Vm. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.01.2024, VN: römisch 40 , betreffend die Rückforderung der im Zeitraum 31.08.2023 bis 11.10.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.155,42
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: , A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Vm. § 10 AlVG verloren habe. 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 28.09.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 31.08.2023 bis 11.10.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. 1.
GVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX vom 06.12.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Der Beitrag werde vom laufenden Leistungsbezug einbehalten. Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte das AMS aus, dass bereits eine Entscheidung in der oben angeführten Hauptsache vorliege, weswegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führe, dass die Eintreibung offener Forderungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen. 1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.01.2024, VN: römisch 40 , wurde der BF in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der im Zeitraum von 31.08.2023 bis 11.10.2023 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.155,42 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 vom 06.12.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Der Beitrag werde vom laufenden Leistungsbezug einbehalten. Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte das AMS aus, dass bereits eine Entscheidung in der oben angeführten Hauptsache vorliege, weswegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führe, dass die Eintreibung offener Forderungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen. 1.
Vm. § 10 AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 06.12.2023, GZ: WF 2023-0566-3-015015, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem BF am 11.12.2023 per RSb-Brief zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.09.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.08.2023 bis 11.10.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde, die mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 06.12.2023, GZ: WF 2023-0566-3-015015, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem BF am 11.12.2023 per RSb-Brief zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2.1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.01.2024, VN: XXXX , wurde der BF zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 31.08.2023 bis 11.10.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.155,42
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
GVG ausgeschlossen. 2.1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.01.2024, VN: römisch 40 , wurde der BF zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 31.08.2023 bis 11.10.2023 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.155,42
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG richtet. 2.2.4. Die Feststellungen betreffend den ergangenen Bescheid des AMS (Punkt 2.1.4.) sowie die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Der BF erstattete in dieser Beschwerde kein Vorbringen, dass sich inhaltlich bzw. rechtlich gegen die nunmehrige Rückzahlung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG richtet. 2.3. Rechtliche Beurteilung
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“ Allgemeine Bestimmungen §
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rechtskraft von Bescheiden (bzw. Beschwerdevorentscheidungen) tritt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel ein. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 28.09.2023, VN: XXXX , festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.08.2023 bis 11.10.2023 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.12.2023 bestätigt und diese dem BF am 11.12.2023 zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist verstrichen; der BF brachte keinen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem Grund ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft von Bescheiden (bzw. Beschwerdevorentscheidungen) tritt mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel ein. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 28.09.2023, VN: römisch 40 , festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.08.2023 bis 11.10.2023 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.12.2023 bestätigt und diese dem BF am 11.12.2023 zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist verstrichen; der BF brachte keinen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem Grund ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS in Rechtskraft erwachsen. Dem BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 31.08.2023 bis 11.10.2023 vorläufig ausbezahlt. Aufgrund der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung verpflichtete das AMS den BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung in Höhe von EUR 1.155,42. 2.3.2.2.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.3.2.2.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 12.01.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 12.01.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen.
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen.
GVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Der BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2286248.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.