Obsah (8)
§ 34Art. 2Artikel 31§ 6Art. 130§ 44§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW113 2282721-1 Spruch, W113 2282721-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 34Abs. 3 Vw
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 7 Kühe und 4 sonstige Rinder am 13.07.2021 auf eine Alm auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
- Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Auftriebs am 13.07.2021 und somit innerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Diese 11 Rinder sind vor der Alpung am 19.06.2021 vom Betrieb XXXX , (Betrnr. XXXX ), auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen. Die entsprechende Zugangsmeldung auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ist jedoch erst am 06.07.2021 - und somit außerhalb der 7 tägigen Meldefrist - im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgt.
- Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Auftriebs am 13.07.2021 und somit innerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Diese 11 Rinder sind vor der Alpung am 19.06.2021 vom Betrieb römisch 40 , (Betrnr. römisch 40 ), auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen. Die entsprechende Zugangsmeldung auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ist jedoch erst am 06.07.2021 - und somit außerhalb der 7 tägigen Meldefrist - im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgt. Zuvor waren am 25.06.2021 mit Zugangsdatum 19.06.2021 elf andere Rinder vom Betrieb XXXX auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei als zugegangen gemeldet worden. Erst am 06.07.2021 wurden im Wege der Bezirksbauernkammer der Zugang dieser 11 Rinder storniert. Als Bemerkung für das Storno wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksbauernkammer "Lieferschein wurde falsch ausgefüllt" erfasst. Gleichzeitig wurde am 06.07.2021 der Zugang für die richtigen 11 Rinder erfasst, jene Rinder, die von der beschwerdeführenden Partei am 03.07.2021 gealpt und beantragt wurden.Zuvor waren am 25.06.2021 mit Zugangsdatum 19.06.2021 elf andere Rinder vom Betrieb römisch 40 auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei als zugegangen gemeldet worden. Erst am 06.07.2021 wurden im Wege der Bezirksbauernkammer der Zugang dieser 11 Rinder storniert. Als Bemerkung für das Storno wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksbauernkammer "Lieferschein wurde falsch ausgefüllt" erfasst. Gleichzeitig wurde am 06.07.2021 der Zugang für die richtigen 11 Rinder erfasst, jene Rinder, die von der beschwerdeführenden Partei am 03.07.2021 gealpt und beantragt wurden. Somit langte die korrekte Zugangsmeldung für die beantragten 11 Rinder erst nach dem
- Tag der Alpung und außerhalb der 7-tägigen Meldefrist ein (Zugangsdatum 19.06.2021, Meldedatum im Zuge des Stornos bzw. Korrektur am 06.07.2021).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2022 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.228,
- Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 508,40 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für die näher bezeichneten Tiere eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als ermittelt und nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätten können (Art. 2 Abs. 1 Z. lit. a Art. VO 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO, RKZ-VO). Es könne somit keine Gekoppelte Stützung gewährt werden.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2022 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.228,
- Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 508,40 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für die näher bezeichneten Tiere eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als ermittelt und nicht als förderfähig berücksichtigt werden hätten können (Artikel 2, Absatz eins, Z. Litera a, "Art". VO 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, RKZ-VO). Es könne somit keine Gekoppelte Stützung gewährt werden.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus: „Es wurden irrtümlich die falschen Tiere Zugang und Abgang gemeldet (Betriebe XXXX und XXXX ). Daher der Meldeverzug.„Es wurden irrtümlich die falschen Tiere Zugang und Abgang gemeldet (Betriebe römisch 40 und römisch 40 ). Daher der Meldeverzug. Es wird ersucht diesen irrtümlichen Fehler anzuerkennen und im Rahmen einer Neuberechnung die gekoppelten Prämie ausbezahlen. (Die Tiere waren ja nachweislich auf der ALM)“
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA neben dem Sachverhalt wie folgt aus: „Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder
Art. 2Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 i
Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang wurde national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte. Zusätzlich zum Prämienverlust erfolgte eine Sanktion
Artikel 31
VO 640/2014 und aufgrund der Abweichungen größer 50% bei den Kühen ein Einbehalt in Höhe von EUR 434,00 und bei den sonstigen Rindern EUR 74,40, in Summe EUR 508,40.„Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder
Artikel 2
, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang wurde national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte. Zusätzlich zum Prämienverlust erfolgte eine Sanktion
Artikel 31
VO 640 aus 2014, und aufgrund der Abweichungen größer 50% bei den Kühen ein Einbehalt in Höhe von EUR 434,00 und bei den sonstigen Rindern EUR 74,40, in Summe EUR 508,
- Aus Sicht der AMA handelt es sich im gegenständlichen Fall auch nicht um einen offensichtlichen Fehler, weshalb die Beschwerde erstinstanzlich nicht im Sinne des Beschwerdebegehrens beurteilt werden konnte und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird. Die AMA entschuldigt sich für die lange Übermittlungsdauer in dem Fall.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2021 7 Kühe und 4 sonstige Rinder auf eine Alm auf. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass diese 11 Tiere vor der Alpung am 19.06.2021 vom Betrieb XXXX , (BNr. XXXX ), auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen sind. Die entsprechende Zugangsmeldung auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ist jedoch erst am 06.07.2021 und somit außerhalb der 7 tägigen Meldefrist erfolgt.Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass diese 11 Tiere vor der Alpung am 19.06.2021 vom Betrieb römisch 40 , (BNr. römisch 40 ), auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei zugegangen sind. Die entsprechende Zugangsmeldung auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ist jedoch erst am 06.07.2021 und somit außerhalb der 7 tägigen Meldefrist erfolgt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
§ 34Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof
§ 34Abs. 3 zweiter Absatz Vw
GVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
§ 44Abs. 2 Vw
GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
- Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
- GP, 8).
- Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag
Art. 31VO (EU) Nr.
640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag
Artikel 31, VO (EU) Nr.
640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat. In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
§ 34Abs. 3 Vw
GVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2282721.1.00