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{'item': 'W240 2276354-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW240 2276354-1 Spruch, W240 2276354-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.07.2023, Zl. RECHT/0025/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 28.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/00058/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.07.2023, Zl. RECHT/0025/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 28.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/00058/2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 31.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (künftig: ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 31.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (künftig: ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX , StA. Somalia, genannt, dem mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Langausfertigung vom 29.03.2017). Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 , StA. Somalia, genannt, dem mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Langausfertigung vom 29.03.2017). Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom XXXX (in Somali und Englisch)- Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt vom römisch 40 (in Somali und Englisch) - Kopie einer Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in Englisch) - Kopie des somalischen Reispasses der Beschwerdeführerin - Erste Seites eines Bescheides des BFA, 1094009701/151730140, mit dem die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson verlängert wurde. - Erste Seite eines Mietvertrages - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson - Kopie des Fremdenpasses der Bezugsperson - Kopien der Karte für subsidiär Schutzberechtigte und der e-card der Bezugsperson Mit Verbesserungsauftrag vom 31.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ihre Geburts- und Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie eines Mietvertrages der Bezugsperson vorzulegen. Zudem wurde die Vorlage des letzten Urteils bzw. der letzten Verlängerung der österreichischen Entscheidung (BFA, BVwG,..) vorzulegen. In der Folge wurden folgende Dokumente erstmals (vollständig) vorgelegt: - Bescheid des BFA betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson vom 21.02.2022, 1094009701/151730140 (sämtliche Seiten) - Mietvertrag vom 15.03.2022 (sämtliche Seiten) - Lohnzettel der Bezugsperson von Dezember 2021, Jänner 2022 und Februar 2022 - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der somalischen Botschaft (auf Somalisch und in Englisch) - Heiratsurkunde, ebenfalls ausgestellt von der somalischen Botschaft (auf Somalisch und in Englisch) Am 21.10.2022 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge befragt. Er gab im Wesentlichen an, er habe die Beschwerdeführerin am XXXX heimlich geheiratet. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten die Bezugsperson wegen seiner Clanzugehörigkeit abgelehnt. Bei der Eheschließung in der Hütte des Sheikhs seien der Sheikh, ein Freund und ein Bekannter der Bezugsperson anwesend gewesen. Der Sheikh habe ihm eine Urkunde gegeben, wo sich diese befinde, wisse die Bezugsperson nicht, da er die Stadt damals fluchtartig verlassen habe. Mit der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson nicht zusammengelebt, es habe nur heimliche Treffen gegeben. Nach sechs Monaten sei bekannt geworden, dass sie geheiratet hätten und er habe das Land verlassen. Ihre Familie habe die Beschwerdeführerin geschlagen, sodass sie ein ungeborenes Baby verlor. Er sei alleine geflohen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Eineinhalb Jahre nach seiner Ankunft in Österreich habe er über Freunde auf facebook ihre Telefonnummer erhalten und wieder Kontakt zu der Beschwerdeführerin aufgebaut. Er habe ein Jahr oder zehn Monate keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt. Kennengelernt habe er die Beschwerdeführerin 2014 in dem Frisörgeschäft, in welchem er gearbeitet habe. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht. Dort lebe diese alleine, ihre Familie halte sich manchmal in Äthiopien und manchmal in Somalia auf. Der Vater der Beschwerdeführerin befinde sich in Somalia. Die Beschwerdeführerin habe die AHS abgeschlossen und „Human Rights“ in Mogadischu studiert. Die Bezugsperson arbeite seit zwei Monaten bei einem neuen Arbeitgeber und sei davor bis August 2022 bei einem anderen tätig gewesen. Er verfüge über eine 46m2 große Wohnung.Am 21.10.2022 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge befragt. Er gab im Wesentlichen an, er habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 heimlich geheiratet. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten die Bezugsperson wegen seiner Clanzugehörigkeit abgelehnt. Bei der Eheschließung in der Hütte des Sheikhs seien der Sheikh, ein Freund und ein Bekannter der Bezugsperson anwesend gewesen. Der Sheikh habe ihm eine Urkunde gegeben, wo sich diese befinde, wisse die Bezugsperson nicht, da er die Stadt damals fluchtartig verlassen habe. Mit der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson nicht zusammengelebt, es habe nur heimliche Treffen gegeben. Nach sechs Monaten sei bekannt geworden, dass sie geheiratet hätten und er habe das Land verlassen. Ihre Familie habe die Beschwerdeführerin geschlagen, sodass sie ein ungeborenes Baby verlor. Er sei alleine geflohen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Eineinhalb Jahre nach seiner Ankunft in Österreich habe er über Freunde auf facebook ihre Telefonnummer erhalten und wieder Kontakt zu der Beschwerdeführerin aufgebaut. Er habe ein Jahr oder zehn Monate keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt. Kennengelernt habe er die Beschwerdeführerin 2014 in dem Frisörgeschäft, in welchem er gearbeitet habe. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht. Dort lebe diese alleine, ihre Familie halte sich manchmal in Äthiopien und manchmal in Somalia auf. Der Vater der Beschwerdeführerin befinde sich in Somalia. Die Beschwerdeführerin habe die AHS abgeschlossen und „Human Rights“ in Mogadischu studiert. Die Bezugsperson arbeite seit zwei Monaten bei einem neuen Arbeitgeber und sei davor bis August 2022 bei einem anderen tätig gewesen. Er verfüge über eine 46m2 große Wohnung. Am 27.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie hätte die Bezugsperson bei einem Barbershop kennengelernt. Am XXXX hätten sie sich im Haus des Sheikhs geheim verlobt. Es wären der Sheikh und zwei Zeugen, ein Onkel und ein entfernter Verwandter, anwesend gewesen. Ihre Familie habe die Verlobung nicht akzeptiert. Geheiratet hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht. Sie hätte weiter bei ihrer Familie gewohnt und ihren Mann heimlich getroffen. Ihr Vater und Onkel seien über die Verlobung verärgert gewesen und hätten die Beschwerdeführerin geprügelt. Laut einem Arzt in einer Klinik habe sie deshalb eine Fehlgeburt erlitten. Nach dem Besuch in der Klinik habe sich die Beschwerdeführerin ein Monat lang bei der Bezugsperson aufgehalten. Vom Sheikh habe sie ein Dokument bekommen, das sie ein paar Tage später zum Gericht gebracht habe. In der Folge konnte sie ein anderes Dokument abholen. Mit der Bezugsperson habe sie nicht zusammengelebt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin habe täglich Kontakt zu der Bezugsperson. Zuletzt habe sie ihn im Juni 2021 gesehen. Die Bezugsperson habe Somalia verlassen, da sie nicht zusammenwohnen hätten können. Sie hätten eineinhalb Jahre nicht voneinander gehört, Mitte 2017 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin angerufen.Am 27.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie hätte die Bezugsperson bei einem Barbershop kennengelernt. Am römisch 40 hätten sie sich im Haus des Sheikhs geheim verlobt. Es wären der Sheikh und zwei Zeugen, ein Onkel und ein entfernter Verwandter, anwesend gewesen. Ihre Familie habe die Verlobung nicht akzeptiert. Geheiratet hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht. Sie hätte weiter bei ihrer Familie gewohnt und ihren Mann heimlich getroffen. Ihr Vater und Onkel seien über die Verlobung verärgert gewesen und hätten die Beschwerdeführerin geprügelt. Laut einem Arzt in einer Klinik habe sie deshalb eine Fehlgeburt erlitten. Nach dem Besuch in der Klinik habe sich die Beschwerdeführerin ein Monat lang bei der Bezugsperson aufgehalten. Vom Sheikh habe sie ein Dokument bekommen, das sie ein paar Tage später zum Gericht gebracht habe. In der Folge konnte sie ein anderes Dokument abholen. Mit der Bezugsperson habe sie nicht zusammengelebt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin habe täglich Kontakt zu der Bezugsperson. Zuletzt habe sie ihn im Juni 2021 gesehen. Die Bezugsperson habe Somalia verlassen, da sie nicht zusammenwohnen hätten können. Sie hätten eineinhalb Jahre nicht voneinander gehört, Mitte 2017 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin angerufen. Übereinstimmend beantworteten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Frage nach besonderen Merkmalen des jeweils anderen.
  4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaften nachzuweisen.
  5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaften nachzuweisen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Antragstellung sei nach Ablauf der Dreijahresfirst gestellt worden. Den Länderinformationen zu Somalia sei zu entnehmen, dass Dokumente nach wie vor nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden, da es seit vielen Jahren keine Personenstandsbehörde gebe, weshalb Dokumenten keine Beweiskraft zukomme. In seiner Einvernahme im Zuge des Asylverfahrens habe die Bezugsperson den XXXX als Tag der Eheschließung und damit ein anderes Datum angegeben als bei der Zeugeneinvernahme ( XXXX ). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass am XXXX eine Verlobung und keine Heirat stattgefunden habe – eine Heirat habe nie stattgefunden. Dazu steht ihr Vorbringen im Widerspruch, dass sie sich bereits zwei Wochen nach dem Austausch ihrer Telefonnummern im Jahr 2014 verlobt hätten. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in seiner Erstbefragung wiederholt als „Freundin“ bezeichnet und angegeben, er „in seinem Kopf“ mit ihr verheiratet zu sein. Auch sei es zu Divergenzen hinsichtlich der bei der Eheschließung anwesenden Personen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ein Monat bei der Bezugsperson gelebt zu haben, während dieser lediglich geheime Treffen schilderte. Unterschiedliche Angaben seien auch hinsichtlich der Schulbildung der Beschwerdeführerin erstattet worden. Neben den identen Angaben zu den Namen der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien auch im Zusammenhang mit den Familienangehörigen Widersprüchlichkeiten aufgetreten. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Antragstellung sei nach Ablauf der Dreijahresfirst gestellt worden. Den Länderinformationen zu Somalia sei zu entnehmen, dass Dokumente nach wie vor nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden, da es seit vielen Jahren keine Personenstandsbehörde gebe, weshalb Dokumenten keine Beweiskraft zukomme. In seiner Einvernahme im Zuge des Asylverfahrens habe die Bezugsperson den römisch 40 als Tag der Eheschließung und damit ein anderes Datum angegeben als bei der Zeugeneinvernahme ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass am römisch 40 eine Verlobung und keine Heirat stattgefunden habe – eine Heirat habe nie stattgefunden. Dazu steht ihr Vorbringen im Widerspruch, dass sie sich bereits zwei Wochen nach dem Austausch ihrer Telefonnummern im Jahr 2014 verlobt hätten. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in seiner Erstbefragung wiederholt als „Freundin“ bezeichnet und angegeben, er „in seinem Kopf“ mit ihr verheiratet zu sein. Auch sei es zu Divergenzen hinsichtlich der bei der Eheschließung anwesenden Personen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ein Monat bei der Bezugsperson gelebt zu haben, während dieser lediglich geheime Treffen schilderte. Unterschiedliche Angaben seien auch hinsichtlich der Schulbildung der Beschwerdeführerin erstattet worden. Neben den identen Angaben zu den Namen der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin seien auch im Zusammenhang mit den Familienangehörigen Widersprüchlichkeiten aufgetreten.
  6. Mit Schreiben vom 24.02.2023, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass eine ausführliche Begründung der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 23.02.2023 zu entnehmen sei.
  7. In der Stellungnahme vom 24.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ansicht des BFA widersprochen werde. Die Behörde habe in Bezug auf die angezweifelte Echtheit der vorgelegten Urkunden nicht alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft, um Bedenken zu beseitigen. Die verallgemeinerte Behauptung, es sei einfach echte somalische Dokumente mit unwahrem Inhalt zu besorgen, sei unsachlich, willkürlich und stelle eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum keine kriminaltechnischen Untersuchungen über die Echtheit der Urkunden durchgeführt worden seien. Bezüglich der Widersprüche werde ausgeführt, dass die Hochzeit am XXXX stattgefunden habe. Bezüglich der Angaben der Bezugsperson wurde angemerkt, dass die erste Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2016 vor über sieben Jahren durchgeführt worden sei und nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dass es zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei. Es sei die schwierige Situation der Bezugsperson, nach der Flucht zu seinen Fluchtgründen befragt zu werden und mit rechtlichen Begriffen konfrontiert zu sein, zu berücksichtigen. Der Widerspruch bei der Angabe des Namens des Bruders der Bezugsperson sei wohl einer Ungenauigkeit in der Übersetzung geschuldet. Zu ihrem Studium sei die Beschwerdeführerin nicht befragt worden, weshalb sie nur die Jahre des Schulbesuchs angeführt habe.
  8. In der Stellungnahme vom 24.03.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Ansicht des BFA widersprochen werde. Die Behörde habe in Bezug auf die angezweifelte Echtheit der vorgelegten Urkunden nicht alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft, um Bedenken zu beseitigen. Die verallgemeinerte Behauptung, es sei einfach echte somalische Dokumente mit unwahrem Inhalt zu besorgen, sei unsachlich, willkürlich und stelle eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum keine kriminaltechnischen Untersuchungen über die Echtheit der Urkunden durchgeführt worden seien. Bezüglich der Widersprüche werde ausgeführt, dass die Hochzeit am römisch 40 stattgefunden habe. Bezüglich der Angaben der Bezugsperson wurde angemerkt, dass die erste Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2016 vor über sieben Jahren durchgeführt worden sei und nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dass es zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei. Es sei die schwierige Situation der Bezugsperson, nach der Flucht zu seinen Fluchtgründen befragt zu werden und mit rechtlichen Begriffen konfrontiert zu sein, zu berücksichtigen. Der Widerspruch bei der Angabe des Namens des Bruders der Bezugsperson sei wohl einer Ungenauigkeit in der Übersetzung geschuldet. Zu ihrem Studium sei die Beschwerdeführerin nicht befragt worden, weshalb sie nur die Jahre des Schulbesuchs angeführt habe.
  9. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und neuerlicher Prüfung teilte das BFA mit Schreiben vom 27.04.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Zudem wurde ausgeführt, bezüglich den Vorwurf, keine kriminaltechnischen Erhebungen durchgeführt zu haben, werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.02.2023 verwiesen, wonach die inhaltliche Richtigkeit (echter) Dokumente nicht überprüft werden könne. Eine Aufklärung der Widersprüche könne nicht erkannt werden, da diese größtenteils auf Missverständnisse, Fehler und „Falschverstehen“ geschoben worden wären, ohne tatsächliche Aufklärung zu liefern. Eine Person, die wahre Angeben tätige, würde selbst bei widrigsten Umständen, immer gleichlautende Angaben darlegen.
  10. Mit dem Bescheid vom 28.04.2023 verweigerte die ÖB Addis Abeba der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaften nachzuweisen.
  11. Mit dem Bescheid vom 28.04.2023 verweigerte die ÖB Addis Abeba der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden und die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaften nachzuweisen.
  12. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 25.05.2023 wurde ausgeführt, dass im Bescheid nicht erkennbar sei, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwiefern nunmehr eine Abwägung nach Gründen des Art. 8 EMRK erfolgt sei, die in der (ersten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gefehlt habe. In dem Mail vom 28.04.2023 sei lediglich festgehalten, dass das BFA bei den Ausführungen der Stellungnahme vom 23.02.2023 bleiben würde. Das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei Hinzuziehung eines qualifizierten Dolmetschers zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen könne, worauf die Behörde nicht eingegangen sei. Durch die Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhalts sei die Behörde willkürlich vorgegangen. Die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit der Prognose des BFA setze voraus, dass der Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Wiese zu entnehmen sei, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich halte. Sollten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen, werde beantragt diese im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfen zu lassen. Das durchgeführte Verfahren entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 17 Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EuGH.
  13. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 25.05.2023 wurde ausgeführt, dass im Bescheid nicht erkennbar sei, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwiefern nunmehr eine Abwägung nach Gründen des Artikel 8, EMRK erfolgt sei, die in der (ersten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gefehlt habe. In dem Mail vom 28.04.2023 sei lediglich festgehalten, dass das BFA bei den Ausführungen der Stellungnahme vom 23.02.2023 bleiben würde. Das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei Hinzuziehung eines qualifizierten Dolmetschers zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen könne, worauf die Behörde nicht eingegangen sei. Durch die Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhalts sei die Behörde willkürlich vorgegangen. Die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit der Prognose des BFA setze voraus, dass der Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Wiese zu entnehmen sei, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich halte. Sollten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen, werde beantragt diese im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung überprüfen zu lassen. Das durchgeführte Verfahren entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen des , Artikel 17, Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EuGH.
  14. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2023 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.
  15. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2023 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG handle. Neben den allgemeinen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, sei hervorzuheben, dass beide angegeben hätten, nie geheiratet zu haben. Zudem könne man Urkunden in Somalia mit jedem erdenklichen Inhalt erhalten. Im gegenständlichen Fall hätten keine geeigneten Beweise erbracht werden können, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor Einreise nach Österreich bestanden hätte. Es sei ein Einreisetitel aufgrund von Art. 16 Abs. 1 lit. b der Familienzusammen-führungsrichtlinie nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG handle. Neben den allgemeinen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, sei hervorzuheben, dass beide angegeben hätten, nie geheiratet zu haben. Zudem könne man Urkunden in Somalia mit jedem erdenklichen Inhalt erhalten. Im gegenständlichen Fall hätten keine geeigneten Beweise erbracht werden können, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor Einreise nach Österreich bestanden hätte. Es sei ein Einreisetitel aufgrund von Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Familienzusammen-führungsrichtlinie nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe.
  16. Am 24.07.2023 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, es stimme nicht, dass die Bezugsperson nie erwähnt hätte, verheiratet zu sein. Er habe in der Einvernahme am 09.06.2023, bei der Einvernahme vor dem BVwG am 07.03.2017 und bei der Zeugeneinvernahme am 21.10.2022 stets angegeben verheiratet zu sein. Auch in der Beschwerdevorentscheidung gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei.
  17. Am 24.07.2023 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, es stimme nicht, dass die Bezugsperson nie erwähnt hätte, verheiratet zu sein. Er habe in der Einvernahme am 09.06.2023, bei der Einvernahme vor dem BVwG am 07.03.2017 und bei der Zeugeneinvernahme am 21.10.2022 stets angegeben verheiratet zu sein. Auch in der Beschwerdevorentscheidung gehe nicht hervor, dass eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK vorgenommen worden sei.
  18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.08.2023, eingelangt am 09.08.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2024, das neuerlich am 01.02.2024 übermittelt wurde, wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Schreiben des BFA vom 27.04.2023 übermittelt, mit dem das BFA aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitteilte, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten, und es wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  20. Mit Schreiben vom 16.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Einklang mit dem bisherigen Vorbringen vor, es sei in dem Schreiben des BFA in Bezug auf die Echtheit der Urkunden nicht auf die in der Stellungnahme vom 23.02.2023 vorgebrachten Argumente eingegangen. Die Behörde hätte diesbezüglich alle möglichen Ermittlungsschritte ausschöpfen müssen, um die bestehenden Bedenken zu beseitigen. Der neuerliche Verweis auf die Länderberichte zeige eindeutig, dass keine individuelle Überprüfung der Urkunden durchgeführt worden sei. Auf den Einwand, dass es auch bei einem qualifizierten Dolmetscher zu Missverständnissen bei der Übersetzung kommen könne, sei das BFA nicht eingegangen und habe auch den Nachweis der Qualifikation des Dolmetschers unterlassen. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Einvernahme vor dem BFA trotz Hinzuziehung eines Dolmetschers zu Missverständnissen gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 31.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 31.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  22. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX , StA. Somalia, genannt, dem mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Langausfertigung vom 29.03.2017). Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 , StA. Somalia, genannt, dem mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Langausfertigung vom 29.03.2017). Eine gültige Eheschließung in Somalia zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein schützenswertes Familienleben der Genannten vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich. Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in diversen Punkten konnten durch die Behauptungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Rechtsvertretung nicht hinreichend aufgeklärt und damit nicht ausgeräumt werden (siehe dazu im Folgenden unter Punkt
  23. Beweiswürdigung). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben zu zentralen Fragen zu machen, deren Beantwortung bei Vorliegen einer Ehe und tatsächlich erfolgten Heirat erwartet werden kann. Dokumente können in Somalia anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden, da es keine Personenstandsbehörde gibt. Den an sich echten Dokumenten kommt folglich – insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson - keine hinreichende Beweiskraft zu, da die inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft werden kann. Es konnte im gegenständlichen Fall keine rechtsgültig geschlossene Ehe und auch kein schützenswertes Familienleben nachgewiesen werden.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Addis Abeba. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E. Die Negativfeststellung zur gültigen in Somalia geschlossenen Ehe ist in den zahlreichen - sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ergebenen - Widersprüche begründet, die nicht ausgeräumt werden konnten: Vorweg wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson übereinstimmende Angeben zu ihrem Kennenlernen und zu persönlichen Merkmalen gemacht haben. Eingangs soll erwähnt werden, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin namentlich (wenn auch nicht mit vollständigem Namen) bereits in seiner Erstbefragung am 09.11.2015 nannte. In der Auflistung seiner Angehörigen im Herkunftsstaat gab er an: „Ehefrau: XXXX ca. 19 Jahre alt“. Jedoch führte die Bezugsperson ebenfalls aus, dass seine „Freundin“ – nicht Ehefrau – nun schwanger sei und er in seinem „Kopf mit ihr verheiratet“ sei (S. 5 der Erstbefragung). Dass seine „Freundin“ schwanger sei und ihre Eltern ihn deshalb töten wollten, ist Teil seiner Fluchtgeschichte, dieser wurde bereits in seinem Asylverfahren in Hinblick auf die sich daraus ergebende vermeintliche Verfolgung keine maßgebliche Glaubwürdigkeit zugemessen.Eingangs soll erwähnt werden, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin namentlich (wenn auch nicht mit vollständigem Namen) bereits in seiner Erstbefragung am 09.11.2015 nannte. In der Auflistung seiner Angehörigen im Herkunftsstaat gab er an: „Ehefrau: römisch 40 ca. 19 Jahre alt“. Jedoch führte die Bezugsperson ebenfalls aus, dass seine „Freundin“ – nicht Ehefrau – nun schwanger sei und er in seinem „Kopf mit ihr verheiratet“ sei (S. 5 der Erstbefragung). Dass seine „Freundin“ schwanger sei und ihre Eltern ihn deshalb töten wollten, ist Teil seiner Fluchtgeschichte, dieser wurde bereits in seinem Asylverfahren in Hinblick auf die sich daraus ergebende vermeintliche Verfolgung keine maßgebliche Glaubwürdigkeit zugemessen. In ihrer Befragung am 27.12.2022 sprach die Beschwerdeführerin wiederholt eindeutig von einer Verlobung, nicht von einer Hochzeit und führte explizit aus „Wir haben nie geheiratet.“ (
  25. Frage). Wie sich aus dem Mail der ÖB Addis Abeba an das BMI ergibt, wurden alle Fragen und Antworten im Anschluss an das Interview wiederholt und die Beschwerdeführerin hat angegeben, den Übersetzer sehr gut verstanden zu haben. Missverständnisse oder Probleme bei der Übersetzung, in dem Ausmaß, dass eine Heirat irrtümlich verneint wurde, sind in Folge des Vorhalts des Befragungsprotokolls nicht anzunehmen. In der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.06.2016 (im Zuge seines Asylverfahrens), in der er sich in Bezug auf seine Fluchtgeschichte in Widersprüche verstrickte (z.B. gab die Bezugsperson an, sein Bruder sei getötet und dann doch nur verletzt worden), gab er an, verheiratet zu sein. Zur Eheschließung befragt, führte er aus, dass neben dem Sheikh zwei Personen, ein Freund und eine Freundin der Ehegattin, bei der Hochzeit anwesend gewesen seien (S. 6 des Einvernahmeprotokolls). Eine Erklärung warum der Sheikh die heimliche Ehe gesetzeswidrig geschlossen habe, da zwei volljährige Männer als Zeugen erforderlich seien und heimliche Eheschließungen nur 90 Kilometer (und nicht fünf Kilometer) vom Heimatort entfernt abgehalten werden würden, konnte die Bezugsperson nicht bieten (S. 12f ebenda). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2017 bekräftigte die Bezugsperson, dass ein Kollege von ihm und eine Freundin der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien (S. 11 Protokoll der mündlichen Verhandlung). Neben dem Umstand, dass eine weibliche Zeugin bei einer Eheschließung in Somalia nicht vorgesehen ist, haben sich infolge weiterer Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Zeugen der angeblichen Heirat ergeben, die nicht miteinander vereinbar sind: Aus dem Freund und der Freundin der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurden in der Zeugenbefragung der Bezugsperson am 21.10.2022 zwei männliche Personen, ein Freund und ein Bekannter der Bezugsperson. Das Abweichen vom bisherigen Vorbringen der Bezugsperson ist nicht erklärlich. Die Beschwerdeführerin gab wiederum ganz anders an, es seien ein Onkel und ein entfernter Verwandter anwesend gewesen. Zwar nannten beide die Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ oder „ XXXX “, in dem „Marriage Certificate“ vom XXXX wurden als Zeugen jedoch „ XXXX “ und „ XXXX “ genannt, was wiederum mit den Angaben der Beteiligten nicht übereinstimmt. Die unterschiedlichen Angaben, um wen es sich bei den Zeugen gehandelt hat, sind jedoch insbesondere in Hinblick auf die Heimlichkeit der Eheschließung nicht nachvollziehbar. Jenen Personen, die bei einer heimlichen Eheschließung als Zeugen fungieren, muss unweigerlich ein hohes Maß an Vertrauen ausgesprochen werden, um sie in dieses „Geheimnis“ einzubinden. Dass Unklarheit darüber besteht, wer diese Personen gewesen sind, erscheint in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar. Die Abänderung der Angaben seitens der Bezugsperson zwischen seinem Asylverfahren und dem gegenständlichen Verfahren erweckt zudem den Eindruck einer für die Zwecke des Visaverfahrens abgestimmten Erzählung. Neben dem Umstand, dass eine weibliche Zeugin bei einer Eheschließung in Somalia nicht vorgesehen ist, haben sich infolge weiterer Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Zeugen der angeblichen Heirat ergeben, die nicht miteinander vereinbar sind: Aus dem Freund und der Freundin der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurden in der Zeugenbefragung der Bezugsperson am 21.10.2022 zwei männliche Personen, ein Freund und ein Bekannter der Bezugsperson. Das Abweichen vom bisherigen Vorbringen der Bezugsperson ist nicht erklärlich. Die Beschwerdeführerin gab wiederum ganz anders an, es seien ein Onkel und ein entfernter Verwandter anwesend gewesen. Zwar nannten beide die Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “, in dem „Marriage Certificate“ vom römisch 40 wurden als Zeugen jedoch „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ genannt, was wiederum mit den Angaben der Beteiligten nicht übereinstimmt. Die unterschiedlichen Angaben, um wen es sich bei den Zeugen gehandelt hat, sind jedoch insbesondere in Hinblick auf die Heimlichkeit der Eheschließung nicht nachvollziehbar. Jenen Personen, die bei einer heimlichen Eheschließung als Zeugen fungieren, muss unweigerlich ein hohes Maß an Vertrauen ausgesprochen werden, um sie in dieses „Geheimnis“ einzubinden. Dass Unklarheit darüber besteht, wer diese Personen gewesen sind, erscheint in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar. Die Abänderung der Angaben seitens der Bezugsperson zwischen seinem Asylverfahren und dem gegenständlichen Verfahren erweckt zudem den Eindruck einer für die Zwecke des Visaverfahrens abgestimmten Erzählung. Abseits dessen gab die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auch an, seit XXXX verheiratet zu sein (S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Diese Angabe steht im Widerspruch zu dem im gegenständlichen Visaverfahren angegebenen Datum des XXXX , ohne dass nachvollziehbar erklärbar erscheint, warum die Bezugsperson bei der Einvernahme im Jahr 2016 – somit kaum ein Jahr nach der vermeintlichen Eheschließung -weder den Tag noch das Monat richtig nennen konnte. Wenn seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die Bezugsperson bei den Einvernahmen nach der Flucht in einer schwierigen Situation gewesen sei, liegt dies einerseits in der Natur des Asylverfahrens, andererseits handelt es sich bei der vermeintlichen Heirat um einen für die Fluchtgeschichte der Bezugsperson relevanten Teil.Abseits dessen gab die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auch an, seit römisch 40 verheiratet zu sein (S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Diese Angabe steht im Widerspruch zu dem im gegenständlichen Visaverfahren angegebenen Datum des römisch 40 , ohne dass nachvollziehbar erklärbar erscheint, warum die Bezugsperson bei der Einvernahme im Jahr 2016 – somit kaum ein Jahr nach der vermeintlichen Eheschließung -weder den Tag noch das Monat richtig nennen konnte. Wenn seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die Bezugsperson bei den Einvernahmen nach der Flucht in einer schwierigen Situation gewesen sei, liegt dies einerseits in der Natur des Asylverfahrens, andererseits handelt es sich bei der vermeintlichen Heirat um einen für die Fluchtgeschichte der Bezugsperson relevanten Teil. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe vom Sheikh ein Dokument erhalten, dass sie „ein paar Tage später zum Gericht in XXXX gebracht“ habe (
  26. Frage). Dem vom XXXX ausgestelltem „Marriage Certificate“ ist zu entnehmen, dass die Heirat am XXXX stattgefunden habe. Gleichzeitig soll das Dokument am selben Tag ausgestellt worden sein. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Ausstallung wohl rückdatiert und sind folglich auch die weiteren in der Urkunde angeführten Daten – auch in Anbetracht der Länderinformationen zu somalischen Dokumenten – in Zweifel zu ziehen.Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe vom Sheikh ein Dokument erhalten, dass sie „ein paar Tage später zum Gericht in römisch 40 gebracht“ habe (
  27. Frage). Dem vom römisch 40 ausgestelltem „Marriage Certificate“ ist zu entnehmen, dass die Heirat am römisch 40 stattgefunden habe. Gleichzeitig soll das Dokument am selben Tag ausgestellt worden sein. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin wurde die Ausstallung wohl rückdatiert und sind folglich auch die weiteren in der Urkunde angeführten Daten – auch in Anbetracht der Länderinformationen zu somalischen Dokumenten – in Zweifel zu ziehen. Ein weiterer Wiederspruch ergibt sich bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zusammengelebt haben. Die Bezugsperson verneinte explizit mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt zu haben. Es habe lediglich heimliche Treffen zwischen den beiden im Haus der Bezugsperson und bei einem Freund gegeben (S. 5 Zeugenbefragung). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, sie habe ein Monat bei der Bezugsperson gelebt, nachdem sie im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt in einer Klinik gewesen sei (
  28. Frage der Befragung vom 27.12.2022). Widersprüchlich führte sie jedoch auch an, nach der Heirat nicht mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben (
  29. Frage).Ein weiterer Wiederspruch ergibt sich bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zusammengelebt haben. Die Bezugsperson verneinte explizit mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt zu haben. Es habe lediglich heimliche Treffen zwischen den beiden im Haus der Bezugsperson und bei einem Freund gegeben (S. 5 Zeugenbefragung). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, sie habe ein Monat bei der Bezugsperson gelebt, nachdem sie im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt in einer Klinik gewesen sei (
  30. Frage der Befragung vom 27.12.2022). Widersprüchlich führte sie jedoch auch an, nach der Heirat nicht mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben , (
  31. Frage). Wie in der Stellungnahme des BFA vom 23.02.23 richtig ausgeführt, haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson übereinstimmende Angaben zu den Namen der Familie der Beschwerdeführerin gemacht. Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Namen des Bruders der Bezugsperson angab, wurde in der Stellungnahme vom 24.03.2023 mit einer Ungenauigkeit in der Übersetzung erklärt. Es sei „ XXXX “ statt „ XXXX “ (in richtiger somalischer Schreibweise „ XXXX “) vom BFA festgehalten worden. Wie in der Stellungnahme des BFA vom 23.02.23 richtig ausgeführt, haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson übereinstimmende Angaben zu den Namen der Familie der Beschwerdeführerin gemacht. Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Namen des Bruders der Bezugsperson angab, wurde in der Stellungnahme vom 24.03.2023 mit einer Ungenauigkeit in der Übersetzung erklärt. Es sei „ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “ (in richtiger somalischer Schreibweise „ römisch 40 “) vom BFA festgehalten worden. Auf die Frage nach ihrer Schulbildung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und die Bezugsperson je acht Schuljahre in XXXX absolviert hätten (
  32. Frage). Eine universitäre Ausbildung erwähnte die Beschwerdeführerin nicht. Die Bezugsperson wiederum vermeinte, die Beschwerdeführerin habe sie AHS abgeschlossen und Menschenrechte („Human Rights“) in Mogadischu studiert (S. 9f Zeugenbefragung). Er selbst habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht (S. 6 Einvernahmeprotokoll).Auf die Frage nach ihrer Schulbildung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und die Bezugsperson je acht Schuljahre in römisch 40 absolviert hätten (
  33. Frage). Eine universitäre Ausbildung erwähnte die Beschwerdeführerin nicht. Die Bezugsperson wiederum vermeinte, die Beschwerdeführerin habe sie AHS abgeschlossen und Menschenrechte („Human Rights“) in Mogadischu studiert (S. 9f Zeugenbefragung). Er selbst habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht (S. 6 Einvernahmeprotokoll). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben zu zentralen Fragen zu machen, deren Beantwortung bei Vorliegen einer Ehe und tatsächlich erfolgten Heirat erwartet werden kann. Die übereinstimmenden Angaben zum Kennenlernen, den persönlichen Kennzeichen und den Namen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sind für sich nicht geeignet und ausreichend, eine rechtsgültig geschlossene Ehe nachzuweisen. Abseits der aufgezeigten Widersprüche und des Umstandes, dass bereits die auf die Verfolgung aufgrund der vermeintlichen Eheschließung aufbauende Fluchtgeschichte der Bezugsperson in seinem Asylverfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde, konnten insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach keine Hochzeit stattgefunden habe, und der Bezugsperson wonach er „im Kopf“ mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei, nicht mit dem sonstigen Vorbringen in Einklang gebracht werden. Abschließend und unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor Ausreise der Bezugsperson kennengelernt haben und eine Beziehung eingegangen sein mögen, jedoch steht für die entscheidende Richterin fest, dass die beteiligten Personen nicht darlegen konnten, dass vor der Ausreise der Bezugsperson tatsächlich eine Ehe zwischen ihnen geschlossen worden ist. Die Feststellung betreffend die Beweiskraft von somalischen Dokumenten ergibt sich aus den Länderberichten zu Somalia, die auch der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2023 zugrunde liegen. Den vorgelegten somalischen Heiratsurkunden kann somit - insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson - keine bzw. keine hinreichende Beweiskraft beigemessen werden. Die Beschwerdeführerin bracht im Verfahren wiederholt vor, dass die vorgelegten Dokumente – insbesondere die Heiratsurkunde – seitens der Behörde (auch kriminaltechnisch) auf Echtheit hätten überprüft werden müssen. Es ist diesbezüglich jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass es keine Personenstandsbehörde gibt. Laut den Länderfeststellungen gibt es auch kein Zentrales Register für von Schariagerichten, vor denen Ehen geschlossen und gelöst werden, ausgestellten Ehe- und Scheidungsurkunden. Die in somalischen Urkunden erfassen Daten werden – laut den Länderinformationen zu Somalia – allein aufgrund von Aussagen eingetragen. Damit sind die Urkunden einer Prüfung auf Richtigkeit, also einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts des Inhalts, entzogen. Zudem können echte Dokumente von „Fixern“ erlangt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Dokumenten von vornherein kein Glauben geschenkt werde, werden Urkunden sehr wohl in die Beurteilung mit einbezogen. Gegenständlich liegen beim vom Gericht ausgestellten „Marriage Certificate“ die oben bereits angeführten Widersprüche vor und wurde dieses Dokument nicht im Original vorgelegt. Die von der somalischen Botschaft ausgestellte Heiratsurkunde bestätigt für sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .2022 vor Bediensteten der Behörde Angaben zu einer Eheschließung am XXXX gemacht hat. Anders als der Inhalt wird die Echtheit dieser Urkunde nicht bezweifelt und ist deshalb eine kriminaltechnische Echtheitsüberprüfung der nicht zielführend.Die Beschwerdeführerin bracht im Verfahren wiederholt vor, dass die vorgelegten Dokumente – insbesondere die Heiratsurkunde – seitens der Behörde (auch kriminaltechnisch) auf Echtheit hätten überprüft werden müssen. Es ist diesbezüglich jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass es keine Personenstandsbehörde gibt. Laut den Länderfeststellungen gibt es auch kein Zentrales Register für von Schariagerichten, vor denen Ehen geschlossen und gelöst werden, ausgestellten Ehe- und Scheidungsurkunden. Die in somalischen Urkunden erfassen Daten werden – laut den Länderinformationen zu Somalia – allein aufgrund von Aussagen eingetragen. Damit sind die Urkunden einer Prüfung auf Richtigkeit, also einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts des Inhalts, entzogen. Zudem können echte Dokumente von „Fixern“ erlangt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Dokumenten von vornherein kein Glauben geschenkt werde, werden Urkunden sehr wohl in die Beurteilung mit einbezogen. Gegenständlich liegen beim vom Gericht ausgestellten „Marriage Certificate“ die oben bereits angeführten Widersprüche vor und wurde dieses Dokument nicht im Original vorgelegt. Die von der somalischen Botschaft ausgestellte Heiratsurkunde bestätigt für sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2022 vor Bediensteten der Behörde Angaben zu einer Eheschließung am römisch 40 gemacht hat. Anders als der Inhalt wird die Echtheit dieser Urkunde nicht bezweifelt und ist deshalb eine kriminaltechnische Echtheitsüberprüfung der nicht zielführend. Da weder die Urkunden noch die Angaben der beteiligten Personen geeignet sind, eine Eheschließung zu belegen, ging das BFA zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin iSd § 35 AsylG der Bezugsperson betrachtet werden kann.Da weder die Urkunden noch die Angaben der beteiligten Personen geeignet sind, eine Eheschließung zu belegen, ging das BFA zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin iSd Paragraph 35, AsylG der Bezugsperson betrachtet werden kann.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;“ § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der gegenständliche Einreiseantrag wurde am 31.03.2022, somit nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG vorgesehenen dreijährigen Frist gestellt.Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, W211 2139877-1/7E, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der gegenständliche Einreiseantrag wurde am 31.03.2022, somit nach Ablauf der in , Paragraph 35, Absatz 2, AsylG vorgesehenen dreijährigen Frist gestellt. Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Abs. 5 umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat.Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Absatz 5, umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat. Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.02.2023 davon aus, aufgrund gravierender Widersprüche hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses sei kein Nachweis eines Familienverhältnisses erbracht worden.Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.02.2023 davon aus, aufgrund gravierender Widersprüche hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses sei kein Nachweis eines Familienverhältnisses erbracht worden. Wie beweiswürdigend ausführlich behandelt, kann dem BFA – und darauf gestützt der ÖB Addis Abeba – nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson befragt und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft somalischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson insbesondere zu den konkreten Umständen ihrer Eheschließung und entsprechende Würdigung dieser Aussagen, zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Wie beweiswürdigend ausführlich behandelt, kann dem BFA – und darauf gestützt der , ÖB Addis Abeba – nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson befragt und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft somalischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson insbesondere zu den konkreten Umständen ihrer Eheschließung und entsprechende Würdigung dieser Aussagen, zurückgegriffen , vergleiche etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Bezüglich des Beschwerdevorbringens, wonach die Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durch Fehler und Missverständnisse bei der Übersetzung entstanden seien und durch qualifizierte Dolmetscher verhindert hätten werden können, ist anzumerken, dass die Protokolle der Befragungen jeweils rückübersetzt wurden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson haben zudem angegeben ihre jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben. Zudem sind die Widersprüche zwischen den Aussagen der beteiligten Personen so gehäuft und teilweise so gravierend, dass bloße Missverständnisse oder ungenaue Übersetzungen nicht ausreichen, um diese zu erklären. Da der Nachweis eines gemeinsamen Familienlebens in Somalia nicht erbracht werden konnte – es bestand noch nicht einmal Einvernehmen darüber, ob die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben – erübrigt sich die ausführliche Prüfung, ob die Stattgebung des Antrages gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Da der Nachweis eines gemeinsamen Familienlebens in Somalia nicht erbracht werden konnte – es bestand noch nicht einmal Einvernehmen darüber, ob die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben – erübrigt sich die ausführliche Prüfung, ob die Stattgebung des Antrages gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Da die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen ist, konnte in weiterer Folge ebenso eine Auseinandersetzung mit dem erforderlichen Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 (vgl. § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005) unterbleiben.Da die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen ist, konnte in weiterer Folge ebenso eine Auseinandersetzung mit dem erforderlichen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005) unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2276354.1.00

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