RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2024 GeschäftszahlW606 2286002-1 Spruch, W606 2286002-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Antragsteller) brachte mit Schreiben vom 01.02.2024 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt Verfahrenshilfe für einen Feststellungsantrag gemäß § 97 Abs. 1 BVergGKonz
- Die Monopolverwaltung GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin) habe den Zuschlag betreffend die Konzession zum Betrieb des Tabakfachgeschäftes XXXX , in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung aufgrund des Bestehens eines ausschließlichen Rechts vergeben. Ein derartiges ausschließliches Recht bestehe allerdings nicht.
- römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) brachte mit Schreiben vom 01.02.2024 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt Verfahrenshilfe für einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz
- Die Monopolverwaltung GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin) habe den Zuschlag betreffend die Konzession zum Betrieb des Tabakfachgeschäftes römisch 40 , in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung aufgrund des Bestehens eines ausschließlichen Rechts vergeben. Ein derartiges ausschließliches Recht bestehe allerdings nicht. Für den Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 BVergGKonz 2018 seien Pauschalgebühren in Höhe von EUR 19.446,- zu entrichten. Diesen Betrag könne der Antragsteller nicht aufbringen.Für den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 seien Pauschalgebühren in Höhe von EUR 19.446,- zu entrichten. Diesen Betrag könne der Antragsteller nicht aufbringen.
- Der Antrag langte am 06.02.2024 postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag wurde der Antragsteller schriftlich ersucht, binnen sieben Tagen klarzustellen, ob er Verfahrenshilfe auch für die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantrage, weil bezüglich des Umfangs der beantragten Verfahrenshilfe Unklarheiten bestünden. Mit Schreiben vom 13.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2024, erklärte der Antragsteller, Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht zu beantragen.
- Die Auftraggeberin wurde gemäß § 80 Abs. 1 BVergGKonz zum Zwecke der Beurteilung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bestimmte Informationen zum Konzessionsvergabeverfahren zu erteilen sowie den Vergabeakt vorzulegen.
- Die Auftraggeberin wurde gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BVergGKonz zum Zwecke der Beurteilung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bestimmte Informationen zum Konzessionsvergabeverfahren zu erteilen sowie den Vergabeakt vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am XXXX wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Zahl XXXX der Zuschlag im Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft XXXX “ bekanntgemacht.1.
- Am römisch 40 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Zahl römisch 40 der Zuschlag im Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft römisch 40 “ bekanntgemacht. Auftraggeberin ist die Monopolverwaltung GmbH. Der geschätzte Auftragswert der Konzession beträgt EUR XXXX .Der geschätzte Auftragswert der Konzession beträgt EUR römisch 40 . Als Verfahrensart wurde ein Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung gewählt, wobei in der og. Bekanntmachung erläuternd ausgeführt ist, dass die gegenständliche Dienstleistung aufgrund vorliegender ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden könne. Diesbezüglich wird auf § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c BVergGKonz 2018 iVm § 27 TabMG 1996 verwiesen.Als Verfahrensart wurde ein Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung gewählt, wobei in der og. Bekanntmachung erläuternd ausgeführt ist, dass die gegenständliche Dienstleistung aufgrund vorliegender ausschließlicher Rechte nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden könne. Diesbezüglich wird auf Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 27, TabMG 1996 verwiesen. Der Zuschlag wurde am XXXX erteilt.Der Zuschlag wurde am römisch 40 erteilt. Konzessionärin ist XXXX .Konzessionärin ist römisch 40 . 1.
- Der Antragsteller behauptet, dass die Konzession nicht in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung hätte vergeben werden dürfen, weil der Konzessionär nicht mit dem vorherigen Konzessionär der gegenständlichen Trafik verwandt sei; ein ausschließliches Recht bestehe damit nicht. Der Antragsteller habe somit keine Chance gehabt, sich um die gegenständliche Trafik zu bewerben, weil diese in rechtswidriger Weise dem Wettbewerb entzogen worden sei. 1.
- Ausweislich des Vergabeaktes der Auftraggeberin handelt es sich bei der Konzessionärin um eine Angehörige des vorherigen Konzessionärs, dessen Konzession im Laufe des Jahres XXXX endete.1.
- Ausweislich des Vergabeaktes der Auftraggeberin handelt es sich bei der Konzessionärin um eine Angehörige des vorherigen Konzessionärs, dessen Konzession im Laufe des Jahres römisch 40 endete. 1.
- Der Antragsteller verfügt über ein Bankkonto, das zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensbekenntnisses ein Guthaben von EUR XXXX aufgewiesen hat. Er ist arbeitssuchend, bezieht kein monatliches Einkommen und verfügt – abseits vom genannten Bankguthaben – über kein Vermögen. Er hat keine Schulden.1.
- Der Antragsteller verfügt über ein Bankkonto, das zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensbekenntnisses ein Guthaben von EUR römisch 40 aufgewiesen hat. Er ist arbeitssuchend, bezieht kein monatliches Einkommen und verfügt – abseits vom genannten Bankguthaben – über kein Vermögen. Er hat keine Schulden. Das Vermögensbekenntnis ist mit 01.02.2024 datiert und vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den Vergabeakt der Auftraggeberin, den eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf einer Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und der darin veröffentlichten Bekanntmachung betreffend das Konzessionsvergabeverfahren. Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht von der Auftraggeberin beigeschafften Vergabeakt. Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf dem vom Antragsteller abgegebenen Vermögensbekenntnis. Soweit die Auftraggeberin in ihrer Auskunftserteilung zum Konzessionsvergabeverfahren vom 13.02.2024 auch Ausführungen zur angeblich fehlenden Mittellosigkeit des Antragstellers erstattete, ergab sich daraus keine Notwendigkeit für weitere Feststellungen. Der Verweis auf – nicht mehr gültige – in anderen Vergabeverfahren allenfalls abgegebene Finanzierungszusagen vermag die Angaben des Antragstellers im aktuellen Vermögensbekenntnis nicht zu erschüttern.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 idgF, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, idgF, lauten: „Anwendbarkeit von Bestimmungen des BVergG 2018 §
- Das
- Hauptstück des
- Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz.Paragraph 76, Das
- Hauptstück des
- Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz. […] Anzuwendendes Verfahrensrecht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. […] Verfahrenshilfe § 79.
(1)Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 98 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.Paragraph 79,
(1)Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 98, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2)§ 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(2)Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3)§ 98 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(3)Paragraph 98, Absatz 3, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4)Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden. […] Gebühren § 84.
(1)Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
- Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektives Merkmal ist insbesondere die Tatsache heranzuziehen, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt.
- […]Paragraph 84,
(1)Für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:,
- Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektives Merkmal ist insbesondere die Tatsache heranzuziehen, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt.,
- […]
(2)Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.“
(2)Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 idgF, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, idgF, lauten: „
- Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Hauptstück […] Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)[…]“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lauten: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995 idgF, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, idgF, lauten: „Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung § 27.
(1)Endet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an betreffende Verlassenschaften.Paragraph 27,
(1)Endet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu. In solchen Fällen darf die Monopolverwaltung GmbH den Standort weder schließen noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an betreffende Verlassenschaften.
(2)Der Anspruch für Angehörige besteht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Abs. 1 alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der bisherige Tabaktrafikant erfüllt nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters, ist infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben;
- es handelt sich bei dem Angehörigena) um den Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Lebensgefährten, sofern jeweils die Haushaltsgemeinschaft mit dem bisherigen Tabaktrafikanten (im Falle von Lebensgefährten seit mindestens drei Jahren) besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat,b) ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten; Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Z 4 vorlag;
- der Angehörige ist voll geschäftsfähig;
- der Angehörige muss in einem Tabakfachgeschäft des bisherigen Tabaktrafikanten (Abs. 2 Z 1) zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein und entwedera) diese Erwerbstätigkeit in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet; oderb) im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs aufweisen. Diese können in aufgrund des Lebensalters fehlenden alternativen Erwerbsmöglichkeiten oder in persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung des verstorbenen Tabaktrafikanten bestehen. Die Monopolverwaltung GmbH hat von der Vergabekommission eine Stellungnahme zum Vorliegen dieses Rechtes einzuholen;
- für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige außer den Einkünften aus dem Tabakfachgeschäft über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen des Tabakfachgeschäfts oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in dem Tabakfachgeschäft bestritten wurde.
(2)Der Anspruch für Angehörige besteht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Absatz eins, alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:, 1. der bisherige Tabaktrafikant erfüllt nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters, ist infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden oder verstorben;, 2. es handelt sich bei dem Angehörigen,
- a)um den Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Lebensgefährten, sofern jeweils die Haushaltsgemeinschaft mit dem bisherigen Tabaktrafikanten (im Falle von Lebensgefährten seit mindestens drei Jahren) besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat,,
- b)ein Kind oder ein Enkelkind des bisherigen Tabaktrafikanten; Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluss über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Ziffer 4, vorlag;, 3. der Angehörige ist voll geschäftsfähig;, 4. der Angehörige muss in einem Tabakfachgeschäft des bisherigen Tabaktrafikanten (Absatz 2, Ziffer eins,) zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein und entweder,
- a)diese Erwerbstätigkeit in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet; oder,
- b)im Falle des Ablebens des Tabaktrafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für die Entstehung des Anspruchs aufweisen. Diese können in aufgrund des Lebensalters fehlenden alternativen Erwerbsmöglichkeiten oder in persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung des verstorbenen Tabaktrafikanten bestehen. Die Monopolverwaltung GmbH hat von der Vergabekommission eine Stellungnahme zum Vorliegen dieses Rechtes einzuholen;, 5. für den Angehörigen muss eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige außer den Einkünften aus dem Tabakfachgeschäft über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen des Tabakfachgeschäfts oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in dem Tabakfachgeschäft bestritten wurde.
(3)Die Aufnahme und allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 2 Z 4 gelten erst ab Eingang der Meldung über die Aufnahme bei der Gesellschaft.
(3)Die Aufnahme und allfällige Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten erst ab Eingang der Meldung über die Aufnahme bei der Gesellschaft.
(4)Der Anspruch geht verloren, wenn der Angehörige
- nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Abs. 1 gegenüber der Monopolverwaltung GmbH schriftlich sein Interesse am Betrieb des Tabakfachgeschäfts erklärt – die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet;
- sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt;
- schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten;
- bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird; oder
- das gesetzliche Pensionsalter erreicht.
(4)Der Anspruch geht verloren, wenn der Angehörige,
- nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Konzessionsvertrages gemäß Absatz eins, gegenüber der Monopolverwaltung GmbH schriftlich sein Interesse am Betrieb des Tabakfachgeschäfts erklärt – die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet;,
- sich trotz Einladung durch die Monopolverwaltung GmbH an einem auf den Abschluss des Konzessionsvertrages gerichteten Verfahren nicht beteiligt;,
- schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf diesen Anspruch zu verzichten;,
- bereits Tabaktrafikant geworden ist, sein Konzessionsvertrag jedoch aufgrund einer Kündigung durch ihn oder infolge seines Verschuldens aufgelöst wird; oder,
- das gesetzliche Pensionsalter erreicht. […] § 46.
(1)[…]Paragraph 46,
(1)[…]
(3)Für Angehörige nach § 27 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt haben, gilt die Anforderung nach § 27 Abs. 1 erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 erfüllt und
- in den 42 Monaten vor dem
- August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder
- vor dem
- August 1971 geboren wurde und am
- August 2021 als mittätig gemeldet war (§ 31 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.“
(3)Für Angehörige nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (ausgenommen Lebensgefährten) von Tabaktrafikanten, die die Anforderungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt haben, gilt die Anforderung nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz auch dann erfüllt, wenn der Angehörige die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, erfüllt und,
- in den 42 Monaten vor dem
- August 2021 mindestens 30 Monate als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war, oder,
- vor dem
- August 1971 geboren wurde und am
- August 2021 als mittätig gemeldet war (Paragraph 31, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wobei im Falle des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung nach dieser Bestimmung auf eine Anzeige an die Monopolverwaltung GmbH verzichtet werden kann) und seitdem weiter mittätig war.“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, BGBl. II Nr. 212/2018, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, lauten: „Gebührensätze §
- Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: […] Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich 6 482 € Erhöhte Gebührensätze § 2.
(1)Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn
- […]
- der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.Paragraph 2,
(1)Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn,
- […],
- der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.
(2)[…]“ 3.
- Zu A) I. zur teilweisen Gewährung der Verfahrenshilfe:3.
- Zu A) römisch eins. zur teilweisen Gewährung der Verfahrenshilfe: 3.2.
- Für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 79 BVergGKonz 2018 für die Einbringung eines Feststellungsantrages gemäß § 97 BVergGKonz 2018 besteht gemäß § 76 BVergGKonz 2018 iVm § 328 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit.3.2.
- Für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 79, BVergGKonz 2018 für die Einbringung eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 97, BVergGKonz 2018 besteht gemäß Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 328, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit. 3.2.
- In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind, soweit im BVergGKonz 2018 und im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden (vgl. § 77 BVergGKonz 2018).3.2.
- In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind, soweit im BVergGKonz 2018 und im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden vergleiche Paragraph 77, BVergGKonz 2018). § 79 BVergGKonz 2018 sieht abweichende Regelungen für einzelne Aspekte der Bewilligung der Verfahrenshilfe in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß dem BVergGKonz 2018 vor, im Übrigen bleibt § 8a VwGVG unberührt.Paragraph 79, BVergGKonz 2018 sieht abweichende Regelungen für einzelne Aspekte der Bewilligung der Verfahrenshilfe in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß dem BVergGKonz 2018 vor, im Übrigen bleibt Paragraph 8 a, VwGVG unberührt. Gemäß § 79 Abs. 4 BVergGKonz 2018 ist über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „unverzüglich“ zu entscheiden. Diese Verpflichtung steht gebotenen Ermittlungsschritten durch das Bundesverwaltungsgericht, wie dem Auftrag an die Auftraggeberin, gemäß § 80 Abs. 1 BVergGKonz 2018 Auskünfte zu erteilen bzw. die Akten vorzulegen, nicht entgegen. Im Unterschied zu § 8a Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, weshalb schon aus diesem Grund die bezughabenden Akten nicht von der Auftraggeberin gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegt werden können (vgl. demgegenüber § 8a Abs. 6 VwGVG). Im Besonderen die bezughabenden Akten können jedoch für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein.Gemäß Paragraph 79, Absatz 4, BVergGKonz 2018 ist über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „unverzüglich“ zu entscheiden. Diese Verpflichtung steht gebotenen Ermittlungsschritten durch das Bundesverwaltungsgericht, wie dem Auftrag an die Auftraggeberin, gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BVergGKonz 2018 Auskünfte zu erteilen bzw. die Akten vorzulegen, nicht entgegen. Im Unterschied zu Paragraph 8 a, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen, weshalb schon aus diesem Grund die bezughabenden Akten nicht von der Auftraggeberin gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegt werden können vergleiche demgegenüber Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG). Im Besonderen die bezughabenden Akten können jedoch für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein. 3.2.
- Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC soll sichergestellt werden, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. jedoch auch den Prüfungsbeschluss des VfGH betreffend § 8a VwGVG vom 12.12.2023, E 119/2023). Der Anwendungsbereich der GRC ist fallgegenständlich angesichts der Durchführung von Unionsrecht (vgl. allein die RL 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 1, die mit dem BVergGKonz 2018 umgesetzt wurde) eröffnet (vgl. Holoubek/Oswald, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.] GRC-Kommentar2 [2019] Art. 51 GRC, Rz 20).3.2.
- Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC soll sichergestellt werden, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vergleiche jedoch auch den Prüfungsbeschluss des VfGH betreffend Paragraph 8 a, VwGVG vom 12.12.2023, E 119 aus 2023,). Der Anwendungsbereich der GRC ist fallgegenständlich angesichts der Durchführung von Unionsrecht vergleiche allein die RL 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.3.2014 Seite 1, die mit dem BVergGKonz 2018 umgesetzt wurde) eröffnet vergleiche Holoubek/Oswald, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.] GRC-Kommentar2 [2019] Artikel 51, GRC, Rz 20). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden (vgl. VfSlg. 19.989/2015). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP, 2 ff.).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . GP, 2 ff.). In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als (erste und) letzte Tatsacheninstanz. Zwar besteht in Verfahren gemäß dem BVergGKonz 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht und für Feststellungsanträge fallen auch keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an (vgl. § 84 Abs. 2 BVergGKonz 2018). Jedoch sind für Feststellungsanträge – deutlich höhere – Pauschalgebühren gemäß § 84 Abs. 1 BVergGKonz 2018 iVm der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten. Fallgegenständlich ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt.In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als (erste und) letzte Tatsacheninstanz. Zwar besteht in Verfahren gemäß dem BVergGKonz 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht und für Feststellungsanträge fallen auch keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, BVergGKonz 2018). Jedoch sind für Feststellungsanträge – deutlich höhere – Pauschalgebühren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten. Fallgegenständlich ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht beantragt. 3.2.
- Für Anträge auf Feststellung gemäß § 97 BVergGKonz 2018 ist gemäß § 84 Abs. 1 BVergGKonz 2018 eine Pauschalgebühr zu entrichten (deren ordnungsgemäße Entrichtung eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, vgl. VfSlg. 20.307/2019). Die konkrete Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr ergibt sich aus der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, wobei die in § 1 leg.cit. angeführten Pauschalsätze sich gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. verdreifachen, wenn der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.3.2.
- Für Anträge auf Feststellung gemäß Paragraph 97, BVergGKonz 2018 ist gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BVergGKonz 2018 eine Pauschalgebühr zu entrichten (deren ordnungsgemäße Entrichtung eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, vergleiche VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die konkrete Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr ergibt sich aus der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, wobei die in Paragraph eins, leg.cit. angeführten Pauschalsätze sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. verdreifachen, wenn der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt. Der Wert der Konzession übersteigt den maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 um mehr als das Zehnfache, sodass die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache des hier einschlägigen Pauschalgebührensatzes „Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich“ von EUR 6.482,- und somit EUR 19.446,- betragen würde.Der Wert der Konzession übersteigt den maßgeblichen Schwellenwert gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 um mehr als das Zehnfache, sodass die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache des hier einschlägigen Pauschalgebührensatzes „Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich“ von EUR 6.482,- und somit EUR 19.446,- betragen würde. 3.2.
- Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller das in § 8a Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse. Die Entrichtung der voraussichtlich zu entrichtenden Pauschalgebühr iHv EUR 19.446,- für den Antrag auf Feststellung wäre ihm finanziell nicht möglich.3.2.
- Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller das in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse. Die Entrichtung der voraussichtlich zu entrichtenden Pauschalgebühr iHv EUR 19.446,- für den Antrag auf Feststellung wäre ihm finanziell nicht möglich. 3.2.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos: 3.2.6.
- Gemäß § 79 BVergGKonz 2018 iVm § 8a Abs. 1 VwGVG ist die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn die die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig oder aussichtslos“ erscheint. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden. In solchen Fällen gebieten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC keine Verfahrenshilfe (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP, 2). Diese Kriterien entstammen § 63 Abs. 1 ZPO, weshalb auch auf das entsprechende Verständnis durch die Zivilgerichte – neben der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 1 VfGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO – zurückgegriffen werden kann (vgl. Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.] VStG [2023] § 8a VwGVG, Rz 8).3.2.6.
- Gemäß Paragraph 79, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn die die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig oder aussichtslos“ erscheint. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden. In solchen Fällen gebieten auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC keine Verfahrenshilfe vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR römisch 25 . GP, 2). Diese Kriterien entstammen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, weshalb auch auf das entsprechende Verständnis durch die Zivilgerichte – neben der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 35, Absatz eins, VfGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO – zurückgegriffen werden kann vergleiche Fister, in Lewisch/Fister/, Weilguni [Hrsg.] VStG [2023] Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 8). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.] Verwaltungsgerichtsbarkeit2 [2017] § 8a VwGVG, Rz 18). Die Beurteilung hat objektiv zu erfolgen, wobei eine Erkennbarkeit durch den Antragsteller nicht entscheidend ist (vgl. Bydlinski, in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze3, Bd. II/1 [2014] § 63 ZPO, Rz 20; Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.] VStG [2023] § 8a VwGVG, Rz 8). Eine Rechtsverfolgung wurde etwa im Fall der Fristsäumnis, der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsmittels als aussichtslos beurteilt (vgl. mwN Fister, aaO, Rz 8). Auch einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung ist dabei zu beachten (vgl. VwGH 25.02.1993, 92/18/0528; Bauer-Dorner, in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg.] VwGVG [2020] § 8a VwGVG, Rz 17).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben vergleiche Götzl, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.] Verwaltungsgerichtsbarkeit2 [2017] Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 18). Die Beurteilung hat objektiv zu erfolgen, wobei eine Erkennbarkeit durch den Antragsteller nicht entscheidend ist vergleiche Bydlinski, in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze3, Bd. II/1 [2014] Paragraph 63, ZPO, Rz 20; Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.] VStG [2023] Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 8). Eine Rechtsverfolgung wurde etwa im Fall der Fristsäumnis, der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsmittels als aussichtslos beurteilt vergleiche mwN Fister, aaO, Rz 8). Auch einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung ist dabei zu beachten vergleiche VwGH 25.02.1993, 92/18/0528; Bauer-Dorner, in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg.] VwGVG [2020] Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 17). Die hL sieht jedenfalls insgesamt Zurückhaltung bei der Annahme der Aussichtslosigkeit als geboten an (vgl. Bauer-Dorner, aaO, Rz 17; Götzl, aaO, Rz 19; Weber, in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg.] ZPO: Taschenkommentar [2018] § 63 ZPO, Rz 59: „größte Zurückhaltung“), allein um die Sachentscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorwegzunehmen.Die hL sieht jedenfalls insgesamt Zurückhaltung bei der Annahme der Aussichtslosigkeit als geboten an vergleiche Bauer-Dorner, aaO, Rz 17; Götzl, aaO, Rz 19; Weber, in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg.] ZPO: Taschenkommentar [2018] Paragraph 63, ZPO, Rz 59: „größte Zurückhaltung“), allein um die Sachentscheidung nicht im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorwegzunehmen. 3.2.6.
- Die Auftraggeberin vergab die Konzession an eine andere Person als den Antragsteller in einem Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer. Der Antragsteller war nicht am Konzessionsvergabeverfahren beteiligt. Folglich dürfte die angestrebte Einbringung eines Feststellungsantrages nicht bereits deshalb aussichtslos sein, weil der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können (vgl. § 98 Abs. 4 BVergGKonz 2018).3.2.6.
- Die Auftraggeberin vergab die Konzession an eine andere Person als den Antragsteller in einem Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer. Der Antragsteller war nicht am Konzessionsvergabeverfahren beteiligt. Folglich dürfte die angestrebte Einbringung eines Feststellungsantrages nicht bereits deshalb aussichtslos sein, weil der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können vergleiche Paragraph 98, Absatz 4, BVergGKonz 2018). 3.2.6.
- Gemäß § 98 Abs. 2 BVergGKonz 2018 sind Anträge auf Feststellung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Zuschlag Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, einzubringen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Beginn dieser Frist gestellt werden (§ 79 Abs. 1 letzter Satz BVergGKonz 2018).3.2.6.
- Gemäß Paragraph 98, Absatz 2, BVergGKonz 2018 sind Anträge auf Feststellung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Zuschlag Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, einzubringen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Beginn dieser Frist gestellt werden (Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz BVergGKonz 2018). Vorliegend ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Beginn und vor Ablauf der in § 98 Abs. 2 BVergGKonz 2018 genannten Frist eingebracht worden.Vorliegend ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Beginn und vor Ablauf der in Paragraph 98, Absatz 2, BVergGKonz 2018 genannten Frist eingebracht worden. 3.2.6.
- Der Antragsteller behauptet, dass die Voraussetzungen von § 27 TabMG 1996 aufgrund der Person des neuen Konzessionärs nicht erfüllt gewesen seien. In dem vorgelegten Vergabeakt ist ersichtlich, dass die Auftraggeberin von Gegenteiligem ausgeht. Aus diesem Umstand folgt jedoch noch nicht die Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung:3.2.6.
- Der Antragsteller behauptet, dass die Voraussetzungen von Paragraph 27, TabMG 1996 aufgrund der Person des neuen Konzessionärs nicht erfüllt gewesen seien. In dem vorgelegten Vergabeakt ist ersichtlich, dass die Auftraggeberin von Gegenteiligem ausgeht. Aus diesem Umstand folgt jedoch noch nicht die Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung: Fallgegenständlich sind insbesondere der mit BGBl. I Nr. 110/2023 gänzlich neu gefasste § 27 TabMG 1996, der am 22.07.2023 in Kraft getreten ist, und dessen Auslegung maßgeblich. § 27 TabMG 1996 iVm § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c BVergGKonz 2018 soll im Ergebnis in den in § 27 TabMG 1996 umschrieben Fällen die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Bieter ermöglichen (vgl. ErläutRV 2086 BlgNR XXVII. GP, 37: „Exklusivrecht“ bzw. „‚Weitergabe‘ eines Tabakfachgeschäftes“). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind angesichts der durch ein solches Verfahren bewirkten Einschränkung des Vergabewettbewerbs die Voraussetzungen für ihre Wahl eng auszulegen und die Beweislast für allenfalls rechtfertigende Umstände trägt die Auftraggeberin (vgl. jeweils mwN EuGH 08.04.2008, Rs. C-337/05, Kommission/Italien, Rz 57 f.; 15.10.2009, Rs. C-275/08, Kommission/Deutschland, Rz 54 ff.; siehe auch VwGH 04.05.2020, Ra 2018/04/0152). § 27 TabMG 1996 knüpft auch ein Ausschließlichkeitsrecht an eine Mehrzahl von Voraussetzungen.Fallgegenständlich sind insbesondere der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, gänzlich neu gefasste Paragraph 27, TabMG 1996, der am 22.07.2023 in Kraft getreten ist, und dessen Auslegung maßgeblich. Paragraph 27, TabMG 1996 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, BVergGKonz 2018 soll im Ergebnis in den in Paragraph 27, TabMG 1996 umschrieben Fällen die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Bieter ermöglichen vergleiche ErläutRV 2086 BlgNR römisch 27 . GP, 37: „Exklusivrecht“ bzw. „‚Weitergabe‘ eines Tabakfachgeschäftes“). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind angesichts der durch ein solches Verfahren bewirkten Einschränkung des Vergabewettbewerbs die Voraussetzungen für ihre Wahl eng auszulegen und die Beweislast für allenfalls rechtfertigende Umstände trägt die Auftraggeberin vergleiche jeweils mwN EuGH 08.04.2008, Rs. C-337/05, Kommission/Italien, Rz 57 f.; 15.10.2009, Rs. C-275/08, Kommission/Deutschland, Rz 54 ff.; siehe auch VwGH 04.05.2020, Ra 2018/04/0152). Paragraph 27, TabMG 1996 knüpft auch ein Ausschließlichkeitsrecht an eine Mehrzahl von Voraussetzungen. Es handelt sich somit auch um einen komplexen Fall, zumal zu § 27 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Im gegenständlichen Fall kann angesichts des zeitlichen Ablaufes auch die (ebenfalls gänzlich neu gefasste) Bestimmung in § 46 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 von Bedeutung sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann somit auch (erstmals) mehrere Rechtsfragen aufwerfen, die weitere Ermittlungen erforderlich machen können. Dies kann auch im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorweggenommen werden.Es handelt sich somit auch um einen komplexen Fall, zumal zu Paragraph 27, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Im gegenständlichen Fall kann angesichts des zeitlichen Ablaufes auch die (ebenfalls gänzlich neu gefasste) Bestimmung in Paragraph 46, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, von Bedeutung sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann somit auch (erstmals) mehrere Rechtsfragen aufwerfen, die weitere Ermittlungen erforderlich machen können. Dies kann auch im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorweggenommen werden. 3.2.6.
- Der Umstand, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Pauschalgebühr zu entrichten, führt im Hinblick auf die in Konzessionsvergabeverfahren grundsätzlich gebotene finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerber bzw. Bieter nicht dazu, dass die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos wäre. Bereits ausweislich der Erläuterungen zum Vergaberechtsreformgesetz 2018, BGBl. I 65/2018, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe auch dann einbringen kann, wenn er während des Vergabeverfahrens leistungsfähig war, aber in weiterer Folge diese Leistungsfähigkeit verloren hat (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 225). Mithin ist zu berücksichtigen, dass bei der Vergabe einer Konzession, wie der gegenständlichen, gerade auch zur Erfüllung sozialpolitischer Zielsetzungen die persönliche Leistungsfähigkeit maßgebliche Bedeutung aufweist (vgl. § 26 Abs. 2 TabMG 1996 und die ErläutRV 2086 BlgNR XXVII. GP, 37).3.2.6.
- Der Umstand, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Pauschalgebühr zu entrichten, führt im Hinblick auf die in Konzessionsvergabeverfahren grundsätzlich gebotene finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerber bzw. Bieter nicht dazu, dass die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos wäre. Bereits ausweislich der Erläuterungen zum Vergaberechtsreformgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2018,, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe auch dann einbringen kann, wenn er während des Vergabeverfahrens leistungsfähig war, aber in weiterer Folge diese Leistungsfähigkeit verloren hat vergleiche ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 225). Mithin ist zu berücksichtigen, dass bei der Vergabe einer Konzession, wie der gegenständlichen, gerade auch zur Erfüllung sozialpolitischer Zielsetzungen die persönliche Leistungsfähigkeit maßgebliche Bedeutung aufweist vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, TabMG 1996 und die ErläutRV 2086 BlgNR römisch 27 . GP, 37). 3.2.6.
- Aus diesen Gründen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos. 3.2.
- Aus diesen Gründen ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gemäß § 79 BVergGKonz 2018 iVm § 8a VwGVG stattzugeben.3.2.
- Aus diesen Gründen ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gemäß Paragraph 79, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG stattzugeben. 3.
- Zu A) II. zur teilweisen Abweisung der Verfahrenshilfe:3.
- Zu A) römisch zwei. zur teilweisen Abweisung der Verfahrenshilfe: Die Verfahrenshilfe ist – soweit die einstweilige Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, beantragt wurde – nicht zu bewilligen. § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO gilt nicht für den von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei freigewählten Rechtsanwalt (vgl. Bydlinski, in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze3, Bd. II/1 [2014] § 64 ZPO, Rz 12). Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wurde aber nicht beantragt.Die Verfahrenshilfe ist – soweit die einstweilige Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, beantragt wurde – nicht zu bewilligen. Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO gilt nicht für den von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei freigewählten Rechtsanwalt vergleiche Bydlinski, in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze3, Bd. II/1 [2014] Paragraph 64, ZPO, Rz 12). Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wurde aber nicht beantragt. 3.
- Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung, die Verfahrenshilfe im konkreten Fall zu gewähren, beruht insbesondere auf Tatsachenfragen zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung, die Verfahrenshilfe im konkreten Fall zu gewähren, beruht insbesondere auf Tatsachenfragen zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W606.2286002.1.00