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{'item': 'W161 2278314-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Art. 12§ 5§ 61§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4Artikel 18Art. 3Art. 8Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW161 2278314-1 Spruch, W161 2278314-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 21Abs.

3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 29.03.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise im Besitz eines gültigen rumänischen Visums, gültig von 20.02.2023 bis 18.08.
  2. Bei der Erstbefragung am 29.03.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im März 2023 legal mit dem PKW in den Libanon verlassen und sei von dort nach Rumänien gelangt. Nach 25 Tagen in Rumänien sei er über Ungarn (Aufenthalt 1 Tag) am 29.03.2023 nach Österreich gekommen. In Rumänien habe er ein Arbeitsvisum gehabt. Sein Arbeitgeber habe ihn jedoch hinausgeschmissen, weil er keine Arbeit gehabt hätte. Er wolle nicht zurück, er wolle hierbleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in Syrien gäbe es keine Sicherheit und Ruhe. Es gäbe Erdbeben und seien die Lebenskosten sehr hoch, man könne dort keine Familie gründen.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 09.05.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 09.05.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 05.07.2023 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 05.07.2023 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

  1. Bei der Einvernahme durch das BFA am 10.08.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren, sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei Christ und seit XXXX .2021 traditionell verheiratet. Seine Frau heiße XXXX , geb. XXXX und sei im vierten Monat schwanger. Es gäbe einen Mutter-Kind-Pass. Er sei sicher, der Vater des Kindes zu sein. Seine Frau sei seit XXXX in Österreich und habe einen Daueraufenthalt. Er habe Abitur gemacht, danach eine XXXX absolviert und dann studiert. Er habe das Studium dann abgebrochen. In Deutschland würden zwei Schwestern von ihm leben, in Österreich seine Ehefrau mit ihrer Familie (Mutter, Vater und ein Bruder). Alle seien seit XXXX da und hätten den gleichen Asylstatus wie seine Frau. Er kenne seine Frau seit seiner Kindheit, sie seien Nachbarn gewesen. Seit 2018 seien sie ein Liebespaar. Er habe seine Ehefrau nach ihrer Ausreise das erste Mal im Jahr 2021 im Libanon wiedergesehen und hätten sie danach gleich geheiratet. Sie seien ca. 25 Tage im Libanon zusammen gewesen. Danach sei er wieder zurück nach Syrien und seine Frau nach Österreich. Er sei in Syrien standesamtlich verheiratet. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau oder ihren Verwandten. Er würde seine Frau aber jeden Tag sehen und würden sie den ganzen Tag zusammen verbringen. Sie wohnen nur fünf Minuten auseinander. Er bekomme von den Verwandten der Ehefrau Essen und Kleidung. In Rumänien habe er Niemanden. Weiters sei er in Rumänien von den Schleppern gefährdet, vor denen er Angst habe, da er bei der Erstbefragung in Österreich Angaben über diese gemacht habe. Er sei von
  2. bis
  3. März 2023 in Rumänien aufhältig gewesen. Das rumänische Visum habe ihm ein Schlepper besorgt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine Frau hier sei. Der Schlepper habe das Visum organisiert, damit der Beschwerdeführer nach Österreich kommen könne. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, weil seine Frau in Österreich sei. Er möchte zur Lage in Rumänien keine Stellungnahme abgeben. Er habe alles gesagt.
  4. Bei der Einvernahme durch das BFA am 10.08.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren, sei gesund und habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei Christ und seit römisch 40 .2021 traditionell verheiratet. Seine Frau heiße römisch 40 , geb. römisch 40 und sei im vierten Monat schwanger. Es gäbe einen Mutter-Kind-Pass. Er sei sicher, der Vater des Kindes zu sein. Seine Frau sei seit römisch 40 in Österreich und habe einen Daueraufenthalt. Er habe Abitur gemacht, danach eine römisch 40 absolviert und dann studiert. Er habe das Studium dann abgebrochen. In Deutschland würden zwei Schwestern von ihm leben, in Österreich seine Ehefrau mit ihrer Familie (Mutter, Vater und ein Bruder). Alle seien seit römisch 40 da und hätten den gleichen Asylstatus wie seine Frau. Er kenne seine Frau seit seiner Kindheit, sie seien Nachbarn gewesen. Seit 2018 seien sie ein Liebespaar. Er habe seine Ehefrau nach ihrer Ausreise das erste Mal im Jahr 2021 im Libanon wiedergesehen und hätten sie danach gleich geheiratet. Sie seien ca. 25 Tage im Libanon zusammen gewesen. Danach sei er wieder zurück nach Syrien und seine Frau nach Österreich. Er sei in Syrien standesamtlich verheiratet. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau oder ihren Verwandten. Er würde seine Frau aber jeden Tag sehen und würden sie den ganzen Tag zusammen verbringen. Sie wohnen nur fünf Minuten auseinander. Er bekomme von den Verwandten der Ehefrau Essen und Kleidung. In Rumänien habe er Niemanden. Weiters sei er in Rumänien von den Schleppern gefährdet, vor denen er Angst habe, da er bei der Erstbefragung in Österreich Angaben über diese gemacht habe. Er sei von
  5. bis
  6. März 2023 in Rumänien aufhältig gewesen. Das rumänische Visum habe ihm ein Schlepper besorgt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine Frau hier sei. Der Schlepper habe das Visum organisiert, damit der Beschwerdeführer nach Österreich kommen könne. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, weil seine Frau in Österreich sei. Er möchte zur Lage in Rumänien keine Stellungnahme abgeben. Er habe alles gesagt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2023 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2023 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Dieser Bescheid legt seiner Begründung Feststellungen zu Rumänien mit Stand 02.08.2022 zugrunde und führte aus, dass in Rumänien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Er sei im Besitz eines gültigen rumänischen Visums mit einer Gültigkeit von 20.02.2023 bis 18.08.2023. Der Beschwerdeführer sei am 29.03.2023 in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass er nach seiner Einreise das Gebiet der Europäischen Union wieder verlassen habe. Rumänien habe mit Schreiben vom 05.07.2023

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens erklärt. Der Beschwerdeführer sei Christ und mit seiner Ehefrau seit 2021 christlich traditionell verheiratet. Seine Ehefrau sei seit XXXX in Österreich, asylberechtig und lebe mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau sei im vierten Monat schwanger. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Er sei im Besitz eines gültigen rumänischen Visums mit einer Gültigkeit von 20.02.2023 bis 18.08.2023. Der Beschwerdeführer sei am 29.03.2023 in Österreich eingereist. Es könne nicht festgestellt werden, dass er nach seiner Einreise das Gebiet der Europäischen Union wieder verlassen habe. Rumänien habe mit Schreiben vom 05.07.2023

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens erklärt. Der Beschwerdeführer sei Christ und mit seiner Ehefrau seit 2021 christlich traditionell verheiratet. Seine Ehefrau sei seit römisch 40 in Österreich, asylberechtig und lebe mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau sei im vierten Monat schwanger. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharter bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei mit seiner in Österreich asylberechtigen Frau standesamtlich verheiratet. Diese sei von ihm im vierten Monat schwanger. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ( XXXX ) sei sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser lebe zwar nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, jedoch in örtlicher Nähe und verbringe jeden Tag überwiegend mit seiner Ehefrau. Zum Nachweis der standesamtlichen Ehe werde die entsprechende Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt. In Folge zitiert die Beschwerde höchstgerichtliche Judikatur und führt aus, unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Judikatur könne kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und dem künftigen Kind ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei mit seiner in Österreich asylberechtigen Frau standesamtlich verheiratet. Diese sei von ihm im vierten Monat schwanger. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ( römisch 40 ) sei sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser lebe zwar nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, jedoch in örtlicher Nähe und verbringe jeden Tag überwiegend mit seiner Ehefrau. Zum Nachweis der standesamtlichen Ehe werde die entsprechende Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt. In Folge zitiert die Beschwerde höchstgerichtliche Judikatur und führt aus, unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Judikatur könne kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Fall eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und dem künftigen Kind ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 22.09.2023 wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Mit Beschluss des BVw

G vom 22.09.2023 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2023 über den Libanon in Rumänien illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und hielt sich dort ca. 25 Tage auf. Er reiste dann weiter, gelangte am 29.03.2023 nach Österreich und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bei seiner Einreise in Österreich im Besitz eines gültigen rumänischen Visums. Das BFA richtete am 09.05.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 05.07.2023 der Wiederaufnahme

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 09.05.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte mit Schreiben vom 05.07.2023 der Wiederaufnahme

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten für mehr als drei Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer ist in Syrien standesamtlich mit XXXX verheiratet. Diese war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im vierten Monat schwanger. Es handelt sich hierbei um eine XXXX mit einem voraussichtlichen Geburtstermin im XXXX . Die Ehegatten kennen sich bereits seit ihrer Kindheit und wurden fluchtbedingt voneinander getrennt. Während dieser Trennung hielten sie Kontakt über das Internet. Die Ehefrau stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr im Rahmen des Familienverfahrens in der Folge in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Syrien standesamtlich mit römisch 40 verheiratet. Diese war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im vierten Monat schwanger. Es handelt sich hierbei um eine römisch 40 mit einem voraussichtlichen Geburtstermin im römisch 40 . Die Ehegatten kennen sich bereits seit ihrer Kindheit und wurden fluchtbedingt voneinander getrennt. Während dieser Trennung hielten sie Kontakt über das Internet. Die Ehefrau stellte in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr im Rahmen des Familienverfahrens in der Folge in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Festgestellt wird, dass seit Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet regelmäßiger persönlicher Kontakt mit seiner nunmehrigen Ehefrau stattfand und dieser auch regelmäßig den Kontakt zu der Familie seiner Ehefrau hat.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zur Schwangerschaft und Eheschließung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass und der vorgelegten Heiratsurkunde. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin basieren auf seinen glaubwürdigen und überzeugenden Angaben im Verfahren.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Rumänien kraft vorangegangener Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer

Art. 12

Abs.2 Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Rumänien kraft vorangegangener Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Art. 3Abs.

1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die er bereits seit seiner Kindheit kennt, nach traditionellem kirchlichem Recht im Jahr 2021 geheiratet. Diese ist in Österreich seit XXXX asylberechtigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht nunmehr auch seit seiner Einreise in Österreich ein intensives Familienleben und erwartet die hoch schwangere Ehefrau demnächst das erste gemeinsame Kind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die er bereits seit seiner Kindheit kennt, nach traditionellem kirchlichem Recht im Jahr 2021 geheiratet. Diese ist in Österreich seit römisch 40 asylberechtigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht nunmehr auch seit seiner Einreise in Österreich ein intensives Familienleben und erwartet die hoch schwangere Ehefrau demnächst das erste gemeinsame Kind.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430/2011 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079/2018. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430 aus 2011, ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079 aus 2018,. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen

§ 5Asylgesetz 2005 auch Art.

8 EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Jedenfalls ist die Ehefrau in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und hat das Kind einen Anspruch auf ein Familienleben auch mit seinem Vater, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Jedenfalls ist die Ehefrau in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und hat das Kind einen Anspruch auf ein Familienleben auch mit seinem Vater, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Der Beschwerdeführer und seine zunächst kirchlich angetraute Ehefrau sind nach Registrierung der Ehe in Syrien auch standesamtlich verheiratet. Die beiden kennen einander seit Kindheit und wurden fluchtbedingt getrennt. Sie waren bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers und vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat verlobt, ließen den Kontakt trotz ihrer langjährigen räumlichen Trennung nicht abreißen und hielten diesen vornehmlich über Internet aufrecht. Seit der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben. Der Beschwerdeführer hat auch intensiven Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau und ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger. Somit liegt trotz langjähriger Trennung ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, welches sich infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. Der Beschwerdeführer und seine zunächst kirchlich angetraute Ehefrau sind nach Registrierung der Ehe in Syrien auch standesamtlich verheiratet. Die beiden kennen einander seit Kindheit und wurden fluchtbedingt getrennt. Sie waren bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers und vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat verlobt, ließen den Kontakt trotz ihrer langjährigen räumlichen Trennung nicht abreißen und hielten diesen vornehmlich über Internet aufrecht. Seit der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben. Der Beschwerdeführer hat auch intensiven Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau und ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger. Somit liegt trotz langjähriger Trennung ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, welches sich infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. Im vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem neugeborenen Kind jedenfalls schwerer wiegen würde als die Abstandnahme davon. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2278314.1.00

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