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{'item': 'L504 2201283-2'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 37§ 76§ 35§§ 53§ 111§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL504 2201283-2 Spruch, L504 2201283-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) ist Staatsangehörige der Türkei. Sie stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der b

P

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Am 05.11.2019 ehelichte die bP eine österreichische Staatsangehörige. Im Juni 2020 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit Bescheid der MA 35 Wien vom 08.09.2021 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige zurückgewiesen. Am 21.09.2020 wurde seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung

§ 37Abs.

3 NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt.Am 21.09.2020 wurde seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung

Paragraph 37, Absatz 3, NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diese Entscheidung erhob die bP Revision zu GZ Ra 2022/19/0109-7 an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wurde am 20. Juni 2022 mit Beschluss zurückgewiesen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.01.2022 wurde der gegen den Bescheid der MA 35 Wien vom 08.09.2021 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Begründung ist zu entnehmen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt § 1 Abs. 2 Z 1 NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Art. 13 ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte.„Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Artikel 13, ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. Mittlerweile hat sich zwar die Sachlage geändert und wurde die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 rechtskräftig, doch ist – im Unterschied zu einer Sachentscheidung - die Rechtmäßigkeit der (formalrechtlichen) Zurückweisung eines Antrags nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als ‚ordnungsgemäß‘ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 MAG indiziert.“Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als ‚ordnungsgemäß‘ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, MAG indiziert.“ Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet.Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet. Am 28.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage betreffend der bP veranlasst. Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthielt sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr.Am 28.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage betreffend der bP veranlasst. Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthielt sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr. Am selben Tag erging zudem ein Durchsuchungsauftrag, der sich auf den Hauptwohnsitz der bP bezog. In Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung wurde die bP - aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 28.03.2022 - am 29.03.2022 festgenommen und ins PAZ Hernals überstellt. Dagegen wurde von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP eine Maßnahmenbeschwerde erhoben, die erfolglos blieb, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Eine Revision wurde nicht erhoben. Anschließend wurde gegen die bP die Schubhaft verhängt. Die bP befand sich von 29.03.2022, 20:30 Uhr, bis 31.03.2022, 15:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 30.03.2022 erging ein Abschiebeauftrag – Luftweg mit näher genannten Flug. Der bP wurde am 30.03.2022 eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 31.03.2022 ausgehändigt; die bP verweigerte diesbezüglich die Unterschrift. Die Abschiebung am 31.03.2022 konnte nicht durchgeführt werden, weil die bP trotz mehrfacher Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, die Mitwirkung an einer solchen verweigerte. Zudem gab sie mehrmals an, dass sie nicht in die Türkei fliegen werde. Die Abschiebung wurde daher abgebrochen. Aufgrund der Verweigerung ihrer Abschiebung wurde sie danach am 31.03.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache im Hinblick auf die Prüfung eines Sicherungsbedarfes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022 wurde über die bP

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und befand sich die bP ab dem 31.03.2022 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022 wurde über die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und befand sich die bP ab dem 31.03.2022 in Schubhaft. Gegen die Schubhaft vom 01.04.2022 – 08.04.2022 wurde eine Schubhaftbeschwerde von der Rechtsvertretung der bP erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis GZ W291 2253424-2/25E vom 08.04.2022 abgewiesen und wurde die Zulässigkeit der Haftfortsetzung festgestellt. Das BVwG begründete die Fortsetzung der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass die Ehegattin in dem am 05.04.2022 angetretenen Zweitjob in der Slowakei bei Entscheidung erst einen Tag gearbeitet habe, und habe die Gattin außerdem [Erkenntnis GZ W291 2253424-2/25E (Seite 8)] die Tätigkeit in der Slowakei in missbräuchlicher Absicht angenommen, um eine Berechtigung für den Aufenthalt für den Beschwerdeführer zu erwirken und erfolgte der Abschluss des Arbeitsvertrages ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung. Zeitnah am 10.04.2022 hätte eine weitere Abschiebung durchgeführt werden sollen. Die geplante Abschiebung vom 10.04.2022 wurde seitens der bP verweigert. Die bP wurde schließlich am 10.04.2022 entlassen und befand sich im „gelinderen Mittel“ der periodischen Meldung vor der Polizei, welches schließlich aufgehoben wurde. Die bP erhob eine Revision, welche unter Ra 2022/21/0106 beim VwGH derzeit anhängig ist. Für die nachfolgenden Zeiträume vom 09.04.2022 bis zum 10.04.2022 wurde von der Rechtsvertretung der bP erneut eine Schubhaftbeschwerde erhoben. Diese Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis GZ W284 2253424-4 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die bP Revision an den Verwaltungsgerichtshof; das Parallelverfahren ist zu GZ Ra 2022/21/0106 anhängig. Die bP brachte im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Revision zum Parallelverfahren gegen die Abweisung der Schubhaftbeschwerde vom 01.04.-08.04.2022 GZ W291 2253424-2/25E vor, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin, welche sie als grenzüberschreitende Arbeitnehmerin im EU-Binnenmarkt wahrnahm, die Verhängung der Schubhaft vom 09.04.2022 bis zum 10.04.2022 und die geplante Abschiebung aufgrund einer Änderung der rechtlichen Beurteilung durch die möglichen Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts rechtswidrig gewesen sei. Eine aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Am 19.05.2022 wurde mit Bescheid eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726 über die bP

§ 35AVG wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde bzw.

wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Am 19.05.2022 wurde mit Bescheid eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726 über die bP

Paragraph 35, AVG wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Am 22.12.2022 wurde erneut seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung

§ 37Abs.

3 NAG ersucht. Es wurde von der LPD aufgrund des neuerlichen Ersuchens Ermittlungen getätigt und im Erhebungsbericht vom 22.05.2023 festgehalten, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes sowie bezugnehmend auf die Erhebungen aus dem Jahr 2021 durch das SPK 10, sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gem. § 30 NAG erhärtet habe. Aus dem Bericht geht hervor, dass eine Eheschließung zwischen der bP und der Ehegattin nur erfolgt sei, um der bP einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Am 22.12.2022 wurde erneut seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung

Paragraph 37, Absatz 3, NAG ersucht. Es wurde von der LPD aufgrund des neuerlichen Ersuchens Ermittlungen getätigt und im Erhebungsbericht vom 22.05.2023 festgehalten, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes sowie bezugnehmend auf die Erhebungen aus dem Jahr 2021 durch das SPK 10, sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gem. Paragraph 30, NAG erhärtet habe. Aus dem Bericht geht hervor, dass eine Eheschließung zwischen der bP und der Ehegattin nur erfolgt sei, um der bP einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Gegenständliches Verfahren: 1. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2023, zugestellt der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP, am 07.06.2023, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass die bP

§§ 3Abs. 2, 53 Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 568,83 zu ersetzen habe. 1. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2023, zugestellt der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP, am 07.06.2023, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass die bP

Paragraphen 3, Absatz 2, 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 568,83 zu ersetzen habe. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der bP für 31.03.2022 um 14.00 Uhr geplant gewesen sei. Die bP habe ihre Abschiebung verweigert und wurde sie danach am 31.03.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache im Hinblick auf die Prüfung eines Sicherungsbedarfes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Da die bP in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2022 angab, auf keinen Fall in die Türkei ausreisen zu wollen und bereits eine Abschiebung am 31.03.2022 verweigerte, wurde von der belangten Behörde für die bP in Begleitung von 3 Polizeibeamten ein Flug für 10.04.2022 um 10.30 Uhr mit der Turkish Airlines von Wien nach Istanbul, FlugNr. XXXX , gebucht. Diese von 3 Polizisten begleitete Abschiebung habe die bP allerdings unter Anwendung von aktiver Körperkraft, vereitelt. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der bP für 31.03.2022 um 14.00 Uhr geplant gewesen sei. Die bP habe ihre Abschiebung verweigert und wurde sie danach am 31.03.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache im Hinblick auf die Prüfung eines Sicherungsbedarfes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Da die bP in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2022 angab, auf keinen Fall in die Türkei ausreisen zu wollen und bereits eine Abschiebung am 31.03.2022 verweigerte, wurde von der belangten Behörde für die bP in Begleitung von 3 Polizeibeamten ein Flug für 10.04.2022 um 10.30 Uhr mit der Turkish Airlines von Wien nach Istanbul, FlugNr. römisch 40 , gebucht. Diese von 3 Polizisten begleitete Abschiebung habe die bP allerdings unter Anwendung von aktiver Körperkraft, vereitelt. Wider die bP wurde wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt dies zur Anzeige gebracht und wurde gegen die bP die Untersuchungshaft angeordnet. Aus der U-Haft wurde die bP am 12.04.2022 gegen Kaution entlassen, wieder festgenommen und ins PAZ HG zwecks neuerlicher Einvernahme verbracht. Am 13.04.2022 wurde die bP dann wieder unter Beiziehung der Türkisch-Dolmetscherin zwecks neuerlicher Prüfung eines Sicherungsbedarfes niederschriftlich von der Behörde einvernommen. Aufgrund der mündlichen Einvernahmen am 31.03.2022, am 13.04.2022 und am 17.02.2023 und der Verweigerung der Abschiebung vom 31.03.2022 entstanden Dolmetschkosten sowie Flugstornierungskosten, sohin Gesamtkosten von € 568,83, und wurden diese der bP mittels Mandatsbescheid vom 02.06.2023 zum Ersatz vorgeschrieben. 2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die bP durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung am 21.06.2023 fristgerecht Vorstellung. Die Vorstellung wurde per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt und nicht näher begründet. 3. Am 22.06.2023 wurden von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren (ordentliche Verfahren) fristgerecht eingeleitet und folgende Ermittlungen getätigt: Kontrolle der Flugbuchungsabrechnung, der Dolmetschergebührennote und des Summenblattes, ZMR und IZR-Anfrage. Danach wurde Akteneinsicht in den Kosten- und Fremdenakt genommen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt wurde am 04.07.2023 per E-Mail über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Am 29.08.2023 erging an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der bP die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Behörde. Diese Verständigung wurde der Rechtsvertretung der bP mittels Rsb-Brief am 06.09.2023 ordnungsgemäß zugestellt. In dieser Verständigung wurde der bP mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt, den in Vorstellung gezogenen Kostenmandatsbescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der bP nunmehr lediglich insgesamt € 528,68 zum Ersatz vorgeschrieben werde. 4. Der bP und ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde eine Frist von vierzehn Tagen gewährt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen. In der aufgetragenen Frist von 14 Tagen langte keine Stellungnahme von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP oder der bP selbst ein und wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. 5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023, Zl 1138160401-221413742, sprach das BFA aus, dass der bP

§§ 53Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F (BGBl. Nr. 70/2015) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von € 528,68 zu ersetzen habe und vermerkte, dass im Mandatsbescheid vom 02.06.2023 für die Einvernahme am 17.02.2023 irrtümlicherweise € 168,85 berechnet wurden und diese in Abzug zu bringen seien.5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023, Zl 1138160401-221413742, sprach das BFA aus, dass der bP

Paragraphen 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von € 528,68 zu ersetzen habe und vermerkte, dass im Mandatsbescheid vom 02.06.2023 für die Einvernahme am 17.02.2023 irrtümlicherweise € 168,85 berechnet wurden und diese in Abzug zu bringen seien. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im Verfahren bereits getätigten Ausführungen, dass dem Bund diese Kosten durch die gegen die bP gesetzten Maßnahmen entstanden seien.

  1. Gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2023, rechtswirksam zugestellt am 10.11.2023, erhob die bP, durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter, fristgerecht am 11.12.2023 per E-Mail an die Behörde Beschwerde. Sie begründete die Beschwerde damit, dass die Abschiebung der bP illegal gewesen sei und erhob die Ausführungen in der anhängigen Revision zu GZ Ra 2022/21/0106 zum Sachverhalt sowie zur Begründunge der Unzulässigkeit der Schubhaft zum Vorbringen der Beschwerde. Die bevollmächtigte Rechtsvertretung legte die Revision der E-Mail, aus der die Beschwerde hervorging, bei. In der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte die bP zusammengefasst vor, dass die Entscheidung des BVwG auf deren Grundlage die bP in Schubhaft festgehalten und in weiterer Folge eine Abschiebung versucht worden sei, unrichtig sei. Weiters beantragte die Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
  2. Am 12.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Kostenvorstellungsbescheid vom 07.11.2023 samt Kostenakt der bP dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes GZ L507 2201283-1/19E, W291 2253424-2/25E sowie W284 2253424-4/8E und der Beschwerde Beweis erhoben.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes GZ L507 2201283-1/19E, W291 2253424-2/25E sowie W284 2253424-4/8E. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  5. Die bP führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei und somit Drittstaatsangehörige. Die bP wurde am 17.02.1994 in der Türkei geboren. Die bP ist seit 05.11.2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat keine Kinder. Die Identität der bP steht fest. 1.
  6. Die bP war in Österreich zum Zeitpunkt der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht rechtmäßig aufhältig. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen waren rechtmäßig. 1.
  7. Aufgrund der mündlichen Einvernahmen im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens am 31.03.2022, am 13.04.2022 und am 17.02.2023 entstanden dem Bund Dolmetschkosten in Höhe von € 352 sowie aufgrund des Verschuldens der bP, anhand ihrer Weigerung Österreich zu verlassen, Flugstornokosten in der Gesamthöhe von € 176,68, und wurden ihr diese zum Ersatz vorgeschrieben. Die irrtümlich berechneten Kosten für die Einvernahme am 17.02.2023 in Höhe von € 168,85 wurden mit Mandatsbescheid vom 02.06.2023 in Abzug gebracht und berichtigt. Durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme anhand der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und den entstanden Mehrkosten aufgrund der von der bP vereitelten Abschiebung (Einvernahmen und Flugstornokosten) entstanden dem Bund insgesamt Kosten in der Gesamthöhe von € 528,
  8. Beweiswürdigung Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem dargelegten Verfahrensgang und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Staatsangehörigkeit der bP, ihre Abstammung und ihr Religionsbekenntnis sowie ihre persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie ihre Familienverhältnissen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der bP in den Verfahren vor der belangten Behörde und den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Im gegenständlichen Fall war festzuhalten, dass die bP in Österreich zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht rechtmäßig aufhältig war, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Behörde rechtmäßig waren: Die bP stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

§ 57Asyl

GDie bP stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der b

P in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In weiterer Folge wurde eine gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet.Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Behandlung der Beschwerde betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, abgelehnt. Die Revision zu GZ Ra 2022/19/0109-7 an den Verwaltungsgerichtshof wurde am

  1. Juni 2022 mit Beschluss zurückgewiesen. Der bP war bekannt, dass sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt: Obgleich eine Ausreise in die Türkei jederzeit möglich gewesen wäre, ignorierte die bP die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer Festnahme am 29.03.
  2. Es wurden demnach von der bP keine Schritte gesetzt, den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und freiwillig auszureisen. In Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung wurde die bP, aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 28.03.2022, am 29.03.2022 festgenommen und ins PAZ Hernals überstellt. Anschließend wurde gegen sie die Schubhaft verhängt. Eine Abschiebung hätte zeitnah am 10.4.2022 durchgeführt werden sollen. Die Beweiswürdigung des BFA wird in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In der Beschwerde wird lediglich auf die anhängigen Verfahren betreffend die Unzulässigkeit der Schubhaft und der Abschiebung Bezug genommen. Darin wird vorgebracht, dass die Abschiebung und Anhaltung in Schubhaft der bP aufgrund des Dienstverhältnisses der Ehegattin in einem EU-Mitgliedsstaat rechtswidrig und die daraus resultierenden Dolmetsch- und Durchsetzungskosten des gegenständlichen Mandatsbescheides rechtswidrig gewesen seien. Einwendungen gegen die Kostenaufstellung des gegenständlichen Bescheides wurden nicht vorgebracht. Die Beweiswürdigung des BFA wird in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In der Beschwerde wird lediglich auf die anhängigen Verfahren betreffend die Unzulässigkeit der Schubhaft und der Abschiebung Bezug genommen. Darin wird vorgebracht, dass die Abschiebung und Anhaltung in Schubhaft der bP aufgrund des Dienstverhältnisses der Ehegattin in einem EU-Mitgliedsstaat rechtswidrig und die daraus resultierenden Dolmetsch- und Durchsetzungskosten des gegenständlichen Mandatsbescheides rechtswidrig gewesen seien. Einwendungen gegen die Kostenaufstellung des gegenständlichen Bescheides wurden nicht vorgebracht. Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch bei den mündlichen Einvernahmen beigezogen werden musste. Die Gebührennote und das Summenblatt der Dolmetscher sowie die Flugstornokosten wurden im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde im Zuge der Verfahrenshandlungen, die – vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung -

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG angefallen sind, korrekt erfasst:Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch bei den mündlichen Einvernahmen beigezogen werden musste. Die Gebührennote und das Summenblatt der Dolmetscher sowie die Flugstornokosten wurden im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde im Zuge der Verfahrenshandlungen, die – vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung -

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG angefallen sind, korrekt erfasst: Die Dolmetscherin für die Sprache Türkisch war am 31.03.2022 von 13-45 bis 14-30 Uhr in der Dienststelle der belangten Behörde anwesend und dauerte die Einvernahme der bP von 13-45 bis 14-30 Uhr und ergab dies einen Gesamtbetrag sohin von € 107,
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2022 gab die bP zudem an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen und verweigerte die Abschiebung am 31.03.2022, weshalb ein Flug in Eskorte von drei Polizeibeamte für 10.04.2022 um 10.30 Uhr mit der Turkish Airlines von Wien nach Istanbul, FlugNr. XXXX , gebucht wurde.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2022 gab die bP zudem an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen und verweigerte die Abschiebung am 31.03.2022, weshalb ein Flug in Eskorte von drei Polizeibeamte für 10.04.2022 um 10.30 Uhr mit der Turkish Airlines von Wien nach Istanbul, FlugNr. römisch 40 , gebucht wurde. Aufgrund des beharrlichen Ignorierens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch die bP und des damit verbundenen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich (dies war der bP bekannt, da sie vom Bundesamt mehrfach darauf hingewiesen wurde) sowie ihrer Weigerung durch Körperkraft in das Flugzeug zu steigen, bei der sie ihr Bestreben in Österreich zu bleiben, klar erkennbar zum Ausdruck brachte, indem sie entgegen ihrer Abschiebung Widerstand leistete, wurde ihre Abschiebung vereitelt. Die für den 10.04.2022 vorgesehene Abschiebung scheiterte aufgrund der erheblichen Anwendung von Körpergewalt der bP, wodurch eine Abschiebung nicht möglich war. Die der geplanten Abschiebung der bP zugrunde gelegten Flugstornokosten von € 176,68 waren dem Verwaltungsakt zu entnehmen wurden von der belangten Behörde richtig berechnet. Am 13.04.2022 wurde die bP dann unter Beiziehung der Türkisch-Dolmetscherin zwecks neuerlicher Prüfung eines Sicherungsbedarfes niederschriftlich von der Behörde einvernommen und ergab dies einen Gesamtbetrag in Höhe von € 116,
  4. Am 17.02.2023 wurde die bP von der belangten Behörde niederschriftlich unter Beiziehung des Dolmetschers für die Sprache Türkisch zwecks Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Art 8 EMRK neuerlich einvernommen und ergab dies einen aufgerundeten Gesamtbetrag in Höhe von € 128,
  5. Am 17.02.2023 wurde die bP von der belangten Behörde niederschriftlich unter Beiziehung des Dolmetschers für die Sprache Türkisch zwecks Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd Artikel 8, EMRK neuerlich einvernommen und ergab dies einen aufgerundeten Gesamtbetrag in Höhe von € 128,
  6. Aufgrund der Nichtausreise und Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes der bP trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seit 29.12.2021 - vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E – und gewaltsamen Vereitlung aufenthaltsbeendender Maßnahmen waren die Verfahrenshandlungen der belangten Behörde resümierend rechtmäßig. Aufgrund der Nichtausreise und Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes der bP trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seit 29.12.2021 - vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E – und gewaltsamen Vereitlung aufenthaltsbeendender Maßnahmen waren die Verfahrenshandlungen der belangten Behörde resümierend rechtmäßig. Die dadurch entstandenen Dolmetsch- und Durchsetzungskoten waren demnach der bP von der belangten Behörde in Rechnung zu stellen und ihr vorzuschreiben.
  7. Rechtliche Beurteilung § 46 Abs 1 FPGParagraph 46, Absatz eins, FPG

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 3 Abs 2 BFA-VGParagraph 3, Absatz 2, BFA-VG
(2)Dem Bundesamt obliegt 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. § 53 Abs. 1 BFA-VG Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG

(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
  1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück des FPG entstehen,
  3. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. § 53 BFA-VG entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 113 FPG (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 BFA-VG).Paragraph 53, BFA-VG entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph 113, FPG (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, BFA-VG). § 113 FPGParagraph 113, FPG

(1)Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
  1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
  2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
  3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
  4. Dolmetschkosten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 3 verpflichtet hat, hat die Kosten

Abs. 1 zu tragen.

(3)Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 3, verpflichtet hat, hat die Kosten

Absatz eins, zu tragen.

(4)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen

§ 111Abs.

2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

(4)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen

Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise 1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(5)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen

§ 111Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(5)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen

Paragraph 111, Absatz 4, 5, oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.

(6)Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten

Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.

(6)Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten

Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) § 57 Abs 1 AVGParagraph 57, Absatz eins, AVG

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Ad A) Diesbezüglich ist auszuführen, dass die bP ab der Zustellung des Erkenntnisses vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E des Bundesverwaltungsgerichtes verpflichtet war, binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen; sohin seit 29.12.2021 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet war. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Weder der Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kam im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung zu. In Folge hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Revision zu GZ Ra 2022/19/0109-7 an den Verwaltungsgerichtshof wurde am
  1. Juni 2022 mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Schubhaft vom 01.04.2022 – 08.04.2022 und vom 09.04.2022 - 10.04.2022 erhob die bP Revision an den Verwaltungsgerichtshof; die Verfahren sind zu den GZ Ra 2022/21/0106 anhängig. Den anhängigen Verfahren zu GZ Ra 2022/21/0106 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. Die bP verweist in ihrer Beschwerde auf den Inhalt und das Begehren der Revision anhängig zu Ra 2022/21/0106 und bringt gegen den Mandatsbescheid in ihrer Beschwerde nunmehr unsubstantiiert vor, dass die Abschiebung und Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Dienstverhältnisses der Ehegattin in einem EU-Mitgliedsstaat rechtswidrig und die daraus resultierenden Dolmetsch- und Durchsetzungskosten des gegenständlichen Mandatsbescheides rechtswidrig gewesen seien. Dabei ist jedoch der belangten Behörde beizupflichten, dass trotz anhängigem Verfahren durch eine außerordentliche Revision beim VwGH eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung eben vorgelegen ist, aufgrund dieser die Abschiebung der bP rechtmäßig erfolgte. Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Dolmetschkosten und die Durchsetzungskosten (Flugstornokosten) und nicht die Kosten der Inschubhaftnahme bzw. der Anhaltung in Schubhaft sind, begründet die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der Außerlandesbringung. Bei der geplanten Außerlandesbringung handelt es sich um die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück des FPG, was sich aus der ausgesprochenen Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend der bP in dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 ergibt. Die geltend gemachten Flugstornokosten sowie die erforderliche Begleitung durch Sicherheitsorgane stellen zweifelsohne Kosten im Rahmen einer Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück des FPG dar. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid auf einem rechtskonform durchgeführten Verfahren durch die belangte Behörde. Weiters hat das BFA der bP Kosten, die aufgrund ihrer mündlichen Einvernahme im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens entstanden sind und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden,

§ 53Abs. 1 BFA-VG vorgeschrieben. Weiters hat das BFA der b

P Kosten, die aufgrund ihrer mündlichen Einvernahme im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens entstanden sind und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden,

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG vorgeschrieben. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Durchführung des verfahrensgegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Da die Durchsetzungs- und Dolmetschkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG angefallen sind, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2201283.2.00

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