Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 12.4.2010 wurde von der Anordnung zur Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und wurde das gelindere Mittel der Abschiebung angeordnet. Hierzu ergehe die Auflage, dass sich der BF beginnend mit 13.4.2010 jeden Tag bei der Polizeiinspektion zu melden habe.
2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 12.4.2010 wurde von der Anordnung zur Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und wurde das gelindere Mittel der Abschiebung angeordnet. Hierzu ergehe die Auflage, dass sich der BF beginnend mit 13.4.2010 jeden Tag bei der Polizeiinspektion zu melden habe.
Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.8.2011
Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung und
Vm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 des FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gegen den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.8.2011
Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.10.2012 wurde der angefochtene Bescheid
4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf Jahren befristet werde. Der Berufsbescheid erwuchs am 5.11.2012 in Rechtskraft. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.10.2012 wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit fünf Jahren befristet werde. Der Berufsbescheid erwuchs am 5.11.2012 in Rechtskraft. In weiterer Folge wurden mehrere Urgenzen (
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom vom 14.8.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 27.8.2020 zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria wahrzunehmen, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Am 27.8.2020 wurde der BF vor der nigerianischen Botschaft vorstellig und behauptete, aus dem Togo zu kommen. In einem Schreiben der tongolesischen Botschaft in Berlin vom 13.7.2023 wurde ausgeführt, dass der BF nicht als tongolesischer Staatsbürger registriert sei und ihm aus diesem Grund kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde und das HRZ-Verfahren daher ad acta gesetzt werde. Mit angefochtenen Bescheid vom vom 4.8.2023 wurde dem BF aufgetragen, am 11.8.2023 zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria wahrzunehmen, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit angefochtenen Bescheid vom vom 4.8.2023 wurde dem BF aufgetragen, am 11.8.2023 zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria wahrzunehmen, wobei der gegenständliche Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) seien. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern seines Heimatlandes ermögliche es dem BFA, die Identität des BF durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Aus diesem Grund sei es für die Behörde unerlässlich, dass der BF in dem angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen des BF und damit die Vereitlung der Erlangung von Reisedokumenten unter Strafe zu stellen. Der BF befinde sich seit rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet und sei aufgrund der Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, jedoch sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe der Behörde bis dato keine (reisefähigen) Identitätsdokumente vorgelegt. Gegen den Bescheid vom 4.8.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Einreiseverbot nicht mehr durchsetzbar sei und die dazugehörige Rückkehrentscheidung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich untergegangen sei, weshalb die Behörde eine weitere Rückkehrentscheidung auch auf Dauer unzulässig erkennen hätte müssen, da er bereits seit 10 Jahren in Österreich aufhältig sei, integriert sei und viele Freunde habe. Es bestehe auch kein Grund, ihn zur Experten Delegation vorzuladen, da er bereits am 27.8.2020 vor einer solchen erschienen sei und diese für ihn kein Dokument ausgestellt habe. Mehrfache Identifizierungsversuche seien nach dem Rückkehrabkommen mit Nigeria nicht vorgesehen. Da er nicht abgeschoben werden könne und eine Identifizierung nicht noch ein weiteres Mal notwendig sei, könne auch die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass ein Einreiseverbot nicht mehr durchsetzbar sei und die dazugehörige Rückkehrentscheidung aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer untergegangen sei; darüber hinaus brachte er jedoch keine Änderungen in seinem Privat- und Familienleben vor; diese können auch nicht festgestellt werden, weshalb es auch keine Anhaltspunkte dahingehend gibt, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht mehr untergegangen ist. Betreffend den fortgesetzten Aufenthalt fällt zudem zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass dieser entgegen einer bestehenden Rückkehrentscheidung rechtswidrig war. Selbst wenn er nunmehr in der Beschwerde behauptet, seit über 10 Jahren in Österreich zu sein, gut Deutsch zu sprechen und viele Freunde zu haben, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er diese Angaben nicht durch die Vorlage integrativer Unterlagen oder diesbezüglicher Empfehlungsschreiben untermauern konnte. Unabhängig davon stellte der BF auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Die fehlenden Identitätsdokumente seitens des BF gehen aus dem Akteninhalt hervor, es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF Dokumente in Vorlage gebracht hätte, die seine Herkunft nachweisen könnten, dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass der BF nicht selbstständig an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkte, beruht auf dem Umstand, dass in einem Bericht der am 27.8.2020 stattgefundenen Identitätsfeststellungen seitens der nigerianischen Botschaft ausgeführt wurde, dass der BF behauptet habe, aus dem Togo zu kommen. Aus einem Schreiben der tongolesischen Botschaft in Berlin vom 13.7.2023 geht wiederrum hervor, dass der BF nicht als tongolesischer Staatsbürger registriert sei und ihm aus diesem Grund kein Heimreisezertifikat ausgestellt und das HRZ-Verfahren daher ad acta gesetzt werde. Die Feststellung zum Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Zusammenhalt mit den maßgeblichen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria. Die Informationen zur Zusammenarbeit mit der Republik Nigeria im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung geht aus einem Schreiben des BFA Abt. BII, Ref. BII/1 mit Stand vom 10.02.2021 hervor. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
Absatz 1 aus.
2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwN). Im gegenständlichen Fall kann dem BFA mangels Vorlage eines validen Identitätsdokuments seitens des BF nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes unter Mitwirkung des BF ausgegangen ist. Für den Umstand, dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfügt und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121).
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58). Der BF war
2 FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hat der BF bis dato jedoch unterlassen. Wenn der BF nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorbringt, dass er bereits vor einer „Experten“ Delegation erschienen und ihm dennoch kein Dokument ausgestellt worden sei bzw. mehrfache Identifizierungsversuche nach dem nigerianischen Rückkehrabkommen nicht vorgesehen seien, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der BF die Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates selbst vereitelt hat, indem er vor der nigerianischen Delegation seine Staatsbürgerschaft leugnete und behauptete, ein togolesischer Staatsbürger zu sein, was jedoch mit dem Schreiben togolesischer Behörden vom 13.7.2023 sowie seinen eigenen Angaben in Widerspruch steht. Konkrete Anhaltpunkte, dass nigerianische Behörden ganz allgemein unwillig wären, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen, sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria nicht mehr erforderlich ist, kann daher eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191).Der BF war
Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hat der BF bis dato jedoch unterlassen. Wenn der BF nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorbringt, dass er bereits vor einer „Experten“ Delegation erschienen und ihm dennoch kein Dokument ausgestellt worden sei bzw. mehrfache Identifizierungsversuche nach dem nigerianischen Rückkehrabkommen nicht vorgesehen seien, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der BF die Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates selbst vereitelt hat, indem er vor der nigerianischen Delegation seine Staatsbürgerschaft leugnete und behauptete, ein togolesischer Staatsbürger zu sein, was jedoch mit dem Schreiben togolesischer Behörden vom 13.7.2023 sowie seinen eigenen Angaben in Widerspruch steht. Konkrete Anhaltpunkte, dass nigerianische Behörden ganz allgemein unwillig wären, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen, sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Artikel römisch fünf, des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria nicht mehr erforderlich ist, kann daher eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Artikel römisch vier, Absatz eins, des Abkommens geboten sein (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Es steht dem Bundesamt
2a und Abs. 2b FPG jedenfalls zu und ist auch zulässig, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes anders zu gewährleisten. Dass im Zuge dessen eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, scheint im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für den BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell
der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten.Es steht dem Bundesamt
Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG jedenfalls zu und ist auch zulässig, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes anders zu gewährleisten. Dass im Zuge dessen eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, scheint im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für den BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell
der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten. Für das gegenständliche Verfahren relevante Umstände, warum die persönliche Vorsprache zur Identifizierung iSd Art. IV Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nicht notwendig sein sollte, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Für das gegenständliche Verfahren relevante Umstände, warum die persönliche Vorsprache zur Identifizierung iSd Artikel römisch vier, Absatz eins, des Rückübernahmeabkommens nicht notwendig sein sollte, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Der BF hat auch nicht vorgebracht, wie auf andere, „weniger einschneidende“ Weise ein Ersatzreisedokument entweder durch sie selbst oder das Bundesamt erlangt werden könnte oder dass die Erlangung eines solchen ausgeschlossen wäre. Derartige Umstände sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Die Beschwerde bringt vor, dass das Einreiseverbot nicht mehr durchsetzbar und die Rückkehrentscheidung bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich untergegangen sei. Wegen der über zehnjährigen Aufenthaltsdauer des BF sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall den Mitwirkungsbescheid vom 4.8.2023, nicht jedoch die Aufrollung eines bereits rechtskräftigen Berufsbescheides vom 5.11.2012 umfasst. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Mitwirkung des BF bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Der BF brachte nicht vor, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG so maßgeblich änderten, dass die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlor (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091; vgl. auch VwGH 24.11.2009, 2009/21/0088, 13.12.2012, 2011/21/0144; 02.08.2013, 2012/21/0076). Ein solcher Sachverhalt ist auch von amtswegen nicht zu erkennen: Eine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung brachte der BF nicht vor und ist auch nicht erkennbar. Wenngleich der BF andeutete, Deutschkenntnisse aufzuweisen und Freunde im Bundesgebiet zu haben, konnte der BF etwaige Integrationsmerkmale nicht durch die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen untermauern. Alleine der Umstand, dass sich der BF nunmehr seit über 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, bewirkt keine so maßgebliche Änderung, dass die Rückkehrentscheidung nunmehr ihre Wirksamkeit verloren hätte. Der BF versuchte auch zu keinem Zeitpunkt, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK zu legalisieren. Der BF brachte nicht vor, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG so maßgeblich änderten, dass die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlor (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091; vergleiche auch VwGH 24.11.2009, 2009/21/0088, 13.12.2012, 2011/21/0144; 02.08.2013, 2012/21/0076). Ein solcher Sachverhalt ist auch von amtswegen nicht zu erkennen: Eine wesentliche Änderung in seinem Privat- und Familienleben seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung brachte der BF nicht vor und ist auch nicht erkennbar. Wenngleich der BF andeutete, Deutschkenntnisse aufzuweisen und Freunde im Bundesgebiet zu haben, konnte der BF etwaige Integrationsmerkmale nicht durch die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen untermauern. Alleine der Umstand, dass sich der BF nunmehr seit über 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, bewirkt keine so maßgebliche Änderung, dass die Rückkehrentscheidung nunmehr ihre Wirksamkeit verloren hätte. Der BF versuchte auch zu keinem Zeitpunkt, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK zu legalisieren. Die Rückkehrentscheidung vom 11.8.2011 ist daher weiterhin wirksam. Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Vertretungsbehörde ist es erforderlich, dass der Betreffende von der Delegation der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wird. Der BF hat daher
2a FPG an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Vertretungsbehörde ist es erforderlich, dass der Betreffende von der Delegation der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wird. Der BF hat daher
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Bundesamt erlegte ihm daher zulässigerweise die Verpflichtung, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation der Bundesrepublik NIGERIA am 11.8.2023 wahrzunehmen und dabei diesen Bescheid und in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente – mitzunehmen,
2b FPG mit Bescheid auf. Das Bundesamt erlegte ihm daher zulässigerweise die Verpflichtung, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation der Bundesrepublik NIGERIA am 11.8.2023 wahrzunehmen und dabei diesen Bescheid und in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige, seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente – mitzunehmen,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auf. Der BF wurde im bekämpften Bescheid verpflichtet, am 11.8.2023 einen Termin zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wahrzunehmen und diesen Bescheid sowie näher genannte in seinem Besitz befindliche Dokumente mitzubringen. Die vom BF zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Das BFA führte in ihrem Bescheid aus, dass es für die Behörde notwendig ist, dass der BF im Bescheid angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkt und den angegebenen Delegationstermin wahrnimmt, weil der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht. Nach diesen Erläuterungen des BFA konnte die Ladung als notwendig angesehen werden, weil eine Identifizierung der BF iSd Art. IV Abs. 1 des Rückführungsabkommens (Rücknahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bunderepublik Nigeria, BGBl. III Nr. 116/2012) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geboten erscheinen durfte. Dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments Zweck der Ladung war, wurde in dieser auch angegeben (vgl. dazu VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass erst nach Abschluss aller noch anhängiger Verfahren eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird. Das BFA führte in ihrem Bescheid aus, dass es für die Behörde notwendig ist, dass der BF im Bescheid angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkt und den angegebenen Delegationstermin wahrnimmt, weil der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht. Nach diesen Erläuterungen des BFA konnte die Ladung als notwendig angesehen werden, weil eine Identifizierung der BF iSd Artikel römisch vier, Absatz eins, des Rückführungsabkommens (Rücknahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bunderepublik Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geboten erscheinen durfte. Dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments Zweck der Ladung war, wurde in dieser auch angegeben vergleiche dazu VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass erst nach Abschluss aller noch anhängiger Verfahren eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wird. Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der den BF daran gehindert hätte, an dem für den 11.8.2023 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides konnte im gegenständlichen Fall daher nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zum Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Im gegenständlichen Fall konnte mangels Rechtsschutzinteresse daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen auch schon aus diesem Grund unterbleiben.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2277499.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.