RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlI412 2132803-4 SpruchI412 2132803-4/3E, I412 2132803-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. 1099969603/152045097, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. 1099969603/152045097, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, Zl. I406 2132803-1/27E, als unbegründet abwies. Die gegen das Erkenntnis vom 25.06.2020 eingebrachte Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit dem am 22.04.2021 gefassten Beschluss, Ra 2020/18/0293-13, zurückgewiesen. I.
- Daraufhin stellte der BF am 24.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.römisch eins.
- Daraufhin stellte der BF am 24.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit dem Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. 099969603-211193715, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. 099969603-211193715, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS eine Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. I411 2132803-2/6E, als unbegründet abgewiesen wurde. I.
- In weiterer Folge brachte der BF am 31.01.2023 durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS beim BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.römisch eins.
- In weiterer Folge brachte der BF am 31.01.2023 durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS beim BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023, Zl. I411 2132803-3/2E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen und über den BF eine Mutwillensstrafe von EUR 726,-- verhängt. I.
- Am 27.06.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.
- Am 27.06.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.07.2023 forderte das BFA den BF auf, ein gültiges Reisedokument und eine gültige Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der beim BFA aufliegende Reisepass sei seit 12.11.2020 nicht mehr gültig. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach § 4 AsylG-DV beantragt werden. Sollte der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen. Außerdem wurden dem BF Fragen zu seinem Privat-und Familienleben sowie seinem Gesundheitszustand gestellt.Mit Verbesserungsauftrag vom 03.07.2023 forderte das BFA den BF auf, ein gültiges Reisedokument und eine gültige Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der beim BFA aufliegende Reisepass sei seit 12.11.2020 nicht mehr gültig. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV beantragt werden. Sollte der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. Außerdem wurden dem BF Fragen zu seinem Privat-und Familienleben sowie seinem Gesundheitszustand gestellt. Zu diesem Verbesserungsauftrag brachte der BF am 12.07.2023 eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen persönlich beim BFA ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 27.06.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 27.06.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass es entgegen der Annahme des BFA sehr wohl zu einer Sachverhaltsänderung gekommen sei. Der BF gehe einer regelmäßigen Arbeit nach, wohne mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und lebe nun seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet. Seine Straftaten bereue er zutiefst. Mit Schreiben des BFA vom 02.10.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 04.10.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Betreffend den BF, einem marokkanischen Staatsangehörigen, wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. 099969603-211193715, ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko festgestellt, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2022, I411 2132803-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass der BF über Schulbildung verfüge und in Marokko seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Gastronomie sowie als Security bestritten habe. Seine Mutter sowie seine drei Geschwister leben nach wie vor in Marokko. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF habe in Österreich vom 21.01.2016 bis 23.06.2021 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seit 17.06.2021 sei der BF als Küchenhilfe beim XXXX tätig und bei der Sozialversicherung als Arbeiter angemeldet. Seit 28.02.2020 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin und Pensionistin namens XXXX verheiratet, die an Arthrose bzw. an einer Schädigung des Gelenkknorpels leide. Die Beziehung des BF mit seiner Ehefrau währe nunmehr insgesamt ca. 3 ½ Jahre. Er kümmere sich um seine Frau und geht für sie täglich einkaufen. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen ihnen bestehe derzeit nicht. Der BF verfüge über einen privaten Bekanntenkreis in Österreich und sei in geringem Ausmaß ehrenamtlich tätig gewesen. Die Integrationsprüfung A2, zu welcher er am 01.10.2020 angetreten sei, habe er nicht bestanden. Eine maßgebliche und tiefgreifende integrative Verfestigung des BF im Bundesgebiet liege nicht vor.Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass der BF über Schulbildung verfüge und in Marokko seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Gastronomie sowie als Security bestritten habe. Seine Mutter sowie seine drei Geschwister leben nach wie vor in Marokko. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF habe in Österreich vom 21.01.2016 bis 23.06.2021 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seit 17.06.2021 sei der BF als Küchenhilfe beim römisch 40 tätig und bei der Sozialversicherung als Arbeiter angemeldet. Seit 28.02.2020 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin und Pensionistin namens römisch 40 verheiratet, die an Arthrose bzw. an einer Schädigung des Gelenkknorpels leide. Die Beziehung des BF mit seiner Ehefrau währe nunmehr insgesamt ca. 3 ½ Jahre. Er kümmere sich um seine Frau und geht für sie täglich einkaufen. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen ihnen bestehe derzeit nicht. Der BF verfüge über einen privaten Bekanntenkreis in Österreich und sei in geringem Ausmaß ehrenamtlich tätig gewesen. Die Integrationsprüfung A2, zu welcher er am 01.10.2020 angetreten sei, habe er nicht bestanden. Eine maßgebliche und tiefgreifende integrative Verfestigung des BF im Bundesgebiet liege nicht vor. Der BF sei in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt: 1.) Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.08.2018 zu XXXX wegen §§ 133 Abs 1, 127 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen1.) Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.08.2018 zu römisch 40 wegen Paragraphen 133, Absatz eins, 127 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen 2.) Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2019 zu XXXX wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist2.) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2019 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist 3.) Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.3.) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.09.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Ein diesbezüglicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023, Zl. I411 2132803-3/2E abgewiesen und über den BF eine Mutwillensstrafe von EUR 726,-- verhängt.Ein diesbezüglicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023, Zl. I411 2132803-3/2E abgewiesen und über den BF eine Mutwillensstrafe von EUR 726,-- verhängt. 1.
- Der BF ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt auf die Dauer von acht Jahren befristetem Einreiseverbot seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
- Der BF stellte am 27.06.2023 beim BFA den gegenständlichen Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) zu erteilen. Zu seiner Integration gab er in der Antragsbegründung sowie in der Stellungnahme zum seitens des BFA erteilten Verbesserungsauftrag an, dass er seit 2015 in Österreich lebe. An seiner familiäre sowie private Lebenssituation habe sich nichts geändert. Er sei nach wie vor mit Frau XXXX verheiratet, habe ehrenamtlich im XXXX Markt in der Abholung und Regalierung von Lebensmitteln und als Migrationshelfer bei der Caritas gearbeitet. Ab 17.07.2021 sei er in XXXX ( XXXX ) als Küchenhilfe beschäftigt gewesen. Seit 04.05.2022 sei er bei der XXXX – XXXX XXXX als XXXX -Koch in unkündbarer Stelle, Vollzeit beschäftigt. Außerdem habe er sich einen Freundeskreis aufgebaut. 1.
- Der BF stellte am 27.06.2023 beim BFA den gegenständlichen Antrag, ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) zu erteilen. Zu seiner Integration gab er in der Antragsbegründung sowie in der Stellungnahme zum seitens des BFA erteilten Verbesserungsauftrag an, dass er seit 2015 in Österreich lebe. An seiner familiäre sowie private Lebenssituation habe sich nichts geändert. Er sei nach wie vor mit Frau römisch 40 verheiratet, habe ehrenamtlich im römisch 40 Markt in der Abholung und Regalierung von Lebensmitteln und als Migrationshelfer bei der Caritas gearbeitet. Ab 17.07.2021 sei er in römisch 40 ( römisch 40 ) als Küchenhilfe beschäftigt gewesen. Seit 04.05.2022 sei er bei der römisch 40 – römisch 40 römisch 40 als römisch 40 -Koch in unkündbarer Stelle, Vollzeit beschäftigt. Außerdem habe er sich einen Freundeskreis aufgebaut. 1.
- Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2022, I411 2132803-2/6E ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.
- Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF geht im Vergleich zum rezenten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2022, I411 2132803-2/6E ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu jenem Verfahren, in welchem gegen ihn mit Bescheid vom 08.11.2021 eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Behördenakt zum Vorverfahren. Aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. I411 2132803-2/6E, ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen. Die Abweisung eines diesbezüglichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2023, Zl. I411 2132803-3/2E. 2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2022, eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen den BF seit dem 19.01.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den BF in Österreich ableiten lässt. 2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2022, eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen den BF seit dem 19.01.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den BF in Österreich ableiten lässt. 2.
- Die Antragstellung des BF, seine Angaben im Antrag und in der diesbezüglichen Stellungnahme sowie die vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. 2.
- Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und der seitens des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme ist ein Vorbringen zu entnehmen, das auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt schließen lassen könnte und der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde, wie auch ein Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022 mit den im gegenständlichen Verfahren getätigten Vorbringen bestätigt. Der BF gibt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 12.07.2023 selbst an, dass sich an seiner familiären sowie privaten Lebenssituation seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 19.01.2022 nichts geändert habe. Insoweit der BF in Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er in Österreich nach wie vor mit Frau XXXX verheiratet sei, ehrenamtlich im XXXX Markt in der Abholung und Regalierung von Lebensmitteln und als Migrationshelfer bei der Caritas gearbeitet habe und von 17.07.2021 bis 30.04.2022 beim XXXX als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der gegenteiligen Interessen rechtskräftig für zulässig erklärt. Außerdem kann sich allein die Zeitspanne von zwei Jahren des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Insoweit der BF in Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er in Österreich nach wie vor mit Frau römisch 40 verheiratet sei, ehrenamtlich im römisch 40 Markt in der Abholung und Regalierung von Lebensmitteln und als Migrationshelfer bei der Caritas gearbeitet habe und von 17.07.2021 bis 30.04.2022 beim römisch 40 als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der gegenteiligen Interessen rechtskräftig für zulässig erklärt. Außerdem kann sich allein die Zeitspanne von zwei Jahren des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Die neue Beschäftigung des BF seit 04.05.2022 (aufrecht bis 07.09.2023) bei der XXXX – XXXX XXXX als FOH-Koch in unkündbarer Stelle und Vollzeit stellt auch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar, zumal der BF auch bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 19.01.2022 berufstätig war.Die neue Beschäftigung des BF seit 04.05.2022 (aufrecht bis 07.09.2023) bei der römisch 40 – römisch 40 römisch 40 als FOH-Koch in unkündbarer Stelle und Vollzeit stellt auch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar, zumal der BF auch bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 19.01.2022 berufstätig war. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass sich die Integration des BF seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus gesteigert habe und es neue Umstände gebe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass diese nicht substantiiert angeführt worden sind bzw. auch keine entsprechenden Bestätigungen in Vorlage gebracht wurden. Dass der BF einer regelmäßigen Arbeit nachging und verheiratet ist, ergibt sich bereits aus dem Vorverfahren und stellt jedenfalls, wie oben angeführt, keine Sachverhaltsänderung dar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF und seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben würden. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Ehefrau des BF laut einem aktuellen ZMR-Auszug seit 07.09.2023 beim BF hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Allerdings wurde die Ehefrau des BF laut aktuellem Strafregisterauszug am 09.02.2023 verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen, wo sie sich seither aufhält und aufrecht nebenwohnsitzlich gemeldet ist. Von einem gemeinsamen Haushalt ist folglich nicht auszugehen und würde dies für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung auch nicht ausreichen, zumal die Ehe per se auch schon bei Erlassung der vorherigen Rückkehrentscheidung bestanden hat und entsprechende Würdigung fand.Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF und seine Ehefrau im gemeinsamen Haushalt leben würden. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Ehefrau des BF laut einem aktuellen ZMR-Auszug seit 07.09.2023 beim BF hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Allerdings wurde die Ehefrau des BF laut aktuellem Strafregisterauszug am 09.02.2023 verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, wo sie sich seither aufhält und aufrecht nebenwohnsitzlich gemeldet ist. Von einem gemeinsamen Haushalt ist folglich nicht auszugehen und würde dies für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung auch nicht ausreichen, zumal die Ehe per se auch schon bei Erlassung der vorherigen Rückkehrentscheidung bestanden hat und entsprechende Würdigung fand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anzuwendende Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 (1-7) ...Paragraph 58, (1-7) ...
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)…
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. (11-12...)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...) 3.1.2. Die maßgebliche Bestimmungen des BFA-VG lautet wie folgt: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)…Paragraph 9,
(1)…
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3-6)… 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK: Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom BFA zurückgewiesen wurde. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom BFA zurückgewiesen wurde. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004). Das BFA hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Dieser Ansicht des BFA ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten: Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13). Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“„Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). In weiterer Folge ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 19.01.2022, aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).In weiterer Folge ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 19.01.2022, aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des BF war nicht festzustellen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom BF im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet bzw. aufgezeigt. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zum Umstand, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde: Nach § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nach Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es daher einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 oder auch Ra 2017/01/0287 vom 22.03.2018). Gegen den BF besteht aufgrund des Bescheides des BFA vom 08.11.2021, Zl. 099969603-211193715, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, Zl. I411 2132803-2/6E eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Das BFA verzichtete daher zu Recht darauf, im gegenständlichen Verfahren eine Rückkehrentscheidung zu erlassen
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Dem BF wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrages gewährt. Auch in seinem Beschwerdevorbringen vom 10.08.2023 wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2132803.4.00