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{'item': 'L503 2276647-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL503 2276647-1 Spruch, L503 2276647-1/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.7.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 25.7.2022 gab der BF an, er habe Syrien bereits im Jahr 2016 verlassen und habe daraufhin 6 Jahre lang in der Türkei gelebt. Als Fluchtgrund gab er an, „Krieg und so weiter, weitere Asylgründe habe ich nicht“. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er könne nicht zurück, weil er wegen des Wehrdienstes vom Regime unter Druck gesetzt würde.
  2. Am 23.3.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in Idlib oder XXXX (Anmerkung des BVwG: nordwestlich von Idlib) geboren; gelebt habe er in XXXX . Er habe dort die Pflichtschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe auch für seinen Vater in dessen Elektrogeschäft gearbeitet. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden sich aktuell seit ca. 2018 im Libanon aufhalten. Ein Bruder und eine Schwester befänden sich nach wie vor in Syrien. Dieser Bruder, der 29 Jahr alt sei, habe zunächst mit der Ableistung des Militärdienstes begonnen und sei nach ca. einem Jahr und ein paar Monaten desertiert; er lebe jetzt in Idlib.
  3. Am 23.3.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in Idlib oder römisch 40 (Anmerkung des BVwG: nordwestlich von Idlib) geboren; gelebt habe er in römisch 40 . Er habe dort die Pflichtschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe auch für seinen Vater in dessen Elektrogeschäft gearbeitet. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden sich aktuell seit ca. 2018 im Libanon aufhalten. Ein Bruder und eine Schwester befänden sich nach wie vor in Syrien. Dieser Bruder, der 29 Jahr alt sei, habe zunächst mit der Ableistung des Militärdienstes begonnen und sei nach ca. einem Jahr und ein paar Monaten desertiert; er lebe jetzt in Idlib. In der Türkei habe der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt; er habe in der Türkei als Tapezierer gearbeitet. Die Türkei habe er aufgrund der Angst vor einem Drogensüchtigen verlassen, der einen Freund erschossen habe. Er habe Syrien im Oktober 2016 verlassen und sei zunächst wieder legal zu seiner Familie nach Syrien gereist, wo er ca. drei Monate lang geblieben und woraufhin er dann wieder in die Türkei gegangen sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: „Ich habe in Frieden mit meiner Familie in Syrien gelebt und habe mit meinem Vater als Elektriker gearbeitet. Einen Tag waren wir vor dem Geschäft, als unser Geschäft durch einen Luftangriff bombardiert wurde. Die Produkte, die im Geschäft waren, haben wir rausgenommen und verkauft. Mein Vater hat mich dann in die Türkei geschickt und ging selbst später in den Libanon. Er versuchte auch meinen Bruder und meine Schwester von Syrien in die Türkei zu schicken, aber die beiden sind verheiratet und das konnte er sich nicht leisten.“ Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er würde von der syrischen Regierung verhaftet, weil er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Falls er nach Idlib zurück müsse, werde er von HTS verhaftet und befragt. Sie würden ihn fragen, wo er die ganze Zeit war, ob er in Europa war. Auf Nachfragen gab der BF weiters an, er habe kein Militärbuch; sein letzter Kontakt mit den syrischen Behörden sei gewesen, als er sich vor Ausbruch des Krieges einen Personalausweis habe ausstellen lassen. Vorgelegt wurde vom BF ein Auszug aus dem Personenstandsregister.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass im subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass im subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 8.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 8.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde insbesondere moniert, dass das BFA sich nicht mit einer dem BF drohenden Zwangsrekrutierung durch das Militär auseinandergesetzt habe; der BF sei wehrpflichtig und habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Eine diesbezügliche Verfolgung des BF sei als politische Verfolgung zu werten. Idlib gelte als „Oppositionshochburg“. Seine Herkunftsregion sei im Übrigen nicht sicher zu erreichen. Auch führe die Stellung eines Asylantrags in Österreich zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
  3. Am 16.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  4. Am 25.1.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) sowie der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 29.1.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass das syrische Regime nah am Heimatort des BF sei und dass ihm eine legale Einreise ohne Kontakt mit dem syrischen Regime nicht möglich sei. Der BF habe die Ableistung des Militärdienstes aus Konventionsgründen verweigert. Die volatile Situation in Syrien habe sich seit Ausbruch des Gaza-Krieges weiter verschärft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX in der Provinz Idlib, wo er die Schule besuchte und seinem Vater in dessen Elektrogeschäft half. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder halten sich seit ca. 2018 im Libanon auf. Ein weiterer Bruder und eine Schwester befinden sich nach wie vor im Heimatdorf XXXX . Dieses befindet sich im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS).Der BF stammt aus römisch 40 in der Provinz Idlib, wo er die Schule besuchte und seinem Vater in dessen Elektrogeschäft half. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder halten sich seit ca. 2018 im Libanon auf. Ein weiterer Bruder und eine Schwester befinden sich nach wie vor im Heimatdorf römisch 40 . Dieses befindet sich im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der BF verließ Syrien im Jahr 2016 in Richtung Türkei, wo er einen Aufenthaltstitel hatte. Im Jahr 2017 besuchte der BF für einen nicht feststellbaren Zeitraum seine Familie in Syrien (Einreise über den Grenzübergang Bab Al-Hawa), ehe er sich endgültig in der Türkei niederließ. Im Jahr 2022 reiste der BF illegal in Österreich ein. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF verließ Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärdienstbuch erhalten noch wurde der BF bislang vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder einer Musterung unterzogen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf zum Wehrdienst einzuziehen. Dem BF droht im Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die Hay'at Tahrir ash-Sham oder eine andere oppositionelle Gruppierung. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
  9. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 29.1.2024 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In der Stellungnahme wird diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren. Entsprechende Identitätsdokumente vermochte der BF jedoch nicht in Vorlage zu bringen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts in Syrien im Jahr 2017 im Anschluss an seinen ersten Aufenthalt in der Türkei konnten keine genauen Feststellungen getroffen werden, zumal der BF vor dem BFA noch angegeben hatte, er habe sich hierbei drei Monate lang in Syrien aufgehalten, während hingegen er in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, er sei nur kurz – ca. eine Woche bis zehn Tage lang – in Syrien gewesen, um seine Familie nochmals zu sehen (Verhandlungsschrift S. 7). 2.
  12. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  13. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der BF Syrien unzweifelhaft aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen hat; vgl. etwa den BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen „Krieg und so weiter“ (AS. 25) oder den BF diesbezüglich prägnant in der Beschwerdeverhandlung „RI: Sie haben vorher gesagt, der Grund für Ihre Ausreise wäre die Kriegssituation gewesen. Sind das alle Gründe, oder gab es noch irgendetwas Besonderes? BF: Nein, nur das.“ (Verhandlungsschrift S. 7); vgl. auch Verhandlungsschrift S. 5 „Mein Vater hatte ein Geschäft für elektronische Waren. Das war vor den ganzen Bombardierungen. Wegen diesen bin ich in die Türkei geflohen und meine Familie in den Libanon“.2.2.
  14. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der BF Syrien unzweifelhaft aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen hat; vergleiche etwa den BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen „Krieg und so weiter“ (AS. 25) oder den BF diesbezüglich prägnant in der Beschwerdeverhandlung „RI: Sie haben vorher gesagt, der Grund für Ihre Ausreise wäre die Kriegssituation gewesen. Sind das alle Gründe, oder gab es noch irgendetwas Besonderes? BF: Nein, nur das.“ (Verhandlungsschrift S. 7); vergleiche auch Verhandlungsschrift S. 5 „Mein Vater hatte ein Geschäft für elektronische Waren. Das war vor den ganzen Bombardierungen. Wegen diesen bin ich in die Türkei geflohen und meine Familie in den Libanon“. 2.2.
  15. Darauf hinzuweisen ist eingangs zudem, dass der BF aus XXXX in der Provinz Idlib stammt. Sein Heimatdorf befindet sich den – vom BF bestätigten – Berichten zufolge im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS).2.2.
  16. Darauf hinzuweisen ist eingangs zudem, dass der BF aus römisch 40 in der Provinz Idlib stammt. Sein Heimatdorf befindet sich den – vom BF bestätigten – Berichten zufolge im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). 2.2.
  17. Der 26 Jahre alte BF hat den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Dem Berichtsmaterial zufolge ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in der Dauer von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF bringt nun – wenn auch in der Beschwerdeverhandlung überhaupt erst auf mehrfaches Nachfragen des Richters (siehe dazu weiter unten) - vor, im Fall einer Rückkehr fürchte er die Einziehung zum Militärdienst. 2.2.3.
  18. Hierzu ist zum einen ergänzend nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Das Berichtsmaterial führt hierzu – worauf sich auch der BF in seiner Stellungnahme vom 29.1.2024 beruft – wie folgt aus: „Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen.“ (Bericht der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.7.2023, S. 117).„Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen.“ (Bericht der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.7.2023, S. 117). Insofern mag – worauf der BF in seiner Stellungnahme hinweist - die syrische Regierung zwar auf Personenstandsdaten dieser Herkunftsregion zugreifen können, eine faktische Einziehung zum Militärdienst durch die syrische Regierung ist dort jedoch nicht möglich; vgl. dazu auch den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5: „In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien“. Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. So ist etwa der unmittelbar in der Herkunftsregion des BF befindliche Grenzübergang Bab al-Hawa (zur Türkei) der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 66). Dass ein Grenzübertritt dort auch tatsächlich möglich ist, hat der BF selbst eingeräumt, zumal er selbst eigenen Angaben zufolge bei seinem „Besuch“ bei seinen Angehörigen in Syrien im Jahr 2017 über diesen Grenzübergang sowohl ein- als auch ausgereist ist (vgl. Verhandlungsschrift S. 7) und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Türkei verfügt (AS. 67). Darüber hinaus bestehen in der Region noch weitere Grenzübergänge zur Türkei, wie beispielsweise al-Ra’i und Jarablus (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 67). In diesem Zusammenhang wird auch nicht der Einwand des BF in seiner Stellungnahme vom 29.1.2024 (wie auch in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 8) verkannt, wonach das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden.Insofern mag – worauf der BF in seiner Stellungnahme hinweist - die syrische Regierung zwar auf Personenstandsdaten dieser Herkunftsregion zugreifen können, eine faktische Einziehung zum Militärdienst durch die syrische Regierung ist dort jedoch nicht möglich; vergleiche dazu auch den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5: „In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien“. Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. So ist etwa der unmittelbar in der Herkunftsregion des BF befindliche Grenzübergang Bab al-Hawa (zur Türkei) der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 66). Dass ein Grenzübertritt dort auch tatsächlich möglich ist, hat der BF selbst eingeräumt, zumal er selbst eigenen Angaben zufolge bei seinem „Besuch“ bei seinen Angehörigen in Syrien im Jahr 2017 über diesen Grenzübergang sowohl ein- als auch ausgereist ist vergleiche Verhandlungsschrift S. 7) und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Türkei verfügt (AS. 67). Darüber hinaus bestehen in der Region noch weitere Grenzübergänge zur Türkei, wie beispielsweise al-Ra’i und Jarablus vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 67). In diesem Zusammenhang wird auch nicht der Einwand des BF in seiner Stellungnahme vom 29.1.2024 (wie auch in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 8) verkannt, wonach das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. 2.2.3.
  19. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen: Hierzu ist zunächst nochmals zu betonen, dass der BF Syrien seinerzeit unstrittig nicht wegen allfälliger Probleme mit dem syrischen Regime oder einer möglichen Einziehung zum Militärdienst verlassen hatte, sondern schlicht aufgrund des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage. Sein letzter Kontakt mit den syrischen Behörden fand eigenen Angaben zufolge statt, als er sich vor Ausbruch des Bürgerkrieges einen Personalausweis habe ausstellen lassen (AS. 73). Bezeichnend waren seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 8). So gab der BF auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf etwa an: Ich hätte dort nichts zu erwarten. Ich könnte mich dort nicht verwirklichen und es gäbe keine Sicherheit. Auf die Frage, ob dies bedeute, dass er im Fall einer aktuellen Rückkehr somit die Sicherheits- bzw. Wirtschaftslage fürchten würde, gab der BF wie folgt an (Verhandlungsschrift S. 8): BF: Ja, die allgemeine Sicherheitslage ist sehr schlecht, damals wurden wir auch dreimal bombardiert und wären fast ums Leben gekommen. Es gibt keine Sicherheit. RI: Einer allfälligen Bedrohung durch die Kriegssituation sowie durch die schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. Sie haben Beschwerde wegen der mangelnden Gewährung des Asylstatus erhoben. Gibt es diesbezüglich Umstände, die sie ins Treffen führen können? BF: Ich habe Beschwerde eingelegt, weil ich durch den subsidiären Schutz nicht meine Familie im Libanon besuchen kann. Ich darf nur in Europa reisen. Trotz mehrfachen Nachfragen des Richters führte der BF von sich aus den drohenden Militärdienst somit nicht ins Treffen, sondern merkte – durchaus ehrlich – an, dass er den Asylstatus anstrebe, um seine Familie besuchen zu können. Erst nach weiterem Hinweis des Richters, dass dieses Vorbringen nicht für die Gewährung des Asylstatus relevant sei und weiterem Nachfragen gab der BF schließlich an, er wolle „weder auf Seiten der Opposition, noch auf Seiten der Verbrecher sein“ (Verhandlungsschrift S. 8), was er dann weiter so konkretisierte: „Es ist so, dass ich den Militärdienst beim ,,Mörder“ leisten müsste. Bei einer Weigerung würde man mich inhaftieren. Auf der anderen Seite ist die Opposition extremistisch, dort fühlte ich mich nicht frei, erst hier habe ich die Freiheit kennengelernt. Herr Rat Sie erwähnten, dass für Asyl bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, was sind denn die Kriterien? Ich hätte Belege, dass mein Heimatdorf bombardiert wurde“ (Verhandlungsschrift S. 9). Auf nochmaliges Nachfragen, wie seine Aussagen zum Militärdienst zu verstehen seien, gab der BF an „Ich will kein Mörder und Verbrecher sein, ich will keine Unschuldigen töten“ (Verhandlungsschrift S. 9). In Anbetracht seines Gesamtverhaltens gelang es dem BF mit seinem lapidaren Hinweis, er wolle weder „Mörder“ noch „Verbrecher“ sein bzw. den Militärdienst nicht für den „Mörder“ leisten, nicht, glaubhaft zu machen, dass er eine verinnerlichte, politische Überzeugung gegen den Militärdienst hat. Von Bedeutung sind auch seine Aussagen in der Beschwerdeverhandlung „Ich möchte weder auf der Seite der Opposition, noch auf der Seite der Verbrecher sein“ bzw. dass er auch nicht für die „extremistische Opposition“ tätig sein wolle. Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich - schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen will. So hat der BF in der Beschwerdeverhandlung ad hoc auch ehrlich seine hauptsächliche Motivation zur Erlangung des Asylstatus, nämlich die Möglichkeit von Besuchen seiner Angehörigen, genannt. Es ist ihm auch durchaus zuzugestehen, dass er die Ableistung des Militärdienstes unter den gegenwärtigen Umständen in Syrien fürchtet. Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch nicht erblickt zu werden, dies insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF von sich aus derartige Aspekte zunächst nicht erwähnt – sondern vielmehr auf den besseren Status Zwecks Besuchs der Angehörigen verwiesen - hat, dass er nicht einberufen worden war und dass er keine sonstigen persönlichen „Berührungspunkte“ oder sonstigen persönlichen „Erfahrungen“ mit dem syrischen Regime hatte. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass ein Bruder des BF den Angaben des BF zufolge ca. 2012 oder 2013 aus dem Militärdienst desertiert ist (arg. „Er hat den Dienst für eineinhalb Jahre geleistet und ist dann weg vom Militärdienst. Ich denke man sagt, er ist desertiert – Verhandlungsschrift S. 6). Hierzu ist zu betonen, dass der BF diesen Umstand – ungeachtet entsprechender Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - für sich selbst als nicht gefährdungserhöhend darstellte, sondern dies nüchtern und emotionslos schilderte und angab, dieser Bruder würde im Heimatdorf als Automechaniker seinen Lebensunterhalt verdienen; „Er ist verheiratet und versucht zu überleben, manchmal muss er auch Hilfen in Anspruch nehmen. Auch lebt er unter Bombardierungen. Ich möchte nicht so leben“ (Verhandlungsschrift S. 8). Abgesehen davon, dass der BF selbst (im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz) diesbezüglich keine erhöhte Gefährdung seiner Person ins Treffen führte, ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Berichtsmaterial zufolge Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein können, also z.B. solchen Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, S. 134/135). Im Fall des BF wurde Derartiges gerade nicht ins Treffen geführt und kann folglich auch insofern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine erhöhte Gefährdung des BF erkannt werden, weil ein Bruder desertiert sein mag. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass ein weiterer Bruder des BF im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist sei, ohne den Militärdienst abgeleistet zu haben. 2.2.
  20. Weiters hat der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine Rekrutierung durch die „Opposition“ drohen, womit er wohl vor allem die dort herrschende Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) meinte. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu etwa wie folgt aus (S. 139/140): „Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) [...] Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).[...] Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Im konkreten Fall haben sich keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass es vor der Ausreise des BF im Jahr 2016 Versuche einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen gegeben hätte. Aus den Länderberichten ist nicht abzuleiten, dass der BF im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung seitens einer nichtstaatlichen Gruppierung ausgesetzt wäre. Es herrscht in der Herkunftsregion Idlib, in welcher es zahlreiche regierungsfeindliche Gruppierungen gibt, zwar ein großer sozialer Druck, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten jedoch keine Wehrdienstpflicht auf; vielmehr spielen ideologische oder wirtschaftliche Anreize eine Motivation, sich den Gruppen anzuschließen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien kein Mangel an Männern herrscht, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass ein Bruder des BF eigenen Angaben des BF zufolge unbehelligt von allfälligen Rekrutierungen durch oppositionelle Kräfte im Heimatdorf lebt und dort als Automechaniker arbeitet (Verhandlungsschrift S. 6, 9). Der Einwand des BF auf den Vorhalt, warum für ihn im Fall einer Rückkehr dann anderes gelten sollte, lautete wie folgt: „Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Er muss für diese sorgen. Ich bin alleinstehend und ledig und würde deshalb viel einfacher rekrutiert werden“ (Verhandlungsschrift S. 9). Letztlich deckt sich dieses Vorbringen mit dem Berichtsmaterial, wonach eben keine generelle Praxis von Zwangsrekrutierungen durch oppositionelle Gruppierungen besteht und kann insofern, auch wenn der BF auf den Familienstand betreffende Unterschiede zwischen ihm und seinem Bruder verweist, auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des BF ausgegangen werden. 2.2.
  21. Im Beschwerdeschriftsatz wird weiters vorgebracht, Idlib gelte als „Oppositionshochburg“ und werde dem BF schon aufgrund seiner Herkunft aus Idlib von Seiten des Regimes eine anderslautende Gesinnung unterstellt. Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen (vgl. etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde vom BF selbst kein entsprechendes Vorbringen erstattet. So war der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig und es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären; überhaupt hat der letzte Kontakt des BF mit den syrischen Behörden seinen eigenen Angaben zufolge noch vor Ausbruch des Krieges stattgefunden, als er sich einen Personalausweis hat ausstellen lassen.2.2.
  22. Im Beschwerdeschriftsatz wird weiters vorgebracht, Idlib gelte als „Oppositionshochburg“ und werde dem BF schon aufgrund seiner Herkunft aus Idlib von Seiten des Regimes eine anderslautende Gesinnung unterstellt. Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen vergleiche etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde vom BF selbst kein entsprechendes Vorbringen erstattet. So war der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig und es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären; überhaupt hat der letzte Kontakt des BF mit den syrischen Behörden seinen eigenen Angaben zufolge noch vor Ausbruch des Krieges stattgefunden, als er sich einen Personalausweis hat ausstellen lassen. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. 2.2.
  23. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. 2.2.
  24. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, sich an Demonstrationen beteiligt oder der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich (siehe oben Punkt 2.2.3.2.) dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Falle des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 04.07.2023, Zl. Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde.Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich (siehe oben Punkt 2.2.3.2.) dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Falle des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 04.07.2023, Zl. Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang zudem auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime auch gänzlich vermeiden könnte und in weiterer Folge auch nicht vom syrischen Regime aufgegriffen und zum Militär eingezogen werden könnte, zumal das syrische Regime dort hierzu nicht in der Lage ist. 3.2.
  3. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. So droht dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die Hay'at Tahrir ash-Sham oder eine andere oppositionelle Gruppierung. Weder aus dem Umstand, dass der BF aus der Region Idlib stammt, noch aus dem Umstand, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung, wobei auch in diesem Zusammenhand der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. 3.2.
  4. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276647.1.00

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