RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL504 2202959-3 SpruchL504 2202959-3/4E, L504 2202959-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 30.06.2023 hat die beschwerdeführende Partei [bP] einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG gestellt. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit verfahrensgegenständlichem Bescheid abgewiesen.Am 30.06.2023 hat die beschwerdeführende Partei [bP] einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit verfahrensgegenständlichem Bescheid abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde der bP wegen Begehung eines Verbrechens und Gefährdung der Allgemeinheit den Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt hat und das BVwG die Beschwerde durch mdl. verkündetes Erkenntnis vom 08.11.2023 rk. abgewiesen hat. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden somit nicht mehr vorliegen. Dagegen wurde binnen offener Frist durch den Verein Zeige Beschwerde eingebracht. Moniert wird, dass, „wenn man nun in aller Ruhe und ruhigen Blutes die Straffälligkeit der Bf beurteilt“, man wohl „ohne Anstrengung“ erkenne, dass sich die Aberkennung in dieser Form keineswegs aufdränge. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass die Aberkennung somit zu Unrecht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt),
- Feststellungen (Sachverhalt) Die bP ist Staatsangehörige des Irak und stellte am 21.11.2015 als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei wurde ihr auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vom Bundesamt der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in weiterer Folge zuletzt mit Bescheid der Behörde vom 30.09.2021 über Antrag bis zum 05.10.2023 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 13.02.2023 hat das Bundesamt der beschwerdeführenden Partei [bP] den ihr mit Bescheid vom 29.06.2018 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten wegen rk. Verurteilung v. 27.01.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. § 9 Abs 2 Z 2 u. 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (I.), die erteilte, mit 30.09.2021 zuletzt verlängerte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs 4 AsylG entzogen (II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (III.), gem. § 10 Abs 1 Z 5 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (IV.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig erklärt (V.), gem. § 55 Abs 1-3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (VI.) und gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt (VII.).Mit Bescheid vom 13.02.2023 hat das Bundesamt der beschwerdeführenden Partei [bP] den ihr mit Bescheid vom 29.06.2018 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten wegen rk. Verurteilung v. 27.01.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, u. 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (römisch eins.), die erteilte, mit 30.09.2021 zuletzt verlängerte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (römisch vier.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig erklärt (römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (römisch sechs.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt (römisch sieben.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben und fand am 08.11.2023 die von der bP beantragte Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak) zurückgezogen. Hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI., VII. wurde die Entscheidung in Teilerledigung mündlich verkündet. Hinsichtlich Spruchpunkt III. war noch eine Stellungnahme der LPD ausständig und wurde dazu die Entscheidung in der Verhandlung noch nicht verkündet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das BVwG auch die Beschwerde hinsichtlich § 57 AsylG (III.) als unbegründet abgewiesen.Dagegen wurde Beschwerde erhoben und fand am 08.11.2023 die von der bP beantragte Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak) zurückgezogen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. wurde die Entscheidung in Teilerledigung mündlich verkündet. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. war noch eine Stellungnahme der LPD ausständig und wurde dazu die Entscheidung in der Verhandlung noch nicht verkündet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das BVwG auch die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 57, AsylG (römisch drei.) als unbegründet abgewiesen. Der bP kommt seit 08.11.2023 kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten mehr zu und wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus den vorliegenden Verwaltungsakten einschließlich der Beschwerde. Dass der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten am 08.11.2023 rk. aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde, wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung Ad A) Keine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylGKeine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 AsylG Paragraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Daraus folgt: Die bP hat am 30.06.2023 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG gestellt. Mit rk. mdl. verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2023 wurde ihr dieser Status rk. aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.Die bP hat am 30.06.2023 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt. Mit rk. mdl. verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2023 wurde ihr dieser Status rk. aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte über Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte über Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen. Durch die rk. Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, weshalb die Behörde zu Recht den Antrag abgewiesen hat. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2202959.3.00