← Österreich

{'item': 'L529 2286383-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlL529 2286383-1 SpruchL529 2286381-1/6E, L529 2286381-1/6E L529 2286386-1/4E L529 2286387-1/4E L529 2286383-1/4E L

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei. Sie gehören der kurdischen Volksgruppe und der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 - BF

  1. Die Familie stellte nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 21.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei. Sie gehören der kurdischen Volksgruppe und der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 - BF

  1. Die Familie stellte nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 21.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. I.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF1 an, im Kurdengebiet in der Türkei sei das Leben sehr schwer geworden. Er sei krank, könne wegen seiner Krankheit nicht mehr arbeiten und wolle seinen Kindern die Zukunft sichern. Er sei arm und wolle mit seinen Kindern in Europa ein neues Leben beginnen. Bei Rückkehr habe er Angst vor Armut und Arbeitslosigkeit.römisch eins.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF1 an, im Kurdengebiet in der Türkei sei das Leben sehr schwer geworden. Er sei krank, könne wegen seiner Krankheit nicht mehr arbeiten und wolle seinen Kindern die Zukunft sichern. Er sei arm und wolle mit seinen Kindern in Europa ein neues Leben beginnen. Bei Rückkehr habe er Angst vor Armut und Arbeitslosigkeit. Die BF2 gab an, ihr Mann habe Krebs und deshalb nicht mehr arbeiten können. Sie hätten die Miete nicht mehr zahlen können und es sei ihnen finanziell sehr schlecht gegangen, weshalb sie nach Europa geflüchtet seien, um eine bessere Lebensqualität zu haben. Bei Rückkehr fürchte sie Armut und ein schlechtes Leben. I.
  4. Am 12.12.2023 wurden die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigten die BF das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen und gaben darüber hinaus an, Probleme zu befürchten, weil der BF1 zwei Mal Essen für die kurdischen Kräfte transportiert habe, weshalb die Polizei zu Hause nach dem BF1 gefragt habe. römisch eins.
  5. Am 12.12.2023 wurden die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigten die BF das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen und gaben darüber hinaus an, Probleme zu befürchten, weil der BF1 zwei Mal Essen für die kurdischen Kräfte transportiert habe, weshalb die Polizei zu Hause nach dem BF1 gefragt habe. Für die BF3 - BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.
  6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG wurde den Beschwerden gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). römisch eins.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde den Beschwerden gegen die Entscheidung des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte fest, dass die BF ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hätten. I.

  1. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.römisch eins.
  2. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. I.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 13.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Die Akten langten am 14.02.2024 in der Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  4. Der Verwaltungsakt langte am 13.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Die Akten langten am 14.02.2024 in der Außenstelle Linz ein. Mit 15.02.2024 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt. I.
  5. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  9. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  10. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  11. Die Beschwerdeführer römisch zwei.1.
  12. Die Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei. Die BF gehören der Volksgruppe der Kurden und der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Die BF1 - BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3 - BF5; ihre Identitäten stehen fest. Die BF reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz mit der Erkrankung des BF1, ihrer wirtschaftlichen Not im Herkunftsland sowie der Befürchtung, dass der BF1 wegen zweimaliger Essenslieferung an kurdische Kräfte ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, weshalb die Polizei auch zu Hause nach ihm gefragt habe. II.1.
  13. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft.römisch zwei.1.
  14. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: II.2.
  17. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.römisch zwei.2.
  18. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die personenbezogenen Feststellungen ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. II.2.
  19. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. römisch zwei.2.
  20. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
  21. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). II.3.
  1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.
  2. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.
  3. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass der BF1 befürchte, wegen Unterstützung kurdischer Kräfte durch zweimalige Essenslieferung in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein und dass ihn die Polizei zu Hause gesucht habe, weshalb sie ausgereist seien (AS 121 zu BF1; das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der BF2 fehlt im vorgelegten Verwaltungsakt, ist jedoch im Bescheid der BF 2 enthalten - s. AS 92 zu BF2). römisch zwei.3.3.
  4. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass der BF1 befürchte, wegen Unterstützung kurdischer Kräfte durch zweimalige Essenslieferung in den Fokus der türkischen Behörden geraten zu sein und dass ihn die Polizei zu Hause gesucht habe, weshalb sie ausgereist seien (AS 121 zu BF1; das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der BF2 fehlt im vorgelegten Verwaltungsakt, ist jedoch im Bescheid der BF 2 enthalten - s. AS 92 zu BF2). Obwohl die BF1 - BF2 mit diesem Vorbringen - unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Angaben - einen Fluchtgrund vorgebracht haben, dem ein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) nicht per se abgesprochen werden kann, zumal die Unterstützung kurdischer Kräfte allenfalls eine Verfolgung aus ethnischen und/oder politischen Gründen nach sich ziehen könnte, kam das BFA zum Schluss, dass die BF mit diesem Vorbringen „keinerlei politisch, ethnisch, religiös oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung vorgebracht“ hätten (AS 210 zu BF1), ohne genau zu hinterfragen, welche kurdischen Kräfte der BF1 wann und in welchem Zusammenhang unterstützt haben will. Das BFA hat somit gar nicht zu ermitteln versucht, ob ein Zusammenhang mit einem in der GFK genannten Gründen vorliegen könnte und ob bspw. die Unterstützung kurdischer Kämpfer zu verschärften Sanktion führen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die BF dieses Vorbringen erst in der niederschriftlichen Einvernahme erstatteten und in der Erstbefragung ausschließlich die Erkrankung des BF1 und wirtschaftliche Probleme im Herkunftsland vorgebracht haben, doch ist dennoch nicht außer Acht zu lassen, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die BF dieses Vorbringen erst in der niederschriftlichen Einvernahme erstatteten und in der Erstbefragung ausschließlich die Erkrankung des BF1 und wirtschaftliche Probleme im Herkunftsland vorgebracht haben, doch ist dennoch nicht außer Acht zu lassen, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Das BFA befand darüber hinaus das erst in der niederschriftlichen Einvernahme erstattete Vorbringen für unglaubwürdig und begründete dies - neben der Kürze des Erlebnisberichtes - mit dem Umstand, dass seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die BF den Bedrohungsherd nicht unmittelbar verlassen hätten, sondern erst Jahre danach aus dem Herkunftsland unbehelligt ausgereist seien (AS 209 zu BF1, AS 178 zu BF2). Dies ist jedoch schlichtweg aktenwidrig, zumal der BF1 angegeben hat, der letzte Essenstransport sei 5 - 6 Monate vor der Ausreise und die Nachfrage durch die Polizei 2 -3 Monate vor der Ausreise gewesen (AS 100 zu BF1), und die BF2, dass die Polizei den BF1 etwa 1 Monat vor der Ausreise gesucht habe (AS 92 zu BF2). II.3.3.
  5. Die BF begründeten ihre Flucht auch bzw. hauptsächlich mit dem Umstand, dass der BF1 an „Halskrebs“ erkrankt sei, weshalb er nicht mehr habe arbeiten können und die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Dazu brachten sie auch medizinische Befunde in türkischer Sprache vor.römisch zwei.3.3.
  6. Die BF begründeten ihre Flucht auch bzw. hauptsächlich mit dem Umstand, dass der BF1 an „Halskrebs“ erkrankt sei, weshalb er nicht mehr habe arbeiten können und die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Dazu brachten sie auch medizinische Befunde in türkischer Sprache vor. Abgesehen davon, dass diese Unterlagen im vorgelegten Verwaltungsakt fehlten und vom BVwG erst angefordert werden mussten, wurden vom BF1 lt. angeführter Beweismittel (AS 125 zu BF1), sieben medizinische Schriftstücke (vom 02.05.2023, 15.05.2023, 21.08.2023, 12.06.2023 und 18.08.2023) vorgelegt, die fünf nachträglich vorgelegten Dokumenten sind jedoch vom 11.05.2023, 15.05.2023, 21.08.2023, 12.06.2023, sodass unklar bleibt, welche Dokumente die BF tatsächlich vorgelegt haben. Hinzu kommt, dass das BFA trotz Vorlage von medizinischen Unterlagen die Feststellung traf, dass der BF1 gesund sei (AS 125 zu BF1). Das BFA begründete diese Feststellung damit, dass der BF1 - seinen eigenen Angaben zufolge - im Herkunftsland eine Chemotherapie erhalten und einen Befund der Radiologie vom 04.12.2023 in Vorlage gebracht habe, demzufolge eine Oberbauchsonografie einen unauffälligen Befund ergeben habe (AS 93 zu BF1). Diese Begründung greift jedoch zu kurz, um die Feststellung, der BF1 sei gesund, zu tragen, zumal der BF1 angegeben hat, an „Halskrebs“ erkrankt zu sein, eine vollständige Genesung nie behauptet hat und eine Oberbauchsonografie keinen Rückschluss auf eine „Halskrebserkrankung“ bzw. deren Ausheilung zulässt. Schon auf Grund des Umstandes, dass es das BFA unterlassen hat, die in türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF1 relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich und ist die Schlussfolgerung des BFA, der BF1 sei gesund, nicht nachvollziehbar. II.3.3.
  7. Die zuvor dargestellten Ermittlungsmängel des BFA sind als besonders gravierende Ermittlungslücke anzusehen. römisch zwei.3.3.
  8. Die zuvor dargestellten Ermittlungsmängel des BFA sind als besonders gravierende Ermittlungslücke anzusehen. Wenn aber der relevante Sachverhalt - hier: eine Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtgrund, dessen GFK-Relevanz und (Un-)Glaubwürdigkeit sowie die Feststellung, ob und welche konkrete Ausformung einer Erkrankung beim BF vorliegt - nicht feststeht, lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Gefährdung des BF im Herkunftsland - sei es aus ethnisch/politischen Gründen oder wegen allenfalls fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland - gegeben sind. Das BFA ist somit seiner Verpflichtung, alle für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Tatbestandselemente zu erheben, nicht oder nur ansatzweise nachgekommen, der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest. Eine Sanierung dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist binnen Wochenfrist nicht durchführbar und bleibt - angesichts der mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verbundenen verkürzten Entscheidungsfrist - nur die Behebung und Zurückverweisung als Sanierungsmöglichkeit. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass das BFA von ihrem Ermessen gem. § 18 BFA-VG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, Gebrauch gemacht und dem BVwG somit eine verkürzte Entscheidungsfrist auferlegt hat, ist angesichts der unvollständigen Nachreichung von Unterlagen (türkische Befunde des BF), der unvollständigen Aktenführung (fehlende Niederschrift der Einvernahme im Akt der BF2), der erforderlichen Beweisaufnahme (Hinterfragung des fluchtkausalen Vorbringens, Ermittlung des Gesundheitszustandes des BF1) im Zusammenhang mit der verkürzten „Reparaturfrist“ nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst möglich und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass das BFA von ihrem Ermessen gem. Paragraph 18, BFA-VG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, Gebrauch gemacht und dem BVwG somit eine verkürzte Entscheidungsfrist auferlegt hat, ist angesichts der unvollständigen Nachreichung von Unterlagen (türkische Befunde des BF), der unvollständigen Aktenführung (fehlende Niederschrift der Einvernahme im Akt der BF2), der erforderlichen Beweisaufnahme (Hinterfragung des fluchtkausalen Vorbringens, Ermittlung des Gesundheitszustandes des BF1) im Zusammenhang mit der verkürzten „Reparaturfrist“ nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst möglich und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. II.3.3.
  9. Die zuvor angeführten unterlassenen bzw. unzureichenden Ermittlungen werden im fortgesetzten Verfahren zu erheben und zu klären sein.römisch zwei.3.3.
  10. Die zuvor angeführten unterlassenen bzw. unzureichenden Ermittlungen werden im fortgesetzten Verfahren zu erheben und zu klären sein. In weiterer Folge wird das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. II.3.
  11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2286383.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.