4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) ist Staatsangehörige der Türkei. Sie stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
P
FPG in die Türkei zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Am 05.11.2019 ehelichte die bP eine österreichische Staatsangehörige. Im Juni 2020 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit Bescheid der MA 35 Wien vom 08.09.2021 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige zurückgewiesen. Am 21.09.2020 wurde seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung
3 NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt.Am 21.09.2020 wurde seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung
Paragraph 37, Absatz 3, NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass
2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2021, GZ L507 2201283-1/19E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diese Entscheidung erhob die bP Revision zu GZ Ra 2022/19/0109-7 an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision wurde am 20. Juni 2022 mit Beschluss zurückgewiesen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.01.2022 wurde der gegen den Bescheid der MA 35 Wien vom 08.09.2021 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Begründung ist zu entnehmen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt § 1 Abs. 2 Z 1 NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Art. 13 ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte.„Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Artikel 13, ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. Mittlerweile hat sich zwar die Sachlage geändert und wurde die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 rechtskräftig, doch ist – im Unterschied zu einer Sachentscheidung - die Rechtmäßigkeit der (formalrechtlichen) Zurückweisung eines Antrags nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als ‚ordnungsgemäß‘ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 MAG indiziert.“Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als ‚ordnungsgemäß‘ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, MAG indiziert.“ Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet.Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet. Am 28.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage betreffend der bP veranlasst. Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthielt sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr.Am 28.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage betreffend der bP veranlasst. Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthielt sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr. Am selben Tag erging zudem ein Durchsuchungsauftrag, der sich auf den Hauptwohnsitz der bP bezog. In Verweis auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung wurde die bP - aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 28.03.2022 - am 29.03.2022 festgenommen und ins PAZ Hernals überstellt. Dagegen wurde von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP eine Maßnahmenbeschwerde erhoben, die erfolglos blieb, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Eine Revision wurde nicht erhoben. Anschließend wurde gegen die bP die Schubhaft verhängt. Die bP befand sich von 29.03.2022, 20:30 Uhr, bis 31.03.2022, 15:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 30.03.2022 erging ein Abschiebeauftrag – Luftweg mit näher genannten Flug. Der bP wurde am 30.03.2022 eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 31.03.2022 ausgehändigt; die bP verweigerte diesbezüglich die Unterschrift. Die Abschiebung am 31.03.2022 konnte nicht durchgeführt werden, weil die bP trotz mehrfacher Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, die Mitwirkung an einer solchen verweigerte. Zudem gab sie mehrmals an, dass sie nicht in die Türkei fliegen werde. Die Abschiebung wurde daher abgebrochen. Aufgrund der Verweigerung ihrer Abschiebung wurde sie danach am 31.03.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache im Hinblick auf die Prüfung eines Sicherungsbedarfes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022 wurde über die bP
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und befand sich die bP ab dem 31.03.2022 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2022 wurde über die bP
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und befand sich die bP ab dem 31.03.2022 in Schubhaft. Gegen die Schubhaft vom 01.04.2022 – 08.04.2022 wurde eine Schubhaftbeschwerde von der Rechtsvertretung der bP erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis GZ W291 2253424-2/25E vom 08.04.2022 abgewiesen und wurde die Zulässigkeit der Haftfortsetzung festgestellt. Das BVwG begründete die Fortsetzung der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass die Ehegattin in dem am 05.04.2022 angetretenen Zweitjob in der Slowakei bei Entscheidung erst einen Tag gearbeitet habe, und habe die Gattin außerdem [Erkenntnis GZ W291 2253424-2/25E (Seite 8)] die Tätigkeit in der Slowakei in missbräuchlicher Absicht angenommen, um eine Berechtigung für den Aufenthalt für den Beschwerdeführer zu erwirken und erfolgte der Abschluss des Arbeitsvertrages ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung. Zeitnah am 10.04.2022 hätte eine weitere Abschiebung durchgeführt werden sollen. Die geplante Abschiebung vom 10.04.2022 wurde seitens der bP verweigert. Die bP wurde schließlich am 10.04.2022 entlassen und befand sich im „gelinderen Mittel“ der periodischen Meldung vor der Polizei, welches schließlich aufgehoben wurde. Die bP erhob eine Revision, welche unter Ra 2022/21/0106 beim VwGH derzeit anhängig ist. Für die nachfolgenden Zeiträume vom 09.04.2022 bis zum 10.04.2022 wurde von der Rechtsvertretung der bP erneut eine Schubhaftbeschwerde erhoben. Diese Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis GZ W284 2253424-4 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die bP Revision an den Verwaltungsgerichtshof; das Parallelverfahren ist zu GZ Ra 2022/21/0106 anhängig. Die bP brachte im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Revision zum Parallelverfahren gegen die Abweisung der Schubhaftbeschwerde vom 01.04.-08.04.2022 GZ W291 2253424-2/25E vor, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin, welche sie als grenzüberschreitende Arbeitnehmerin im EU-Binnenmarkt wahrnahm, die Verhängung der Schubhaft vom 09.04.2022 bis zum 10.04.2022 und die geplante Abschiebung aufgrund einer Änderung der rechtlichen Beurteilung durch die möglichen Eröffnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts rechtswidrig gewesen sei. Eine aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Am 19.05.2022 wurde mit Bescheid eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726 über die bP
wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Am 19.05.2022 wurde mit Bescheid eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726 über die bP
Paragraph 35, AVG wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben verhängt. Am 22.12.2022 wurde erneut seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung
3 NAG ersucht. Es wurde von der LPD aufgrund des neuerlichen Ersuchens Ermittlungen getätigt und im Erhebungsbericht vom 22.05.2023 festgehalten, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes sowie bezugnehmend auf die Erhebungen aus dem Jahr 2021 durch das SPK 10, sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gem. § 30 NAG erhärtet habe. Aus dem Bericht geht hervor, dass eine Eheschließung zwischen der bP und der Ehegattin nur erfolgt sei, um der bP einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Am 22.12.2022 wurde erneut seitens des Magistrats Wien wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung
Paragraph 37, Absatz 3, NAG ersucht. Es wurde von der LPD aufgrund des neuerlichen Ersuchens Ermittlungen getätigt und im Erhebungsbericht vom 22.05.2023 festgehalten, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes sowie bezugnehmend auf die Erhebungen aus dem Jahr 2021 durch das SPK 10, sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gem. Paragraph 30, NAG erhärtet habe. Aus dem Bericht geht hervor, dass eine Eheschließung zwischen der bP und der Ehegattin nur erfolgt sei, um der bP einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Gegenständliches Verfahren: 1. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2023, zugestellt der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP, am 07.06.2023, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass die bP
Vm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 568,83 zu ersetzen habe. 1. Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2023, zugestellt der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP, am 07.06.2023, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass die bP
Paragraphen 3, Absatz 2, 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 568,83 zu ersetzen habe. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der bP für 31.03.2022 um 14.00 Uhr geplant gewesen sei. Die bP habe ihre Abschiebung verweigert und wurde sie danach am 31.03.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache im Hinblick auf die Prüfung eines Sicherungsbedarfes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Da die bP in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2022 angab, auf keinen Fall in die Türkei ausreisen zu wollen und bereits eine Abschiebung am 31.03.2022 verweigerte, wurde von der belangten Behörde für die bP in Begleitung von 3 Polizeibeamten ein Flug für 10.04.2022 um 10.30 Uhr mit der Turkish Airlines von Wien nach Istanbul, FlugNr. XXXX , gebucht. Diese von 3 Polizisten begleitete Abschiebung habe die bP allerdings unter Anwendung von aktiver Körperkraft, vereitelt. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der bP für 31.03.2022 um 14.00 Uhr geplant gewesen sei. Die bP habe ihre Abschiebung verweigert und wurde sie danach am 31.03.2022 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache im Hinblick auf die Prüfung eines Sicherungsbedarfes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Da die bP in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2022 angab, auf keinen Fall in die Türkei ausreisen zu wollen und bereits eine Abschiebung am 31.03.2022 verweigerte, wurde von der belangten Behörde für die bP in Begleitung von 3 Polizeibeamten ein Flug für 10.04.2022 um 10.30 Uhr mit der Turkish Airlines von Wien nach Istanbul, FlugNr. römisch 40 , gebucht. Diese von 3 Polizisten begleitete Abschiebung habe die bP allerdings unter Anwendung von aktiver Körperkraft, vereitelt. Wider die bP wurde wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt dies zur Anzeige gebracht und wurde gegen die bP die Untersuchungshaft angeordnet. Aus der U-Haft wurde die bP am 12.04.2022 gegen Kaution entlassen, wieder festgenommen und ins PAZ HG zwecks neuerlicher Einvernahme verbracht. Am 13.04.2022 wurde die bP dann wieder unter Beiziehung der Türkisch-Dolmetscherin zwecks neuerlicher Prüfung eines Sicherungsbedarfes niederschriftlich von der Behörde einvernommen. Aufgrund der mündlichen Einvernahmen am 31.03.2022, am 13.04.2022 und am 17.02.2023 und der Verweigerung der Abschiebung vom 31.03.2022 entstanden Dolmetschkosten sowie Flugstornierungskosten, sohin Gesamtkosten von € 568,83, und wurden diese der bP mittels Mandatsbescheid vom 02.06.2023 zum Ersatz vorgeschrieben. 2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die bP durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung am 21.06.2023 fristgerecht Vorstellung. Die Vorstellung wurde per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt und nicht näher begründet. 3. Am 22.06.2023 wurden von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren (ordentliche Verfahren) fristgerecht eingeleitet und folgende Ermittlungen getätigt: Kontrolle der Flugbuchungsabrechnung, der Dolmetschergebührennote und des Summenblattes, ZMR und IZR-Anfrage. Danach wurde Akteneinsicht in den Kosten- und Fremdenakt genommen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt wurde am 04.07.2023 per E-Mail über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Am 29.08.2023 erging an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der bP die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Behörde. Diese Verständigung wurde der Rechtsvertretung der bP mittels Rsb-Brief am 06.09.2023 ordnungsgemäß zugestellt. In dieser Verständigung wurde der bP mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt, den in Vorstellung gezogenen Kostenmandatsbescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der bP nunmehr lediglich insgesamt € 528,68 zum Ersatz vorgeschrieben werde. 4. Der bP und ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde eine Frist von vierzehn Tagen gewährt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen. In der aufgetragenen Frist von 14 Tagen langte keine Stellungnahme von der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP oder der bP selbst ein und wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. 5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023, Zl 1138160401-221413742, sprach das BFA aus, dass der bP
F (BGBl. Nr. 70/2015) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von € 528,68 zu ersetzen habe und vermerkte, dass im Mandatsbescheid vom 02.06.2023 für die Einvernahme am 17.02.2023 irrtümlicherweise € 168,85 berechnet wurden und diese in Abzug zu bringen seien.5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023, Zl 1138160401-221413742, sprach das BFA aus, dass der bP
Paragraphen 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen die bP gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von € 528,68 zu ersetzen habe und vermerkte, dass im Mandatsbescheid vom 02.06.2023 für die Einvernahme am 17.02.2023 irrtümlicherweise € 168,85 berechnet wurden und diese in Abzug zu bringen seien. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im Verfahren bereits getätigten Ausführungen, dass dem Bund diese Kosten durch die gegen die bP gesetzten Maßnahmen entstanden seien.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
GDie bP stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
P in die Türkei
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In weiterer Folge wurde eine gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet.Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Behandlung der Beschwerde betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, abgelehnt. Die Revision zu GZ Ra 2022/19/0109-7 an den Verwaltungsgerichtshof wurde am
dem
dem
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
dem
Abs. 1 zu tragen.
Absatz eins, zu tragen.
2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise 1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Paragraph 111, Absatz 4, 5, oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.
Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) § 57 Abs 1 AVGParagraph 57, Absatz eins, AVG
P Kosten, die aufgrund ihrer mündlichen Einvernahme im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens entstanden sind und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden,
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG vorgeschrieben. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Durchführung des verfahrensgegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können nicht erkannt werden. Da die Durchsetzungs- und Dolmetschkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2201283.2.00
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