RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW133 2284296-1 Spruch, W133 2284296-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2023, eingelangt am 26.05.2023, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen und eine Kopie ihres Reisepasses bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2023, eingelangt am 26.05.2023, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen und eine Kopie ihres Reisepasses bei. Die belangte Behörde holte am 12.06.2023 einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) betreffend die Beschwerdeführerin ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von 18.10.2018 bis 31.05.2023 Notstands-/Überbrückungshilfe bezog. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis ist diesem Sozialversicherungsdatenauszug hingegen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In diesem Gutachten vom 01.09.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Addison, Hypothyreose zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Hormonersatztherapie weitgehend stabiler Verlauf 09.01.01 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass eine Hypercholesterinämie und ein Herzklappenfehler keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 04.09.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 01.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 04.09.2023 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 01.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten wurde nicht bestritten. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.05.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 01.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 10.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt sie aus, dass es sich bei dieser Familienerbkrankheit um eine ziemlich problematische Krankheit handle und bei einer in unregelmäßigen Abständen auftretenden Addisonkrise Lebensgefahr drohe. Weiters verweise sie auf den Gleichheitsgrundsatz, da ihre Geschwister mit derselben Erbkrankheit belastet seien und ihnen ein Grad der Behinderung von 60 v.H. zugestanden worden sei. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Auszüge aus Sachverständigengutachten betreffend ihre Schwester und ihres Bruders bei. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten basierend auf der Aktenlage vom 04.01.2024 und umfassender Darstellung der Statuserhebung wurden die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Morbus Addison, Hypothyreose“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, darüber hinaus werde auch eine persönliche Untersuchung durchgeführt, eine pauschale Einstufung nach Erkrankungen sei daher per se nicht vorgesehen. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Auszüge oder Vergleiche aus Gutachten anderer Personen seien nicht geeignet, eine Änderung des eigenen Begutachtungsergebnisses zu bewirken. Zudem seien die beigelegten Gutachten nach der alten Richtsatz-Verordnung erstellt worden. In der Zwischenzeit hätten sich auch die Therapiemöglichkeiten weiterentwickelt. Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2024, eingelangt am 15.01.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 15.01.2024 und am 05.02.2024 einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) betreffend die Beschwerdeführerin ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 Alterspension bezieht. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis ist diesem Sozialversicherungsdatenauszug hingegen nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 15.01.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.01.2024, räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin förmlich Parteiengehör zum letzten Aktengutachten der belangten Behörde vom 04.01.2024 sowie zu dem Umstand ein, dass die Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung am 15.01.2024 ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 Alterspension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe und demnach ein Ausschlussgrund nach § 2 BEinstG gegeben wäre.Mit Schreiben vom 15.01.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.01.2024, räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin förmlich Parteiengehör zum letzten Aktengutachten der belangten Behörde vom 04.01.2024 sowie zu dem Umstand ein, dass die Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung am 15.01.2024 ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 Alterspension beziehe und nicht in Beschäftigung stehe und demnach ein Ausschlussgrund nach Paragraph 2, BEinstG gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.05.2023 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.06.2023 eine unbefristete Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt. Sie steht nicht in Beschäftigung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2023 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 Alterspension bezieht und aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem am 12.06.2023 von der belangten Behörde und einem am 15.01.2024 und einem am 05.02.2024 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, sowie auf dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 26.05.2023. Im Antrag vom 26.05.2023 wird die Tatsache des Bezuges von Alterspension bestätigt, ebenso wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Beschäftigung steht. Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Einschätzung des Grades ihrer Behinderung. Die Tatsache, dass sie iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG Geldleistungen wegen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, wurde von ihr weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch zu diesem Umstand mit Schreiben vom 15.01.2024 eingeräumten Parteiengehörs bestritten.Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Einschätzung des Grades ihrer Behinderung. Die Tatsache, dass sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG Geldleistungen wegen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, wurde von ihr weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch zu diesem Umstand mit Schreiben vom 15.01.2024 eingeräumten Parteiengehörs bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „§ 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Die Beschwerdeführerin bezieht unbestritten seit 01.06.2023 eine Alterspension und steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit seit 01.06.2023 ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG.Die Beschwerdeführerin bezieht unbestritten seit 01.06.2023 eine Alterspension und steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit seit 01.06.2023 ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin mit derselben Erbkrankheit belastet seien und ihnen ein Grad der Behinderung von 60 v.H. zugestanden worden sei und dies auch für die Beschwerdeführerin aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes zu gelten habe, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass aus den Auszügen aus den Gutachten ihrer Schwester und ihres Bruders hervorgeht, dass die Gutachten auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich der (nunmehr bereits außer Kraft getretenen) Richtsatzverordnung (RVO), BGBl Nr. 150/1965, erlassen wurden. Die Sachverständigengutachten für Verfahren wie jenes der Beschwerdeführerin, die seit dem 01.09.2010 bei der belangten Behörde anhängig sind, werden jedoch auf Grundlage der mit 01.09.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010), BGBl. II Nr. 261/2010, erlassen. Ein Vergleich vermag, abgesehen davon, dass Sachverständigengutachten anderer Personen generell nicht geeignet sind, eine andere Einstufung der Leiden der Beschwerdeführerin zu erwirken, schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen keine andere Beurteilung zu bewirken, weswegen der Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz und die Geschwister der Beschwerdeführerin ins Leere geht.Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin mit derselben Erbkrankheit belastet seien und ihnen ein Grad der Behinderung von 60 v.H. zugestanden worden sei und dies auch für die Beschwerdeführerin aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes zu gelten habe, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass aus den Auszügen aus den Gutachten ihrer Schwester und ihres Bruders hervorgeht, dass die Gutachten auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich der (nunmehr bereits außer Kraft getretenen) Richtsatzverordnung (RVO), Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, erlassen wurden. Die Sachverständigengutachten für Verfahren wie jenes der Beschwerdeführerin, die seit dem 01.09.2010 bei der belangten Behörde anhängig sind, werden jedoch auf Grundlage der mit 01.09.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erlassen. Ein Vergleich vermag, abgesehen davon, dass Sachverständigengutachten anderer Personen generell nicht geeignet sind, eine andere Einstufung der Leiden der Beschwerdeführerin zu erwirken, schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen keine andere Beurteilung zu bewirken, weswegen der Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz und die Geschwister der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2284296.1.00