RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW213 2262033-2 Spruch, W213 2262033-2/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 17.03.2022, GZ. 8000250-Abf 03/2021-PM, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 17.03.2022, GZ. 8000250-Abf 03/2021-PM, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), zu Recht erkannt: A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13c Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben von 30.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragten Sie, ihm die Bezugsdifferenz zwischen den ungekürzten Bezügen und den nach § 13c Gehaltsgesetz gekürzten Bezügen für den Zeitraum ab August 2017 bis einschließlich Februar 2019 nachzuzahlen, in eventu die Erlassung eines Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen.römisch eins.
- Mit Schreiben von 30.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragten Sie, ihm die Bezugsdifferenz zwischen den ungekürzten Bezügen und den nach Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz gekürzten Bezügen für den Zeitraum ab August 2017 bis einschließlich Februar 2019 nachzuzahlen, in eventu die Erlassung eines Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen. I.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.04.2021, GZ 8000250-Abf 02/2021-PM den oben angeführten Hauptantrag abgewiesen (Spruchpunkt 1) und den Eventualantrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).römisch eins.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.04.2021, GZ 8000250-Abf 02/2021-PM den oben angeführten Hauptantrag abgewiesen (Spruchpunkt 1) und den Eventualantrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). I.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:„Der Antrag vom 30.09.2020 auf ‚Nachauszahlung‘ der Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach § 13c GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum von ‚August 2017‘ bis ‚einschließlich Februar 2019‘ wird zurückgewiesen.“ Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ein auf die Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung lautendes zulässiges Begehren zugrunde liege, über welches die belangte Behörde einen inhaltlichen Abspruch hätte tätigen müssen. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren über den - nunmehr wieder offenen - Eventualantrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.römisch eins.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:„Der Antrag vom 30.09.2020 auf ‚Nachauszahlung‘ der Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum von ‚August 2017‘ bis ‚einschließlich Februar 2019‘ wird zurückgewiesen.“ Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ein auf die Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung lautendes zulässiges Begehren zugrunde liege, über welches die belangte Behörde einen inhaltlichen Abspruch hätte tätigen müssen. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren über den - nunmehr wieder offenen - Eventualantrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben. I.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.08.2022 unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei und ihm daher die Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach § 13 c Abs. 1 GehG gekürzt worden seien. Es werde daher beabsichtigt die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 mittels Bescheid folgendermaßen zu bemessen:römisch eins.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.08.2022 unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei und ihm daher die Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach Paragraph 13, c Absatz eins, GehG gekürzt worden seien. Es werde daher beabsichtigt die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 mittels Bescheid folgendermaßen zu bemessen:
- Für den Monat September 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat September 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Oktober 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293ð10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Oktober 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293ð10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat November 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat November 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Dezember 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Dezember 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Jänner 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Februar 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Februar 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat März 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat April 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 3.050,84.
- Für den Monat April 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 3.050,
- Für den Monat Mai 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Mai 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Juni 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Juni 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Juli 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Juli 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat August 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat August 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat September 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat September 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Oktober 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Oktober 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat November 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat November 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Dezember 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Jänner 2019 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Februar 2019 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- I.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.08.2022 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass das bisher erstattete Vorbringen, wonach die Gehaltskürzung im Zeitraum September 2017 bis Februar 2019 jedenfalls unberechtigt gewesen sei, vollinhaltlich aufrechterhalten werde.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.08.2022 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass das bisher erstattete Vorbringen, wonach die Gehaltskürzung im Zeitraum September 2017 bis Februar 2019 jedenfalls unberechtigt gewesen sei, vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Er gehe davon aus, dass er in diesem Zeitraum arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen wäre, was erst im Februar 2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiviert worden sei. Wenn sich die Behörde erster Instanz auf das Erkenntnis vom 08.02.2022 stütze, handle es sich um eine Scheinbegründung. Richtig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Primates eines Leistungsbescheides den Feststellungsantrag zurückgewiesen, aber unmissverständlich ausgesprochen habe, dass über die Ansprüche des Beschwerdeführers inhaltlich im Rahmen des beantragen Leistungsbescheides abzusprechen wäre. Natürlich habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrensausganges ausgesprochen, wann der Beschwerdeführer mit einer Gehaltskürzung konfrontiert gewesen sei. Entscheidend sei aber der Satz auf Seite 9 von 12, dritter Absatz, des Erkenntnisses vom 08.02.2022, in dem Nachstehendes ausgeführt werde: „Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über diesen, nunmehr wieder offenen (Eventual)Antrag eine — inhaltliche — Entscheidung zu treffen haben. " Wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben werde sich sohin die Dienstbehörde erster Instanz auch inhaltlich mit der Frage auseinandersetzen zu haben, ob die Gehaltskürzung im noch „streitgegenständlichen" Zeitraum gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer drehte folglich unter inhaltlicher Aufrechterhaltung seiner Anträge dieser Bemessung entgegen. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Aufgrund Ihres Antrags vom 30.09.2020 und dem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2022, GZ W246 2243742-1/8E folgend werden Ihre Bezüge inklusive aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen im Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 wie folgt bemessen:
- Für den Monat September 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c Gehaltsgesetz (GehG) von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.081,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat September 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz (GehG) von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.081,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Oktober 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4.
- Für den Monat Oktober 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/
- Für den Monat November 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2175,84,
- Für den Monat November 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2175,84,
- Für den Monat Dezember 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahtung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das in Summe EUR 3 263,
- Für den Monat Jänner 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Jänner 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Februar 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemaß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4,
- Für den Monat März 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3,26376,
- Für den Monat April 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß 9 13c GehG von brutto EUR 293,10 dag sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Februar 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemaß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4,,
- Für den Monat März 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3,26376,,
- Für den Monat April 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß 9 13c GehG von brutto EUR 293,10 dag sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Mai 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Juni 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Juni 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Juli 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Juli 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat August 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat August 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat September 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat September 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Oktober 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Oktober 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat November 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat November 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Dezember 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat Dezember 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Jänner 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Jänner 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Februar 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Februar 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr.: 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. Nr. 210/2013; S 13c Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung BGBI. I Nr. 102/2018.“Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr.: 153 aus 2020,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,; Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. Nr. 210 aus 2013,; S 13c Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 102 aus 2018,.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handle, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliege. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich ziehe, sei von der Dienstbehörde zu beurteilen und sei dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/0039; VwGH 13.9.2002, 98/12/0096; VwGH 28.7.2000, 93/09/0182). Die vom Beschwerdeführer für diesen Zeitraum vermutete Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sei für die Kürzung der Bezüge gem. S 13c GehG nicht relevant. Zu seiner Annahme einer Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum und der diesbezüglichen Ansicht der Dienstbehörde werde auf die umfangreichen Ausführungen in der Beweisaufnahme des Bescheides des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 21.04.2021, Zl. 8000250-Abf02/2021-PM verwiesen. Die Frage, ob beziehungsweise wie lange die Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden hat, müsse (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden, in dem über die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen sei. Es werde nochmals auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom achten 20.02.2022 verwiesen, wonach unumstritten sei, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von „Krankheit“ Über all diese bei Träume abwesend und am Dienst behindert gewesen sei. Seine Bezüge seien daher gemäß § 13 c GehG in der Zeit von 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 entsprechend zu kürzen und zu bemessen gewesen. EsEs werde nochmals auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom achten 20.02.2022 verwiesen, wonach unumstritten sei, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von „Krankheit“ Über all diese bei Träume abwesend und am Dienst behindert gewesen sei. Seine Bezüge seien daher gemäß Paragraph 13, c GehG in der Zeit von 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 entsprechend zu kürzen und zu bemessen gewesen. Es I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer zwar vorübergehend der ursprünglichen Einschätzung der Dienstbehörde gefügt habe und der Aufforderung in drei Monatsabständen Therapienachweise zu erbringen gefolgt sei. Spätestens seit September 2017, sei aber seine Dienstfähigkeit wiedergegeben gewesen. Die belangte Behörde habe zwar mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, den Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid sei jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer zwar vorübergehend der ursprünglichen Einschätzung der Dienstbehörde gefügt habe und der Aufforderung in drei Monatsabständen Therapienachweise zu erbringen gefolgt sei. Spätestens seit September 2017, sei aber seine Dienstfähigkeit wiedergegeben gewesen. Die belangte Behörde habe zwar mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid sei jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Im vorliegenden Fall hätte daher die belangte Behörde prüfen müssen, ob der verfahrensgegenständliche Krankenstand eine rechtmäßig anzunehmender gewesen sei. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Leistungsbescheid der Anspruch auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbeträge für den Zeitraum 09/2017 bis einschließlich 02/2019 inklusive aliquoter Ansprüche auf Sonderzahlungen zuerkannt werde, sohin die unter Punkt 1 bis 18 erfolgte Bemessung für die Monate September 2017 bis Februar 2019 im aufgezeigten Sinn unter Abstandnahme von einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung geändert werde. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Leistungsbescheid der Anspruch auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbeträge für den Zeitraum 09 aus 2017, bis einschließlich 02 aus 2019, inklusive aliquoter Ansprüche auf Sonderzahlungen zuerkannt werde, sohin die unter Punkt 1 bis 18 erfolgte Bemessung für die Monate September 2017 bis Februar 2019 im aufgezeigten Sinn unter Abstandnahme von einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung geändert werde. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2023 den bekämpften Bescheid vom 17.03.2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Maßgeblich hierfür war, dass es die belangte Behörde unterlassen hat unter Zugrundelegung der auf dem dem Beschwerdeführer vor Beginn seiner Abwesenheit wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllenden Anforderungen zu prüfen, ob dieser wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen konnte und daher durch bei ihm bestehende gesundheitliche Einschränkungen an der Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben gehindert war. römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2023 den bekämpften Bescheid vom 17.03.2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Maßgeblich hierfür war, dass es die belangte Behörde unterlassen hat unter Zugrundelegung der auf dem dem Beschwerdeführer vor Beginn seiner Abwesenheit wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllenden Anforderungen zu prüfen, ob dieser wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen konnte und daher durch bei ihm bestehende gesundheitliche Einschränkungen an der Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben gehindert war. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun bekämpften Bescheid vom 31.03.2023, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun bekämpften Bescheid vom 31.03.2023, dessen Spruch wie folgt lautet: „Aufgrund Ihres Antrags vom 30.09.2020 und den Erkenntnisen des BVwG vom 08.02.2022, GZ W246 2243742-1/8E, 24.01.2023, GZ. W213 2262033-1/2E, folgend werden Ihre Bezüge inklusive aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen im Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 wie folgt bemessen:
- Für den Monat September 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c Gehaltsgesetz (GehG) von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.081,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat September 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz (GehG) von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.081,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Oktober 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4.
- Für den Monat Oktober 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/
- Für den Monat November 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2175,84,
- Für den Monat November 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2175,84,
- Für den Monat Dezember 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das in Summe EUR 3 263,
- Für den Monat Jänner 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Jänner 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Februar 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4,
- Für den Monat März 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76,
- Für den Monat April 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß 9 13c GehG von brutto EUR 293,10 dag sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Februar 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4,,
- Für den Monat März 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76,,
- Für den Monat April 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß 9 13c GehG von brutto EUR 293,10 dag sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Mai 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Juni 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Juni 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Juli 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Juli 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat August 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat August 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat September 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat September 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Oktober 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Oktober 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat November 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat November 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Dezember 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat Dezember 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Jänner 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Jänner 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Februar 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Februar 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr.: 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. Nr. 210/2013; S 13c Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung BGBI. I Nr. 102/2018.“Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr.: 153 aus 2020,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,; Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. Nr. 210 aus 2013,; S 13c Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 102 aus 2018,.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs durch im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 im Krankenstand gewesen sei. Darauf seien Krankenstände vom 12.11.2014 wird bis 13.02.2015 (94 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage) und dann ab 16.03.2015 durchgehend bis zum 26.02.2019 aufgetreten. Am 20.05.2015 seien die 182 Kalendertage an Dienstverhinderung erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei am 21.11.2014 und am 16.01.2015 durch eine von der Dienstbehörde beauftragte Ärztin untersucht worden, wobei die durch Krankheit gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bestätigt worden sei. Eine für den 06.02.2015 vorgesehene Untersuchung sei unterblieben, da der Beschwerdeführer davor angekündigt habe am 16.02.2015 den Dienst wieder anzutreten. Aufgrund einer neuerlichen Krankmeldung des Beschwerdeführers sei dieser am 27.02.2015 neuerlich von einer Postvertragsärztin untersucht worden, wobei der Krankenstand bestätigt worden sei. Bei einer Nachuntersuchung am 06.03.2015 sei eine krankheitsbedingte Verhinderung bis 10.03.2015 festgestellt worden. Nach einer neuerlichen Krankmeldung des Beschwerdeführers am 16.03.2015 sei am 20.03.2015 eine neuerliche Kontrolluntersuchung erfolgt. Die Postvertragsärztin habe im Hinblick auf die Krankenstände des Beschwerdeführers die Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungverfahrens (§ 14 BDG) empfohlen.Nach einer neuerlichen Krankmeldung des Beschwerdeführers am 16.03.2015 sei am 20.03.2015 eine neuerliche Kontrolluntersuchung erfolgt. Die Postvertragsärztin habe im Hinblick auf die Krankenstände des Beschwerdeführers die Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungverfahrens (Paragraph 14, BDG) empfohlen. Die im Rahmen des Ruhestandsversetzungverfahrens eingeholte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.05.2015 und alle vorhandenen weiteren fachärztlichen Unterlagen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Paketzustelldienst, Code 0805, zu erfüllen. Laut Gesamtrestleistungskalkül seien nur überwiegend im Sitzen zu erbringende Tätigkeiten unter geringem Zeitdruck möglich gewesen. Hocken, Knien und Arbeiten über Kopf hätten lediglich fallweise durchgeführt werden können. Das als sehr einfach bis mäßig beurteilte geistige Leistungsvermögen und die geringe psychische Belastbarkeit seien der sozialen Anforderung des dauernd erforderlichen Kundenverkehrs entgegengestanden. Mit der Gutachtenserstellung seien ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sowie eine Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin beauftragt gewesen. Zusammengefasst sei zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der Dienstfähigkeit festgestellt worden. Durch Einleiten einer medikamentösen Therapie bzw. Gesprächstherapien würden verantwortungsvolle Arbeiten sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise) möglich sein. Eine Nachuntersuchung in 12 Monaten sei empfohlen worden. Mit dieser Diagnose sei somit ein Einsatz an Ihrem Arbeitsplatz nicht mehr möglich gewesen, der seit 16.03.2015 bestehende Krankenstand sei bestätigt worden. Dem Beschwerdeführer sei das Gutachten Kenntnis gebracht worden und er habe dagegen keine Einwände erhoben. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge am 01.09.2015 und am 22.02.2016 auftragsgemäß Therapienachweise vorgelegt. Auch die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 28.04.2016 und alle vorhandenen weiteren fachärztlichen Unterlagen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage gewesen sei die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Paketzustelldienst, Code 0805, zu erfüllen. Das Gesamtrestleistungskalkül habe größtenteils jenem vom Vorjahr entsprochen, lediglich bei „Gehen" und „Stehen" sowie mittlerer körperlicher Belastbarkeit und des berufsbedingten Lenkens eines Kraftfahrzeuges seien leichte Besserungen eingetreten. Das geistige Leistungsvermögen sei wiederum als sehr einfach bis mäßig beurteilt worden und die anhaltende geringe psychische Belastbarkeit sei der sozialen Anforderung des dauernd erforderlichen Kundenverkehrs nach wie vor entgegengestanden. Mit der Gutachtenserstellung seien ein Arzt für Allgemeinmedizin, ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, sowie eine Fachärztin für Psychiatrie beauftragt gewesen. Die Minderung der Dienstfähigkeit sei bestätigt worden und durch Psychotherapien würden mit großer Wahrscheinlichkeit wieder verantwortungsvolle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise) möglich sein. Eine Nachuntersuchung in 12 Monaten sei empfohlen worden. Auch mit dieser Diagnose sei somit ein Einsatz an seinem Arbeitsplatz nicht mehr möglich gewesen, der seit 16.03.2015 andauernde Krankenstand sei wiederum bestätigt worden. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer ebenso zur Kenntnis gebracht worden und er habe ebenfalls keine Einwände dagegen erhoben. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 03.05.2017 und alle vorhandenen weiteren fachärztlichen Unterlagen hätten ebenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Paketzustelldienst, Code 0805, zu erfüllen. Das Gesamtrestleistungskalkül habe exakt jenem aus 2016 entsprochen. Mit der Gutachtenserstellung seien ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, ein Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin sowie ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie beauftragt gewesen. Die Minderung der Dienstfähigkeit sei auch in diesem Gutachten bestätigt worden. Auch diesmal sei durch Psychotherapien mit großer Wahrscheinlichkeit wieder die Möglichkeit zur Ausübung verantwortungsvoller Tätigkeiten unter überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise) gesehen worden. Eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten sei empfohlen worden. Ein Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz sei aber auch diesmal nicht mehr möglich gewesen, der Krankenstand seit dem 16.03.2015 sei neuerlich bestätigt worden. Am 23.02.2018 sei die seitens der PVA nach 12 Monaten empfohlene Nachuntersuchung in Auftrag gegeben worden. Und auch nach der vierten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.04.2018 und aller vorhandenen weiteren fachärztlichen Unterlagen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen die Anforderungen des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Paketzustelldienst, Code 0805, zu erfüllen. Das Gesamtrestleistungskalkül entsprach habe jenen aus 2017 und aus 2016 entsprochen. Einfaches bis mäßiges geistiges Leistungsvermögen und die geringe psychische Belastbarkeit hätten die Verwendung auf einem Arbeitsplatz, der dauernden Kundenverkehr erfordert, verhindert. Auch in diesen Gutachten sei bestätigt worden, dass nur Tätigkeiten zumutbar seien, die geringen oder maximal durchschnittlichen Zeitdruck erzeugen. Auch dies habe im Widerspruch zum Paketzustelldienst gestanden. Mit der Gutachtenserstellung seien eine Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und ein Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin beauftragt gewesen. Die verminderte Dienstfähigkeit sei wieder bestätigt worden. Neuerlich sei in der Weiterführung der Psychotherapien mit großer Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit gesehen worden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein Arbeiten unter überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise) und die Verrichtung verantwortungsvoller Tätigkeiten wieder möglich sein könnte. Eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten sei empfohlen worden. So sei auch nach fast 3jähriger medikamentöser Behandlung und Psychotherapien ein Einsatz an seinem Arbeitsplatz nicht mehr möglich gewesen, der aktuelle Krankenstand sei zum vierten Mal bestätigt worden. Gegen die schlussendlich mit Bescheid vom 06.09.2018 verfügte Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ab dem Tag des Einlangens dieser Beschwerde bei der Dienstbehörde, dem 03.10.2018, habe er gemäß § 14 Abs. 7 BDG als beurlaubt gegolten. Sein Krankenstand habe somit vom 16.03.2015 durchgehend bis 02.10.2018 gedauert. Gemäß § 13c Absatz 9 GehG sei er in besoldungsrechtlicher Hinsicht aber weiterhin so zu behandeln gewesen, als wenn er länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre.Gegen die schlussendlich mit Bescheid vom 06.09.2018 verfügte Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ab dem Tag des Einlangens dieser Beschwerde bei der Dienstbehörde, dem 03.10.2018, habe er gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG als beurlaubt gegolten. Sein Krankenstand habe somit vom 16.03.2015 durchgehend bis 02.10.2018 gedauert. Gemäß Paragraph 13 c, Absatz 9 GehG sei er in besoldungsrechtlicher Hinsicht aber weiterhin so zu behandeln gewesen, als wenn er länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre. Als Ergebnis dieser Ermittlung werde daher eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich aufgrund von „Krankheit" und später durch die Bestimmungen des BDG 1979 an der Erbringung seiner Dienstleistung gewesen sei. Daher seien seine Monatsbezüge gemäß den Bestimmungen des § 13c GehG in der Zeit vom 21.05.2015 bis 26.02.2019, spruchgemäß zu kürzen bzw. zu bemessen gewesen. Als Ergebnis dieser Ermittlung werde daher eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich aufgrund von „Krankheit" und später durch die Bestimmungen des BDG 1979 an der Erbringung seiner Dienstleistung gewesen sei. Daher seien seine Monatsbezüge gemäß den Bestimmungen des Paragraph 13 c, GehG in der Zeit vom 21.05.2015 bis 26.02.2019, spruchgemäß zu kürzen bzw. zu bemessen gewesen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.01.2023, GZ. W213 2256033-1/2E, von der Beiziehung geeigneter Sachverständiger Abstand genommen hat. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt die im Rahmen des Ruhestandsversetzungverfahrens ins Treffen geführten Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, die von ihm aber bereits in diesem Verfahren in Zweifel gezogen worden seien. Es werde daher beantragt,römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24.01.2023, GZ. W213 2256033-1/2E, von der Beiziehung geeigneter Sachverständiger Abstand genommen hat. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt die im Rahmen des Ruhestandsversetzungverfahrens ins Treffen geführten Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, die von ihm aber bereits in diesem Verfahren in Zweifel gezogen worden seien. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm mit Leistungsbescheid der Anspruch auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung des rotierenden Differenzbetrages für den Zeitraum 09/2017 bis einschließlich 02/2019 inklusive aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen zuerkannt werde, sohin die unter
- Bis
- erfolgte Bemessung für die Monate 09/2017 bis 02/2019 unter Abstandnahme von einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung gewährt werde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm mit Leistungsbescheid der Anspruch auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung des rotierenden Differenzbetrages für den Zeitraum 09 aus 2017, bis einschließlich 02 aus 2019, inklusive aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen zuerkannt werde, sohin die unter
- Bis
- erfolgte Bemessung für die Monate 09 aus 2017, bis 02 aus 2019, unter Abstandnahme von einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung gewährt werde II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 vom Dienst abwesend. Daher wurden seine Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach § 13c Abs. 1 GehG gekürzt.Er war am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 vom Dienst abwesend. Daher wurden seine Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG gekürzt. Die belangte Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, gemäß § 14 BDG in den Ruhestand. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Maßgeblich dafür war, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die belangte Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Maßgeblich dafür war, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer war während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums einen Arbeitsplatz als Paketzusteller „Code 0805 Paketzustelldienst (PT8/-) (Stand Jänner 2006)“ zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz, nachstehend angeführtes Anforderungsprofil auf:„Körperliche Beanspruchung: schwerDem Beschwerdeführer war während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums einen Arbeitsplatz als Paketzusteller „Code 0805 Paketzustelldienst (PT8/-) (Stand Jänner 2006)“ zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz, nachstehend angeführtes Anforderungsprofil auf:, „Körperliche Beanspruchung: schwer Arbeitshaltung: fallweise sitzend, überwiegend stehend und gehend; Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: mittelschwer/verantwortungsvoll; Auffassungsgabe: durchschnittliche; Konzentrationsfähigkeit: durchschnittliche; Hebe- und Tragleistungen: überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer; Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: überwiegend unter durchschnittlichem Zeitdruck/ fallweise unter überdurchschnittlichen Zeitdruck; Tätigkeitsort: zT im Freien, zT in geschlossenen Räumen; Erschwernisse: Nässe-/Kälteexposition; Diensteinteilung: nur Tagdienst; Dienstabschnitte: zT über neun Stunden; Bedienung von Maschinen: keine Angabe; Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW; Computerarbeit: keine; Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß bei Verladetätigkeit; Anforderung an die Feinmotorik der Finger: in normalem Ausmaß; Bücken/Strecken: häufig; Treppensteigen: häufig; Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich; Erforderliche Sehleistung: normale; Erforderliche Gehörleistung: normale; Erforderliche Sprechkontakte: häufig; Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr.“ Für den Beschwerdeführer liegen nachstehend angeführte Begutachtungen durch die PVA vor: 29.05.2015: Diagnosen.
- Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-1O: M54.2 Chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/C6
(2012)mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne WurzelreizzeichenCarpaltunnelsyndrom beidseits mit Gefühlsstörungen der Finger 1 und 2 links; ICD-1O: G56.0Achillessehnenreizung mit Kalkeinlagerung im Ansatzbereich rechts mit betastungsabhängigen Beschwerden, ohne Funktionseinschränkung; ICD-1O: M76.61. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-1O: M54.2 , Chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/C6
(2012)mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne Wurzelreizzeichen, Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Gefühlsstörungen der Finger 1 und 2 links; ICD-1O: G56.0, Achillessehnenreizung mit Kalkeinlagerung im Ansatzbereich rechts mit betastungsabhängigen Beschwerden, ohne Funktionseinschränkung; ICD-1O: M76.6
- Weitere Leiden:Beginnende Kniegelenksabnützung rechts mit belastungsabhängigen Beschwerden, ohne Funktionseinschränkung ICD-1O: M17.
- Weitere Leiden:, Beginnende Kniegelenksabnützung rechts mit belastungsabhängigen Beschwerden, ohne Funktionseinschränkung ICD-1O: M17.9 Immer wiederkehrende depressive Störung, mäßiger Krankheitswert,ICD-1O: F-33.1.Immer wiederkehrende depressive Störung, mäßiger Krankheitswert,, ICD-1O: F-33.
- Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahmen. Durch Einleitung einer medikamentösen Therapie bzw. Gesprächstherapien werden Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise) und veranwortungsvolle Arbeiten wieder möglich sein. Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen. 28.04.2016: Diagnosen:
- Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:Chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei geringer Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Ausfälle; ICD-IO: M54.
- Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:, Chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei geringer Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Ausfälle; ICD-IO: M54.2
- Weitere Leiden:Beginnende Abnützung am rechten Kniegelenk bei freier Beweglichkeit und gelegentlichen Beschwerden Carpaltunnelsyndrom beidseits;Gelegentliche Kreuzschmerzen mit minimaler Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Ausfälle;Rezidivierende depressive Störung, mäßiger Krankheitswert;Vorbeschriebene koronare Herzkrankheit;Wederkehrende Refluxbeschwerden
- Weitere Leiden:, Beginnende Abnützung am rechten Kniegelenk bei freier Beweglichkeit und gelegentlichen Beschwerden Carpaltunnelsyndrom beidseits;, Gelegentliche Kreuzschmerzen mit minimaler Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Ausfälle;, Rezidivierende depressive Störung, mäßiger Krankheitswert;, Vorbeschriebene koronare Herzkrankheit;, Wederkehrende Refluxbeschwerden Eine Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n: Durch Psychotherapie werden dem Untersuchten mit großer Wahrscheinlichkeit wieder verantwortungsvolle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise) möglich sein. Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen. 03.05.2017 Diagnosen:
- Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-I0: F33.0 Rezidivierende depressive Störung leichtgradig, geringer Krankheitswert
- Weitere Leiden: Rezidivierendes Sodbrennen bei bekannter Refluxkrankheit, geringer Krankheitswert Kleine Nierenzyste links, kein Krankheitswert;Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nachBandscheibenvorfall C5/C6
(2012)mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen;Beginnende Kniegelenksabnützung rechts, ohne Funktionseinschränkung;Carpaltunnelsyndrom mit nächtlichen Gefühlsstörungen beidseits 2. Weitere Leiden: , Rezidivierendes Sodbrennen bei bekannter Refluxkrankheit, geringer Krankheitswert Kleine Nierenzyste links, kein Krankheitswert;, Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach, Bandscheibenvorfall C5/C6
(2012)mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen;, Beginnende Kniegelenksabnützung rechts, ohne Funktionseinschränkung;, Carpaltunnelsyndrom mit nächtlichen Gefühlsstörungen beidseits Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahmen: Durch Psychotherapie werden mit großer Wahrscheinlichkeit wieder verantwortungsvolle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise) möglich sein. Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen. 27.04.2018: Diagnosen: 1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:Rezidivierende depressive Störung, leichte Episode, geringer Krankheitswert ICD-I0: F33.01. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:, Rezidivierende depressive Störung, leichte Episode, geringer Krankheitswert ICD-I0: F33.0 2. Weitere Leiden:Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/C6
(2012)mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen (ICD-10: M54.5)Beginnende Kniegelenksabnützung rechts, ohne Funktionseinschränkung (ICD-10: M17.9)Refluxkrankheit der Speiseröhre, unter Bedarfstherapie (ICD-10: K21 .0)Carpaltunnelsyndrom mit nächtlichen Gefühlsstörungen beidseits (ICD-10: G56.0)2. Weitere Leiden:, Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/C6
(2012)mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen (ICD-10: M54.5), Beginnende Kniegelenksabnützung rechts, ohne Funktionseinschränkung (ICD-10: M17.9), Refluxkrankheit der Speiseröhre, unter Bedarfstherapie (ICD-10: K21 .0), Carpaltunnelsyndrom mit nächtlichen Gefühlsstörungen beidseits (ICD-10: G56.0) Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n: Durch Weiterführung der Psychotherapie werden dem Untersuchten mit großer Wahrscheinlichkeit wieder verantwortungsvolle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise) möglich sein. Eine Nachuntersuchung wird nach 12 Monaten empfohlen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer vom Dienst abwesend war, unbestritten. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen den gutachterlichen Feststellungen der PVA auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Privatgutachtens, entgegenzutreten. Die betragliche Festsetzung der dem Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom September 2017 bis einschließlich Februar 2019 gebührenden gekürzten Bezüge wurde nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen. …“ Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209). Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd § 13c GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß § 17 VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088).Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd Paragraph 13 c, GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29.05.2015, 28.04.2016, 03.05.2017 und27.04.2018 ergeben haben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war verantwortungsvolle Tätigkeiten sowie fallweise Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben. Damit aber war er nicht in der Lage die mit seinem Arbeitsplatz als Paketzusteller (PT 8/-, Code 0805) verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass anlässlich dieser Untersuchungen jeweils eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen wurde. Damit ist lediglich gesagt, dass noch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG auszugehen ist.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29.05.2015, 28.04.2016, 03.05.2017 und27.04.2018 ergeben haben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war verantwortungsvolle Tätigkeiten sowie fallweise Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck auszuüben. Damit aber war er nicht in der Lage die mit seinem Arbeitsplatz als Paketzusteller (PT 8/-, Code 0805) verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass anlässlich dieser Untersuchungen jeweils eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen wurde. Damit ist lediglich gesagt, dass noch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die mit der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019, GZ. W257 2207791-1/5E, erfolgte Einstellung des ihn betreffenden Ruhestandsversetzungverfahrens Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen war. Im Hinblick auf den abweichenden Prüfungsmaßstab ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen. Die betragliche Festsetzung der dem Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom September 2017 bis einschließlich Februar 2019 gebührenden gekürzten Bezüge wurde nicht bestritten. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 13c Abs. 1 GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2262033.2.00