RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW164 2262323-2 Spruch, W164 2262323-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.08.2022, Zl. VSNR. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 23.08.2022, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe es als seine Pflicht angesehen, im Rahmen des mit dem potentiellen Dienstgeber geführten Telefongesprächs darüber zu informieren, dass ihm eine ambulante Rehabilitation (REHA) ab dem 14.09.2022 bewilligt worden sei. Keinesfalls habe er sich jedoch geweigert die Beschäftigung anzunehmen. Am Ende des Telefonats sei man so verblieben, dass nach der REHA eine nochmalige Kontaktaufnahme stattfinden solle. Beim nächsten AMS Termin habe der BF dann erfahren, dass sich der potentielle Diensteber negativ über ihn geäußert habe und sein Notstandshilfebezug gesperrt werde. Im Zuge der gemäß § 10 AlVG mit dem BF aufgenommenen Niederschrift vom 18.08.2022 hatte der BF ferner ausgeführt, er habe dem potentiellen Dienstgeber im genannten Telefonat, nachdem ihm dieser den in Aussicht stehenden Drei-Schichtbetrieb dargelegt hatte, mitgeteilt habe, dass er alle 14 Tage am Wochenende seinen Sohn zu betreuen habe. Mit einer Gesprächsnotiz vom selben Tag wurde seitens des AMS festgehalten, der BF habe anlässlich der Niederschrift-Aufnahme angegeben, es gebe keine schriftliche Vereinbarung mit der Kindesmutter. Der BF sei laufend mit dem Pflegschaftsgericht in Kontakt.Im Zuge der gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem BF aufgenommenen Niederschrift vom 18.08.2022 hatte der BF ferner ausgeführt, er habe dem potentiellen Dienstgeber im genannten Telefonat, nachdem ihm dieser den in Aussicht stehenden Drei-Schichtbetrieb dargelegt hatte, mitgeteilt habe, dass er alle 14 Tage am Wochenende seinen Sohn zu betreuen habe. Mit einer Gesprächsnotiz vom selben Tag wurde seitens des AMS festgehalten, der BF habe anlässlich der Niederschrift-Aufnahme angegeben, es gebe keine schriftliche Vereinbarung mit der Kindesmutter. Der BF sei laufend mit dem Pflegschaftsgericht in Kontakt. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens holte das AMS genauere Auskünfte über den beim Dienstgeber geltenden Drei-Schichtbetrieb ein und erhielt folgende Auskunft: „- da wir eine Notrufzentrale sind, gilt es das Büro 365 Tage im Jahr zu besetzen. Wir haben Tagdienste und Nachtdienste. Der Frühdienst beginnt bei uns um 06:30 Uhr und endet um 17 Uhr. Der Spätdienst beginnt um 10:30 Uhr und endet und 21:00 Uhr. Der Nachtdienst beginnt um 20:30 Uhr und endet um 07:00 Uhr. - wir haben ein Dienstrad, welches 12 Wochen umfasst. Dieses Dienstrad wiederholt sich anschließend immer wieder. Abweichungen wegen Urlaub/Krankenstände werden im Dienstplan bekanntgegeben. Der finale Dienstplan erscheint immer am
- des Monats für den Folgemonat. - ja, jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter darf sich „Wunschtage“ einteilen. Das heißt, Tage, an denen man frei braucht. Dies wird ebenfalls im Dienstplan berücksichtigt.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-9-024151, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der potentielle Dienstgeber auf im Vorfeld bekannte Termine in der Planung zum Dienstplan Rücksicht nehmen könne. Daher seien die vom BF vorgebrachten Gründe, warum es zu einer Absage gekommen sei, nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass der BF bei seiner ersten unmittelbaren Stellungnahme nur seine vermeintlichen Betreuungspflichten am Wochenende vorgebracht habe. Diesbezüglich habe der BF aber selbst eingeräumt, dass seine Besuchs- und Betreuungszeiten zur Zeit der Bewerbung nicht geregelt gewesen seien. Es sei der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers Glauben zu schenken, wonach der BF erklärt habe, dass er an der Stelle nicht interessiert sei. Selbst wenn die Angaben des BF der Wahrheit entsprechen sollten, sei davon auszugehen, dass er damit dem potentiellen Dienstgeber sein Desinteresse zu verstehen gegeben habe. Der BF habe sohin durch sein Verhalten eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 31.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen und der Abteilungsleiter des XXXX , der mit dem BF das verfahrensgegenständliche telefonische (Vor-)Gespräch geführt hatte, als Zeuge aussagte.Am 31.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen und der Abteilungsleiter des römisch 40 , der mit dem BF das verfahrensgegenständliche telefonische (Vor-)Gespräch geführt hatte, als Zeuge aussagte. Der BF machte zusammengefasst folgende Angaben: Er leide an einer fortschreitenden XXXX Erkrankung, habe mehrere Operationen hinter sich und er könne nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Aktuell sei eine Behinderung von 30 % festgestellt worden. Auf die gegenständliche Stellenzuweisung habe der BF sich per E-Mail beworben. An das darauffolgende Telefongespräch könne er sich nur noch schwach erinnern. Ihm sei erklärt worden, dass es sich um einen Schichtbetrieb handle und er jedes zweite Wochenende Dienst verrichten müsste. Er habe daraufhin erwähnt, dass er Betreuungspflichten habe, er diese aber durchaus mit dem Job vereinbaren könne. Dann sei ihm eine dreimonatige Ausbildungszeit genannt worden, woraufhin er seine bereits bewilligte ambulante REHA erwähnt habe und dass er während dieser Zeit voraussichtlich im Krankenstand sein würde. Der BF habe dies eigentlich aus Sorge darüber geäußert, da er Sorge hatte, die Ausbildung nicht vollständig absolvieren zu können. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach der REHA noch einmal bewerben solle. Hinsichtlich seiner Betreuungspflichten führte der BF aus, dass es seit Oktober 2022 eine verbindliche Vereinbarung gebe, wonach er sein im Jahr 2016 geborenes Kind alle 14 Tage über das Wochenende betreue: Der BF habe gemeinsam mit der Kindesmutter die Bezirkshauptmannschaft besucht und dort eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Dem AMS seien seine Betreuungspflichten stets bekannt gewesen. Der BF legte medizinische Befunde vor, die u.a. seine Erkrankung am XXXX belegen.Er leide an einer fortschreitenden römisch 40 Erkrankung, habe mehrere Operationen hinter sich und er könne nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Aktuell sei eine Behinderung von 30 % festgestellt worden. Auf die gegenständliche Stellenzuweisung habe der BF sich per E-Mail beworben. An das darauffolgende Telefongespräch könne er sich nur noch schwach erinnern. Ihm sei erklärt worden, dass es sich um einen Schichtbetrieb handle und er jedes zweite Wochenende Dienst verrichten müsste. Er habe daraufhin erwähnt, dass er Betreuungspflichten habe, er diese aber durchaus mit dem Job vereinbaren könne. Dann sei ihm eine dreimonatige Ausbildungszeit genannt worden, woraufhin er seine bereits bewilligte ambulante REHA erwähnt habe und dass er während dieser Zeit voraussichtlich im Krankenstand sein würde. Der BF habe dies eigentlich aus Sorge darüber geäußert, da er Sorge hatte, die Ausbildung nicht vollständig absolvieren zu können. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach der REHA noch einmal bewerben solle. Hinsichtlich seiner Betreuungspflichten führte der BF aus, dass es seit Oktober 2022 eine verbindliche Vereinbarung gebe, wonach er sein im Jahr 2016 geborenes Kind alle 14 Tage über das Wochenende betreue: Der BF habe gemeinsam mit der Kindesmutter die Bezirkshauptmannschaft besucht und dort eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Dem AMS seien seine Betreuungspflichten stets bekannt gewesen. Der BF legte medizinische Befunde vor, die u.a. seine Erkrankung am römisch 40 belegen. Der Zeuge (im Folgenden Z) machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Das gegenständliche Telefongespräch sei sicher mit ihm geführt worden, jedoch könne er sich an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern. Er allein führe die telefonischen Bewerbungsgespräche und es sei mittlerweile sehr schwer geworden, Personal zu finden welches bereit wäre, am Feiertag oder am Wochenende zu arbeiten. Es gebe ein 12-Wochen-Dienstrad, wobei die ersten acht Wochen Tagdienste und die letzten vier Wochen Nachtdienste seien. Als Einzelperson würde man jedes zweite Wochenende arbeiten müssen. Jeder Mitarbeiter werde grundsätzlich für alle Typen des Schichtdienstes herangezogen. Es sei nicht möglich, etwa nur Nachtdienste oder nur Frühdienste zu absolvieren. Der Z frage beim Bewerbungsgespräch nicht nach, ob bei einem Bewerber chronische Krankheiten vorliegen, jedoch würden bei ihm die imaginären Warnleuchten angehen, sollte jemand im Rahmen des Gesprächs auf eine intensivere Physiotherapie-Behandlung hinweisen. Im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen müsste der Z sich genauer anschauen, ob diese Person in die engere Auswahl komme. Bei Vorliegen einer chronischen Krankheit würden bei ihm die „imaginären Warnleuchten“ aufgehen. Zwar beschäftige der Z eine an Diabetes erkrankte Person in der genannten Notrufzentrale – diese habe ihm ihre Erkrankung beim Bewerbungsgespräch verschwiegen- jedoch habe dies schon erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Zum Thema Betreuungspflichten führte der Zeuge aus, dass man diese Problematik in der Notrufzentrale bislang noch nicht gehabt habe. Das Team bestehe ausschließlich aus Mitarbeitern ohne Betreuungspflichten. Man könnte versuchen, den Dienstplan so festzulegen, dass die betreffende Person jeweils gerade in das Rad fällt, dass an den Wochenenden der Betreuungspflicht keinen Dienst hat. Jedoch bedeute dies eine deutliche Erschwernis der Organisation und würde ein solcherart verpflichteter Bewerber nicht in die engere Auswahl kommen. Was seine Rückmeldung an das AMS betrifft, so habe er mit dem Verantwortlichen beim AMS besprochen, dass er es melden solle, wenn er den Eindruck habe, dass jemand die Arbeit verweigere. Der Z gehe davon aus, dass er beim BF diesen Eindruck hatte. Das AMS vertrat in einer abschließenden Stellungnahme die Ansicht, dass es nicht die Pflicht sei, bei Bewerbungen auf bevorstehende Krankenstände hinzuweisen, da dieses Vorbringen vom potentiellen Dienstgeber als Desinteresse aufgefasst werden könnte. Der BF habe demnach einen Vereitelungstatbestand gesetzt, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht seit dem 01.02.2016 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bis 2016 hatte der BF ab dem Abschluss seiner Ausbildung durchgehend vollversichert gearbeitet. Der BF hat einen Sohn, geb. XXXX 2016, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezüglich der Betreuungspflichten gibt es seit Oktober 2022 eine vor der Bezirkshauptmannschaft vereinbarte Regelung. Das Kind befindet sich jedes zweite Wochenende beim BF. Die vor Oktober 2022 mit der Kindesmutter informell getroffene Absprache war mehrmals nicht eingehalten worden, was den BF veranlasst hatte, eine Vereinbarung vor der Behörde anzustreben.Der BF hat einen Sohn, geb. römisch 40 2016, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezüglich der Betreuungspflichten gibt es seit Oktober 2022 eine vor der Bezirkshauptmannschaft vereinbarte Regelung. Das Kind befindet sich jedes zweite Wochenende beim BF. Die vor Oktober 2022 mit der Kindesmutter informell getroffene Absprache war mehrmals nicht eingehalten worden, was den BF veranlasst hatte, eine Vereinbarung vor der Behörde anzustreben. In dem vom AMS mit dem BF am 28.03.2022 abgeschlossenen Betreuungsplan wurde festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Bürogehilfe bzw. Callcenter-Mitarbeiter oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosengesetzes unterstützt. Zudem wurde festgehalten, dass der BF gesundheitliche Einschränkungen hat, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Auch die Betreuungspflichten für das Kind waren dem AMS bekannt. Beim BF wurde 2016 eine XXXX chronische Erkrankung diagnostiziert. Der BF befindet sich seither diesbezüglich regelmäßig in ärztlicher und in physiotherapeutischer Behandlung. Er hatte bereits mehrere operative Eingriffe.Beim BF wurde 2016 eine römisch 40 chronische Erkrankung diagnostiziert. Der BF befindet sich seither diesbezüglich regelmäßig in ärztlicher und in physiotherapeutischer Behandlung. Er hatte bereits mehrere operative Eingriffe. Am 19.07.2022 wurde dem BF vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im Callcenter beim Dienstgeber XXXX in Wien zugewiesen. Der BF hat sich entsprechend den Vorgaben in der Stellenzuweisung beworben. Am 19.07.2022 wurde dem BF vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter im Callcenter beim Dienstgeber römisch 40 in Wien zugewiesen. Der BF hat sich entsprechend den Vorgaben in der Stellenzuweisung beworben. Am 29.07.2022 wurde der BF seitens des Z zwecks Einladung zu einem Vorstellungsgespräch telefonisch kontaktiert. Im Rahmen dieses Telefongespräches legte der Z den Ablauf des beim potenziellen Dienstgeber geltenden Schichtbetriebes dar und teilte mit, dass das Dienstverhältnis mit einer dreimonatigen Ausbildungsphase beginnen würde. Der BF gab bekannt, dass er in der Zeit der geplanten Ausbildungsphase bereits eine Physiotherapie bewilligt erhalten habe, für die er krank geschrieben werden müsse. Der BF gab weiters bekannt, dass er jedes zweite Wochenende Betreuungspflichten für seinen Sohn habe. Der potentielle Dienstgeber hat den Notrufdienst objektiv so organisiert, dass dieser personell eher knapp ausgestattet war und gleichzeitig darauf Wert gelegt wurde, dass die aufgenommenen Personen, abgesehen von ausnahmsweise genehmigten „Wunschtagen“, das vollständige über 12 Wochen ausgelegte Dienstrad (8 Wochen Früh- und Spätdienst; 4 Wochen Nachtdienst) absolvieren können und wollen, ferner, dass die aufgenommenen Personen besonders flexibel sind, sodass bei Inanspruchnahme von Urlaub und im Fall unvorhergesehener Krankenstände stets eine Ersatzperson aus dem Team eingeteilt bzw. abgerufen werden konnte. Da der BF im Rahmen des telefonischen Rückrufs seine Betreuungspflichten und eine bereits bewilligte über mehrere ganze Tage angelegte Physiotherapie nannte, kam man darin überein, dass der BF nicht zum persönlichen Vorstellungsgespräch kommen sollte und sich nach Absolvierung seiner Therapie erneut bewerben könne.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung, wonach der BF mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, basiert auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dass es bereits in der verfahrensgegenständlichen Zeit eine informelle Vereinbarung über eine Wochenendbetreuung alle 14 Tage gab, die aber seitens der Kindesmutter nicht eingehalten wurde, ergibt sich aus den im gesamten Verfahren soweit hier wesentlich gleichbleibenden und Angaben des BF und wurde auch vom AMS nicht in Abrede gestellt. Soweit im angefochtenen Bescheid argumentiert wird, dass die Betreuungspflichten des BF während der Zeit seiner Bewerbung nicht geregelt gewesen wären, so steht dem das eben genannte unbedenkliche Vorbringen des BF entgegen. Dass der BF in der fraglichen Zeit keine grundsätzlich geregelten Betreuungspflichten gehabt hätte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die mit dem AMS am 28.03.2022 geschlossene Betreuungsvereinbarung und die Zuweisung zur gegenständlichen Stelle liegen dem Akt ein. Die Feststellungen zu den beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkung basieren auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem fachärztlichen Befundbericht vom 30.01.2024 sowie dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 31.08.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs, welches der Z am 29.07.2022 mit dem BF führte, ergeben sich aus den soweit hier wesentlich im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF. Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wird, er habe anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift gem. § 10 AlVG nur seine Betreuungspflichten genannt und später im Rahmen der Beschwerde nur seine gesundheitlichen Einschränkungen, so spricht dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF: der BF konnte beide Sachverhalte nachvollziehbar darlegen und wurden seitens des AMS weder die Betreuungspflichten nach die gesundheitlichen Einschränkungen des BF in Frage gestellt.Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs, welches der Z am 29.07.2022 mit dem BF führte, ergeben sich aus den soweit hier wesentlich im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF. Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wird, er habe anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG nur seine Betreuungspflichten genannt und später im Rahmen der Beschwerde nur seine gesundheitlichen Einschränkungen, so spricht dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF: der BF konnte beide Sachverhalte nachvollziehbar darlegen und wurden seitens des AMS weder die Betreuungspflichten nach die gesundheitlichen Einschränkungen des BF in Frage gestellt. Was die Aussagen des Z betrifft, der sich zwar nicht an das konkrete Gespräch erinnern konnte, jedoch darlegen konnte, worauf er im Zuge der üblicherweise mit Bewerbern geführten Telefonate achte und wie der ihm personell anvertraute Notrufdienst objektiv organisiert würde, so kam klar hervor, dass grundsätzlich jede der im Notrufdienst beschäftigten Personen das 12 wöchige Dienstrad mit Frühdiensten, Spätdiensten und Nachdiensten im organisatorisch vorgegebenen Rad zu absolvieren hatte und überdies vom gesamten Team hohe Flexibilität in dem Sinn erwartet wurde, als jeder Mitarbeiter in der Lage und bereit sein sollte, regelmäßig bei Urlauben von KollegInnen das Dienstrad vorübergehend zu wechseln bzw. bei unvorhergesehenen Ausfällen eines Kollegen/einer Kollegin einspringen zu können. Der Z hat ferner klargestellt, dass sogenannte Wunschtage (auf Wunsch des Dienstnehmers freigestellte Tage) die Ausnahme bilden und von vornherein geäußerte Sonderwünsche bezüglich des Dienstrades nicht berücksichtigt werden. Der Z hat überdies klargestellt, dass er sich die Aufnahme einer Person, die alle 14 Tage Betreuungspflichten habe, gut überlegen müsste, da diese Person stets nur für das Dienstrad jener Wochenenden in Frage kommen würde, wo keine Betreuungspflichten bestehen, was die Organisation für den Z insgesamt erheblich erschweren würde. Der Z hat schließlich klargestellt, dass eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen – etwa wegen regelmäßig notwendiger medizinischer Behandlungen – häufig nicht in der Lage sein würde, das Dienstrad in der vorgegebenen Weise einzuhalten, von ihm nicht aufgenommen werden würde. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass sein Team knapp bemessen ist und Flexibilität einen außerordentlich hohen Stellenwert hat. Dementsprechend führte der Zeuge beispielhaft aus, dass es Probleme mit einem Mitarbeiter gebe, welcher zuckerkrank sei und es in diesem Fall zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen wäre, wenn ihm der Mitarbeiter diesen Umstand nicht verschwiegen hätte. Schlussendlich hat der Z in unbedenklicher Weise dargelegt, dass er in der Notrufzentrale aktuell tatsächlich nur Personen ohne Betreuungspflichten beschäftige. Somit war als erwiesen anzunehmen, dass der potentielle Dienstgeber bei der Auswahl seiner Bewerber für die engere Auswahl großen Wert darauflegte, dass diese bei ihrer Zeiteinteilung flexibel und für einen Schichtbetrieb in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Die vom Z auf Anfrage des AMS am 25.10.2022 bereitgestellten schriftlichen Informationen zu den Rahmenbedingungen betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Was die schriftliche Rückmeldung des Z an das AMS vom 01.08.2022 betrifft, derzufolge der BF kein Interesse an der Arbeitsstelle habe, so war als erwiesen anzunehmen, dass der Z das unstrittige Vorbringen des BF, er werde für eine bevorstehende ambulante Physiotherapie in den Krankenstand gehen müssen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwingend mit einer ambulanten Physiotherapie in Verbindung gebracht wird, auf dessen Desinteresse geschlossen hat, ohne nähere Fragen dazu zu stellen. Dafür spricht auch der unstrittige Umstand, dass der Z wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, Ersttelefonate mit seinen BewerberInnen grundsätzlich kurz hielt. Dass der BF durchaus bestrebt, war eine Anstellung für die gegenständliche Stellenzuweisung zu erzielen, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und wird dadurch unterstrichen, dass der BF bis zum Ausbruch seiner chronischen Erkrankung durchgehend vollversichert beschäftigt war. Vor diesem Hintergrund ist durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der BF – nachdem er erfahren hatte, dass es zunächst eine mehrmonatige Einschulungsphase geben würde, aus Sorge, diese nicht vollständig absolvieren zu können, seine bereits bewilligte REHA zur Sprache brachte. Somit ist für den vorliegenden Fall als erwiesen anzunehmen, dass der BF mit seinen Äußerungen nicht sein Desinteresse bekunden, sondern Informationen einholen wollte, um sicherstellen zu können, ob er für den in Aussicht gestellte Arbeitsplatz geeignet und dieser ihm zumutbar wäre. Zusammenfassend ist als erwiesen angenommen werden, dass der Z eine Person, die zwei Einschränkungen im oben dargelegten Sinn gleichzeitig mitbringt, - die Einschränkungen des BF hätten im nachfolgend in Aussicht gestanden persönlichen Vorstellungsgespräch angesichts des beim potentiellen Dienstgeber geltenden strikten Dienstplanes wohl notwendiger Weise angesprochen werden müssen - keinesfalls für die angebotene Stelle aufgenommen hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Die Kausalität des Verhaltens des Arbeitslosen für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung ist etwa dann in Zweifel zu ziehen, wenn die Stelle bereits anderweitig vergeben war und das Vorstellungsgespräch auch bei geeignetem Verhalten der arbeitslosen Person untauglich gewesen wäre (VwGH 2003/08/0059 vom 15.03.2005). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall wurde dem BF vom AMS eine Stelle als Mitarbeiter in einem Callcenter zugewiesen. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes erschien die angebotene Stelle zuweisungstauglich und hat sich der BF auch entsprechend der Stellenzuweisung beim potentiellen Dienstgeber beworben. Der potentielle Dienstgeber hat die bei ihm eingerichtete Notrufzentrale objektiv so organisiert, dass diese personell relativ knapp ausgestattet wurde, wobei er mit Fokus auf die notwendige Rund-um-die-Uhr Besetzung der Notrufzentrale nur sehr flexibel einsetzbare Personen aufnahm, und mit diesen ein strikt vorgegebenes Dienstrad und überdies eine Abrufbereitschaft vereinbarte, sodass der/die Beschäftigte der Notrufzentrale etwa bei Urlaub eines Kollegen/einer Kolleg/in in ein anderes als sein bisheriges Dienstrad eingeteilt werden konnte und bei unvorhergesehenen Ausfällen im Kollegenkreis als Ersatz in den Dienst beordert werden konnte. Der potentielle Dienstgeber war somit ausschließlich an Bewerbern interessiert, welche ein hohes Maß an Flexibilität aufwiesen. Der BF fiel nicht in dieses Personenprofil. Er hatte eine medizinische Diagnose, aufgrund deren er bereits aktuell wiederkehrend intensive, auch ganztägige, physiotherapeutische Behandlungen benötigt, wobei eine Besserung nicht in Aussicht steht; er hatte darüber hinaus jedes zweite Wochenende Betreuungspflichten für einen 7 - 8 jährigen Sohn. Jede dieser beiden Einschränkungen hätte bereits isoliert betrachtet die Organisation des beim potentiellen Dienstgeber geltenden Dienstplans erheblich erschwert. Da der BF zweifach eingeschränkt war, war davon auszugehen, dass er keine reale Chance hatte, für die angebotene Stelle aufgenommen zu werden. Somit hätte der BF auch dann, wenn er seine Betreuungspflichten und seine unmittelbar bevorstehende mehrtägige Therapie nicht schon im Zuge des mit dem Z geführten Ersttelefonates erwähnt hätte, sodass es noch zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen wäre, bei dem aber angesichts der strikten objektiven Organisation des beim potentiellen Dienstgeber eingerichteten Notrufdienstes das Thema Flexibilität jedenfalls hätte zur Sprache gebracht werden müssen, seine Chance auf Erlangung des in Aussicht gestellten Arbeitsplatzes nicht verbessert. Die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Kausalität einer Vereitelungshandlung ist gegenständlich nicht gegeben. Das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht dem BF zuzurechnen. Der Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist daher im Ergebnis nicht erfüllt. Die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Kausalität einer Vereitelungshandlung ist gegenständlich nicht gegeben. Das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht dem BF zuzurechnen. Der Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist daher im Ergebnis nicht erfüllt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2262323.2.00