RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL504 2202959-2 Spruch, L504 2202959-2/26E Schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2023 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;,
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder,
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn,
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Der Zweck des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 besteht darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, unter Bezugnahme auf EuGH Ahmed, C-369/17, Rn 51; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252).Der Zweck des Ausschlussgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 besteht darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274, unter Bezugnahme auf EuGH Ahmed, C-369/17, Rn 51; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie) ist nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Bei der Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie) ist nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach § 39 StGB nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Sonderbestimmungen für die Jugendstraftaten ändern an deren Einstufung als Verbrechen oder Vergehen (§ 5 Z 7 JGG) nichts (vgl. zur Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Fall von Jugendstraftaten ferner jüngst VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN).Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Sonderbestimmungen für die Jugendstraftaten ändern an deren Einstufung als Verbrechen oder Vergehen (Paragraph 5, Ziffer 7, JGG) nichts vergleiche zur Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Fall von Jugendstraftaten ferner jüngst VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN). Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine "schwere Straftat" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine "schwere Straftat" im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor (VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Daraus folgt: Aberkennung gem. § 9 Abs 2 Z 3 AsylGAberkennung gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG Das Bundesamt gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung gem. § 9 Abs 1 AsylG nicht vorlagen und ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren keine derartigen Umstände. Folglich war zu prüfen ob einer der in Abs 2 leg cit genannten Tatbestände für die Aberkennung vorliegen.Das Bundesamt gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG nicht vorlagen und ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren keine derartigen Umstände. Folglich war zu prüfen ob einer der in Absatz 2, leg cit genannten Tatbestände für die Aberkennung vorliegen. Die bP wurde von einem inländischen Gericht am 27.01.2022 ua. wegen des Verbrechens (§ 17 StGB) der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Verbindung nach § 114 Abs 1, Abs 3, Z2 und Abs 4 erster Fall FPG rechtskräftig verurteilt.Die bP wurde von einem inländischen Gericht am 27.01.2022 ua. wegen des Verbrechens (Paragraph 17, StGB) der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Verbindung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3,, Z2 und Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig verurteilt. Die beschwerdeführende Partei wurde dabei für schuldig befunden als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um weitere - nicht ausgeforschte - Mittäter, nämlich „A. O.“ und weitere unbekannte Täter sowie unbekannte Fuß-und Fahrzeugschlepper, im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mindestens drei Fremden, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in ein oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und im Schengenraum verfügten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Ungarn nach Österreich und teilweise weiter nach Deutschland mit dem Vorsatz sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem H.A. seinem unbekannten Auftraggeber vorab (noch vor dem Start der Schleusungen zumindest nach Österreich) zusagte, er werde die Abholung der Fremden kurz nach dem Grenzübertritt im Mittelburgenland bei Mannersdorf an der Rabnitz organisieren und die Fremden in Wien in Empfang nehmen und die Weiterschleppung nach Deutschland oder Holland organisieren und dies auch tat und die bP ebenfalls vorab eine solche Zusage gegenüber H.A. machte und im Auftrag des Genannten am 22.02.2021 auch A.A. als weiteren Taxifahrer anheuerte und mit diesem während dessen Abholfahrt ins Burgenland telefonisch in Kontakt stand und beide diese Zusagen auch einhielten und die genannten logistisch und organisatorisch en Tätigkeiten durchführten und zwar In den Tagen ab dem 18.02.2021 bis zum 22.02.2021 bei sechs syrischen Staatsangehörigen, die vom nicht eingeweihten und außer Verfolgung gesetzten A.A. mit dessen Taxi nach dem Grenzübertritt aufgenommen wurden und nach Wien weitertransportiert werden sollten; In den Tagen vor dem 20.01.2021 von zumindest 2 unbekannt gebliebenen Fremden, deren Weiterreise nach Deutschland bzw. Holland sie überdies organisierten Die bP wurde unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie § 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 114 Abs 4 FPG (Anm: kriminelle Vereinigung; Strafrahmen 1-10 Jahre) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Gem. § 43 Abs 1 StGB wurde die Strafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde das Alter unter 21, das teilweise abgelegte Geständnis (nämlich zum Faktum der Verleumdung) gewertet. Erschwerend war die doppelte Qualifikation bei der Schlepperei sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Die bP verzichtete auf Rechtsmittel.Die bP wurde unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG Anmerkung, kriminelle Vereinigung; Strafrahmen 1-10 Jahre) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde das Alter unter 21, das teilweise abgelegte Geständnis (nämlich zum Faktum der Verleumdung) gewertet. Erschwerend war die doppelte Qualifikation bei der Schlepperei sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Die bP verzichtete auf Rechtsmittel. Bei einer – wie hier - im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
- November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu (vgl. E
- März 2007, 2007/18/0135; E
- Juni 2007, 2007/21/0170; E
- Februar 2012, 2009/21/0103). Es kann somit objektiv bei einer Schlepperei von mehreren Personen im Zuge einer kriminellen Vereinigung von einer sehr schweren Straftat gesprochen werden. Diese stellte auch ein Verbrechen iSd § 17 StGB dar.Bei einer – wie hier - im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
- November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu vergleiche E
- März 2007, 2007/18/0135; E
- Juni 2007, 2007/21/0170; E
- Februar 2012, 2009/21/0103). Es kann somit objektiv bei einer Schlepperei von mehreren Personen im Zuge einer kriminellen Vereinigung von einer sehr schweren Straftat gesprochen werden. Diese stellte auch ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB dar. Auch in subjektiver Hinsicht wirkt die Tat auch aus fremdenpolizeilicher Sicht schwer, zumal die bP auch ein erhöhtes Maß an Rücksichtlosigkeit bzw. Gleichgültigkeit zeigte. Die bP versuchte auch in der Beschwerdeverhandlung ihre Beteiligung an diesem Verbrechen – wie schon beim Landesgericht - zu bestreiten bzw. auch zu verharmlosen. Sie habe „null Ahnung“ von der Schleppung gehabt, sie sei da unwissend „bloß reingezogen“ worden. Es sei nie von „Illegalen“ die Rede gewesen, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass es um Schleppung ging. Sie wissen nicht wie viele daran beteiligt waren oder wie viele Personen geschleppt wurden, sie sei zu diesem Zeitpunkt zu naiv gewesen. Aus der Beschwerdeverhandlung ergab sich auch, dass ihr das gesundheitliche Wohl der geschleppten Personen bei Durchführung bzw. Organisation der Schleppung auch offenbar gleichgültig war. Es habe sie nicht interessiert, ob dabei von diesen jemand zu Schaden gekommen sei. Nachfolgend der Auszug aus dieser Passage der Verhandlung, wobei dem erkennenden Richter noch deutlich in Erinnerung ist, dass sie diese Fragestellung ihres Vertreters offenbar amüsant fand und kurz lachte, bevor sie antwortete: „RV: Wissen Sie, ob jemand zu Schaden gekommen ist, von diesen geschleppten Personen? P: Keine Ahnung. Das interessiert mich nicht. Ich interessiere mich nur für mich selbst“. Der zur Anwendung gelangende § 114 Abs 4 FPG lautet:Der zur Anwendung gelangende Paragraph 114, Absatz 4, FPG lautet: Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Die bP wurde unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie § 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach § 114 Abs 4 FPG (Anm: kriminelle Vereinigung; Strafrahmen 1-10 Jahre) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Gem. § 43 Abs 1 StGB wurde die Strafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Die bP wurde unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG Anmerkung, kriminelle Vereinigung; Strafrahmen 1-10 Jahre) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde das Alter unter 21, das teilweise abgelegte Geständnis (nämlich zum Faktum der Verleumdung) gewertet. Erschwerend war die doppelte Qualifikation bei der Schlepperei sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Die bP verzichtete auf Rechtsmittel. Das Gericht blieb damit im unteren Bereich der möglichen Strafe und wirkte sich hier besonderes das Alter unter 21 strafmildernd aus. Zwar ist hier keine Prognose zu stellen ob von der - inzwischen 23jährigen - bP weiterhin eine derartige Gefahr ausgeht, jedoch ist va aus fremdenpolizeilicher Sicht ergänzend anzumerken, dass ihr bisheriges Verhalten in Österreich ein hohes Maß an krimineller Energie zu Tage brachte und vermochten sie selbst drohende Strafen – und damit einhergehend auch eine drohende Beendigung ihres Schutzstatus und/oder Aufenthaltes - nicht davon abzuhalten abermals straffällig zu werden, wobei sich die Gravität der Straftaten – hier das Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation - sogar steigerte. Unter Gewichtung bzw. Berücksichtigung aller bekannten Umstände, einschließlich des von der bP in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes (siehe insb. ihre wahrgenommene Reaktion auf die Frage nach dem Wohlergehen der geschleppten Personen), gelangt das BVwG, wie auch schon das Bundesamt, zum Ergebnis, dass sich die bP als des subsidiären Schutzstatus für unwürdig erweist und dieser somit zu Recht abzuerkennen war. Aberkennung gem. § 9 Abs 2 Z2 AsylGAberkennung gem. Paragraph 9, Absatz 2, Z2 AsylG Das Bundesamt stützte die Aberkennung zusätzlich auch auf § 9 Abs 2 Z2 AsylG, wonach dies gerechtfertigt wäre, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Das Bundesamt stützte die Aberkennung zusätzlich auch auf Paragraph 9, Absatz 2, Z2 AsylG, wonach dies gerechtfertigt wäre, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0137, mwN). Die Notwendigkeit der Vornahme einer Güterabwägung bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des in auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genannten Grundes, nicht aber auf solche Entscheidungen, die die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zum Inhalt haben (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rz 15, 21).Die Notwendigkeit der Vornahme einer Güterabwägung bezieht sich nur auf Entscheidungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des in auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Grundes, nicht aber auf solche Entscheidungen, die die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zum Inhalt haben vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rz 15, 21). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK verstößt).Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt vergleiche VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK verstößt). Daraus folgt: Das bisherige, strafrechtlich relevante Verhalten der bP seit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten zeigt, dass sie wiederholt, trotz drohender Strafübel und möglicher nachteiliger Konsequenzen für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht davor zurückschreckte Straftaten zu begehen, die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren (siehe Feststellungen). Diese hohe, offenkundig in ihr innenwohnende kriminelle Energie mündete letztlich in der Begehung eines Verbrechens, nämlich der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation. Unter Gewichtung bzw. Berücksichtigung aller bekannten Umstände, einschließlich des von der bP in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes (siehe insb. ihre wahrgenommene Reaktion auf die Frage nach dem Wohlergehen der geschleppten Personen), gelangt das BVwG, wie auch schon das Bundesamt, zum Ergebnis, dass nach Art und Schwere der Straftaten sowie der konkreten Tatumstände einschließlich des sich abzeichnenden Persönlichkeitsprofiles hier die Prognose zu stellen ist, dass die bP eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit aufweist und sie daher auch aus diesem Grund sich als des subsidiären Schutzstatus als unwürdig erweist und dieser somit zu Recht abzuerkennen war. Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57 AsylG Paragraph 57, AsylG
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Daraus folgt: Die bP behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass sie ca. 3 Monate vor dieser Verhandlung bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, weil sie ca. 2019 in Österreich Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und einer Auskunft der Polizei ließ sich verifizieren, dass eine solche Anzeige erstattet wurde. Gem. § 57 Abs 1 Z2 AsylG ist von Amts wegen oder auf Antrag zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.Gem. Paragraph 57, Absatz eins, Z2 AsylG ist von Amts wegen oder auf Antrag zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. In einer gem. § 57 Abs 2 AsylG gerichtswegig von der LPD eingeholten Stellungnahme, hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für § 57 Abs 1 Z2 AsylG, wurde von der LPD eine Stellungnahme erstattet. In einer gem. Paragraph 57, Absatz 2, AsylG gerichtswegig von der LPD eingeholten Stellungnahme, hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für Paragraph 57, Absatz eins, Z2 AsylG, wurde von der LPD eine Stellungnahme erstattet. Nach Abschlussberichterstattung vom 11.10.2023 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Graz unter AZ.: 12 St 242/23k am 7.11.2023 nach § 190 Z 2 StPO mit der Begründung, dass „ein Schuldbeweis gegen den Beschuldigten auch ausgehend von den Angaben des Opfers nicht zu erbringen ist“, eingestellt.Nach Abschlussberichterstattung vom 11.10.2023 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Graz unter AZ.: 12 St 242/23k am 7.11.2023 nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mit der Begründung, dass „ein Schuldbeweis gegen den Beschuldigten auch ausgehend von den Angaben des Opfers nicht zu erbringen ist“, eingestellt. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam somit insgesamt nicht hervor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam somit insgesamt nicht hervor. Einstellung zu Spruchpunkt V.Einstellung zu Spruchpunkt römisch fünf. Das Bundesamt hat im Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig erklärt (V.). Die dagegen ursprünglich von der bP erhobene Beschwerde wurde in der Verhandlung rechtswirksam zurückgezogen.Das Bundesamt hat im Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig erklärt (römisch fünf.). Die dagegen ursprünglich von der bP erhobene Beschwerde wurde in der Verhandlung rechtswirksam zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war daher diesbezüglich beschlussmäßig einzustellen und erwuchs dieser Spruchpunkt in Rechtskraft. Behebung der Spruchpunkte IV., VI. u. VIIBehebung der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. u. römisch sieben Das Bundesamt gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (IV.), gem. § 55 Abs 1-3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (VI.) und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt (VII.).Das Bundesamt gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (römisch sechs.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt (römisch sieben.). Gegenständlich war der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 2 Z2 u. Z3 AsylG abzuerkennen. Gegenständlich war der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, Z2 u. Z3 AsylG abzuerkennen. Gem. § 9 Abs 2 AsylG ist in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zur Frage der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 9 Abs 2 2 Satz AsylG führte der VwGH jüngst aus:Zur Frage der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 9, Absatz 2, 2 Satz AsylG führte der VwGH jüngst aus: „In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.„In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Daraus folgt: Die Behörde hat die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG für unzulässig erklärt (V.) und erwuchs diese Entscheidung durch Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft.Die Behörde hat die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (römisch fünf.) und erwuchs diese Entscheidung durch Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. In Konsequenz der jüngsten Rsp des VwGH ist der Verhängung einer Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 2
- Satz AsylG (IV.) der rechtliche Boden entzogen und dieser Spruchpunkt sowie die damit in Verbindung stehenden Spruchpunkte (VI. u. VII.) ersatzlos zu beheben.In Konsequenz der jüngsten Rsp des VwGH ist der Verhängung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 2,
- Satz AsylG (römisch vier.) der rechtliche Boden entzogen und dieser Spruchpunkt sowie die damit in Verbindung stehenden Spruchpunkte (römisch sechs. u. römisch sieben.) ersatzlos zu beheben. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2202959.2.00