Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW218 2274868-1 Spruch, W218 2274868-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 06.06.2023 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.01.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 16.04.2023 bei der persönlichen Untersuchung eine Begleitperson anwesend gewesen sei und kein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sachverständigen stattgefunden hätte. Die Untersuchung hätte ausschließlich im Liegen in voller Bekleidung stattgefunden und seien die Ausführungen des Gutachtens lediglich dem Computer entnommen worden. Die Beschwerdeführerin benötige die Krücke stets aufgrund der Schmerzattacken, des unsicheren Ganges und der zeitweisen Schwindelgefühle. Das Gangbild und die Mobilität hätten nicht beurteilt werden können, da sie das Untersuchungszimmer unter Hilfestellung der Begleitperson aufgesucht habe und dort nur gesessen bzw. gelegen sei. Die Beschwerdeführerin könne zudem die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke, Hüftendoprothese links, Knieendoprothese beidseits, Bewegungsdefizit der linken Schulter, Pos.Nr.: 02.02.03, Grad der Behinderung 50 %
- Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20 %
- Epilepsie, Pos.Nr.: 04.10.01, Grad der Behinderung 20 %
- Entfernung der Gebärmutter, Pos.Nr.: 08.03.02, Grad der Behinderung 10 % Bei der Beschwerdeführerin liegt weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.04.2023 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 13.04.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden „Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke, Hüftendoprothese links, Knieendoprothese beidseits, Bewegungsdefizit der linken Schulter“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.03 („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades“) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 vH ein (die bezüglich 02.02.03 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „50% Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“). Der medizinische Sachverständige begründete die Einstufung des Grades der Behinderung nachvollziehbar mit dem Nichtvorliegen von relevanten Störungen der peripheren Sensomotorik und mit dem Umstand, dass keine Lockerungen der Endoprothesen dokumentiert sind. Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2007, fasste der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige die damals eingestuften Funktionseinschränkungen unter laufender Nummer 1 „Gonarthrose beidseits, Zustand nach Knietotalendoprothese links“, welches mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde, und 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5/S1“, welches mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft wurde, nunmehr unter dem führenden Leiden zusammen und stufte dieses insgesamt eine Stufe höher mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Vorgutachten die – damals geltende – Richtsatzverordnung zur Anwendung kam und im beschwerdegegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten erstmals die Funktionseinschränkungen unter der – nunmehr geltenden – Einschätzungsverordnung eingestuft wurden. Der orthopädische Sachverständige konnte im Zuge der persönlichen Untersuchung am 13.04.2023 Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der großen Gelenke objektivieren. Diesbezüglich betrug der Finger-Boden-Abstand der Beschwerdeführerin 40 cm, was eine Einschränkung im Bereich der Wirbelsäule darstellt. Der Gang der Beschwerdeführerin war in Straßenschuhen im Untersuchungszimmer mit und ohne eine Krücke möglich. Der beigezogene orthopädische Sachverständige führte im Sachverständigengutachten zwar aus, dass seit dem Vorgutachten im Jahr 2007 eine Knietotalendoprothese links hinzugekommen ist. Hierbei ist aber anzumerken, dass es sich offensichtlich um einen Tippfehler handelt, bestand die Knietotalendoprothese links bereits im Vorgutachten, die Knietotalendoprothese rechts kam neu hinzu. Es wurden vom beigezogenen Sachverständigen im Zuge der Einstufung die beidseitig vorhandenen Knietotalendoprothesen sowie die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen berücksichtigt und führt die falsche Bezeichnung der neu hinzugekommenen Knietotalendoprothtese im Ergebnis damit zu keiner anderen Einstufung. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte zudem die seit dem Vorgutachten neu hinzugekommene Hüftendorprothese links bei der Beurteilung. Darüber hinaus sind nunmehr auch Bewegungsdefizite in der linken Schulter (aktive Beweglichkeit: 30-0-115) objektivierbar, auch diese wurden vom orthopädischen Sachverständigen in der Beurteilung ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Antragstellung lediglich einen Patientenbrief betreffend einen stationären Aufenthalt im Zeitraum 18.11.2022 bis 26.11.2022 vor. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass eine schmerzbedingte Einschränkung der Mobilität bestand, doch war diese, wie der diesbezüglichen Anamnese zu entnehmen ist, lediglich aufgrund einer falschen Bewegung entstanden und wurde hierbei eine akute Lumboischialgie diagnostiziert. Nach einer Physiotherapie und einer Analgetikatherapie wurde die Beschwerdeführerin schließlich in einer Zustandsbesserung auf eigenen Wunsch entlassen. Während des Aufenthaltes führten die Schmerzmittel Metamizol und Tramal bereits zu einer Beschwerdebesserung, weiters wurden der Beschwerdeführerin die Schmerzmittel Metagelan und Tradolan als Dauermedikation sowie Xefo als Bedarfsmedikation verschrieben. Im Sachverständigengutachten ist nunmehr lediglich das Schmerzmittel Parkemed bzw. Paracetamol angeführt, weitere medizinische Befunde, welche eine aktuelle Schmerztherapie beinhalten, liegen nicht vor. Dieser vorgelegte Befund ist sohin – aufgrund der offensichtlich abgeschlossenen Behandlung einer akuten Lumboischialgie – nicht geeignet, eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2007 zu belegen. Da die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung durch die belangte Behörde am 25.01.2023 – keine weiteren, insbesondere aktuellen Befunde vorlegte, kann von der Einstufung des Grades der Behinderung nicht abgegangen werden. Das Leiden 2 „Hypertonie“ wurde vom beigezogenen Sachverständigen erstmalig unter der Positionsnummer 05.01.02 („Mäßige Hypertonie“) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da dieses Leiden durch den Patientenbrief vom 26.11.2022 nunmehr objektivierbar ist. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem Metoprolol (Betablocker) ein. In der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen gegen die erfolgte Einstufung des Grades der Behinderung. Das Leiden 2 „Hypertonie“ wurde vom beigezogenen Sachverständigen erstmalig unter der Positionsnummer 05.01.02 („Mäßige Hypertonie“) mit einem Grad der Behinderung von , 20 vH eingestuft, da dieses Leiden durch den Patientenbrief vom 26.11.2022 nunmehr objektivierbar ist. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem Metoprolol (Betablocker) ein. In der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen gegen die erfolgte Einstufung des Grades der Behinderung. Der medizinische Sachverständige stufte das nunmehr unter laufender Nummer 3 angeführte Leiden „Epilepsie“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 04.10.01 („Epilepsie – Leichte Form mit seltenen Anfällen“) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ein (die bezüglich 04.10.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „20%: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie“). Begründet wurde die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer mit der guten medikamentösen Einstellung der vorliegenden Gesundheitseinschränkung. Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2007, wurde der Grad der Behinderung aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung um eine Stufe höher eingestuft. Die Beschwerdeführerin erstattete auch hierbei kein substantiiertes Vorbringen gegen diese Einstufung des Grades der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2007 wurde die damals unter Leiden 5 angeführte Gesundheitsschädigung nunmehr unter laufender Nummer 4 „Entfernung der Gebärmutter“ unter der Positionsnummer 08.03.02 („Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter“) mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Es kam daher zu einer Erhöhung des eingestuften Grades der Behinderung um eine Stufe aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung (im Vorgutachten wurde die Gesundheitsschädigung zwar unter laufender Nummer 5 angeführt, aber mit einer MdE von 0 vH eingestuft). Aufgrund des fixen Rahmensatzes dieser Positionsnummer kann eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung nicht erfolgen. Im Vorgutachten wurde ebenfalls die damals unter Leiden 4 angeführte Funktionseinschränkung „Endoreaktive Depressio“ mit einer MdE von 0 vH eingestuft, dieses Leiden wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen nicht mehr in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen. Es liegen keine fachärztlichen Befunde vor, welche eine Depressio belegen und erstattete die Beschwerdeführerin auch kein diesbezügliches Vorbringen. Der medizinische Sachverständige stufte den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig und nachvollziehbar mit 50 vH ein, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Im Vergleich zum Vorgutachten besteht sohin weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH, da mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung nunmehr unter Leiden 1 das vormalige Leiden 1 und 2 zusammengefasst wurden, aber trotz höherer Einzeleinstufung, der Gesamtgrad der Behinderung dadurch nicht erhöht wird. Der orthopädische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Zustand nach CTS-OP (Karpaltunneloperation) links keine Gesundheitseinschränkung darstellt, bei welcher eine gesonderte Einstufung des Grades der Behinderung vorzunehmen ist. Der Faustschluss der Beschwerdeführerin war beidseitig frei durchführbar und bestand eine beidseitig gleiche aktive Beweglichkeit der Handgelenke in der persönlichen Untersuchung. Eine Funktionseinschränkung konnte sohin nicht objektiviert werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin moniert zwar, dass die Untersuchung im Liegen in voller Bekleidung stattgefunden hätte, dass die Untersuchungsergebnisse nicht dem tatsächlichen Zustandsbild entsprechen, brachte sie jedoch nicht vor. Lediglich im Bereich der Mobilität führte sie aus, dass diese nicht objektivierbar war, da die Beschwerdeführerin im Untersuchungszimmer nur gesessen oder gelegen sei und sie gegenüber dem Sachverständigen die Benützung einer Krücke angegeben hätte. Der Sachverständige würdigte jedoch dieses Vorbringen im Sachverständigengutachten ausreichend, so führte er unter „Derzeitige Beschwerden“ die Angaben der Beschwerdeführerin "Der Rücken schmerzt, ich brauche die Krücke zum Gehen.“ aus. Dass ihr das Gehen mit oder ohne eine Krücke überhaupt nicht möglich gewesen sei, brachte sie jedoch nicht vor. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegenüber dem Sachverständigen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Insbesondere da die Beschwerdeführerin keine aktuellen Befunde vorlegte, welche das gutachterliche Ergebnis widerlegen und darüber hinaus auch nicht vorgebracht wurde, dass keine orthopädische Untersuchung stattfand, wird das Sachverständigengutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Anzumerken ist weiters, dass das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die begehrte Zusatzeintragung nicht Gegenstand des Verfahren ist und auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde sohin nicht eingegangen werden kann. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. , (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Eine Verschlechterung des Leidenszustandes konnte nicht objektiviert werden, es kam zwar zu einer neuen Einzeleinstufung der entsprechenden Gesundheitseinschränkungen, so wurden die vormals unter laufender Nummer 1 und 2 angeführten Leiden nunmehr unter dem führenden Leiden 1 zusammengefasst und mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft. Das nunmehr unter laufender Nummer 2 angeführte Leiden wurde erstmalig eingestuft und kam es bei den nunmehr unter laufender Nummer 3 und 4 angeführten Leiden jeweils um eine Anhebung der Einzelgrade der Behinderung um eine Stufe. Diese höheren Einstufungen der Einzelgrade der Behinderungen haben jedoch keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und kam es sohin im Ergebnis nicht zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2274868.1.00