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{'item': 'W151 2282655-1'}

Obsah (16)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW151 2282655-1 Spruch, W151 2282655-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12aAusl

BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2023, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller), stellte am 02.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als „Bautechniker/in (Ing)“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.964,26,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller), stellte am 02.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als „Bautechniker/in (Ing)“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.964,26,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 31.08.2023 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 45 Punkte (30 Punkte für Qualifikation, 15 Punkte für Alter) angerechnet werden könnten. Weitere für die Punktevergabe relevante Unterlagen seien dem Antrag nicht beigelegt worden.2. Mit Bescheid vom 31.08.2023 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 45 Punkte (30 Punkte für Qualifikation, 15 Punkte für Alter) angerechnet werden könnten. Weitere für die Punktevergabe relevante Unterlagen seien dem Antrag nicht beigelegt worden.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Antragsteller aufgrund des Abschlusses der Staatsmatura, in welcher Englisch ein Pflichtgegenstand gewesen sei, über Englischkenntnisse auf A2 Niveau verfüge. Weiters verfüge der Antragsteller über Deutschkenntnisse A
  2. Da im Kosovo Serbisch Amtssprache sei, seien weitere 5 Punkte für Serbischkenntnisse anzurechnen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Zu den Fremdsprachenkenntnissen in Englisch führte das AMS im Wesentlichen aus, dass einerseits ein einheitliches Sprachniveau von Absolventen einer Matura nicht gewährleistet sei, anderseits der Schulabschluss des Antragstellers bereits länger als fünf Jahre

(2014)zurückliege. Der bloße Umstand, dass Serbisch Amtssprache im Kosovo sei, lasse zudem keinen Rückschluss auf die individuellen Sprachkenntnisse des Antragstellers zu.
  1. Mit Eingabe vom 21.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Kosovo, stellte am 02.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Antragsteller bei der „ XXXX GmbH“ als „Bautechniker/in (Ing)“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.964,26,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, stellte am 02.08.2023 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Antragsteller bei der „ römisch 40 GmbH“ als „Bautechniker/in (Ing)“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.964,26,- pro Monat im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.

  1. Der Antragsteller hat an der XXXX in XXXX in den Schuljahren 2009 bis 2014 die Ausbildung in der Schulrichtung Elektrotechnik im Berufsprofil: Informatiktechniker absolviert und mit der Reifeprüfung im September 2014 abgeschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 schloss er an der XXXX die Ergänzungsfächer für die
  2. und
  3. Klasse im Fach: Bau, Bildungsprofil Bau, und im Jänner 2023 die Ergänzungsfächer der
  4. Klasse ab. Er verfügt über ein am 23.01.2023 ausgestelltes Diplom über den Abschluss der beruflichen Hochmittelschule im Profil Bauwesen.1.
  5. Der Antragsteller hat an der römisch 40 in römisch 40 in den Schuljahren 2009 bis 2014 die Ausbildung in der Schulrichtung Elektrotechnik im Berufsprofil: Informatiktechniker absolviert und mit der Reifeprüfung im September 2014 abgeschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, schloss er an der römisch 40 die Ergänzungsfächer für die
  6. und
  7. Klasse im Fach: Bau, Bildungsprofil Bau, und im Jänner 2023 die Ergänzungsfächer der
  8. Klasse ab. Er verfügt über ein am 23.01.2023 ausgestelltes Diplom über den Abschluss der beruflichen Hochmittelschule im Profil Bauwesen. 1.
  9. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Es wurden keine hinreichenden Nachweise über Sprachkenntnisse des Antragstellers in Englisch erbracht. Der Nachweis von Englischkenntnissen allein über das Abschlusszeugnis der XXXX in XXXX aus dem Jahr 2014 reicht nicht aus. 1.
  10. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Es wurden keine hinreichenden Nachweise über Sprachkenntnisse des Antragstellers in Englisch erbracht. Der Nachweis von Englischkenntnissen allein über das Abschlusszeugnis der römisch 40 in römisch 40 aus dem Jahr 2014 reicht nicht aus. 1.
  11. Es wurde keine Nachweise über Sprachkenntnisse des Antragstellers in Serbisch erbracht. Alleine die Tatsache, dass Serbisch eine Amtssprache des Kosovo ist, lässt keinen Rückschluss auf die individuellen Sprachkenntnisse des Antragstellers zu. 1.
  12. Der Antragsteller legte ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 18.08.2023 vor. 1.
  13. Dem Antragsteller sind 15 Punkte in der Kategorie „Alter“, 30 Punkte in der Kategorie „Qualifikation“ und 5 Punkte in der Kategorie Sprachkenntnisse (Deutschkenntnisse A1) anzurechnen. Er erreicht somit insgesamt nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt beigelegter Arbeitgebererklärung. 2.
  16. Die Feststellungen zur Ausbildung des Antragstellers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Bereits das AMS ging aufgrund dessen vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf aus. 2.
  17. Die Feststellungen, wonach keine hinreichenden Nachweise für Sprachkenntnisse des Antragstellers sowohl in Englisch als auch in Serbisch erbracht wurden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerde beschränkt sich auf das Vorbringen, dass der Antragsteller aufgrund seines Schulabschlusses mit Matura Englischkenntnisse auf Sprachniveau B1 erworben habe. Weiters seien ihm aufgrund des Umstandes, dass Serbisch im Kosovo Amtssprache sei, Punkte für Serbischkenntnisse anzurechnen. Das erkennende Gericht nahm diesbezüglich Einsicht in die vorgelegten Schulzeugnisse der XXXX bzw. XXXX in XXXX . Im Übrigen war die Bewertung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durchzuführen (siehe sogleich unten).2.
  18. Die Feststellungen, wonach keine hinreichenden Nachweise für Sprachkenntnisse des Antragstellers sowohl in Englisch als auch in Serbisch erbracht wurden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerde beschränkt sich auf das Vorbringen, dass der Antragsteller aufgrund seines Schulabschlusses mit Matura Englischkenntnisse auf Sprachniveau B1 erworben habe. Weiters seien ihm aufgrund des Umstandes, dass Serbisch im Kosovo Amtssprache sei, Punkte für Serbischkenntnisse anzurechnen. Das erkennende Gericht nahm diesbezüglich Einsicht in die vorgelegten Schulzeugnisse der römisch 40 bzw. römisch 40 in römisch 40 . Im Übrigen war die Bewertung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durchzuführen (siehe sogleich unten).
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)…“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)
(6)zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

§ 12bund des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(6)zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts

Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2023 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2023) StF: BGBl. II Nr. 488/2022Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2023 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2023) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2022, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.

(1)Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 64. Techniker/innen für Bauwesen 65. …

(2)… §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2023 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2023 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2023 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ In der Sache folgt daraus: Einleitend ist festzuhalten, dass dem Antragsteller aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung (siehe II.1.2.) 30 Punkte für das Kriterium Qualifikation, sowie aufgrund seines Alters (28 Jahre zum Antragszeitpunkt) 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen sind. Dies war bereits im Verfahren vor dem AMS unstrittig und sind auch im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.Einleitend ist festzuhalten, dass dem Antragsteller aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung (siehe römisch zwei.1.2.) 30 Punkte für das Kriterium Qualifikation, sowie aufgrund seines Alters (28 Jahre zum Antragszeitpunkt) 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen sind. Dies war bereits im Verfahren vor dem AMS unstrittig und sind auch im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen. Zu den erforderlichen Sprachkenntnissen nach Anlage B ist auszuführen: Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ● ÖSD, ● Goethe-Institut, ● Telc GmbH, ● Österreichischer Integrationsfond. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: ● Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), ● TELC-Zertifikat, ● IELTS-Sprachdiplom, ● TOEIC-Sprachdiplom, ● TOEFL-Sprachdiplom (Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³, § 13, Rz 18).(Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³, Paragraph 13,, Rz 18). Aufgrund des vorgelegten ÖSD-Zertifikates A1 waren dem Antragstellers somit weitere 5 Punkte anzurechnen. ● Zu den Sprachkenntnissen in Englisch: Hinsichtlich der Punktevergabe für Sprachkenntnisse Englisch wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Antragsteller aufgrund des Schulabschlusses mit Matura, wobei Englisch ein Pflichtgegenstand gewesen sei, über Englischkenntnisse zumindest auf A2 Niveau verfüge. Dies deshalb, da die Anerkennung eines Schulsystems zu einer Anerkennung des Maturafaches führe. IS der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, der nicht älter als fünf Jahre zurückliegt (Deutsch/Novotny/Seitz aaO).IS der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, der nicht älter als fünf Jahre zurückliegt (Deutsch/Novotny/Seitz aaO). Wie sich aus den zitierten Fundstellen ergibt, reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen, der sich allein auf die Absolvierung eines Pflichtgegenstandes im Rahmen des Sekundarschulbesuches stützt, nicht aus. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist vielmehr durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen (vgl. VwGH 2012/09/0025).Wie sich aus den zitierten Fundstellen ergibt, reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen, der sich allein auf die Absolvierung eines Pflichtgegenstandes im Rahmen des Sekundarschulbesuches stützt, nicht aus. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist vielmehr durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen vergleiche VwGH 2012/09/0025). In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass § 20d Abs. 6 AuslBG nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse zulässt, die nicht älter als fünf Jahre sind. Auch vor diesem Hintergrund ist das über neun Jahre zurückliegende Schulzeugnis jedenfalls nicht ausreichend, um einen geeigneten Nachweis der Englischkenntnisse des Antragstellers darzustellen.In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse zulässt, die nicht älter als fünf Jahre sind. Auch vor diesem Hintergrund ist das über neun Jahre zurückliegende Schulzeugnis jedenfalls nicht ausreichend, um einen geeigneten Nachweis der Englischkenntnisse des Antragstellers darzustellen. Für Sprachkenntnisse in Englisch waren daher keine Punkte nach Anlage B zu vergeben. ● Zu den Sprachkenntnissen in Serbisch: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Serbisch im Kosovo Amtssprache sei. Im Vorlageantrag wurde weiter erläutert, dass Serbisch nicht einfach Minderheitensprache, sondern vielmehr Alltagssprache sei. Der Antragsteller spreche Serbisch zwar nicht auf Muttersprachniveau, könne sich aber verständigen und Alltagsgespräche führen. Dies entspreche dem Sprachniveau B1. Der Antragssteller konnte dieses Vorbringen jedoch in keinster Weise belegen. Es wurden weder entsprechende Sprachzertifikate vorgelegt, noch sind sonstige konkrete Anhaltspunkte ersichtlich – so geht etwa aus den vorgelegten Schulzeugnissen kein Unterricht in der Sprache Serbisch hervor – die eine Punktevergabe nach Anlage B in dieser Kategorie ermöglichen würden. Alleine die Tatsache, dass Serbisch neben Albanisch eine Amtssprache des Kosovo ist, lässt jedoch keinen Rückschluss auf die individuellen Sprachkenntnisse des Antragstellers zu. Folglich sind dem Antragsteller mangels Vorlage geeigneter Nachweise keine Punkte für Sprachkenntnisse Serbisch anzurechnen. Daraus folgt, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen 50 Punkte, und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B erreicht. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2282655.1.00

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