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{'item': 'W240 2286298-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61Art. 17§§ 4§ 31Artikel 45Artikel 46Art. 15Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW240 2286298-1 Spruch, W240 2286299-1/3EW240 2286300-1/3EW240 2286298-1/3EW240 2286299-1/3E, W240 2286300-1/3E, W

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer (auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (auch BF3), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF gelangten am 15.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet und stellten gegenständliche Anträge. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 insbesondere an, er habe im Juli 2023 sein Herkunftsland verlassen, sei zwei Monate in der Türkei und ein Monat in Bulgarien gewesen, danach drei Tage in Serbien und sei über Ungarn durchgereist nach Österreich. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe einen Asylantrag gestellt, den Stand des Verfahrens kenne er nicht und habe keine Unterlagen, er habe das Verfahren in Bulgarien nicht abgewartet. Die BF2 tätigte im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Zur Person der BF liegen EURODAC-Treffermeldungen für Bulgarien vom 25.09.2023 der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor. Das BFA richtete am 22.11.2023 bezüglich aller BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die bulgarischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.Das BFA richtete am 22.11.2023 bezüglich aller BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die bulgarischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit schriftlicher Erklärung vom 27.11.2023 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III VO für gegenständliche Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 27.11.2023 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO für gegenständliche Asylverfahren mit. Am 18.01.2024 wurde der BF1 und die BF2 beim Bundesamt einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme des BF1 gestalten sich dabei wie folgt: „(…) LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Nein Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.Anmerkung, AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Nein LA: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich? VP: Es geht ihr gut. Meine Gattin geht es nicht so gut. Die erste Entbindung war ein Kaiserschnitt. Sie war vor 2 Tagen im Spital weil sie Blutungen bekommen hat. Sie hat dort eine Spritze bekommen zur Ruhigstellung. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). VP: Ja. Ich bin mit meiner Tochter und meiner Gattin XXXX (IFA: 1373421306) nach Österreich gekommen.VP: Ja. Ich bin mit meiner Tochter und meiner Gattin römisch 40 (IFA: 1373421306) nach Österreich gekommen. LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich? VP: Meine Schwester ist in Österreich. Sie ist nach mir in Österreich eingereist mit Ihrer eigenen Familie eingereist und lebt auch hier in der Betreuungsstelle. LA: Nennen Sie mir die Daten Ihrer Schwester? VP: XXXX geborenVP: römisch 40 geboren Unter den angegebenen Daten konnte keine Person ausfindig gemacht werden. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Ich lebe mit meiner Gattin und meiner Tochter in der Betreuungseinrichtung. VP: Ich lebe mit meiner Gattin und meiner Tochter in der Betreuungseinrichtung. , LA: Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht? VP: Es wurden uns zwangsweise Fingerabdrücke abgenommen. Ich musste dann einen Asylantrag stellen. LA: Kennen Sie den Stand Ihres Asylverfahrens in Bulgarien? VP: Nein, wir haben das Verfahren nicht abgewartet. LA: Wann und wie lange waren Sie in Bulgarien aufhältig? VP: ca. 45 – 47 Tage in einem geschlossenen Lager und 12 Tage in einem offenen. LA: Wurden Sie in Bulgarien untergebracht und versorgt? VP: Ja Vorhalt: LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt werden. Der Staat Bulgarien stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 18.1.b der Dublin III-Verordnung aufgrund zu.Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt werden. , Der Staat Bulgarien stimmte in Ihrem Fall gem. Artikel 18 Punkt eins Punkt b, der Dublin III-Verordnung aufgrund zu., Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. , Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich will nicht nach Bulgarien. Freunde von mir wurden nach Bulgarien zurück geschickt und meinten, dass Sie kein Zimmer im Lager bekommen haben. Im geschlossenen Lager war alles in Ordnung. Dort hatten wir ein Familienzimmer. Es war sauber und in Ordnung. Im offenen Lager waren die Unterkünfte miserabel. (…)“ Die BF2 gab am 18.10.2024 bei der Einvernahme vor dem im Wesentlichen Folgendes an: „(…) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? VP: Ja, ich bin schwanger. Im 4 Monat. AW legt einen Mutter Kind Pass vor, auf welchem jedoch kein Name ersichtlich ist. Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht. LA: Gelten Ihren Angaben auch für Ihre mit Ihnen nach Österreich gereiste Tochter XXXX geb. (IFA: 1373414301)?LA: Gelten Ihren Angaben auch für Ihre mit Ihnen nach Österreich gereiste Tochter römisch 40 geb. (IFA: 1373414301)? VP: Ja LA: Wer ist der Erziehungsberechtigte Ihrer Tochter? VP: Mein Gatte und ich. LA: Wer hat die Obsorge über Ihre mitgereiste Tochter? VP: Ich LA: Haben Sie alles verstanden? VP: Ja LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person die Wahrheit gesagt? VP: JaVP: Ja, LA: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich hatte nie einen Reisepass oder sonst ein Identitätsdokument. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Nein LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Ja. Da ich schwanger bin im

  1. Monat. Meine nächste Untersuchung ist am 27.02.
  2. Gestern wurde ich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht, weil ich Blutungen bekommen habe, da ich in der
  3. Etage untergebracht bin. Von der Anstrengung des Treppensteigens habe ich vermutlich Blutungen bekommen. Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.Anmerkung, AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Nein LA: Haben sie Befunde? VP: Vom gestrige Vorfall nicht. Ich habe nichts bekommen. Es wurde Rücksprache mit Ärztestation gehalten, welche mitteilte, dass die Schwangerschaft bekannt ist. Von eine Einlieferung ins Krankenhaus sei nichts bekannt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Dame an Skabies erkrankt ist. LA: Seit wann sind Sie von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis? VP: Seit 2-3 Monaten. LA: Haben Sie außer Ihrer Schwangerschaft noch Beschwerden? VP: Nein LA: Sind Sie sicher? VP: Ja LA: Wollten Sie uns von Ihrer Erkrankung an Skabies erzählen? VP: Ich habe doch nur eine Allergie. LA: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich? VP: Meine Tochter hat auch diesen Juckreiz, aber sonst geht es ihr gut. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). VP: Ja. Ich bin mit meiner Tochter und meinem Gatten XXXX (IFA: 1373421502) nach Österreich gekommen.VP: Ja. Ich bin mit meiner Tochter und meinem Gatten römisch 40 (IFA: 1373421502) nach Österreich gekommen. LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich? VP: In Österreich befinden sich meine Mutter, mein Vater 2 Brüder und eine Schwester, diese sind Ende Dezember auch nach Österreich gekommen und leben ebenfalls hier in der Betreuungsstelle. LA: Bestehen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu jemanden? VP: Nein LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Ich lebe mit meinem Gatten und meiner Tochter in der Betreuungseinrichtung. VP: Ich lebe mit meinem Gatten und meiner Tochter in der Betreuungseinrichtung. , LA: Haben Sie jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht? VP: Nein. Es wurden uns nur zwangsweise Fingerabdrücke abgenommen. LA: Kennen Sie den Stand Ihres Asylverfahrens in Bulgarien? VP: Nein, wir haben das Verfahren nicht abgewartet. LA: Wann und wie lange waren Sie in Bulgarien aufhältig? VP: ca. 34 Tage in einem geschlossenen Flüchtlingslager und 12 Tage in einem offenen Lager LA: Wurden Sie in Bulgarien untergebracht und versorgt? VP: Ja Vorhalt: LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt werden. Der Staat Bulgarien stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 18.1.b der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung zu. Eine Verfristung gilt als Zustimmung.Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt werden. , Der Staat Bulgarien stimmte in Ihrem Fall gem. Artikel 18 Punkt eins Punkt b, der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung zu. Eine Verfristung gilt als Zustimmung., Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? VP: Ich werde das nicht akzeptieren. Ich will in Österreich bleiben. Meine Familie ist schon hier. In Bulgarien ist die Versorgung schlecht. Ich musste mit meinem Mann in einem Zimmer schlafen, das halb voll mit Wasser war. Nachgefragt: Die Wände waren feucht. LA: Sie haben im Zuge der Ausfolgung der Ladung die Länderfeststellungen zu Bulgarien erhalten. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Nein Anmerkung, die EV wird um 08:50 unterbrochen, da noch auf eine Rückmeldung von der Ärztestation gewartet wird. In der Zwischenzeit wird die Befragung mit dem Gatten durchgeführt und danach nochmals mit der AW die EV weitergeführt. EV wird um 09:25 weitergeführt. LA: Es wurde mit Ärztestation Rücksprache gehalten, die in der Zwischenzeit den Befund vom Krankenhaus eingeholt hat, betreffend des Rettungstransportes und den Blutungen am 16.01.
  4. Laut Befund verläuft die Schwangerschaft unauffällig und es ist alles in Ordnung. VP: Danke für die Information. (…)“ Betreffend die BF2 wurde ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am 19.07.2024 vorgelegt. Angemerkt wurde „Zustand nach Sectio und anderen Uterus-Operationen“. Weiters wurde eine mit 18.01.2024 datierte gynäkologische Ambulanzkarte, ausgestellt von einem österreichischen Landesklinikum vorgelegt. Als Anamnese war darin festgehalten, dass die BF2 mit der Rettung vom Lager mit „vermutlicher vag. Blutung“ komme, festgehalten wurde, dass die BF2 nur Arabisch spreche, die Untersuchung am 18.01.2024 zeigte in der Scheide kein frisches Blut. Als Therapie wurde „körperliche Schonung“ angeführt.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden jeweils I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der BF

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden jeweils römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Bulgarien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels ausreichend enger familiärer Bindungen und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Bulgarien nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels ausreichend enger familiärer Bindungen und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von , Artikel 8, EMRK dar.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege der BBU fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten, zudem waren insbesondere folgende wesentliche Passagen enthalten: „(…) Die BF wurden am 18.01.2024 durch den Organwalter des Bundesamtes einvernommen, wobei sie angegeben haben, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, da die Versorgung in Bulgarien sehr schlecht sei. Die BF2 ist im
  2. Monat schwanger und hatte vor kurzem Blutungen und musste mit der Rettung ins Krankenhaus. Sie bekam aber leider keinen Bericht vom Krankenhaus. Die BF wurden am 18.01.2024 durch den Organwalter des Bundesamtes einvernommen, wobei sie angegeben haben, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, da die Versorgung in Bulgarien sehr schlecht sei. Die BF2 ist im
  3. Monat schwanger und hatte vor kurzem Blutungen und musste mit der Rettung ins Krankenhaus. Sie bekam aber leider keinen Bericht vom Krankenhaus. , Die Beschwerdeführerin 2 (BF2) verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich ihre Eltern, ihre zwei Brüder und ihre Schwester, die ebenfalls Asylwerber und zum Verfahren zugelassen sind. Es besteht eine emotionale Abhängigkeit, da sie sich gegenseitig unterstützen und besonders jetzt benötigt die BF2 wegen der Schwangerschaft die Unterstützung ihrer Familie. Die BF2 und ihre Tochter (BF3) leiden an Hautkrankheiten und sind unter Behandlung. Die belangte Behörde setzt sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen der BF in Bulgarien auseinander. Die BF2 sagte in der Einvernahme, dass die Versorgung in Bulgarien sehr schlecht sei und ihre Familie in einem Zimmer schlafen musste, das zur Hälfte voll mit Wasser war. Die Behörde führte keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich durch und verletzte damit ihre Ermittlungspflicht. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte die erstinstanzliche Behörde – bei gründlichem Ermittlungsverfahren und richtiger Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung – zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Bulgarien nicht gesetzeskonform ist und sie in ihren Rechten nach Art 8 EMRK verletzt, da die Eltern sowie die Geschwister der BF2, welche zum Verfahren zugelassen sind, in Österreich leben, Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hätte die erstinstanzliche Behörde – bei gründlichem Ermittlungsverfahren und richtiger Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung – zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Bulgarien nicht gesetzeskonform ist und sie in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt, da die Eltern sowie die Geschwister der BF2, welche zum Verfahren zugelassen sind, in Österreich leben, Die belangte Behörde kam ihren Ermittlungspflichten hinsichtlich des Art 8 EMRK daher nicht gehörig nach, wodurch sie zu einem unrichtigen Ergebnis kam. Damit belastete sie das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel. Die belangte Behörde kam ihren Ermittlungspflichten hinsichtlich des Artikel 8, EMRK daher nicht gehörig nach, wodurch sie zu einem unrichtigen Ergebnis kam. Damit belastete sie das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspricht nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die individuelle Situation der BF und die tatsächliche Situation in Bulgarien, sind sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unrichtig. Die BF2 hat hier in Österreich ihre Eltern und ihre Geschwister, die sie allseitig unterstützen. In Bulgarien verfügen die BF hingegen über keine Freunde oder Familie. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen, so hätte sie erkannt, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK führen. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen, so hätte sie erkannt, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK führen. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Erstbeschwerdeführer (auch BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (auch BF3), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF gelangten am 15.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet und stellten gegenständliche Anträge. Zur Person der BF liegen EURODAC-Treffermeldungen für Bulgarien vom 25.09.2023 der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor. Das BFA richtete am 22.11.2023 bezüglich aller BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die bulgarischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.Das BFA richtete am 22.11.2023 bezüglich aller BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die bulgarischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit schriftlicher Erklärung vom 27.11.2023 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III VO für gegenständliche Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 27.11.2023 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

, Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO für gegenständliche Asylverfahren mit. Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und ausreichender Länderberichte zu Bulgarien keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob den BF eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig aktuell gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung der Familie, bestehend aus einer schwangeren, behaupteter Maßen an Beschwerden leidenden Mutter, einer minderjährigen Tochter und einem Vater, in Bulgarien droht bzw. um ihre Behauptungen über nicht hinreichende Unterbringung in Bulgarien sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich aktuell beurteilen zu können.Die belangte Behörde hat vor dem Hintergrund hinreichend aktueller und ausreichender Länderberichte zu Bulgarien keine abschließende Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob den BF eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig aktuell gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kombination mit der den BF zuteilwerdenden (auch medizinischen) Versorgung und Unterbringung der Familie, bestehend aus einer schwangeren, behaupteter Maßen an Beschwerden leidenden Mutter, einer minderjährigen Tochter und einem Vater, in Bulgarien droht bzw. um ihre Behauptungen über nicht hinreichende Unterbringung in Bulgarien sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich aktuell beurteilen zu können.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem eigenen Vorbringen der BF. Die BF2 und die minderjährige BF3 sind mit Scabies (Anmkerung BVwG: Krätze) infiziert und verweisen auf die schlechten Zustände in Bulgarien. Betreffend die BF2 wurde insbesondere vorgebracht, dass sie Blutungen und Beschwerden hat aufgrund ihrer aktuellen Schwangerschaft, zudem sei ihre erste Schwangerschaft problematisch verlaufen. Die BF2 sowie ihr Ehemann und die minderjährige Tochter seien teilweise während ihres Aufenthalts in Bulgarien, dort seien sie rund 40 Tage in einem geschlossenen und zwölf Tage im offenen Lage, nicht hinreichend versorgt worden. Betreffend die BF2 wurde ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am 19.07.2024 vorgelegt. Angemerkt wurde „Zustand nach Sectio und anderen Uterus-Operationen“. Weiters wurde eine mit 18.01.2024 datierte gynäkologische Ambulanzkarte, ausgestellt von einem österreichischen Landesklinikum vorgelegt. Als Anamnese war darin festgehalten, dass die BF2 mit der Rettung vom Lager mit „vermutlicher vag. Blutung“ komme, festgehalten wurde, dass die BF2 nur Arabisch spreche, die Untersuchung am 18.01.2024 zeigte in der Scheide kein frisches Blut. Als Therapie wurde „körperliche Schonung“ angeführt. Es wurde vorgebracht, das die BF2 am 27.02.2024 ihren nächsten Untersuchungstermin habe. Im gegenständlichen Fall wurde insbesondere zum Gesundheitszustand der schwangeren BF2, zur Versorgung und Unterbringung der BF als vulnerablen Familie, bestehen aus einer schwangeren Frau, einem Mann und einem zweieinhalb Jahre alten Kind, das wie seine Mutter an einer Hautkrankheit leidet, bzw. zum Vorbringen der Beschwerdeführer über die teilweise schlechten Zustände in bulgarischen Lagern keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt und keine abschließenden Feststellungen getroffen. Auch wurde zu den behaupteten familiären Anknüpfungspunkten der BF2, deren Eltern und drei Geschwister auch in Österreich aufhältig seien, keine abschließenden Ermittlungen angestellt und keine hinreichenden Feststellungen im Bescheid getroffen. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine ausreichende Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können. Die Beweiserhebung im gegenständlichen Fall stellt keine ausreichende Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsposition der BF ausschließen zu können.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.4.

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.5.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF, insbesondere der schwangeren und an Beschwerden leidenden BF2, vor. Wie ausgeführt sind die BF2 und die minderjährige BF3 sind mit Scabies (Anmkerung BVwG: Krätze) infiziert und verweisen auf die teilweise schlechten Zustände in Bulgarien. Betreffend die BF2 wurde insbesondere vorgebracht, dass sie Blutungen und Beschwerden hat aufgrund ihrer aktuellen Schwangerschaft, zudem sei ihre erste Schwangerschaft problematisch verlaufen. Die BF2 sowie ihr Ehemann und die minderjährige Tochter seien teilweise während ihres Aufenthalts in Bulgarien, dort seien sie rund 40 Tage in einem geschlossenen und zwölf Tage im offenen Lage, nicht hinreichend versorgt worden. Betreffend die BF2 wurde ein Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am 19.07.2024 vorgelegt. Angemerkt wurde „Zustand nach Sectio und anderen Uterus-Operationen“. Weiters wurde eine mit 18.01.2024 datierte gynäkologische Ambulanzkarte, ausgestellt von einem österreichischen Landesklinikum vorgelegt. Als Anamnese war darin festgehalten, dass die BF2 mit der Rettung vom Lager mit „vermutlicher vag. Blutung“ komme, festgehalten wurde, dass die BF2 nur Arabisch spreche, die Untersuchung am 18.01.2024 zeigte in der Scheide kein frisches Blut. Als Therapie wurde „körperliche Schonung“ angeführt. Es wurde vorgebracht, das die BF2 am 27.02.2024 ihren nächsten Untersuchungstermin habe. Wie ausgeführt wurde im gegenständlichen Fall insbesondere zum Gesundheitszustand der schwangeren BF2, zur Versorgung und Unterbringung der BF als vulnerablen Familie, bestehen aus einer schwangeren Frau, einem Mann und einem zweieinhalb Jahre alten Kind, das wie seine Mutter an einer Hautkrankheit leidet, bzw. zum Vorbringen der Beschwerdeführer über die teilweise schlechten Zustände in bulgarischen Lagern keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt und keine abschließenden Feststellungen getroffen. Auch wurde zu den behaupteten familiären Anknüpfungspunkten der BF2, deren Eltern und drei Geschwister auch in Österreich aufhältig seien, keine abschließenden Ermittlungen angestellt und keine hinreichenden Feststellungen im Bescheid getroffen. In der vorgelegten und mit 18.01.2024 datierten gynäkologischen Ambulanzkarte, ausgestellt von einem österreichischen Landesklinikum, wurde insbesondere festgehalten, dass die BF2 nur Arabisch spreche, die Anwesenheit eines Dolmetschers jedoch nicht vermerkt ist. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde im gegenständlichen Fall keine aktuellen hinreichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 und zu den behaupteten familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie zur Unterbringung in Bulgarien getroffen hat, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihren Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den BF eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Bulgarien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand anhand der BF2 beizubringenden medizinischen Befunden bzw. allenfalls einzuholenden ärztlichen Stellungnahmen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob im gegenständlichen Fall eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen droht. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand anhand der BF2 beizubringenden medizinischen Befunden bzw. allenfalls einzuholenden ärztlichen Stellungnahmen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob im gegenständlichen Fall eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen droht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der von den BF, insbesondere von der schwangeren BF2, behaupteten Beschwerden mangels abschließender Ermittlungen und Feststellungen zu den vorgebrachten Problempunkten zu beurteilen, ob insgesamt außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Art. 3 und Art. 8 EMRK führen könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der von den BF, insbesondere von der schwangeren BF2, behaupteten Beschwerden mangels abschließender Ermittlungen und Feststellungen zu den vorgebrachten Problempunkten zu beurteilen, ob insgesamt außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der BF zu einer Verletzung des Artikel 3 und Artikel 8, EMRK führen könnten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den Befragungen der Beschwerdeführer und der Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, vermochte das BFA mit den Befragungen der Beschwerdeführer und der Beweiswürdigung in gegenständlichen nicht hinreichend nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren bei den BF durch Berücksichtigung allfälliger von den BF beizubringenden medizinischen Unterlagen oder einzuholender Stellungnahmen abzuklären haben, ob bei den BF ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien – auch wenn sich die BF nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen ist der allenfalls erforderliche medizinische Behandlungsbedarf der schwangeren und behaupteter Maßen an Beschwerden sowie Blutungen leidenden BF2 festzustellen und ob bei den BF eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist. Schließlich wird auch festzustellen sein, ob die notwendige medizinische Versorgung, sowie eine hinreichende Unterkunft sowie Versorgung für die BF, bestehend aus einer schwangeren, behaupteter Maßen an Beschwerden leidenden Mutter, einer zweieinhalb Jahre alten Tochter, die an einer Hautkrankheit wie ihre Mutter leidet, und einem Vater, in Bulgarien gesichert ist. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse (aktuelle medizinische Befunde, Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der BF2) wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.6. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte

Art. 3eingegriffen wird.3.6.

Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der BF durch ihre Überstellung nach Bulgarien in ihre Rechte

, Artikel 3, eingegriffen wird. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den BF zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 21 Abs.6a BFA-VG).Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG). In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung handelt und der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.8. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.8. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, , Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2286298.1.00

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