gab bekannt, dass der Beschwerdeführer ein sehr gutes Anstalts-, Sozial- und Arbeitsverhalten aufweise. Er absolviere keine Therapie. Der Bericht weist zwei Ordnungsstrafverfügungen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG vom 07.11.2023 (Sicherheit und Ordnung) und vom 08.11.2023 (pos. Harn KOKAIN) aus. Der Beschwerdeführer habe die Haft bisher nicht im Rahmen von Ausgängen oder Haftunterbrechungen verlassen und erhalte regelmäßig Besuch von seinen Angehörigen. Die Besucherliste wurde als Beilage übermittelt.
- Am 04.01.2024 übermittelte die Justizanstalt dem Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung des hg. Auskunftsersuchens vom 22.12.2023 (OZ 23) einen Führungsbericht betreffend den Beschwerdeführer (OZ 31). Der Anstaltsleiter gab bekannt, dass der Beschwerdeführer ein sehr gutes Anstalts-, Sozial- und Arbeitsverhalten aufweise. Er absolviere keine Therapie. Der Bericht weist zwei Ordnungsstrafverfügungen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG vom 07.11.2023 (Sicherheit und Ordnung) und vom 08.11.2023 (pos. Harn KOKAIN) aus. Der Beschwerdeführer habe die Haft bisher nicht im Rahmen von Ausgängen oder Haftunterbrechungen verlassen und erhalte regelmäßig Besuch von seinen Angehörigen. Die Besucherliste wurde als Beilage übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2024 in persönlicher Anwesenheit Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er wurde in Österreich geboren, verfügte seit 04.08.2003 über ein unbefristetes Niederlassungsrecht und verbrachte hier den Großteil seines bisherigen Lebens. Mit Eingabe vom 23.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der XXXX Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid vom 28.02.2018 (rechtskräftig seit 06.04.2018) wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2012 einen Diebstahl und am 09.11.2012 eine Körperverletzung begangen hatte, wobei die Verfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft Innsbruck jeweils gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 eingestellt wurden. In Bezug auf die Zufügung einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB am 10.11.2013 war die Staatsanwaltschaft nach gemeinnützigen Leistungen gemäß § 201 Abs. 5 StPO endgültig zurückgetreten. Nach der Ruhendstellung des Verfahrens wurden von der Behörde insgesamt sechs verwaltungsrechtliche Übertretungen – darunter die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und das wiederholte Unterlassen der angeordneten Nachschulung, die zum Führerscheinentzug mit Bescheid vom 05.04.2016 führte, sowie das Zeigen des "Wolfsgrußes" bei einer kurdischen Veranstaltung – festgestellt.Mit Eingabe vom 23.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der römisch 40 Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid vom 28.02.2018 (rechtskräftig seit 06.04.2018) wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2012 einen Diebstahl und am 09.11.2012 eine Körperverletzung begangen hatte, wobei die Verfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft Innsbruck jeweils gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, eingestellt wurden. In Bezug auf die Zufügung einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, StGB am 10.11.2013 war die Staatsanwaltschaft nach gemeinnützigen Leistungen gemäß Paragraph 201, Absatz 5, StPO endgültig zurückgetreten. Nach der Ruhendstellung des Verfahrens wurden von der Behörde insgesamt sechs verwaltungsrechtliche Übertretungen – darunter die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und das wiederholte Unterlassen der angeordneten Nachschulung, die zum Führerscheinentzug mit Bescheid vom 05.04.2016 führte, sowie das Zeigen des "Wolfsgrußes" bei einer kurdischen Veranstaltung – festgestellt. Im Jahr 2018 stellte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer (zuletzt) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aus. Ein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde mit Aktenvermerk vom 09.01.2020 unter Verweis auf § 9 BFA-VG eingestellt. Mit Bescheid vom 15.06.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Namen des Landeshauptmanns von XXXX fest, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ende. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung werde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ausgestellt. Im Jahr 2021 wurde der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" bis 21.07.2022 verlängert. Am 25.04.2022 wurde der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erneut um ein Jahr bis 25.04.2023 verlängert. Zuletzt wurde am 12.06.2023 um Verlängerung angesucht.Im Jahr 2018 stellte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer (zuletzt) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ aus. Ein vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde mit Aktenvermerk vom 09.01.2020 unter Verweis auf Paragraph 9, BFA-VG eingestellt. Mit Bescheid vom 15.06.2020 stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 im Namen des Landeshauptmanns von römisch 40 fest, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ende. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung werde dem Beschwerdeführer ein befristeter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ausgestellt. Im Jahr 2021 wurde der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" bis 21.07.2022 verlängert. Am 25.04.2022 wurde der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erneut um ein Jahr bis 25.04.2023 verlängert. Zuletzt wurde am 12.06.2023 um Verlängerung angesucht. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seinen Hauptwohnsitz hat er seit Geburt ununterbrochen in Österreich. In der Türkei hielt er sich etwa vier bis fünf Mal zu Urlaubszwecken auf, zuletzt im Alter von 17 bzw. 18 Jahren. Zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers, darunter insbesondere seine Eltern und jüngeren Geschwister sowie der Großvater väterlicherseits und eine Tante, sind rechtmäßig in Österreich, teils als österreichische Staatsangehörige, teils aufgrund von Aufenthaltstiteln, aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt spätestens seit 1999 die österreichische Staatsbürgerschaft, die Mutter ist türkische Staatsbürgerin und verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Der Beschwerdeführer hat fünf jüngere Geschwister, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind getrennt, wobei die drei Schwestern des Beschwerdeführers und der jüngste Bruder bei der Mutter in einer Wohnung in einer Nachbargemeinde leben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem Aufenthalt in Haft im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater und einem seiner Brüder in XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers sind in Österreich erwerbstätig; der Vater ist Arbeiter und gehört seit 01.09.1994 dem österreichischen regulären Arbeitsmarkt an. Die Mutter arbeitet in einem Altersheim; der Bruder des Beschwerdeführers absolviert eine Lehre als Maurer, eine Schwester ist Verkäuferin, eine ist arbeitssuchend. Die zwei jüngsten Geschwister des Beschwerdeführers gehen noch in die Schule. Der Großvater des Beschwerdeführers väterlicherseits lebt ebenfalls in einem Nachbarort, war in Österreich erwerbstätig und befindet sich in Alterspension. Die als Zeugin einvernommene Tante des Beschwerdeführers, XXXX , lebt ebenso im Nachbarort und ist erwerbstätig. In der Türkei leben die Großmutter mütterlicherseits und zumindest eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Zu diesen Angehörigen besteht kein Naheverhältnis, aber zumindest mittelbar Kontakt. Dass die in Österreich aufhältige Familie des Beschwerdeführers noch Eigentum in der Türkei hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seinen Hauptwohnsitz hat er seit Geburt ununterbrochen in Österreich. In der Türkei hielt er sich etwa vier bis fünf Mal zu Urlaubszwecken auf, zuletzt im Alter von 17 bzw. 18 Jahren. Zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers, darunter insbesondere seine Eltern und jüngeren Geschwister sowie der Großvater väterlicherseits und eine Tante, sind rechtmäßig in Österreich, teils als österreichische Staatsangehörige, teils aufgrund von Aufenthaltstiteln, aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt spätestens seit 1999 die österreichische Staatsbürgerschaft, die Mutter ist türkische Staatsbürgerin und verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Der Beschwerdeführer hat fünf jüngere Geschwister, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind getrennt, wobei die drei Schwestern des Beschwerdeführers und der jüngste Bruder bei der Mutter in einer Wohnung in einer Nachbargemeinde leben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem Aufenthalt in Haft im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater und einem seiner Brüder in römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers sind in Österreich erwerbstätig; der Vater ist Arbeiter und gehört seit 01.09.1994 dem österreichischen regulären Arbeitsmarkt an. Die Mutter arbeitet in einem Altersheim; der Bruder des Beschwerdeführers absolviert eine Lehre als Maurer, eine Schwester ist Verkäuferin, eine ist arbeitssuchend. Die zwei jüngsten Geschwister des Beschwerdeführers gehen noch in die Schule. Der Großvater des Beschwerdeführers väterlicherseits lebt ebenfalls in einem Nachbarort, war in Österreich erwerbstätig und befindet sich in Alterspension. Die als Zeugin einvernommene Tante des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebt ebenso im Nachbarort und ist erwerbstätig. In der Türkei leben die Großmutter mütterlicherseits und zumindest eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers mit ihren Familien. Zu diesen Angehörigen besteht kein Naheverhältnis, aber zumindest mittelbar Kontakt. Dass die in Österreich aufhältige Familie des Beschwerdeführers noch Eigentum in der Türkei hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich nach einem Jahr Vorschule vier Jahre die Volksschule, danach vier Jahre die Sportmittelschule in XXXX und dann zwei Jahre die dortige Handelsakademie. Nach dem Abbruch der Handelsakademie war der Beschwerdeführer seit 2015 – mit zahlreichen Unterbrechungen, in denen er u.a. Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezog – erwerbstätig und arbeitete bei insgesamt 15 verschiedenen Arbeitgebern, als Kellner in der Gastronomie und als Verkäufer sowie bei der Fassadenreinigung, als Trockenbauer und Stuckateur. Der Beschwerdeführer war bei keinem Arbeitgeber länger als ein Jahr beschäftigt und gehörte mit Unterbrechungen insgesamt 1508 Tage dem österreichischen Arbeitsmarkt an, davon befand er sich 295 Tage lang ausschließlich in geringfügiger Beschäftigung und stand insgesamt 46 Tage im Bezug von Krankengeld. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 15.12.2022 bis 21.01.2023 beim Arbeitgeber XXXX GmbH in XXXX beschäftigt. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer als Kellner in der Beamtenküche der Justizanstalt und möchte in der Haft seine Lehre als Restaurantfachmann abschließen. Nach seiner Entlassung aus der Haft möchte er weiter als Restaurantfachmann arbeiten und eine eigene Pizzeria eröffnen.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich nach einem Jahr Vorschule vier Jahre die Volksschule, danach vier Jahre die Sportmittelschule in römisch 40 und dann zwei Jahre die dortige Handelsakademie. Nach dem Abbruch der Handelsakademie war der Beschwerdeführer seit 2015 – mit zahlreichen Unterbrechungen, in denen er u.a. Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezog – erwerbstätig und arbeitete bei insgesamt 15 verschiedenen Arbeitgebern, als Kellner in der Gastronomie und als Verkäufer sowie bei der Fassadenreinigung, als Trockenbauer und Stuckateur. Der Beschwerdeführer war bei keinem Arbeitgeber länger als ein Jahr beschäftigt und gehörte mit Unterbrechungen insgesamt 1508 Tage dem österreichischen Arbeitsmarkt an, davon befand er sich 295 Tage lang ausschließlich in geringfügiger Beschäftigung und stand insgesamt 46 Tage im Bezug von Krankengeld. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 15.12.2022 bis 21.01.2023 beim Arbeitgeber römisch 40 GmbH in römisch 40 beschäftigt. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer als Kellner in der Beamtenküche der Justizanstalt und möchte in der Haft seine Lehre als Restaurantfachmann abschließen. Nach seiner Entlassung aus der Haft möchte er weiter als Restaurantfachmann arbeiten und eine eigene Pizzeria eröffnen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch und beherrscht Deutsch in Wort und Schrift, Englisch und Italienisch hat er in der Schule gelernt. Aus seiner Schulzeit und unter den (ehemaligen) Arbeitskollegen verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis, seine nahen Bezugspersonen sind jedoch Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer war Mitglied im Kletterverein XXXX und im Fußballverein XXXX Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch und beherrscht Deutsch in Wort und Schrift, Englisch und Italienisch hat er in der Schule gelernt. Aus seiner Schulzeit und unter den (ehemaligen) Arbeitskollegen verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis, seine nahen Bezugspersonen sind jedoch Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer war Mitglied im Kletterverein römisch 40 und im Fußballverein römisch 40 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2019 (rechtskräftig vom 01.07.2019), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 960,--), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe (EUR 480,--) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholisierung und dass die Tat beim Versuch blieb, als erschwerend keinen Umstand. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: "Die Angeklagten
- XXXX […] sind schuldig, es haben am 17.02.2019 in […] Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung des XXXX wegen des Verdachtes einer unmittelbar zuvor begangenen Straftat (Raufhandel), zu hindern versucht, und zwar,
- XXXX die Polizeibeamten […], indem er sich aus dem Festhaltegriff losriss [...]" Vom Vorwurf, er habe die Polizeibeamten grob fahrlässig am Körper verletzt und dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3
- Fall StGB begangen, wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.06.2019 (rechtskräftig vom 01.07.2019), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 960,--), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe (EUR 480,--) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholisierung und dass die Tat beim Versuch blieb, als erschwerend keinen Umstand. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: "Die Angeklagten
- römisch 40 […] sind schuldig, es haben am 17.02.2019 in […] Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung des römisch 40 wegen des Verdachtes einer unmittelbar zuvor begangenen Straftat (Raufhandel), zu hindern versucht, und zwar,
- römisch 40 die Polizeibeamten […], indem er sich aus dem Festhaltegriff losriss [...]" Vom Vorwurf, er habe die Polizeibeamten grob fahrlässig am Körper verletzt und dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3,
- Fall StGB begangen, wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis freigesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.09.2019 (rechtskräftig vom 16.09.2019), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, wobei gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2019 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig, er hat am 08.07.2018 in […] XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie umklammerte und auf den Boden warf, wodurch diese Prellungen an der Hüfte, der linken Körperhälfte und am rechten großen Zehen sowie Schürfwunden am linken Fuß erlitt." Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.09.2019 (rechtskräftig vom 16.09.2019), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen, wobei gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.06.2019 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " römisch 40 ist schuldig, er hat am 08.07.2018 in […] römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie umklammerte und auf den Boden warf, wodurch diese Prellungen an der Hüfte, der linken Körperhälfte und am rechten großen Zehen sowie Schürfwunden am linken Fuß erlitt." Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.01.2020 (rechtskräftig vom 27.05.2020), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig, er hat am 24.11.2019 in […] I. die Polizeibeamten […] an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und seiner Verbringung zum Streifenwagen, zu hindern versucht, und zwar mit Gewalt, indem er sich aus den Festhaltegriffen beider Beamten loszureißen versuchte, sich wand und um sich schlug, […] einen Schlag ins Gesicht versetzte und gegen das Schienbein trat und in weiterer Folge weitere Tritte gegen die Beine des […] setzte; II. durch die zu Punkt I genannten Tathandlungen Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, und zwar
- […], wodurch dieser eine Zerrung des Grundgliedes des zweiten Fingers rechts, eine Nasenbeinprellung samt kurzzeitigem Nasenbluten und Schmerzen in der Nase, der rechten Kieferhöhle und der rechten Stirnseite sowie eine leichte Zerrung des medialen Seitenbandes und traumatisch aktivierte geringgradig ausgeprägte Prellung der Kniescheibe rechts erlitt (…);
- […], wodurch dieser eine oberflächliche Schürfverletzung am Mittelfinger und Daumen der rechten Hand und am rechten Handrücken erlitt." Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit nachweislich einer ordentlichen Beschäftigung nachzugehen und eine ambulante psychosoziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit seinem Alkoholproblem in Anspruch zu nehmen. Vom Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 26.06.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Als mildernd wertete das Strafgericht, dass der Beschwerdeführer geständig war und die Tat beim Versuch geblieben war, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall sowie die Hinderung mehrerer Beamten an der Amtshandlung. Die stark eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit wurde nicht als mildernd gewertet, da dies dem Beschwerdeführer bereits bei der Vorverurteilung zu Gute gekommen war und er daher bereits wusste, dass er bei der Einnahme von Alkohol zu Gewalthandlungen neigt. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der versuchten Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Oberlandesgericht XXXX bestätigte das Urteil.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2020 (rechtskräftig vom 27.05.2020), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " römisch 40 ist schuldig, er hat am 24.11.2019 in […] römisch eins. die Polizeibeamten […] an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und seiner Verbringung zum Streifenwagen, zu hindern versucht, und zwar mit Gewalt, indem er sich aus den Festhaltegriffen beider Beamten loszureißen versuchte, sich wand und um sich schlug, […] einen Schlag ins Gesicht versetzte und gegen das Schienbein trat und in weiterer Folge weitere Tritte gegen die Beine des […] setzte; römisch zwei. durch die zu Punkt römisch eins genannten Tathandlungen Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, und zwar
- […], wodurch dieser eine Zerrung des Grundgliedes des zweiten Fingers rechts, eine Nasenbeinprellung samt kurzzeitigem Nasenbluten und Schmerzen in der Nase, der rechten Kieferhöhle und der rechten Stirnseite sowie eine leichte Zerrung des medialen Seitenbandes und traumatisch aktivierte geringgradig ausgeprägte Prellung der Kniescheibe rechts erlitt (…);
- […], wodurch dieser eine oberflächliche Schürfverletzung am Mittelfinger und Daumen der rechten Hand und am rechten Handrücken erlitt." Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit nachweislich einer ordentlichen Beschäftigung nachzugehen und eine ambulante psychosoziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit seinem Alkoholproblem in Anspruch zu nehmen. Vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.06.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Als mildernd wertete das Strafgericht, dass der Beschwerdeführer geständig war und die Tat beim Versuch geblieben war, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall sowie die Hinderung mehrerer Beamten an der Amtshandlung. Die stark eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit wurde nicht als mildernd gewertet, da dies dem Beschwerdeführer bereits bei der Vorverurteilung zu Gute gekommen war und er daher bereits wusste, dass er bei der Einnahme von Alkohol zu Gewalthandlungen neigt. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der versuchten Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Oberlandesgericht römisch 40 bestätigte das Urteil. Am 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.01.2021 (rechtskräftig vom 19.01.2021), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 1.440,--), im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der beiden bedingten Freiheitsstrafen wurde abgesehen. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall gewertet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig, […] er hat am 23.08.2020 in […] vor dem Lokal […] durch Schubsen misshandelt, wodurch dieser anschließend mit dem Angeklagten zu Boden fiel, was Nasenbluten und Schmerzen zur Folge gehabt hat, fahrlässig am Körper verletzt."Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.01.2021 (rechtskräftig vom 19.01.2021), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 1.440,--), im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der beiden bedingten Freiheitsstrafen wurde abgesehen. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall gewertet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " römisch 40 ist schuldig, […] er hat am 23.08.2020 in […] vor dem Lokal […] durch Schubsen misshandelt, wodurch dieser anschließend mit dem Angeklagten zu Boden fiel, was Nasenbluten und Schmerzen zur Folge gehabt hat, fahrlässig am Körper verletzt." Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.11.2021 (rechtskräftig vom selben Tag), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1
- Fall, 83 Abs.
- 84 Abs. 2 StGB) unter Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Die in den Urteilen zu XXXX und zu XXXX gewährten bedingten Freiheitsstrafen wurden widerrufen. Als mildernd wurde das (teilweise) Geständnis, die Tatbegehung teilweise im Versuch, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig, er hat sich am […], wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und im Rausch 1) nach angeführte Beamte durch nach angeführte Handlungen, sohin mit Gewalt, an nach angeführten Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar a.) […] an der Unterbindung weiterer Angriffe gegen XXXX (seinen Bruder, Anm. des erkennenden Gerichtes) und seiner Fixierung, indem er sich aus dessen Festhaltegriff loszureißen versuchte, wodurch Beide zu Sturz kamen; b.) […], indem er mit Händen und Füßen um sich schlug und stieß, seine Fixierung am Boden und Anlegen der Handfesseln; c.) die Beamten […], indem er […] mehrere Kopfstöße versetzte und mit voller Wucht gegen die Beine des […] trat, sowie indem er versuchte, die Beamten zu beißen, an der Aufrechterhaltung der durchgeführten Festnahme und Verbringung in die Polizeiinspektion; 2.) XXXX durch Versetzen eines Faustschlags gegen dessen linke Schläfe zu verletzen versucht; 3.) an […], sohin an Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, durch die zu 1.) c.) angeführten Handlungen eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) zu begehen versucht; somit Handlungen begangen, die außer diesem Zustand zu Pkt. 1.: als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB, zu Pkt. 2.: als das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und zu Pkt. 3.: als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB zugerechnet worden wären." Vom weiters gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der gefährlichen Drohung und der fahrlässigen Körperverletzung wurde er mangels nachweisbarem Vorsatz bzw. nachweisbarer Begehung freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.11.2021 (rechtskräftig vom selben Tag), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall, 83 Absatz eins, 84 Absatz 2, StGB) unter Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Die in den Urteilen zu römisch 40 und zu römisch 40 gewährten bedingten Freiheitsstrafen wurden widerrufen. Als mildernd wurde das (teilweise) Geständnis, die Tatbegehung teilweise im Versuch, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " römisch 40 ist schuldig, er hat sich am […], wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und im Rausch 1) nach angeführte Beamte durch nach angeführte Handlungen, sohin mit Gewalt, an nach angeführten Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar a.) […] an der Unterbindung weiterer Angriffe gegen römisch 40 (seinen Bruder, Anmerkung des erkennenden Gerichtes) und seiner Fixierung, indem er sich aus dessen Festhaltegriff loszureißen versuchte, wodurch Beide zu Sturz kamen; b.) […], indem er mit Händen und Füßen um sich schlug und stieß, seine Fixierung am Boden und Anlegen der Handfesseln; c.) die Beamten […], indem er […] mehrere Kopfstöße versetzte und mit voller Wucht gegen die Beine des […] trat, sowie indem er versuchte, die Beamten zu beißen, an der Aufrechterhaltung der durchgeführten Festnahme und Verbringung in die Polizeiinspektion; 2.) römisch 40 durch Versetzen eines Faustschlags gegen dessen linke Schläfe zu verletzen versucht; 3.) an […], sohin an Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, durch die zu 1.) c.) angeführten Handlungen eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) zu begehen versucht; somit Handlungen begangen, die außer diesem Zustand zu Pkt. 1.: als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB, zu Pkt. 2.: als das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und zu Pkt. 3.: als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB zugerechnet worden wären." Vom weiters gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der gefährlichen Drohung und der fahrlässigen Körperverletzung wurde er mangels nachweisbarem Vorsatz bzw. nachweisbarer Begehung freigesprochen. Im Jänner 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Haft in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt und am 07.07.2022 aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie mit der Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, bedingt entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.05.2023 (rechtskräftig vom 17.10.2023), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2022 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. Die Vorhaft von 22.01.2023 bis zur Hauptverhandlung wurde angerechnet. Als mildernd wurde Verminderung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit durch die Mischintoxikation im Tatzeitpunkt, als erschwerend die Begehung während aufrechter Probezeit sowie die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " XXXX ist schuldig, er hat in den frühen Morgenstunden des 22.01.2023 in XXXX im Rückfall (§ 39 StGB), […] mit Gewalt, indem er sie in seinem Personalzimmer von der Tür wegzerrte, gewaltsam am Oberkörper ergriff und aufs Bett warf, sich auf sie legte, ihr den Mund zuhielt, sodann verkehrt auf sie legte und seine Genitalien gegen ihr Gesicht drückte, ihr sodann die Hose und den Slip hinunterzog und weiters mehrfach zumindest zwei Finger in ihre Vagina einführte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, genötigt." Das Oberlandesgericht XXXX , XXXX , gab der Berufung mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe auch in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1 StGB auf vier Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde, nicht aber der Beschwerde gegen den Widerruf der vorzeitigen Entlassung.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.05.2023 (rechtskräftig vom 17.10.2023), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.05.2022 zu römisch 40 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen. Die Vorhaft von 22.01.2023 bis zur Hauptverhandlung wurde angerechnet. Als mildernd wurde Verminderung der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit durch die Mischintoxikation im Tatzeitpunkt, als erschwerend die Begehung während aufrechter Probezeit sowie die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Zur Tat stellte das Strafgericht fest: " römisch 40 ist schuldig, er hat in den frühen Morgenstunden des 22.01.2023 in römisch 40 im Rückfall (Paragraph 39, StGB), […] mit Gewalt, indem er sie in seinem Personalzimmer von der Tür wegzerrte, gewaltsam am Oberkörper ergriff und aufs Bett warf, sich auf sie legte, ihr den Mund zuhielt, sodann verkehrt auf sie legte und seine Genitalien gegen ihr Gesicht drückte, ihr sodann die Hose und den Slip hinunterzog und weiters mehrfach zumindest zwei Finger in ihre Vagina einführte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, genötigt." Das Oberlandesgericht römisch 40 , römisch 40 , gab der Berufung mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe auch in weiterer Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB auf vier Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde, nicht aber der Beschwerde gegen den Widerruf der vorzeitigen Entlassung. Seit 30.05.2023 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft; er arbeitet als Kellner in der Beamtenküche und wird regelmäßig von seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Tante und seinem Großvater, besucht. Am 07.11.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG und am 08.11.2023 aufgrund eines positiven Harntests auf Kokain. Derzeit absolviert der Beschwerdeführer keine Therapie. Er befindet sich auf der Warteliste für eine Therapie für Sexualstraftäter.Seit 30.05.2023 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft; er arbeitet als Kellner in der Beamtenküche und wird regelmäßig von seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Tante und seinem Großvater, besucht. Am 07.11.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG und am 08.11.2023 aufgrund eines positiven Harntests auf Kokain. Derzeit absolviert der Beschwerdeführer keine Therapie. Er befindet sich auf der Warteliste für eine Therapie für Sexualstraftäter. Weiters sind zahlreiche vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen aktenkundig. So trat der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 30 Mal verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, davon betrifft die Mehrzahl der Strafen Verstöße gegen die StVO, das KFG oder das FSG, einmal verstieß der Beschwerdeführer gegen eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und erfolgte insbesondere ein mit einer Strafe iHv insgesamt EUR 2.300 geahndeter Verstoß gegen § 97 Abs. 5 StPO (Aufforderung zur Anhaltung) sowie § 5 Abs. 1 StPO (Lenkung eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand). Weiters sind zahlreiche vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen aktenkundig. So trat der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 30 Mal verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, davon betrifft die Mehrzahl der Strafen Verstöße gegen die StVO, das KFG oder das FSG, einmal verstieß der Beschwerdeführer gegen eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes und erfolgte insbesondere ein mit einer Strafe iHv insgesamt EUR 2.300 geahndeter Verstoß gegen Paragraph 97, Absatz 5, StPO (Aufforderung zur Anhaltung) sowie Paragraph 5, Absatz eins, StPO (Lenkung eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand). Gegen den Beschwerdeführer bestand von 10.10.2017 bis 20.10.2022 ein Waffenverbot. 1.
- Länderfeststellungen: Politische Lage Letzte Änderung: 20.06.2023 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei di