GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.12.2022 – 13.03.2023 – Dienstverhältnis des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bei der Firma „ XXXX “08.12.2022 – 13.03.2023 – Dienstverhältnis des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bei der Firma „ römisch 40 “ 21.02.2023 – Arbeitslosenmeldung der bP beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 21.02.2023 – Arbeitslosenmeldung der bP beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 21.02.2023 – Betreuungsvereinbarung zwischen der bP und dem AMS 27.02.2023 – Wiedereinstellungsbestätigung ab 05.04.2023 05.04.2023 – Telefonat Firma XXXX mit AMS05.04.2023 – Telefonat Firma römisch 40 mit AMS 05.04.2023 – eAMS- Nachricht der bP 07.04.2023 – Niederschrift 11.04.2023 – Übermittlung Firmenbuchauszug 17.04.2023 – Bescheid des AMS; Anspruchsverlust vom 05.04.2023 – 16.05.2023 18.04.2023 – Beschwerde der bP 16.05.2023 - Einstellungszusage beim Dienstgeber XXXX , Beschäftigung ab 30.06.202316.05.2023 - Einstellungszusage beim Dienstgeber römisch 40 , Beschäftigung ab 30.06.2023 20.06.2023 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 03.07.2023 – Vorlageantrag der bP 06.07.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war zuletzt vom 08.12.2022 bis zum 13.03.2023 bei der Firma XXXX beschäftigt.Die bP war zuletzt vom 08.12.2022 bis zum 13.03.2023 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Am 21.02.2023 meldete sich die bP über ihr eAMS-Konto arbeitslos und gab dabei an, dass ihr Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX am 13.02.2023 geendet habe, sie aber am 05.04.2023 neuerlich bei demselben Dienstgeber ein Dienstverhältnis aufnehmen würde.Am 21.02.2023 meldete sich die bP über ihr eAMS-Konto arbeitslos und gab dabei an, dass ihr Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 am 13.02.2023 geendet habe, sie aber am 05.04.2023 neuerlich bei demselben Dienstgeber ein Dienstverhältnis aufnehmen würde. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2023 wurde dokumentiert, dass die Arbeitslosigkeit der bP aufgrund der Aufnahme einer Arbeit am 05.04.2023 enden würde. Die bP sollte diesbezüglich bis zum 13.03.2023 einen Nachweis übermitteln. Die bP übermittelte daraufhin am 27.02.2023 eine Wiedereinstellungszusage der Firma XXXX welche bestätigt, dass diese die bP ab 05.04.2023 wieder beschäftigen werde.Die bP übermittelte daraufhin am 27.02.2023 eine Wiedereinstellungszusage der Firma römisch 40 welche bestätigt, dass diese die bP ab 05.04.2023 wieder beschäftigen werde. Am 05.04.2023 meldete sich der Dienstgeber telefonisch beim AMS und gab an, dass sich die bP am 04.04.2023 bei ihm gemeldet habe und angegeben habe, dass sie nur bis zum 30.04.2023 beschäftigt sein wolle, da sie plane selbstständig tätig zu sein. Der Dienstgeber erklärte, dass es sich bei dieser Stelle planmäßig um eine Ganzjahresstelle gehandelt habe. Auch sei die Anmeldung der bP bereits an den Steuerberater weitergeleitet worden. Die bP übermittelte am 05.04.2023 eine Nachricht über das eAMS-Konto, dass sie mit dem heutigen Tag beim XXXX kein Dienstverhältnis beginnen würde. Sie würde weiterhin Arbeitslosengeld beantragen und die Zusendung von offenen Stellen wünschen.Die bP übermittelte am 05.04.2023 eine Nachricht über das eAMS-Konto, dass sie mit dem heutigen Tag beim römisch 40 kein Dienstverhältnis beginnen würde. Sie würde weiterhin Arbeitslosengeld beantragen und die Zusendung von offenen Stellen wünschen. Das Dienstverhältnis zwischen der bP und der XXXX kam nicht zustande.Das Dienstverhältnis zwischen der bP und der römisch 40 kam nicht zustande., Im Zuge einer Niederschrift hat die bP am 07.04.2023 vor dem AMS zu den Angaben des Dienstgebers erklärt: „Der Arbeitsbeginn mit 05.04.2023 war verbindlich vereinbart. Ich habe am 04.04.2023 bei der Heimfahrt von der Kur den Dienstgeber telefonisch kontaktiert und um einen persönlichen Termin noch gebeten. Der Termin hat noch am selben Tag um 17 Uhr stattgefunden. Ich habe den Dienstgeber informiert, dass ich mich umorientiere und mich mehr um meine Selbständigkeit kümmern will. Ich war für den Arbeitsbeginn am 05.04.2023 bereit und hätte die Arbeitsstelle angetreten. Ich war nur fair und wollte den Dienstgeber so früh wie möglich über meine Vorhaben informieren (vorrangig in einem persönlichen Gespräch). Ich habe den Dienstgeber angeboten, dass ich bis 30.04.2023 noch meine Tätigkeit als Rezeptionist ausüben kann. Da aus meiner Sicht keine Einlernphase erforderlich war (ich war davor schon im Betrieb beschäftigt) hätte aus meiner Sicht gegen eine Arbeitsaufnahme am 05.04.2023 nichts gesprochen. Meine Arbeitsbereitschaft und mein Arbeitswille war jedenfalls gegeben. Bei diesem persönlichen Gespräch am 04.04.2023 wurde mit Herrn XXXX vereinbart, dass er sich noch bei mir wegen dem Arbeitsbeginn am 05.04.2023 meldet. Der Dienstgeber hat ergänzt, wenn die Situation nun so ist, wird er sich bzgl. einer Arbeitsaufnahme noch Gedanken machen mit der Aussage vom Dienstgeber: „Da ‘wursteln‘ wir uns lieber durch, bevor wir dieses Arbeitsverhältnis nur für April aufnehmen.“ Herr XXXX hat mich am 05.04.2023 gegen 12 Uhr kontaktiert und Bescheid gegeben, dass ich den Schlüssel vorbeibringen soll und die Arbeitsaufnahme nicht stattfindet.“Im Zuge einer Niederschrift hat die bP am 07.04.2023 vor dem AMS zu den Angaben des Dienstgebers erklärt: „Der Arbeitsbeginn mit 05.04.2023 war verbindlich vereinbart. Ich habe am 04.04.2023 bei der Heimfahrt von der Kur den Dienstgeber telefonisch kontaktiert und um einen persönlichen Termin noch gebeten. Der Termin hat noch am selben Tag um 17 Uhr stattgefunden. Ich habe den Dienstgeber informiert, dass ich mich umorientiere und mich mehr um meine Selbständigkeit kümmern will. Ich war für den Arbeitsbeginn am 05.04.2023 bereit und hätte die Arbeitsstelle angetreten. Ich war nur fair und wollte den Dienstgeber so früh wie möglich über meine Vorhaben informieren (vorrangig in einem persönlichen Gespräch). Ich habe den Dienstgeber angeboten, dass ich bis 30.04.2023 noch meine Tätigkeit als Rezeptionist ausüben kann. Da aus meiner Sicht keine Einlernphase erforderlich war (ich war davor schon im Betrieb beschäftigt) hätte aus meiner Sicht gegen eine Arbeitsaufnahme am 05.04.2023 nichts gesprochen. Meine Arbeitsbereitschaft und mein Arbeitswille war jedenfalls gegeben. Bei diesem persönlichen Gespräch am 04.04.2023 wurde mit Herrn römisch 40 vereinbart, dass er sich noch bei mir wegen dem Arbeitsbeginn am 05.04.2023 meldet. Der Dienstgeber hat ergänzt, wenn die Situation nun so ist, wird er sich bzgl. einer Arbeitsaufnahme noch Gedanken machen mit der Aussage vom Dienstgeber: „Da ‘wursteln‘ wir uns lieber durch, bevor wir dieses Arbeitsverhältnis nur für April aufnehmen.“ Herr römisch 40 hat mich am 05.04.2023 gegen 12 Uhr kontaktiert und Bescheid gegeben, dass ich den Schlüssel vorbeibringen soll und die Arbeitsaufnahme nicht stattfindet.“ Ebenfalls am 07.04.2023 gab die bP dem AMS niederschriftlich bekannt, dass sie die XXXX am 12.01.2022 gegründet habe. Am 11.04.2023 übermittelte sie einen Firmenbuchauszug (abgefragt am 09.02.2022) der XXXX deren Geschäftszweig die Unternehmensberatung und der Handel mit Waren aller Art ist und deren Geschäftsführer sie ist. Ebenfalls am 07.04.2023 gab die bP dem AMS niederschriftlich bekannt, dass sie die römisch 40 am 12.01.2022 gegründet habe. Am 11.04.2023 übermittelte sie einen Firmenbuchauszug (abgefragt am 09.02.2022) der römisch 40 deren Geschäftszweig die Unternehmensberatung und der Handel mit Waren aller Art ist und deren Geschäftsführer sie ist. Mit Bescheid vom 17.04.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 05.04.2023 bis 16.05.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die vereinbarte Jahresstelle als Rezeptionist bei der Firma XXXX mit Beschäftigungsbeginn 05.04.2023 vereitelt. Ihrerseits wäre nur eine befristete Beschäftigung bis 30.04.2023 möglich gewesen, da Sie eine Umorientierung planen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 17.04.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 05.04.2023 bis 16.05.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die vereinbarte Jahresstelle als Rezeptionist bei der Firma römisch 40 mit Beschäftigungsbeginn 05.04.2023 vereitelt. Ihrerseits wäre nur eine befristete Beschäftigung bis 30.04.2023 möglich gewesen, da Sie eine Umorientierung planen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 18.04.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, ihr den Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem 05.04.2023 zu gewähren. Begründend führte sie aus, dass sie für den Beschäftigungsbeginn am 05.04.2023 bereit gewesen sei. Es habe sich bei der besagten Beschäftigung auch um ein befristetes Dienstverhältnis gehandelt. Sie habe die Arbeitsaufnahme nicht verweigert, sondern habe ihr der Arbeitgeber vielmehr die vereinbarte Arbeitsaufnahme verweigert. Es sei ihr Wunsch, sich mehr um die Selbstständigkeit zu kümmern. Dieser Wunsch könne sich ebenso wie die Absicht eine Jahresstelle anzutreten, verändern. Sie sei weiterhin bemüht, eine offene Stelle zu erhalten und ersuche sie das AMS um Zusendung von Vermittlungsvorschlägen. Die bP übermittelte dem AMS in der Folge eine Einstellzusage datiert mit 16.05.2023 wonach sie ab 30.06.2023 im XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt sein würde. Die bP übermittelte dem AMS in der Folge eine Einstellzusage datiert mit 16.05.2023 wonach sie ab 30.06.2023 im römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt sein würde. Ergänzend befragt gab der Dienstgeber am 11.06.2023 folgende Stellungnahme ab: „Herr XXXX war bei uns im Betrieb als ganzjähriger Mitarbeiter vorgesehen. Der Dienstvertrag wurde vor Arbeitsbeginn auf seinen Vorschlag hin nur bis 13.03.2023 gemacht, weil er einen Kuraufenthalt genehmigt bekommen hatte. Er wollte unbedingt seinem Urlaub (nach 2,5 Monaten Arbeit) noch vor seinem Kuraufenthalt konsumieren, weil er noch vor der Kur einen Urlaub von ca. 10 Tagen in Südafrika machen wollte und auch gemacht hat. Wir waren zu diesem Zeitpunkt noch in der Hochsaison und es war uns überhaupt nicht recht, aber wir stimmten dem zu. Herr XXXX hat uns am 4.4.23, also am Vortag des Arbeitsbeginns um ca. 17 Uhr angerufen, das er nurmehr bis Ende des Monates sein könnte, wenn wir dies wollten, da er sich wieder selbständig als Betriebsberater machen wird, (er war dies bereits und hatte sein Gewerbe ruhend gelegt) Ich sagte ihm noch, dass dies ihm erst wenige Stunden vor der Arbeit eingefallen ist, dass er sich selbständig machen möchte. Da die Osterferien und damit unsere Hochsaison schon voll im Gange war und am 10.04.(Ostermontag) wieder endete und für uns die Zwischensaison anfing, sagten wir ihm, dass wir unter diesen Umständen das Dienstverhältnis nicht benötigen und wir uns einen ganzjährigen Mitarbeiter suchen müssen. Er sagte auch, dass er in Südafrika die „Liebe seines Lebens“ gefunden hat und wahrscheinlich dorthin auswandern wird. Ich kann hier ganz eindeutig sagen, dass er die besprochene Ganzjahresstelle nicht mehr antreten wollte.“Ergänzend befragt gab der Dienstgeber am 11.06.2023 folgende Stellungnahme ab: „Herr römisch 40 war bei uns im Betrieb als ganzjähriger Mitarbeiter vorgesehen. Der Dienstvertrag wurde vor Arbeitsbeginn auf seinen Vorschlag hin nur bis 13.03.2023 gemacht, weil er einen Kuraufenthalt genehmigt bekommen hatte. Er wollte unbedingt seinem Urlaub (nach 2,5 Monaten Arbeit) noch vor seinem Kuraufenthalt konsumieren, weil er noch vor der Kur einen Urlaub von ca. 10 Tagen in Südafrika machen wollte und auch gemacht hat. Wir waren zu diesem Zeitpunkt noch in der Hochsaison und es war uns überhaupt nicht recht, aber wir stimmten dem zu. Herr römisch 40 hat uns am 4.4.23, also am Vortag des Arbeitsbeginns um ca. 17 Uhr angerufen, das er nurmehr bis Ende des Monates sein könnte, wenn wir dies wollten, da er sich wieder selbständig als Betriebsberater machen wird, (er war dies bereits und hatte sein Gewerbe ruhend gelegt) Ich sagte ihm noch, dass dies ihm erst wenige Stunden vor der Arbeit eingefallen ist, dass er sich selbständig machen möchte. Da die Osterferien und damit unsere Hochsaison schon voll im Gange war und am 10.04.(Ostermontag) wieder endete und für uns die Zwischensaison anfing, sagten wir ihm, dass wir unter diesen Umständen das Dienstverhältnis nicht benötigen und wir uns einen ganzjährigen Mitarbeiter suchen müssen. Er sagte auch, dass er in Südafrika die „Liebe seines Lebens“ gefunden hat und wahrscheinlich dorthin auswandern wird. Ich kann hier ganz eindeutig sagen, dass er die besprochene Ganzjahresstelle nicht mehr antreten wollte.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2023, zugestellt am 22.06.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 17.04.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP dem Dienstgeber
ihren eigenen Angaben mitgeteilt habe, dass sie sich demnächst selbstständig machen wolle. Ob die bP nun bereit gewesen sei kurzfristig für ein paar Wochen das Dienstverhältnis aufzunehmen oder nicht, sei für den negativen Erfolg der Arbeitsaufnahme als Rezeptionist bei der Firma XXXX unerheblich. Der bP sei bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls klar gewesen, dass der Dienstgeber sie längerfristig beschäftigen wolle und ihre Angabe wenige Stunden vor der geplanten Arbeitsaufnahme sich selbstständig machen zu wollen, den Dienstgeber davon abhalten würde, sie einzustellen. Damit habe sie die Beschäftigungsaufnahme – wie laut Einstellungszusage vereinbart – durch ihr Telefonat vereitelt. Die bP bestreite nicht, den Dienstgeber angerufen zu haben, um diesen mitzuteilen, dass sie nur übergangsgemäß wieder als Rezeptionist beschäftigt sein wolle. Ohne dieses Telefonat wäre es zur Arbeitsaufnahme gekommen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2023, zugestellt am 22.06.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 17.04.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP dem Dienstgeber
ihren eigenen Angaben mitgeteilt habe, dass sie sich demnächst selbstständig machen wolle. Ob die bP nun bereit gewesen sei kurzfristig für ein paar Wochen das Dienstverhältnis aufzunehmen oder nicht, sei für den negativen Erfolg der Arbeitsaufnahme als Rezeptionist bei der Firma römisch 40 unerheblich. Der bP sei bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls klar gewesen, dass der Dienstgeber sie längerfristig beschäftigen wolle und ihre Angabe wenige Stunden vor der geplanten Arbeitsaufnahme sich selbstständig machen zu wollen, den Dienstgeber davon abhalten würde, sie einzustellen. Damit habe sie die Beschäftigungsaufnahme – wie laut Einstellungszusage vereinbart – durch ihr Telefonat vereitelt. Die bP bestreite nicht, den Dienstgeber angerufen zu haben, um diesen mitzuteilen, dass sie nur übergangsgemäß wieder als Rezeptionist beschäftigt sein wolle. Ohne dieses Telefonat wäre es zur Arbeitsaufnahme gekommen. Die bP brachte am 03.07.2023 im Rahmen der offenen Frist beim AMS einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte sie unter anderem aus, dass sie kein Verhalten welches eine Sanktion begründe gesetzt habe. Besonders möchte sie darauf hinweisen, dass es nicht relevant sei, ob sie in ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintrete. Ein unbefristetes Dienstverhältnis heiße nicht unbedingt, dass es sich um eine Jahresstelle handle. Am 06.07.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 2.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
GVG abzuweisen war. Die bP hat auch bis zumindest 06.07.2023 keine andere Beschäftigung aufgenommen.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch bis zumindest 06.07.2023 keine andere Beschäftigung aufgenommen. 3.7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2274676.1.00
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