← Österreich

{'item': 'I419 2285080-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlI419 2285080-2 Spruch, I4192285080-1/9EI4192285080-2/2EI4192285080-1/9E, I4192285080-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.01.2024, Zl. XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.11.2023 abgewiesen wurde, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.11.2023 abgewiesen wurde, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte 2022 internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2023 (künftig auch Bescheid A) wies das BFA den Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII).
  2. Der Beschwerdeführer beantragte 2022 internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2023 (künftig auch Bescheid A) wies das BFA den Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben).
  3. Die Beschwerde dagegen, die beim BFA am 13.11.2023 per E-Mail einlangte, verband der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Er habe im Oktober 2023 beim Besuch der Obdachloseneinrichtung B. von der Existenz des Bescheids erfahren und diesen sodann am 16.
  4. behoben. Am 02.
  5. habe er die Rechtsberatung aufgesucht, die ihn über den Inhalt, die Folgen und „Modalitäten“ etwaiger Rechtsmittel informiert habe. Die Polizei habe ihm den Bescheid ohne „weitere Erklärungen“ zum Fristenlauf ausgehändigt. Für ihn sei somit „in keinster Weise ersichtlich“ gewesen, weshalb die im Bescheid angeführte vierwöchige Frist „nicht zur Anwendung kommen solle“. Für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass „tatsächlich eine andere als die im Bescheid abgedruckte Rechtsmittelfrist einschlägig“ wäre. Demnach sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2024 (künftig auch Bescheid W) wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag ab.
  7. Mittels einer Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag (08.01.2024) wies das BFA die Beschwerde gegen Bescheid A als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 25.01.2024 zugestellt, am 08.02.2024 langte der Vorlageantrag beim BFA ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, ledig und etwa Mitte bis Ende 20, Araber und Sunnit. Er reiste, nachdem er am 29.
  9. sowie am
  10. und 06.11.2022 in Gries am Brenner aufgegriffen und jeweils nach Italien zurückgeschoben worden war, noch am 06.11.2022 neuerlich illegal ein und beantragte internationalen Schutz. Er hat eine Tourismusausbildung und Praxis als Kellner, ist haft- und arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten. Außer Arabisch in Wort und Schrift beherrscht er etwas Tamazight (Berbisch). Nach seiner Erstbefragung entzog er sich dem Verfahren indem er am 25.11.2022 die Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes verweigerte sowie untertauchte, worauf das BFA das Verfahren am 18.04.2023 einstellte, und gelangte illegal in die Schweiz, die über ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet verhängte. Von dort wurde er am 16.05.2023 nach Österreich rücküberstellt. Am 25.05.2023 wurde er wegen des Verdachts mehrerer Diebstähle und im Besitz von 0,1 g Kokain aufgegriffen und positiv auf Kokain getestet, worauf er nach dem FPG festgenommen und am folgenden Tag zum Antrag einvernommen werden konnte. Dabei wurde er unter anderem über die Meldepflicht nach dem MeldeG und darüber belehrt, dass bei Fremden ohne Wohnsitz eine Meldung nach § 19a MeldeG mit einer 14-tägigen Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion verknüpft ist. Anschließend entzog er sich neuerlich dem Verfahren. Am 24.07.2023 wurde wider ihn Anklage wegen des Verdachts des Diebstahls erhoben.Am 25.05.2023 wurde er wegen des Verdachts mehrerer Diebstähle und im Besitz von 0,1 g Kokain aufgegriffen und positiv auf Kokain getestet, worauf er nach dem FPG festgenommen und am folgenden Tag zum Antrag einvernommen werden konnte. Dabei wurde er unter anderem über die Meldepflicht nach dem MeldeG und darüber belehrt, dass bei Fremden ohne Wohnsitz eine Meldung nach Paragraph 19 a, MeldeG mit einer 14-tägigen Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion verknüpft ist. Anschließend entzog er sich neuerlich dem Verfahren. Am 24.07.2023 wurde wider ihn Anklage wegen des Verdachts des Diebstahls erhoben. Der Beschwerdeführer ist seit 09.01.2024 in einer Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor war er lediglich im November 2022 im Polizei-Anhaltezentrum mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet („Nebenwohnsitz“), der sein einziger im Inland war. Von 27.
  11. bis 23.08.2023 und von 14.09.2023 bis 09.01.2024 war der Beschwerdeführer obdachlos und hatte der Meldebehörde einen Verein als Kontaktstelle angegeben. 1.2 Zu den Erledigungen und Zustellungen: Der angefochtene abweisende Bescheid A weist vor der Überschrift und dem Spruch die Anschrift „Herrn“, gefolgt von Namen und Geburtsdaten des Beschwerdeführers, darunter in gleicher Weise dessen Aliasdaten auf. Dem Spruch folgt eine Übersetzung in Arabisch, welche jener von anderen Bescheiden mit dem gleichen Spruchinhalt entspricht. Das gilt ebenso für die am Ende vor dem Datum und der Fertigungsklausel enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche als Beschwerdefrist vier Wochen ab Zustellung anführt. Das Bescheiddatum „14.07.2023“ ist anschließend an die Übersetzung in üblichen – also arabischen – Zahlen angegeben. Am 17.07.2023 verfügte der Organwalter, der die Erledigung von Bescheid A genehmigt hatte, dessen Zustellung an den Beschwerdeführer (durch Ankreuzen in einem Vordruck) folgendermaßen: „durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Organe der Bundesbetreuung“ an dessen „Meldeadresse bzw. Obdachlosenadresse (nur wenn Fremder der Meldeverpflichtung gem. § 13 BFA-VG nachkommt)“.Am 17.07.2023 verfügte der Organwalter, der die Erledigung von Bescheid A genehmigt hatte, dessen Zustellung an den Beschwerdeführer (durch Ankreuzen in einem Vordruck) folgendermaßen: „durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Organe der Bundesbetreuung“ an dessen „Meldeadresse bzw. Obdachlosenadresse (nur wenn Fremder der Meldeverpflichtung gem. Paragraph 13, BFA-VG nachkommt)“. Die zuständige Polizeiinspektion deponierte am 23.07.2023 eine Verständigung in der Sozialeinrichtung, die der Beschwerdeführer als Kontaktstelle angegeben hatte, wonach dieser den RSa-Brief in der Polizeiinspektion beheben könne. Da der Beschwerdeführer das nicht tat und auch sonst von der Polizei nirgendwo angetroffen wurde, retournierte diese die Ausfertigung am 24.08.2023 an das BFA, nachdem die Kontaktstelle den Beschwerdeführer am 23.08.2023 abgemeldet hatte. Am 31.08.2023 ergänzte der Organwalter des BFA die Zustellverfügung und ordnete die Hinterlegung des Bescheids A bei der Behörde ohne Zustellversuch „gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG“ an.Am 31.08.2023 ergänzte der Organwalter des BFA die Zustellverfügung und ordnete die Hinterlegung des Bescheids A bei der Behörde ohne Zustellversuch „gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG“ an. Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich die Sozialeinrichtung als Kontaktstelle genannt und die Meldung als Obdachloser erwirkt hatte, verfügte der Organwalter am 25.09.2023 die Zustellung des Bescheides A an den Beschwerdeführer „durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Organe der Bundesbetreuung an dessen Meldeadresse“. Am 16.10.2023 erhielt der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion eine Ausfertigung des Bescheides A ausgehändigt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und der Beschwerde sowie den weiteren angeführten Eingaben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers samt dem älteren der beiden Geburtsdaten steht fest, da sie von Interpol Rabat bestätigt wurde (AS 63).
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Beschwerde 3.1 Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist (Z. 1), oder (Z. 2) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist, oder (Z. 3) er trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.3.1 Ein Asylwerber entzieht sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist (Ziffer eins,), oder (Ziffer 2,) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist, oder (Ziffer 3,) er trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Nach § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat ein Asylwerber bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken (Z. 2) sowie (Z. 4) dem BFA oder dem BVwG, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.Nach Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat ein Asylwerber bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken (Ziffer 2,) sowie (Ziffer 4,) dem BFA oder dem BVwG, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt. Zur Meldung des Aufenthaltsortes legt § 13 Abs. 2 BFA-VG allerdings fest, dass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion melden muss, die der Kontaktstelle am nächsten liegt, und zwar beginnend mit dem ersten Werktag nach der Meldebestätigung.Zur Meldung des Aufenthaltsortes legt Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG allerdings fest, dass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion melden muss, die der Kontaktstelle am nächsten liegt, und zwar beginnend mit dem ersten Werktag nach der Meldebestätigung. 3.2 Asylverfahren sind nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zumal beim vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführer den Behörden nach dem Verlassen der Betreuungseinrichtung des Bundes bis zu seiner Meldung nach § 19a MeldeG am 27.06.2023 keinen Aufenthaltsort angegeben hat, und auch seine Rücküberstellung aus der Schweiz erst am 16.05.2023 stattfand, erfolgte die Einstellung des Verfahrens wie gesetzlich vorgesehen, also zu Recht.3.2 Asylverfahren sind nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zumal beim vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführer den Behörden nach dem Verlassen der Betreuungseinrichtung des Bundes bis zu seiner Meldung nach Paragraph 19 a, MeldeG am 27.06.2023 keinen Aufenthaltsort angegeben hat, und auch seine Rücküberstellung aus der Schweiz erst am 16.05.2023 stattfand, erfolgte die Einstellung des Verfahrens wie gesetzlich vorgesehen, also zu Recht. 3.3 Den Feststellungen nach hatte der Beschwerdeführer von 27.
  14. bis 23.08.2023 eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG. Eine solche Kontaktstelle gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung als Abgabestelle im Sinne des ZustG, wenn der Obdachlose die Zustimmung des Verfügungsberechtigten für diese Stelle nachweist.3.3 Den Feststellungen nach hatte der Beschwerdeführer von 27.
  15. bis 23.08.2023 eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG. Eine solche Kontaktstelle gilt nach Absatz 2, dieser Bestimmung als Abgabestelle im Sinne des ZustG, wenn der Obdachlose die Zustimmung des Verfügungsberechtigten für diese Stelle nachweist. Demgegenüber regelt die Spezialvorschrift des § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG, dass eine Kontaktstelle nach § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist. (Vgl. zur Vorgängerregelung in § 23 Abs. 1 AsylG 2005 vor dem FNG VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244) Die Kontaktstelle des Beschwerdeführers war damit für wirksame Zustellungen auf Grund von Zustellverfügungen des BFA nicht geeignet.Demgegenüber regelt die Spezialvorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG, dass eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist. (Vgl. zur Vorgängerregelung in Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 vor dem FNG VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244) Die Kontaktstelle des Beschwerdeführers war damit für wirksame Zustellungen auf Grund von Zustellverfügungen des BFA nicht geeignet. Zustellungen an Fremde können nach § 11 Abs. 3 BFA-VG durch (u. a.) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen werden. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat dabei bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion zu erfolgen.Zustellungen an Fremde können nach Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch (u. a.) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen werden. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat dabei bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Wie bereits angeführt (3.1), legt § 13 Abs. 2 BFA-VG eine Meldepflicht fest, deren Verletzung einem Entziehen des Verfahrens gleichkommt, sodass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei einer (durch die Nähe zur Kontaktstelle festgelegten) Dienststelle der LPD melden muss (also bei jener, wo auch die Hinterlegung nach § 11 Abs. 3 BFA-VG stattfindet).Wie bereits angeführt (3.1), legt Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG eine Meldepflicht fest, deren Verletzung einem Entziehen des Verfahrens gleichkommt, sodass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei einer (durch die Nähe zur Kontaktstelle festgelegten) Dienststelle der LPD melden muss (also bei jener, wo auch die Hinterlegung nach Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG stattfindet). Fallbezogen ergibt sich, da der erste Werktag nach der Meldebestätigung der 28.06.2023 war, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Tag sowie neuerlich jeden zweiten folgenden Mittwoch zu melden hatte, also am 12.07., am 26.
  16. etc., und ihm daher Bescheid A (nach der Hinterlegung der Benachrichtigung beim Verein am 23.07.2023) am 26.
  17. oder spätestens am 09.08.2023 ausgehändigt worden wäre, hätte er der Meldepflicht entsprochen. Da § 11 Abs. 3 BFA-VG ferner anordnet, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG sinngemäß gilt, und dort angeordnet ist, dass (1.Satz) das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist und (
  18. Satz) hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, ergibt sich als fiktiver Tag der Zustellung der 24.07.
  19. Die Verletzung der Meldepflicht bewirkt nämlich nach § 11 Abs. 6 BFA-VG auch dann nicht die Unzulässigkeit der Hinterlegung bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion, wenn eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem BFA vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt wurde, also bekannt ist. In diesem Fall ist die Hinterlegung ohne Zustellversuch vorzunehmen, wirkt aber gleichermaßen, und § 23 ZustG gilt sinngemäß (sodass das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt).Da Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG ferner anordnet, dass Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG sinngemäß gilt, und dort angeordnet ist, dass (1.Satz) das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist und (
  20. Satz) hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, ergibt sich als fiktiver Tag der Zustellung der 24.07.
  21. Die Verletzung der Meldepflicht bewirkt nämlich nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auch dann nicht die Unzulässigkeit der Hinterlegung bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion, wenn eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem BFA vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt wurde, also bekannt ist. In diesem Fall ist die Hinterlegung ohne Zustellversuch vorzunehmen, wirkt aber gleichermaßen, und Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß (sodass das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt). 3.4 Demnach wurde, da sich nicht ergeben hat, dass das BFA von einer Verletzung der Meldepflicht vorab Kenntnis gehabt hätte, die Zustellung von Bescheid A mit 24.07.2023 bewirkt. Die Polizeiinspektion hat auch – den Feststellungen zufolge – knapp weitere vier Wochen lang die Ausfertigung zur Abholung bereitgehalten, sodass die zweiwöchige Abholfrist des § 17 Abs. 3 ZustG als weitere Voraussetzung ebenfalls eingehalten wurde. (Vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144)3.4 Demnach wurde, da sich nicht ergeben hat, dass das BFA von einer Verletzung der Meldepflicht vorab Kenntnis gehabt hätte, die Zustellung von Bescheid A mit 24.07.2023 bewirkt. Die Polizeiinspektion hat auch – den Feststellungen zufolge – knapp weitere vier Wochen lang die Ausfertigung zur Abholung bereitgehalten, sodass die zweiwöchige Abholfrist des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als weitere Voraussetzung ebenfalls eingehalten wurde. (Vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144) Die am 06.09.2023 durch Hinterlegung im Akt versuchte Zustellung ist dagegen unwirksam, da sie ohne Vorliegen der in der Beurkundung genannten (und in der Beschwerdevorentscheidung angeführten) Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustG nicht zulässig ist. Anders als das BFA annahm, hat der Beschwerdeführer weder seine Abgabestelle noch seine „Zustelladresse“ geändert, ohne dies mitzuteilen.Die am 06.09.2023 durch Hinterlegung im Akt versuchte Zustellung ist dagegen unwirksam, da sie ohne Vorliegen der in der Beurkundung genannten (und in der Beschwerdevorentscheidung angeführten) Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht zulässig ist. Anders als das BFA annahm, hat der Beschwerdeführer weder seine Abgabestelle noch seine „Zustelladresse“ geändert, ohne dies mitzuteilen. Da die Kontaktstelle im Sinn des § 19a MeldeG in Verfahren nach dem AsylG 2005 (nunmehr: vor dem BFA, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine Abgabestelle im Sinn des ZustG ist, verfügte der Beschwerdeführer mit der Kontaktstelle über keine Abgabestelle, an der ihm im asylrechtlichen Verfahren hätte zugestellt werden können. Daran hat sich nichts geändert, als der Beschwerdeführer nicht mehr gemäß § 19a MeldeG gemeldet war; er hatte für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren weiterhin keine Abgabestelle. Hatte der Beschwerdeführer aber unverändert keine Abgabestelle, so kann er auch seine Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG nicht verletzt haben. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt aber - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon zuvor) keine Abgabestelle hatte. Dass der Beschwerdeführer seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt. (Vgl. VwGH 11.06.20215, Ra 2014/20/0184, und zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244, mwN)Da die Kontaktstelle im Sinn des Paragraph 19 a, MeldeG in Verfahren nach dem AsylG 2005 (nunmehr: vor dem BFA, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine Abgabestelle im Sinn des ZustG ist, verfügte der Beschwerdeführer mit der Kontaktstelle über keine Abgabestelle, an der ihm im asylrechtlichen Verfahren hätte zugestellt werden können. Daran hat sich nichts geändert, als der Beschwerdeführer nicht mehr gemäß Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet war; er hatte für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren weiterhin keine Abgabestelle. Hatte der Beschwerdeführer aber unverändert keine Abgabestelle, so kann er auch seine Meldepflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht verletzt haben. Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kommt aber - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon zuvor) keine Abgabestelle hatte. Dass der Beschwerdeführer seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ankommt. (Vgl. VwGH 11.06.20215, Ra 2014/20/0184, und zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244, mwN) 3.5 Die Frist für Bescheidbeschwerden beträgt nach § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Sie war den Feststellungen zufolge in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheid A zutreffend angegeben. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 24.07.2023 (Montag) zugestellten Bescheid am 21.08.2023 (dem vierten folgenden Montag). Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung am 13.11.2023 nicht mehr zulässig war.3.5 Die Frist für Bescheidbeschwerden beträgt nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Sie war den Feststellungen zufolge in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheid A zutreffend angegeben. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 24.07.2023 (Montag) zugestellten Bescheid am 21.08.2023 (dem vierten folgenden Montag). Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten. Damit ist der Bescheid des BFA nicht rechtzeitig bekämpft worden, weshalb die Beschwerde bei ihrer Einbringung am 13.11.2023 nicht mehr zulässig war. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid mit einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Dem BFA stand somit eine Frist für die Erledigung der Beschwerde bis einschließlich 13.01.2024 zur Verfügung, innerhalb derer sie eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, d. h. dem Beschwerdeführer zuzustellen, gehabt hätte. Da diese wie festgestellt erst am 25.01.2024 zugestellt wurde, erweist sie sich als rechtswidrig, weil das BFA nicht mehr zuständig war.Im Verfahren über Bescheidbeschwerden steht es der Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid mit einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Dem BFA stand somit eine Frist für die Erledigung der Beschwerde bis einschließlich 13.01.2024 zur Verfügung, innerhalb derer sie eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, d. h. dem Beschwerdeführer zuzustellen, gehabt hätte. Da diese wie festgestellt erst am 25.01.2024 zugestellt wurde, erweist sie sich als rechtswidrig, weil das BFA nicht mehr zuständig war. Die auf Grund des – rechtzeitigen – Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht auszusprechende Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, die mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt, tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weil die Beschwerde unzulässig war. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) Daher ist über die Beschwerdevorentscheidung nicht eigens abzusprechen. Nach § 6 ZustG löst, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Damit ist auch klar, dass die Aushändigung einer Ausfertigung von Bescheid A am 16.10.2023 keine neuerliche Beschwerdefrist auslöste.Nach Paragraph 6, ZustG löst, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Damit ist auch klar, dass die Aushändigung einer Ausfertigung von Bescheid A am 16.10.2023 keine neuerliche Beschwerdefrist auslöste. 3.6 Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2023 verbunden mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn - soweit hier relevant - die Partei glaubhaft macht, dass sie (erstens) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, woran sie (zweitens) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.6 Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2023 verbunden mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn - soweit hier relevant - die Partei glaubhaft macht, dass sie (erstens) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, woran sie (zweitens) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nach 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat.Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nach 71 Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat. Die Zustellung des Bescheids A an den Beschwerdeführer erfolgte am 24.07.2023, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG hatte, wodurch er verpflichtet war, alle vierzehn Tage die Polizeiinspektion aufzusuchen, bei der die Ausfertigung von Bescheid A für ihn zur Abholung bereitlag. Den Feststellungen zufolge hat er diese Ausfertigung bis einschließlich 23.08.2023 nicht übernommen, weil er die Polizeiinspektion entgegen seiner Verpflichtung nicht aufsuchte.Die Zustellung des Bescheids A an den Beschwerdeführer erfolgte am 24.07.2023, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG hatte, wodurch er verpflichtet war, alle vierzehn Tage die Polizeiinspektion aufzusuchen, bei der die Ausfertigung von Bescheid A für ihn zur Abholung bereitlag. Den Feststellungen zufolge hat er diese Ausfertigung bis einschließlich 23.08.2023 nicht übernommen, weil er die Polizeiinspektion entgegen seiner Verpflichtung nicht aufsuchte. Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer wie behauptet anlässlich der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass eine Entscheidung „in Bälde ergehen werde“, weil daraus ebenso wenig auf ein zusätzliches Sorgfaltsgebot zu schließen wäre, wie umgekehrt aus dem Unterbleiben einer solchen Ankündigung auf eine weniger umfassende Pflicht zur Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls bekannt, dass er sich bei der Polizeiinspektion 14-tägig zu melden hatte, und er hatte wie jeder Antragsteller mit dem Ergehen behördlicher Erledigungen an ihn zu rechnen, insbesondere – zumal nach der erfolgten Einvernahme – mit der Zustellung des Bescheides mit der Entscheidung über seinen Asylantrag. 3.7 Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604 mwN) Andernfalls liegt kein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. (VwGH 03.09.1998, 97/06/0156)3.7 Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604 mwN) Andernfalls liegt kein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. (VwGH 03.09.1998, 97/06/0156) Der Wiedereinsetzungsantrag geht auf dieses Erfordernis in der Form ein, dass vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, sich bei der Kontaktstelle „in den geforderten Abständen“ zu melden, weil er diese Einrichtung ohne Begleitung aufgesucht und daher deren „Meldeverpflichtung“ nicht verstanden hätte. „Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung“ (gemeint: des Bescheiddatums) habe der Beschwerdeführer eine „aufrechte Meldung im Bundesgebiet“ gehabt, und die Behörde hätte seinen Aufenthaltsort leicht feststellen und eine Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG veranlassen können.„Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung“ (gemeint: des Bescheiddatums) habe der Beschwerdeführer eine „aufrechte Meldung im Bundesgebiet“ gehabt, und die Behörde hätte seinen Aufenthaltsort leicht feststellen und eine Zustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG veranlassen können. Damit wird nicht auf die Gründe für die unterlassenen Besuche der Polizeiinspektion eingegangen (und auch nicht auf das diesbezüglich zu Grunde liegende Verschulden), es wird aber zudem die tatsächlich stattgefundene Art der Zustellung als eine von der Behörde zu erwartende angeführt, also mit der Anführung von § 11 Abs. 6 BFA-VG gleichsam eingeräumt, dass Zustellungen an Fremde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 BFA-VG stattfinden können und fallbezogen damit zu rechnen war.Damit wird nicht auf die Gründe für die unterlassenen Besuche der Polizeiinspektion eingegangen (und auch nicht auf das diesbezüglich zu Grunde liegende Verschulden), es wird aber zudem die tatsächlich stattgefundene Art der Zustellung als eine von der Behörde zu erwartende angeführt, also mit der Anführung von Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG gleichsam eingeräumt, dass Zustellungen an Fremde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG stattfinden können und fallbezogen damit zu rechnen war. 3.8 Im Ergebnis wird damit nicht behauptet und daher auch nicht glaubhaft gemacht, dass den Beschwerdeführer am Einhalten der Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, und folglich auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens träfe. Im Lichte der oben referierten Rechtsprechung ist vorliegend auch kein Hinweis darauf zu sehen, dass es sich beim Missachten der Pflicht, die Polizeiinspektion aufzusuchen, um leichte Fahrlässigkeit handelt, also einen Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht, noch dazu, wenn damit zu rechnen ist, dass dort Zustellungen erfolgen. Der Wiedereinsetzungsantrag und auch der Vorlageantrag, nach welchem der Beschwerdeführer, der erst am 16.
  22. in Kenntnis über den Bescheid A gesetzt worden sei, diesen am selben Tag behob, lässt auch offen, warum dieser auch nach der neuerlichen Anmeldung an der Kontaktstelle seine Meldetermine bei der Polizeiinspektion (15.09., 29.09., 13.
  23. etc.) nicht oder nur den ersten davon einhielt, dem Vorbringen nach zu schließen (Wiedereinsetzungsantrag AS 324, Vorlageantrag S. 5) bis 16.10.
  24. 3.9 Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung wurden somit weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Das BFA hat daher mit Bescheid W den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen. Daher ist die Beschwerde dagegen unbegründet und war aus diesem Grund wie geschehen abzuweisen. Das BFA hat zusammen mit der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags in Bescheid W diesem die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt. Da aber mit der vorliegenden mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache sogar ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos würde (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, mwN), braucht darauf nicht weiter eingegangen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zustellung von Erledigungen an obdachlose Fremde mit einer Kontaktstelle in Zusammenhang mit der Meldepflicht bei der Polizei. Es fehlt auch nicht an Rechtsprechung zur Klassifizierung des Verschuldens bei Wiedereinsetzungsanträgen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zustellung von Erledigungen an obdachlose Fremde mit einer Kontaktstelle in Zusammenhang mit der Meldepflicht bei der Polizei. Es fehlt auch nicht an Rechtsprechung zur Klassifizierung des Verschuldens bei Wiedereinsetzungsanträgen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung zu diesem Punkt abgesehen werden konnte.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung zu diesem Punkt abgesehen werden konnte. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall auch auf die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung anhand der vergangenen, abgeschlossenen Vorgänge zu beurteilen sind - die gebotene Aktualität auf. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2285080.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.