RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL503 2276343-1 Spruch, L503 2276343-1/7E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 3.9.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4.9.2022 an, dass er in Syrien zum Militärdienst als Reservist eingezogen werden sollte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Regime.
- Am 15.5.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe neun Jahre in Syrien die Schule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und weil es dort keine Sicherheit gäbe. Er hätte auch als Reservist zum Militär einrücken müssen. Er habe Syrien auch verlassen, um seine Familie nach Österreich nachholen zu können; er wolle auch arbeiten. Der BF brachte diverse Personenstandsdokumente in Kopie in Vorlage.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der BF während seines Aufenthalts in Syrien der Gefahr einer Rekrutierung zum Reservedienst ausgesetzt gewesen wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen oder andere Konfliktparteien ausgesetzt gewesen wäre. Glaubhaft sei, dass er Syrien aufgrund der herrschenden Kriegssituation und der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien dauerhaft in eine ausweglose Situation geraten würde.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 27.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 27.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin monierte der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde ergänzend vorgebracht, dass Mitglieder der FSA 15mal versucht hätten, den BF zu rekrutieren und ihm einmal auch zwischen die Beine geschossen hätten, als er sich geweigert habe, dass die FSA zum Abfeuern von Raketen seine Wohnung nutzen dürften. Sodann wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Wehrdienstentzug in Syrien illegal sei und als politischer, oppositioneller Akt gewertet werde und der BF damit Gefahr laufen würde, festgenommen und gefoltert zu werden. Der BF stamme aus einem Gebiet, welches sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) und sich gegenwärtig unter der Kontrolle des syrischen Regimes befände. Menschen aus ehemals von oppositionellen Kräften besetzten Gebieten wären der unmittelbaren Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Zudem würden einige Familienmitglieder im Ausland leben, einige wären Deserteure bzw. Reservisten und drohe dem BF daher auch als „Familienangehöriger von Wehrdienstverweigerern“ eine Reflexverfolgung durch das syrische Regime. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 9.8.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde eine ergänzende Stellungnahme, vor allem hinsichtlich der Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des BF erstattet.
- Am 18.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung erstattete die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zum aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX im Süden Syriens an der Grenze zu Jordanien im Gouvernement Dara’a. Der Herkunftsort des BF bzw. der gesamte Subbezirk XXXX steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 im Süden Syriens an der Grenze zu Jordanien im Gouvernement Dara’a. Der Herkunftsort des BF bzw. der gesamte Subbezirk römisch 40 steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF besuchte neun Jahre lang die Schule und war bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft in XXXX beruflich tätig. Der BF besuchte neun Jahre lang die Schule und war bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft in römisch 40 beruflich tätig. Der Vater des BF ist bereits verstorben; die Mutter des BF lebt mit dessen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (geb. 2017, 2018 und 2022) im Herkunftsort, wie auch drei Schwestern und der 1991 geborene Bruder des BF. Eine weitere Schwester des BF lebt in Jordanien. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF verließ seine Herkunftsprovinz im Juni 2022 illegal über die Türkei und reiste sodann schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 3.9.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF verließ Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Für männliche syrische Staatsbürger ist die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Militär in der Dauer von zwei Jahren im Alter von 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF leistete seinen Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2007 bis 2009 ab. Der BF weist keine besondere (militärische) Qualifikation bzw. Berufsausbildung auf; er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes weder eine spezielle Ausbildung erhalten, noch hatte er einen besonderen Rang oder Funktion inne. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist. Der BF ist bereits 36 Jahre alt, sodass er in Anbetracht seines persönlichen Profils (lange zurückliegender Wehrdienst, keine kriegsrelevante berufliche Tätigkeit, keine spezifische militärische Ausbildung, sein Alter) bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen wird. Der BF wurde weder im Jahr 2014 noch 2018 zum Reservedienst einberufen. Der überwiegende Teil des Gouvernements Dara‘a wird vom syrischen Regime kontrolliert. Auch das Heimatdorf des BF wird bereits seit August 2018 vom syrischen Regime kontrolliert. Durch das syrische Regime wurden insbesondere nach dessen Wiedererlangung der Kontrolle über die Heimatregion des BF im Jahr 2018 keine Versuche unternommen, den BF zu rekrutieren. Der BF wurde während seines Aufenthalts in seinem Heimatdorf nicht durch das syrische Regime wegen der Verweigerung, dem Reservedienst beizutreten, bedroht oder verfolgt. Dem BF droht weder eine Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army, kurz: FSA), noch durch eine andere Gruppierung in Syrien. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2023 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Die Rechtsvertretung des BF erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu den Länderberichten und brachte vor, dass der BF entsprechend den Länderberichten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Wehrdienst oder Reservedienst zur Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Handlungen im Widerspruch zur Satzung der VN gezwungen wäre und Sanktionen für die Verweigerung des Militärdienstes jede Verhältnismäßigkeit fehlen würde. Mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde festgehalten, dass ein alternatives Vorliegen dieser Umstände bei Konnex zu einem Konventionsgrund bzw. bereits die Gefahr der indirekten Beteiligung an Kriegsverbrechen für die Asylrelevanz der Wehrdienstverweigerung genügen würden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27.7.2023 wurde abschließend verwiesen. Wie beweiswürdigend noch auszuführen sein wird, konnte der BF mit seiner Stellungnahme den im Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten nicht entgegentreten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens zwar mehrfach Personenstandsdokumente in Vorlage und sind diese etwa im Hinblick auf den tatsächlichen Herkunftsort und die Familienverhältnisse des BF entsprechend einer Würdigung zuzuführen; seine Identität konnte er mangels Vorlage von Originaldokumenten wie Reisepass oder Personalausweis damit jedoch nicht belegen und wird der BF in Österreich daher unter der angegebenen Verfahrensidentität geführt. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 69 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der BF selbst, wie auch der Beschwerdeschriftsatz verwiesen auf im Ausland lebende und unter anderem in Österreich asylberechtigte Verwandte des BF, ohne jedoch entsprechende Bescheinigungsmittel – oder gar den Namen der Betroffenen – zu erwähnen. Die Feststellungen zur Ableistung des Grundwehrdienstes beruhen auf den glaubhaften und gleichlautenden Angaben des BF. Der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus Syrien konnte aufgrund seiner unpräzisen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden; diese schwankten von konkreten, aber sich widersprechenden Angaben in Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 13 und 73) sowie nur mehr diesbezüglich vagen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, womit letztlich der Monatsangabe in der Erstbefragung, die entsprechend § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, gefolgt wurde. Der illegale Grenzübertritt wie auch die schlepperunterstützte weitere Reise wurden gleichlautend geschildert.Der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus Syrien konnte aufgrund seiner unpräzisen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden; diese schwankten von konkreten, aber sich widersprechenden Angaben in Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 13 und 73) sowie nur mehr diesbezüglich vagen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, womit letztlich der Monatsangabe in der Erstbefragung, die entsprechend Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, gefolgt wurde. Der illegale Grenzübertritt wie auch die schlepperunterstützte weitere Reise wurden gleichlautend geschildert. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF wie auch seine diesbezüglichen Angaben zum Zielland Österreich (AS 12; Österreich habe ein gutes Asylsystem) und dem auf AS 80 genannten weiteren Ausreisegrund („...um meine Familie nach Österreich nachholen zu können.“) Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation auch die Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org herangezogen wurden. Der Länderbericht hält unter anderem fest wie folgt: „Die Provinz Dara'a Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu treffen (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte 'Versöhnungsabkommen' zu treffen (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten 'versöhnten' Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden 'versöhnte' Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). [...] Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
- bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten [...]. Im Juli 2022 kam es im Gouvernement Dara’a erneut zum Beschuss von zivilen Gebieten durch Regimetruppen, darunter die Orte Tafas und al-Yadouda. Laut Berichten lokaler Organisationen forderte dies Todesopfer in zweistelliger Höhe (AA 29.3.2023). Der Ort Tafas wurde Ziel des Einsatzes schwerer Waffen durch Regimetruppen, was einen Exodus aus der Stadt zur Folge hatte. Nach einem Waffenstillstandsabkommen zog sich zwar das Regime aus Tafas zurück, aber initiierte weiterhin militärische Eskalationen gegen vormals oppositionelle Ortschaften im Westen des Gouvernements und belegte die Stadt Jasim mit einer Blockade. Im August drohte das Regime auch mit einer Militäroperation, falls gesuchte Personen in der Stadt Dara'a ihm nicht innerhalb von 48 Stunden übergeben würden. Nach gescheiterten Verhandlungen brachen Kämpfe aus (USDOS 20.3.2023). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.
- und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vgl. MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.
- und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vergleiche MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022).“ Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022).“ 2.2.1.
- Der BF hat durchgehend im Verfahren angegeben, sein gesamtes bisheriges Leben im Ort XXXX verbracht zu haben, wo die Familie nach wie vor über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt und sich auch sein ca. 33jähriger Bruder aufhält. Sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wie auch im Beschwerdeschriftsatz wird behauptet, die Freie Syrische Armee (FSA) würde den Herkunftsort des BF beherrschen. Ferner sei der Herkunftsort von 2016 bis 2018 durch den IS belagert gewesen, weswegen der BF nicht habe flüchten können. Sollte die FSA tatsächlich den Herkunftsort auch heute noch beherrschen, so würde das dem Fluchtvorbringen, das syrische Regime könnte den BF als Reservist einziehen, zuwiderlaufen. Ganz allgemein sind aber die vom BF dargelegten Machtverhältnisse mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen, worauf auch die belangte Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage zutreffend hinwies.2.2.1.
- Der BF hat durchgehend im Verfahren angegeben, sein gesamtes bisheriges Leben im Ort römisch 40 verbracht zu haben, wo die Familie nach wie vor über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt und sich auch sein ca. 33jähriger Bruder aufhält. Sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wie auch im Beschwerdeschriftsatz wird behauptet, die Freie Syrische Armee (FSA) würde den Herkunftsort des BF beherrschen. Ferner sei der Herkunftsort von 2016 bis 2018 durch den IS belagert gewesen, weswegen der BF nicht habe flüchten können. Sollte die FSA tatsächlich den Herkunftsort auch heute noch beherrschen, so würde das dem Fluchtvorbringen, das syrische Regime könnte den BF als Reservist einziehen, zuwiderlaufen. Ganz allgemein sind aber die vom BF dargelegten Machtverhältnisse mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen, worauf auch die belangte Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage zutreffend hinwies. Der Herkunftsort des BF stand etwa ab Herbst 2012 unter Kontrolle oppositioneller Kräfte und ab Juli 2015 auch des Islamischen Staates, welcher jedoch um den Jahreswechsel 2016/17 wieder zurückgedrängt wurde. Laut Carter Center steht der Herkunftsort des BF bereits seit August 2018 wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes bzw. wurde die Provinz Dara’a im Sommer 2018 wieder vom syrischen Regime beherrscht. Der Länderbericht der Staatendokumentation hält fest, dass selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten – wie Dara’a – die Machtverhältnisse mitunter komplex sind und es auch zu Überschneidungen kommt. So kann etwa auch der Syria Livemap entnommen werden, dass das Gebiet rund um die Stadt Muzayrib von oppositionellen Kräften beherrscht ist. Bezüglich des Herkunftsorts des BF haben sich in der letzten Zeit jedoch keine Veränderungen ergeben. Die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung, etwa, dass die FSA „Von Anfang an, als der Krieg angefangen hat...“ seinen Herkunftsort beherrscht hat, lässt sich mit den unabhängigen Quellen nicht in Verbindung bringen. Wenn der BF vor dem BFA aussagte, die FSA würde viel mehr Gebiete in der Provinz Dara’a beherrschen als das syrische Regime, so ist auch dies mit den unabhängigen Quellen nicht in Einklang zu bringen. Aus den unabhängigen Quellen lässt sich zusammengefasst ableiten, dass das syrische Regime seit Sommer 2018 die Kontrolle über den Herkunftsort des BF hält und der BF in den letzten vier Jahren bis zu seiner Ausreise sein Leben unbehelligt fortsetzen konnte, sich auch nicht versteckt hielt oder innerstaatlich geflohen wäre und bereits aus diesen Erwägungen heraus die noch näher darzustellenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. 2.2.
- Der BF brachte in der Erstbefragung – wenn auch nur rudimentär und vage – vor, dass er als Reservist zum Militärdienst in Syrien eingezogen werden sollte und Angst vor dem Regime hätte (AS 14). Den Entschluss zur Ausreise hätte er bereits im Jahr 2014 gefasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der BF einen Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2014 und/oder 2018, sprich eine konkrete Aufforderung seitens der syrischen Armee, einen Reservedienst zu leisten, ebenso wenig wie Bedrohungen seitens der freien syrischen Armee (etwa einen auf ihn gerichteten Schuss) erwähnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der BF einen Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2014 und/oder 2018, sprich eine konkrete Aufforderung seitens der syrischen Armee, einen Reservedienst zu leisten, ebenso wenig wie Bedrohungen seitens der freien syrischen Armee (etwa einen auf ihn gerichteten Schuss) erwähnte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF, befragt nach seinen Fluchtgründen sodann an, „Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen und weil es dort keine Sicherheit gibt. Ich hätte auch als Reservist zum Militär einrücken müssen. Ich habe Syrien auch verlassen, um meine Familie nach Österreich nachholen zu können. Ich möchte auch arbeiten“ (AS 80). Diese Aussage lässt die glaubhafte Motivation des BF erkennen, welche sich bereits in seinen Angaben zum Zielland samt inhaltlicher Begründung in der Erstbefragung widerspiegelte (AS 12). Daraus folgt klar, dass der BF seine Herkunftsregion und in weiterer Folge Syrien wegen der dortigen Kriegssituation und der daraus resultierenden schlechten Sicherheitslage verlassen hat und nicht aufgrund einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. In der mündlichen Verhandlung wurde das Vorbringen des BF noch diffuser und unplausibler, insbesondere hinsichtlich der Frage, von welcher Gruppierung aus eine Verfolgung seiner Person drohen sollte. So gab er auf die offen gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise an, „Ich werde vom Regime gesucht. Ich wurde von einer Gruppe bedroht, deshalb verließ ich das Land.“ Von welcher Gruppe und auch von wie vielen Gruppen der BF hier spricht, blieb trotz entsprechender Rückfragen unklar (Verhandlungsschrift S. 4/5): RI: Können Sie das genauer schildern? P: Ich bin als Reservist gesucht, seitens des Regimes. Ich habe bereits einen Nachweis vorgelegt. Ich kenne den Namen nicht von der Gruppe, die mich sucht. Sie gehören zur Opposition. Ich wurde von der Gruppe mehrmals bedroht. Ich bin deshalb ausgereist. Die Drohungen haben immer wieder stattgefunden. RI: Sind das 2 verschiedene Problemkreise (Einberufung/Bedrohungen durch eine Gruppe) oder ist das letztlich ein Problem? P: Eine Gruppe und das Regime. Das Regime sucht mich als Reservist. Diese Gruppe hat mich bedroht und verfolgt. Es handelt sich um eine Gruppe. Hinsichtlich der behaupteten Verfolger verwendet der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedlichste Begriffe, von „freie syrische Armee“, „freies syrisches Militär“ hin zu „Regime“ oder per se „Opposition“. Letztlich dürfte der BF zwei Themenkreise angesprochen haben, die in der Folge noch näher zu behandeln sind; eine mögliche Einberufung des BF als Reservist zur syrischen Armee (Pkt. 2.2.3), sowie Bedrohungen durch die freie syrische Armee (Pkt. 2.2.4.); ersteren fehlt es an der Glaubhaftmachung sowie ob der aktuellen Berichtslage ob der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, tatsächlich als Reservist eingezogen zu werden; letzteren jedenfalls an der Glaubwürdigkeit, sowie Aktualität und Asylrelevanz. 2.2.2.
- Da der BF im erstinstanzlichen Verfahren diverse Urkunden in Kopie in Vorlage brachte und auch in der mündlichen Verhandlung auf „Nachweise“ zu seinem Fluchtvorbringen Bezug nahm, ist eingangs auf Folgendes hinzuweisen: Entsprechend der Berichtslage sind in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf und ist es für syrische Staatsangehörige möglich, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem im syrischen Untergrund, über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten. Dementsprechend können zu den im Akt befindlichen Kopien grundsätzlich keine Aussagen bzw. Feststellungen getroffen werden. Die Personenstandsdokumente bzw. die im Akt inneliegenden Kopien machen zumindest nach ihrer äußeren Form einen vollständigen Eindruck bzw. spiegeln diese dem BVwG aus anderen Verfahren bekannte syrische Personenstandsdokumente wider. Zudem spiegeln diese auch die vom BF im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern wider. Letztere sind in den Jahren 2017 bis 2022 geboren und würden damit die in Vorlage gebrachten Dokumente – unter Annahme deren Echtheit - letztlich aber bestätigen, dass dem BF in den letzten Jahren Behördenkontakte gefahrlos bzw. problemlos möglich waren und er etwa nicht im Zusammenhang mit der Ausstellung der Dokumente bedroht oder gar zum Reservedienst eingezogen wurde. Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF jene Dokumente, die sich explizit auf sein Fluchtvorbringen beziehen, nicht bei erster Gelegenheit, sondern teils erst auf Aufforderung und dies auch nur in Kopie bzw. als elektronische Datei, vorlegte. Die nachstehenden Überlegungen zum Militärdienstbuch und einem Einberufungsbefehl sind unter Berücksichtigung mangelnder Möglichkeit zur Echtheitsüberprüfung zu betrachten. Das zumindest vollständig als Kopie vorhandene Militärdienstbuch bestätigt die Personaldaten des BF, eine Ausstellung im Jahr 2006 (was die Absolvierung 2007-2009 stützt) und eine bis dato nicht erfolgte Eintragung als Reservist. Dass der BF das zentrale Beweisstück seines Fluchtvorbringens – nämlich den angeblichen Einberufungsbefehl - lediglich als abfotografiertes Fragment übermittelt (AS 97) – noch dazu ohne Datum, ein Stempel ist nur teilweise vorhanden und an einem offiziellen Briefkopf mangelt es überhaupt -, kann hierorts nicht nachvollzogen werden. Der BF konnte im Verfahren auch nicht glaubhaft darlegen, warum ihm zwar die Vorlage zumindest im äußeren Anschein nach vollständigen Personenstandsdokumenten möglich war, aber gerade jener des Einberufungsbefehls nicht. In Zusammenschau mit den in den Länderberichten dargestellten Beschaffungsmöglichkeiten von Dokumenten jeglicher Art war das vorgelegte Beweismittel jedenfalls nicht geeignet, das bereits unplausibel, vage und widersprüchliche Vorbringen des BF hinsichtlich einer möglichen Einberufung als Reservist glaubhaft zu machen. 2.2.
- Zu einer etwaigen Einberufung des BF als Reservist durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.3.
- Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Die Umsetzung[...]Die Umsetzung, [...] Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). [...]Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). [...] Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...]Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle [...] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). [...] Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] [...] Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017). Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022). [...] WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION [...] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. [...] Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. [...] [...]“ 2.2.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.3.
- Vorauszuschicken ist, dass der BF in den Jahren 2007 bis 2009 seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien absolviert hat und damit seine seinerzeitige Staatsbürgerpflicht ordnungsgemäß erfüllt hat und nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Wie noch unter Pkt. 2.2.
- dargestellt wird, ändert der Umstand seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa daran per se nichts. Auch sein jüngerer Bruder – als einziges weiteres männliches Mitglied seiner Kernfamilie – hat den verpflichtenden Wehrdienst laut den gleichbleibenden Aussagen des BF in den Jahren 2010 bis 2012 abgeleistet und lebt nach wie vor unbehelligt in der Heimatprovinz. Der Umstand, dass der BF seinen verpflichtenden Wehrdienst absolvierte, spricht gegen religiöse oder andere Gewissensgründe gegen den Dienst an der Waffe; im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser nunmehr eine entsprechende Haltung (etwa auch eine politische) verinnerlicht hätte. Was die lediglich in der Beschwerde formulierte Behauptung, der BF sei Familienangehöriger von Deserteuren, betrifft, so wurde diese mit keinem einzigen Bescheinigungsmittel untermauert; wenn sich zwei Cousins des BF in Österreich aufhalten sollen, so brachte der BF in der Erstbefragung etwa vor, in Österreich über keine Angehörigen zu verfügen (AS 19) und vor dem BFA, es befände sich ein Cousin in Österreich; von einem weiteren in Tirol ist überhaupt nicht die Rede. Der BF nennt auch während des gesamten Verfahrens keinen Namen. Wenn daher in der Beschwerde lediglich von „zwei Cousins“ gesprochen wird, kann seitens des BVwG nicht einmal deren Existenz überprüft werden, unabhängig von der Frage, wie das syrische Regime über eine etwaige Asylzuerkennung wegen Desertion in Kenntnis gelangt sein soll. Selbst unter Wahrunterstellung des Aufenthalts weiterer Familienmitglieder im Ausland und möglicher Deserteure unter ihnen bleibt mit Blick auf die Länderberichte festzuhalten, dass der syrische Staat zwar im Wege der „Sippenhaftung“ auch mit Bedrohungen, Schikanen oder Verschwindenlassen gegen Familienangehörige von Oppositionellen vorgeht, gerade auch wenn sich diese nicht mehr in Syrien aufhalten, dies insbesondere um Vergeltung zu üben oder die im Ausland aufhältigen Oppositionellen zur Rückkehr nach Syrien zu bewegen. Jedoch wurde im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und war der BF zu keinem Zeitpunkt weder Oppositioneller, noch wurde das für weitere Familienangehörige auch nur ansatzweise behauptet. Aus der aktuellen Berichtslage ergeben sich weder Hinweise darauf, dass Reservedienstverweigerern per se eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde (unabhängig der mangelnden Glaubhaftmachung im gegenständlichen Verfahren, dass überhaupt eine Wehrdienstverweigerung stattgefunden haben soll), noch auf eine systematische Verfolgung oder Bestrafung Angehöriger von Deserteuren und wurde derartiges – oder etwa auch anderweitige Sanktionen und Schikanen – für die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen nicht behauptet. Somit spricht auch vor allem der Umstand, dass sich die Ehefrau und Kinder des BF, wie auch dessen Bruder unbehelligt im Herkunftsort aufhalten, gegen ein Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Familie des BF. Aus dem gesamten Verfahren haben sich weder Anhaltspunkte ergeben (etwa aus den vorgelegten Urkunden), noch wurde auch nur ansatzweise behauptet, dass der BF im Rahmen seiner zweijährigen Grundausbildung bei der syrischen Armee vor nunmehr 15 Jahren besondere militärische Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben bzw. eine spezielle Funktion in der Armee innegehabt hätte. Der BF hat lediglich eine neunjährige Grundschulausbildung in Syrien absolviert und war bis zu seiner Ausreise als Landwirt tätig. In Abgleich mit den Länderberichten zeigen diese Erwägungen, dass der BF nicht im Fokus der syrischen Armee bei Einberufungen zum Reservedienst steht, da er keine Spezialkenntnisse oder einen Beruf aufweist (etwa Arzt, Ingenieur, Panzerfahrer, Pilot, Techniker), der für die syrische Armee von Interesse wäre. Gemäß aktueller Gesetzeslage könnte der BF bis zum Alter von 42 Jahren jedoch grundsätzlich in den aktiven Dienst einberufen werden; dabei ist zu beachten, dass der BF bereits 36 Jahre alt ist und sein Wehrdienst 15 Jahre zurückliegt und sich der aktuellen Berichtslage entnehmen lässt, dass vor allem Männer, die in den letzten fünf Jahren ihren Wehrdienst absolviert hatten vorrangig eingezogen werden und dabei wiederum in erster Linie jene, die über spezielle Kenntnisse (Panzer- und Artillerieeinheiten). Sollte ein erhöhter Bedarf an Soldaten bestehen, so würden in nächster Konsequenz vorrangig Männer eingezogen werden, die in den letzten zehn bis 15 Jahren ihren Wehrdienst absolviert hatten. Der BF hat seinen Wehrdienst im Jahr 2009, dh. vor 15 Jahren beendet und wurde in den letzten 15 Jahren auch nie zum Reservedienst eingezogen, obwohl dies laut syrischer Gesetzeslage mehrfach möglich wäre (vgl. auch die fehlenden Angaben im Militärdienstbuch des BF). Die Berichtslage zu etwaigen Einberufungen nach dem
- Lebensjahr werden auch mit lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung in Verbindung gebracht. Dazu ist festzuhalten, dass es seit März 2020 keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben hat. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren, was sich auch aus den Aussagen des BF selbst und seinen Lebensumständen ergibt. Generell ist daher die Nachfrage nach Reservisten zurzeit als gering einzustufen und sind auch die Einberufungen zum Wehrdienst jüngerer Generationen zu berücksichtigen.Gemäß aktueller Gesetzeslage könnte der BF bis zum Alter von 42 Jahren jedoch grundsätzlich in den aktiven Dienst einberufen werden; dabei ist zu beachten, dass der BF bereits 36 Jahre alt ist und sein Wehrdienst 15 Jahre zurückliegt und sich der aktuellen Berichtslage entnehmen lässt, dass vor allem Männer, die in den letzten fünf Jahren ihren Wehrdienst absolviert hatten vorrangig eingezogen werden und dabei wiederum in erster Linie jene, die über spezielle Kenntnisse (Panzer- und Artillerieeinheiten). Sollte ein erhöhter Bedarf an Soldaten bestehen, so würden in nächster Konsequenz vorrangig Männer eingezogen werden, die in den letzten zehn bis 15 Jahren ihren Wehrdienst absolviert hatten. Der BF hat seinen Wehrdienst im Jahr 2009, dh. vor 15 Jahren beendet und wurde in den letzten 15 Jahren auch nie zum Reservedienst eingezogen, obwohl dies laut syrischer Gesetzeslage mehrfach möglich wäre vergleiche auch die fehlenden Angaben im Militärdienstbuch des BF). Die Berichtslage zu etwaigen Einberufungen nach dem
- Lebensjahr werden auch mit lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung in Verbindung gebracht. Dazu ist festzuhalten, dass es seit März 2020 keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben hat. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren, was sich auch aus den Aussagen des BF selbst und seinen Lebensumständen ergibt. Generell ist daher die Nachfrage nach Reservisten zurzeit als gering einzustufen und sind auch die Einberufungen zum Wehrdienst jüngerer Generationen zu berücksichtigen. Zusammengefasst ist gegenständlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der inzwischen 36jährige BF, ein Landwirt, ohne Spezialkenntnisse, der vor nunmehr 15 Jahren seinen Wehrdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat und in den letzten Jahren bei etwaigen Behördenkontakten keine Schwierigkeiten zu vergewärtigen hatte und keinerlei politische (oppositionelle) Aktivitäten setzte, zum Reservedienst in die syrische Armee eingezogen wird. 2.2.3.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für Reservisten gilt, dass laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit ist. Laut den Länderberichten wird eine solche Befreiung von der syrischen Regierung auch beachtet, da es ihr auch gelegen ist, an Devisen zu kommen. Sollte der BF als Reservist registriert sein, so ist festzuhalten, dass er sich seit über einem Jahr außerhalb Syriens aufhält und ihm in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter der Arbeitsmarkt offensteht, sodass ihm die Erwirtschaftung und sodann Entrichtung der Gebühr möglich und zumutbar wäre bzw. mit Blick auf die aufgewendeten Kosten für die Schleppung nach Österreich auch bereits vor seiner Ausreise möglich gewesen wäre. 2.2.3.
- Das BVwG übersieht den Herkunftsort des BF, als ehemals von oppositionellen Kräften besetztes Gebiet mit nach wie vor existenter Präsenz der FSA, Ahrar al-Sham und anderer moderater Gruppen, etwa westlich von XXXX rund um die Städte XXXX und noch weiter westlich bis XXXX (vgl. https://syria.liveuamap.com Abfrage vom 13.2.2024) nicht, jedoch steht der Herkunftsort des BF selbst seit Jahren unter Kontrolle des syrischen Regimes und hat sich der BF bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 nur in seinem Herkunftsort aufgehalten, wo sich auch die Landwirtschaft seiner Familie befindet.2.2.3.
- Das BVwG übersieht den Herkunftsort des BF, als ehemals von oppositionellen Kräften besetztes Gebiet mit nach wie vor existenter Präsenz der FSA, Ahrar al-Sham und anderer moderater Gruppen, etwa westlich von römisch 40 rund um die Städte römisch 40 und noch weiter westlich bis römisch 40 vergleiche https://syria.liveuamap.com Abfrage vom 13.2.2024) nicht, jedoch steht der Herkunftsort des BF selbst seit Jahren unter Kontrolle des syrischen Regimes und hat sich der BF bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 nur in seinem Herkunftsort aufgehalten, wo sich auch die Landwirtschaft seiner Familie befindet. Es gibt vereinzelt Quellen, die darauf hindeuten, dass vor allem Personen, die aus Gebieten, welche zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen werden. Nun wurden in den letzten Jahren bzw. in Jahren, in denen es noch vermehrt zu offenen Kampfhandlungen kam und entsprechendem Bedarf an Kämpfern gab, weder der BF selbst, noch sein Bruder zum Reservedienst eingezogen und kam das BVwG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom BF machen konnte, wie auch im Abgleich mit den widersprüchlichen Aussagen des BF im erstinstanzlichen Verfahren, zum Schluss, dass der BF bis zu seiner Ausreise keinen relevanten Behördenkontakt in Syrien hatte bzw. dass Behördenkontakte, die etwa im Zuge der Registrierung des dritten Kindes im Mai 2022 nötig waren, gerade keine Probleme mit den staatlichen Behörden auslösten und der BF etwa auch nicht beim direkten Behördenkontakt verhaftet oder überhaupt nur ansatzweise aufgefordert worden wäre, sich als Reservist zu melden. Der BF war auch nicht für oppositionelle Kräfte tätig und ist damit auch ausgeschlossen, dass er als „Bestrafung“ zum Reservedienst in die syrische Armee deswegen eingezogen werden würde. Dementsprechend ergibt sich rein aus dem Umstand, dass BF aus einem Gebiet stammt, das in der Vergangenheit von oppositionellen Kräfte kontrolliert wurde – mangels hinzutretender gefahrenerhöhender Umstände – keine begründete Furcht vor Verfolgung. Das BVwG übersieht ebenso wenig die Berichtslage, die die Rekrutierungspraxis bzgl. Reservisten etwa mit „a mix of random and targeted recruitment“ umschreibt. Nun kann aber etwa aufgrund der Erwägungen zum persönlichen Profil des BF bereits eine gezielte Rekrutierung ausgeschlossen werden. Was die Frage einer mehr oder weniger willkürlichen Rekrutierung anbelangt, so ergibt sich aufgrund der aktuellen Situation keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dies auch mit Blick auf die derzeitige Situation im Herkunftsort und dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF zu Einberufungsbemühungen in der Vergangenheit. Aufgrund der Belagerung des IS und der Kämpfe zwischen FSA und dem syrischen Regime in den Jahren 2014 und 2018 bestand ein erhöhter Bedarf an Rekruten. Gerade für diesen Zeitraum wäre daher eine Einberufung des damals 26-30jährigen BF wahrscheinlicher gewesen. Für diesen Zeitraum konnte der BF jedoch keine Einberufung glaubhaft machen. 2.2.3.
- An dieser Stelle ist nochmals auf das in Vorlage gebrachte und mit „Einberufungsbefehl“ betitelte Dokument sowie auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, der BF hätte 2014 und/oder 2018 einen Einberufungsbefehl erhalten, einzugehen. Zur Frage der Beweiskraft des Dokuments sei zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entsprechend den Aussagen des BF vor dem BFA hätte dieser im Jahr 2014 einen Einberufungsbefehl durch Übermittlung des Ortsvorstehers erhalten (AS 79). Das Jahr 2014 bestätigt der BF insgesamt viermal in der Einvernahme, vgl. AS 77, 79 und
- Diese Angabe ist deswegen von Interesse, da die Übersetzung des Dokuments auf AS 97 eindeutig eine Meldung mit 6.11.2018 ergibt und damit die Behauptung des BF, bereits im Jahr 2014 eingezogen worden zu sein, widerlegt. Da eine Einberufung bei Nichtbefolgung nicht einfach ungültig wird, steht auch die im Jahr 2016 dokumentierte Eheschließung dem Vorbringen des BF entgegen, da militärpflichtige Männer eine entsprechende Bewilligung benötigen. Der BF bestätigt zudem vor dem BFA zweifelsfrei, dass er im Jahr 2014 den Einberufungsbefehl tatsächlich bekommen hat (AS 77):Zur Frage der Beweiskraft des Dokuments sei zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entsprechend den Aussagen des BF vor dem BFA hätte dieser im Jahr 2014 einen Einberufungsbefehl durch Übermittlung des Ortsvorstehers erhalten (AS 79). Das Jahr 2014 bestätigt der BF insgesamt viermal in der Einvernahme, vergleiche AS 77, 79 und
- Diese Angabe ist deswegen von Interesse, da die Übersetzung des Dokuments auf AS 97 eindeutig eine Meldung mit 6.11.2018 ergibt und damit die Behauptung des BF, bereits im Jahr 2014 eingezogen worden zu sein, widerlegt. Da eine Einberufung bei Nichtbefolgung nicht einfach ungültig wird, steht auch die im Jahr 2016 dokumentierte Eheschließung dem Vorbringen des BF entgegen, da militärpflichtige Männer eine entsprechende Bewilligung benötigen. Der BF bestätigt zudem vor dem BFA zweifelsfrei, dass er im Jahr 2014 den Einberufungsbefehl tatsächlich bekommen hat (AS 77): LA: Haben Sie außer dem vorgelegten Einberufungsbefehl noch einen anderen Einberufungsbefehl erhalten? AW: Nein, nur den, den ich ihnen heute vorgelegt habt. LA: Wie haben Sie den Einberufungsbefehl erhalten? AW: Ein Ortsvorsteher hat ihn übernommen und ihn zu mir nach Hause gebracht. LA: Das war im Jahr 2014? AW: Ja. In völligem Widerspruch dazu behauptet der BF in der Beschwerdeverhandlung, den Einberufungsbefehl im Jahr 2014 wegen des Krieges nicht erhalten zu haben, konkret „Ich habe diese [Aufforderung]...nicht entgegennehmen können“ (VS 5). Im Jahr 2018 habe er jedoch eine „zweite Aufforderung vom Bezirksvorsteher“ erhalten – von einer „zweiten“ Aufforderung war in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch nicht die Rede (vgl. VS 5 zu AS 77 und 79), was die Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigt.In völligem Widerspruch dazu behauptet der BF in der Beschwerdeverhandlung, den Einberufungsbefehl im Jahr 2014 wegen des Krieges nicht erhalten zu haben, konkret „Ich habe diese [Aufforderung]...nicht entgegennehmen können“ (VS 5). Im Jahr 2018 habe er jedoch eine „zweite Aufforderung vom Bezirksvorsteher“ erhalten – von einer „zweiten“ Aufforderung war in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch nicht die Rede vergleiche VS 5 zu AS 77 und 79), was die Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigt. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF im Jahr 2018 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hätte, was zumindest mit der Berichtslage über die Rückeroberung der Provinz in Einklang gebracht werden könnte, weisen die Aussagen des BF zu seinem Leben in Syrien eindeutig daraufhin, dass es in den weiteren vier Jahren seines Verbleibs im Herkunftsland – in denen er sich auch nicht versteckt hielt und etwa auch die Geburt von Kindern problemlos registrieren lassen konnte -, weder Versuche des syrischen Regimes gab, den BF einzuberufen, noch, dass dieser Bedrohungen irgendeiner Art und Weise ausgesetzt gewesen wäre oder etwa aufgrund der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls Folter oder unverhältnismäßiger Bestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Zusammengefasst hält das BVwG das Vorbringen des BF, es hätte im Jahr 2014 und/oder 2018 (oder auch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor Juni 2022) konkrete Versuche der Einberufung seitens der syrischen Armee zum Reservedienst gegeben, für unglaubwürdig, und ist aufgrund der aktuellen Länderberichte in Abgleich mit dem persönlichen Profil des BF auch bei seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung als Reservist zu rechnen. 2.2.3.
- Der Vollständigkeit halber ist noch auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, kurz einzugehen; demnach benötigen sowohl „persons who evaded conscription into compulsory or reserve military service for reasons of conscience (“conscientious objection”) wie auch “ „persons who evaded conscription into compulsory or reserve military service because they object to the means and methods of warfare deployed by government forces (“objection to military service in conflict contrary to the basic rules of human conduct”)“ wahrscheinlich internationalen Schutz. Je nach den Umständen des Einzelfalls sei gegebenenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder der Religion anzunehmen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben sich in Hinblick auf den BF keine gefährdungserhöhenden Umstände ergeben; dies vor allem mit Blick auf mangelnde politische Aktivitäten des BF vor seiner Ausreise; er war nie Mitglied der Opposition, hat weder an Demonstrationen teilgenommen, noch regimekritische Websites betrieben udgl.; auch haben sich aus dem gesamten Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte darauf ergeben, dass Familienmitglieder Teil der Opposition wären. Der BF hat in der Vergangenheit den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen nicht verweigert und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung dieser Haltung ergeben. 2.2.
- Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch die SNA und/oder andere Gruppierungen 2.2.4.
- Zu Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“ 2.2.4.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.4.
- Grundsätzlich steht der Herkunftsort des BF seit Jahren unter Kontrolle des syrischen Regimes. Da es jedoch im Gouvernement nach wie vor Gebiete gibt, in denen die SNA bzw. FSA vertreten sind und diese in der Vergangenheit jedenfalls Kontrolle über den Herkunftsort des BF hatten, ist dennoch auf diesen Aspekt in aller Kürze einzugehen. Der BF hat zuletzt jedenfalls selbst Zwangsrekrutierungen durch die freie syrische Armee oder nunmehr die SNA ausgeschlossen, VS 8: RI: Das heißt, von der freien syrischen Armee wurden keine Rekrutierungsversuche unternommen, sondern man hat Sie bloß bedroht? P: Ja, nur bedroht und nicht zur Aufforderung einberufen. Es ist keine Pflicht, bei der freien syrischen Armee mitzukämpfen, es ist freiwillig. Wenn der BF vor dem BFA auf AS 81 noch angibt „Es hätte sein können, dass die freie syrische Armee mich auch rekrutiert hätte“, so steht diese äußerst vage und lediglich im Konjunktiv formulierte Aussage nicht im Widerspruch zur späteren Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung, in der er explizit eine Aufforderung ausschloss, jedoch die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Bedrohung darlegte. Die Frage nach konkreten Bedrohungen gegen seine Person hatte der BF im Übrigen vor dem BFA noch verneint. Im gesamten Verfahren haben sich somit keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass es vor der Ausreise des BF im Jahr 2022 Versuche einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen gegeben hätte und schließt der BF selbst eine etwaige zwanghafte „Einberufung“ zu Truppen der SNA aus. Auch aus den Länderberichten zur allgemeinen Lage in Syrien geht nicht hervor, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung seitens einer nichtstaatlichen Gruppierung ausgesetzt wäre. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf; vielmehr spielen ideologische oder wirtschaftliche Anreize eine Motivation, sich den Gruppen anzuschließen. 2.2.
- Zur Frage einer Bedrohung durch die Freie Syrische Armee in der Vergangenheit und dahingehenden Rückkehrbefürchtungen des BF ist festzuhalten, dass der BF sowohl in der Erstbefragung, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auf die an ihn jeweils gerichtete offene Frage nach seinen Ausreisegründen lediglich die Furcht vor der Einziehung als Reservist zur syrischen Armee nannte. Nur am Rande wurde die Angst vor der FSA erwähnt, wobei dies auch unter dem tatsachenwidrigen Vorbringen des BF, sein Herkunftsort würde seit Anfang des Krieges von der freien syrischen Armee beherrscht werden, zu bewerten ist. Erst in der Beschwerde wurde ein konkretes Vorbringen über eine mögliche Bedrohung des BF durch Mitglieder der FSA geschildert. Es ist zwar richtig, wie in der Beschwerde dargestellt, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vorgebracht werden dürfen, wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Mit der völlig substanzlosen Behauptung, der BF habe nicht gewusst, dass er noch weitere Ausführungen zur FSA hätte machen sollen bzw. dass diese relevant wären, wird der Tatbestand nicht erfüllt. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Der erwachsene und gesunde BF wurde eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten etwa im Sinne des § 15 AsylG entsprechend aufgeklärt. Die Ermittlungspflicht des BFA ging gegenständlich jedenfalls nicht soweit, explizit nach Bedrohungsszenarien sämtlicher in Syrien agierender Parteien zu fragen und liegt dahingehend kein Verfahrensmangel vor. Widersprüchlich und diffus behauptet der BF in der Beschwerdeverhandlung aber, er hätte von den Drohungen sehr wohl vor dem BFA erzählt (VS 8). Das vom BF unterfertigte Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme, welches nach § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand liefert, enthält aber keinerlei Hinweise darauf, dass Mitglieder der FSA 15mal bei ihm zuhause gewesen sein sollen oder gar, dass er gezwungen werden hätte sollen, dass die FSA Raketen von seiner „Wohnung“ aus abschießen würden. Im Übrigen erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung auf die an ihn gerichtete offene Frage nach seinen Ausreisegründen die geschilderten Vorfälle erneut mit keinem Wort. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass das Vorbringen des BF, wer ihn nun konkret aufgefordert oder einberufen haben soll, trotz mehrfacher Rückfragen letztlich völlig unplausibel und widersprüchlich blieb. Auf konkrete Rückfragen des BVwG antwortete der BF etwa auf VS 6:Erst in der Beschwerde wurde ein konkretes Vorbringen über eine mögliche Bedrohung des BF durch Mitglieder der FSA geschildert. Es ist zwar richtig, wie in der Beschwerde dargestellt, dass gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vorgebracht werden dürfen, wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Mit der völlig substanzlosen Behauptung, der BF habe nicht gewusst, dass er noch weitere Ausführungen zur FSA hätte machen sollen bzw. dass diese relevant wären, wird der Tatbestand nicht erfüllt. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Der erwachsene und gesunde BF wurde eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten etwa im Sinne des Paragraph 15, AsylG entsprechend aufgeklärt. Die Ermittlungspflicht des BFA ging gegenständlich jedenfalls nicht soweit, explizit nach Bedrohungsszenarien sämtlicher in Syrien agierender Parteien zu fragen und liegt dahingehend kein Verfahrensmangel vor. Widersprüchlich und diffus behauptet der BF in der Beschwerdeverhandlung aber, er hätte von den Drohungen sehr wohl vor dem BFA erzählt (VS 8). Das vom BF unterfertigte Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme, welches nach Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand liefert, enthält aber keinerlei Hinweise darauf, dass Mitglieder der FSA 15mal bei ihm zuhause gewesen sein sollen oder gar, dass er gezwungen werden hätte sollen, dass die FSA Raketen von seiner „Wohnung“ aus abschießen würden. Im Übrigen erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung auf die an ihn gerichtete offene Frage nach seinen Ausreisegründen die geschilderten Vorfälle erneut mit keinem Wort. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass das Vorbringen des BF, wer ihn nun konkret aufgefordert oder einberufen haben soll, trotz mehrfacher Rückfragen letztlich völlig unplausibel und widersprüchlich blieb. Auf konkrete Rückfragen des BVwG antwortete der BF etwa auf VS 6: RI: Sie haben vorher gesagt, Sie wären ca. 15 Mal aufgesucht worden. Von wem und was passierte dann? P: Es handelt sich um das freie syrische Militär. Sie sind maskiert zu uns nachhause gekommen. Meine Frau ist diejenige, die mit ihnen gesprochen hat. Ich habe immer wieder woanders übernachten müssen, bis ich ausgereist bin. RI: Aber Sie sind stets im Dorf geblieben? P: Ja. Nun behauptete der BF zuvor, dass der erste Besuch ca. im Jahr 2017 – dh. fünf Jahre vor der Ausreise – gewesen sein soll und erklärt sich damit bereits nicht, wozu Mitglieder der FSA es 15Mal versucht haben sollen, den BF, einen einfachen Landwirt, zum Mitkämpfen zu bewegen, der noch dazu in mehreren Jahren keine Anstalten machte, sich tatsächlich der FSA anzuschließen. Der BF widerspricht sich auch selbst, wenn er einerseits behauptet, es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die FSA, andererseits hätte er sich jedoch immer versteckt gehalten, um sozusagen der FSA zu entgehen. Wenn bewaffnete Gruppierungen wie die FSA keine Zwangsrekrutierungen vornehmen – was nicht einmal der BF selbst behauptete – so ist eine Angst vor weiteren Besuchen oder gar ein Verstecken nicht nachvollziehbar. Sollten bewaffnete Gruppierungen tatsächlich ein besonderes Interesse am BF gehabt haben, so ist wiederum nicht nachvollziehbar, warum sie diesen über mehrere Jahre hinweg lediglich aufsuchten, ihm aber nicht habhaft werden konnten, wenn dieser doch bis einen Monat vor seiner Ausreise auf den eigenen Feldern arbeitete. Auch ist nicht plausibel, dass Mitglieder der FSA – irgendwann zwischen 2016 und 2018 (einen genauen Zeitpunkt konnte der BF bis zuletzt nicht nennen) – mehr oder weniger den BF fragten, ob sie Raketen von seinem Haus abschießen dürfen bzw. ihm „zwischen die Beine“ geschossen haben sollen, als dieser das Ansinnen verweigert haben soll. Es ist völlig lebensfremd, dass ein Fremder einen derart massiven Vorfall nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit schildert. Ebensowenig, dass Kämpfer der FSA – sollte das Haus des BF tatsächlich derart strategisch gut gelegen sein – nicht schlichtweg dieses auch zum Raketenabschuss benutzt haben. Das gesamte Vorbringen über Bedrohungen von Mitgliedern der FSA in den Jahren „zwischen 2016 und 2018“ oder auch erstmals um „ca. 2017“ ist im Gesamten unglaubwürdig. Selbst wenn es etwa „zwischen 2016 und 2018“ zu dem Schussvorfall gekommen wäre, würde es diesem Ereignis bereits an dem geforderten zeitlichen Konnex zur Ausreise fehlen. Dass sich der BF nicht jahrelang versteckt gehalten hat, ergibt sich aus den Schilderungen zu seinen Lebensumständen. Der BF konnte jedenfalls im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen, dass er überhaupt jemals direkten Kontakt mit Mitgliedern der SNA bzw. vormals FSA gehabt hätte oder von irgendeiner oppositionellen Kraft aufgefordert worden wäre, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen. 2.2.
- Zur illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich bzw. Fragen rund um eine Rückkehr, auch im Hinblick auf einen etwaigen Reservedienst: 2.2.6.
- Zur Bewegungsfreiheit und Rückkehr sowie Grenzübergängen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, sowie einem entsprechenden Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, auszugsweise wie folgt: „Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, [...] Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). [...] Rückkehr Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023). [...] Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. [...] Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. [...] Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). [...] Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr]. [...] Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023). [...] Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023). Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: ● Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. ● Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). [...] Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 29.3.2023). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). [...] Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). [...] Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen]. Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur, weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vergleiche Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur, weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023). [...] Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Rückkehr an den Herkunftsort Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. [...] Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). [...]. Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021). Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen und von Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) sowie Betroffenen zufolge finden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property – HLP) seitens des Regimes fortgesetzt statt. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. [...] Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB Damaskus 29.9.2020). Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. [...] BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt [...] [...] Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. [...] Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa[...]Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa, [...] Syrische Rückkehrende aus Europa Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 29.3.2023). Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). [...] Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäis