Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL517 2275638-1 SpruchL517 2275638-1/7E, L517 2275638-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.01.2020 – chefärztliche Stellungnahme über XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), XXXX 10.01.2020 – chefärztliche Stellungnahme über römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), römisch 40 13.04.2021 – Arztbrief von XXXX , FA für Psychiatrie 13.04.2021 – Arztbrief von römisch 40 , FA für Psychiatrie 23.09.2021 – chefärztliche Stellungnahme der PVA 08.11.2022 – ärztliches Gesamtgutachten der PVA 14.11.2022 – chefärztliche Stellungnahme der PVA 13.03.2023 – Bestätigung XXXX (Systemische Familientherapie) 13.03.2023 – Bestätigung römisch 40 (Systemische Familientherapie) 21.04.2023 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an die bP beim Dienstgeber XXXX 21.04.2023 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an die bP beim Dienstgeber römisch 40 25.04.2023 – Telefonat der bP mit dem AMS 12.05.2023 – Niederschrift 26.05.2023 – Bescheid der bB; Anspruchsverlust vom 02.05.2023 – 12.06.2023 02.06.2023 - Telefonat der bP mit dem AMS 27.06.2023 – Beschwerde der bP 06.07.2023 – Parteiengehör 11.07.2023 – Telefonate der bP mit dem AMS 14.07.2023 – Telefonat der bP mit dem AMS 17.07.2023 – Beschwerdevorentscheidung der bB; Abweisung der Beschwerde 21.07.2023 – Vorlageantrag der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit 22.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 15.12.2018 bezieht sie (mit kurzer Unterbrechung) Notstandshilfe. Parallel dazu arbeitet sie seit 01.07.2019 geringfügig bei der XXXX . Die bP bezieht seit 22.10.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 15.12.2018 bezieht sie (mit kurzer Unterbrechung) Notstandshilfe. Parallel dazu arbeitet sie seit 01.07.2019 geringfügig bei der römisch 40 . Das AMS hatte der bP am 21.04.2023 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. XXXX , als Mitarbeiter für den Transport von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, beim Dienstgeber XXXX , Landesgruppe XXXX , mit einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung von XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung verbindlich zugewiesen. Erwartet wurden ein Führerschein B, ein einwandfreies Leumundszeugnis, Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Stressresistenz, adäquate Deutschkenntnisse und ein guter Umgang mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Das AMS hatte der bP am 21.04.2023 einen Vermittlungsvorschlag, mit der ADG-Nr. römisch 40 , als Mitarbeiter für den Transport von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, beim Dienstgeber römisch 40 , Landesgruppe römisch 40 , mit einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung von römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung verbindlich zugewiesen. Erwartet wurden ein Führerschein B, ein einwandfreies Leumundszeugnis, Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Stressresistenz, adäquate Deutschkenntnisse und ein guter Umgang mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Die bP bewarb sich nicht für die angebotene Stelle beim XXXX .Die bP bewarb sich nicht für die angebotene Stelle beim römisch 40 . Am 25.04.2023 beschwerte sich die bP beim AMS telefonisch über die zugewiesene Stelle, da es sich um eine Hilfsarbeitsstelle handle und sie eine Fachkraft sei. Niederschriftlich gab die bP am 12.05.2023 zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX zu Protokoll, dass sie sich nicht beworben habe, da sie aus gesundheitlichen Gründen dort nicht arbeiten könne. Zudem würde sie sich derzeit nicht arbeitsfähig fühlen und werde sie bis spätestens 16.05.2023 eine Krankmeldung vorlegen. Die bP verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift, diese wurde von der Leiterin der Amtshandlung und einem Zeugen unterfertigt. Als möglicher Arbeitsantritt scheint in der Niederschrift der 02.05.2023 auf.Niederschriftlich gab die bP am 12.05.2023 zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 zu Protokoll, dass sie sich nicht beworben habe, da sie aus gesundheitlichen Gründen dort nicht arbeiten könne. Zudem würde sie sich derzeit nicht arbeitsfähig fühlen und werde sie bis spätestens 16.05.2023 eine Krankmeldung vorlegen. Die bP verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift, diese wurde von der Leiterin der Amtshandlung und einem Zeugen unterfertigt. Als möglicher Arbeitsantritt scheint in der Niederschrift der 02.05.2023 auf. Mit Bescheid vom 26.05.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum von 02.05.2023 bis 12.06.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: „Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber „Arbeiter – XXXX “ vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Mit Bescheid vom 26.05.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum von 02.05.2023 bis 12.06.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: „Sie haben eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber „Arbeiter – römisch 40 “ vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 27.06.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, ihr die Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2023 bis 12.06.2023 nachträglich auszubezahlen. Sie brachte vor, dass diese Stelle für sie nicht zumutbar sei. Die Stelle entspreche nicht ihren Qualifikationen. Es fehle ihr an der verlangten Stressresistenz. Sie sei bei Herrn Prim. Dr. med. univ. XXXX (FA. für Psychiatrie) und bei XXXX (Psychotherapeutin) in Behandlung. Zur Bestätigung ihrer Aussagen legte sie eine Bestätigung über die Psychotherapie bei XXXX vor. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass sich die bP seit 31.05.2019 in laufender Psychotherapie befindet. Bezüglich der behaupteten Behandlung bei Dr. XXXX legte die bP keine Unterlagen vor. Dem erkennenden Gericht liegt lediglich ein Befundbericht des Prim. Dr. med. univ. XXXX vom 13.04.2021 vor. In diesem bestätigt der Arzt, dass die bP in seiner Behandlung steht. Darin wird ausgeführt, dass bei der bP eine psychosomatische Erschöpfung, die in erster Linie mit ihrer Selbstständigkeit von 2012 bis 2017 in Verbindung steht, besteht.Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 27.06.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, ihr die Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2023 bis 12.06.2023 nachträglich auszubezahlen. Sie brachte vor, dass diese Stelle für sie nicht zumutbar sei. Die Stelle entspreche nicht ihren Qualifikationen. Es fehle ihr an der verlangten Stressresistenz. Sie sei bei Herrn Prim. Dr. med. univ. römisch 40 (FA. für Psychiatrie) und bei römisch 40 (Psychotherapeutin) in Behandlung. Zur Bestätigung ihrer Aussagen legte sie eine Bestätigung über die Psychotherapie bei römisch 40 vor. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass sich die bP seit 31.05.2019 in laufender Psychotherapie befindet. Bezüglich der behaupteten Behandlung bei Dr. römisch 40 legte die bP keine Unterlagen vor. Dem erkennenden Gericht liegt lediglich ein Befundbericht des Prim. Dr. med. univ. römisch 40 vom 13.04.2021 vor. In diesem bestätigt der Arzt, dass die bP in seiner Behandlung steht. Darin wird ausgeführt, dass bei der bP eine psychosomatische Erschöpfung, die in erster Linie mit ihrer Selbstständigkeit von 2012 bis 2017 in Verbindung steht, besteht. Ferner führte die bP in ihrer Beschwerde aus, dass bereits im PVA Gutachten vom 16.12.2019 eine psychologische Abklärung erfolgte. Dieses PVA Gutachten liegt dem AMS vor. Beim Datum 16.12.2019 handelte es sich um den Untersuchungszeitpunkt, das Gutachten wurde am 23.12.2019 erstellt. Diesem kann unter anderem entnommen werden, dass die bP an einer immer wiederkehrenden Depressionen leidet und Arbeiten im Nahbereich von Alkoholproduktion und Alkoholausschank zu vermeiden sind. Die chefärztliche Stellungnahme vom 10.01.2020 führt folgende Hauptdiagnose an: „Verschließerscheinungen am linke Kniegelenk, Beginnende Rizarthrose links, Massives Übergewicht, Neurologisch-psychiatrisch: rezidivierende Depressio, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, chronische Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig konsumierend, Zustand nach Nervus radialis-Läsion links 2016“. Weiters wird festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Schlussendlich kritisierte die bP in ihrer Beschwerde auch das angeführte Gehalt. Im Jahr 2021 fand eine Untersuchung der bP im Kompezenzzentrum der PVA statt. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 23.09.2021 wurde angegeben, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Als Hauptdiagnosen wurden angeführt: „Kniegelenksverschleiß links, Lumbalgie, Übergewicht, wiederkehrende Depression, gegenwärtig leichtgradig“. Im Jahr 2022 war die bP wieder durch die PVA untersucht worden. Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 08.11.2022 wird ihr erlernter Beruf als Gas- und Wasserinstallateur angegeben. Nach diesem Gutachten ist es ihr zumutbar mindestens 20 Stunden pro Woche jeweils überwiegend im Gehen, Sitzen und Stehen zu arbeiten. Die zumutbare Arbeitsschwere wurde mit leicht bis mittelschwer eingestuft. In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 14.11.2022 ist angegeben, dass ihr Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 06.07.2023 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Die bP wurde aufgefordert bis zum 21.07.2023 näher auszuführen, weshalb die Stelle beim XXXX ihren Qualifikationen nicht entspreche. Hinsichtlich der Stressresistenz wurde sie aufgefordert, weitere fachärztliche Atteste, etwa von XXXX vorzulegen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 06.07.2023 wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Die bP wurde aufgefordert bis zum 21.07.2023 näher auszuführen, weshalb die Stelle beim römisch 40 ihren Qualifikationen nicht entspreche. Hinsichtlich der Stressresistenz wurde sie aufgefordert, weitere fachärztliche Atteste, etwa von römisch 40 vorzulegen. Als Reaktion auf diese Aufforderung rief die bP am 11.07.2023 zwei Mal bei der ServiceLine des AMS an. Beim zweiten Anruf wurde sie mit XXXX verbunden. Über dieses Gespräch hielt das AMS fest, dass die bP beim Gespräch sehr aufgebracht gewesen sei, da sie das Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten habe. Die bP warf dem AMS vor, nicht nach dem Gesetz zu agieren. Auf mehrmaliges Nachfragen, ob sie noch Ergänzungen zu der Beschwerde vorlegen möge, habe sie bestimmt und deutlich geantwortet, dass alles im Akt sei. Als Reaktion auf diese Aufforderung rief die bP am 11.07.2023 zwei Mal bei der ServiceLine des AMS an. Beim zweiten Anruf wurde sie mit römisch 40 verbunden. Über dieses Gespräch hielt das AMS fest, dass die bP beim Gespräch sehr aufgebracht gewesen sei, da sie das Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten habe. Die bP warf dem AMS vor, nicht nach dem Gesetz zu agieren. Auf mehrmaliges Nachfragen, ob sie noch Ergänzungen zu der Beschwerde vorlegen möge, habe sie bestimmt und deutlich geantwortet, dass alles im Akt sei. Am 14.07.2023 rief die bP erneut in der ServiceLine des AMS an und wurde wieder mit XXXX verbunden. Über dieses Telefonat wurde festgehalten, dass die bP erneut ihren Unmut zur Aufforderung zum Parteiengehör kundgetan habe. Die Frage, ob sie weitere Angaben machen möge oder weitere Nachweise vorlegen wolle, habe sie erneut verneint. Am 14.07.2023 rief die bP erneut in der ServiceLine des AMS an und wurde wieder mit römisch 40 verbunden. Über dieses Telefonat wurde festgehalten, dass die bP erneut ihren Unmut zur Aufforderung zum Parteiengehör kundgetan habe. Die Frage, ob sie weitere Angaben machen möge oder weitere Nachweise vorlegen wolle, habe sie erneut verneint. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, zugestellt am 19.07.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 26.05.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP für den konkreten Stellenvorschlag beim XXXX die zentralen Voraussetzungen, Führerschein der Klasse B, ein einwandfreies Leumundszeugnis und adäquate Deutschkenntnisse erfülle. Letzteres habe sie in ihrem Schriftwechsel mit dem AMS unter Beweis gestellt. Bezüglich der Voraussetzung der Stressresistenz, sprach das AMS aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesem Begriff kein definierter Inhalt zukomme. Eine evidente Unzumutbarkeit sei daraus nicht ableitbar, sodass eine arbeitslose Person – ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich wären- jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet sei (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158). Konkrete gesundheitliche Gründe, weshalb der bP die Arbeit im Transport beim XXXX nicht zumutbar sei, habe sie trotz Aufforderung, nicht geltend gemacht. Die Stellungnahme von XXXX stamme aus
- Dies sei die einzige ärztliche Stellungnahme, die gegen eine Arbeitsfähigkeit allgemein spreche. Die PVA habe dagegen in mittlerweile drei chefärztlichen Stellungnahmen bestätigt, dass ihr Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Das aktuellste Gutachten der PVA aus dem Jahr 2022 ergebe, dass der bP Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Sitzen und Gehen sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Bezüglich des kritisierten Gehalts, führte das AMS aus, dass nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung von Arbeitgeberinnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS 2022) dieses Berufsbild zu den Hilfs-, Transport- und Botendiensten zähle, weil es keiner besonderen Ausbildung bedarf. Das Gehalt für diese Verwendungsgruppe betrage je nach Einstufung von € 1.737,97 bis zu € 2.298,36 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Das vom XXXX angegebene Gehalt von XXXX auf Vollzeitbasis falle daher in den oberen Bereich des vom Kollektivvertrag vorgegebenen Gehaltspektrums. Aus dem Akteninhalt hätten sich daher keine Hinweise ergeben, welche auf eine Unzumutbarkeit der Stelle beim XXXX hindeuten würden. Die Stelle habe jedenfalls den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP entsprochen. Das Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch die arbeitslose Person stelle in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, zugestellt am 19.07.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 26.05.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP für den konkreten Stellenvorschlag beim römisch 40 die zentralen Voraussetzungen, Führerschein der Klasse B, ein einwandfreies Leumundszeugnis und adäquate Deutschkenntnisse erfülle. Letzteres habe sie in ihrem Schriftwechsel mit dem AMS unter Beweis gestellt. Bezüglich der Voraussetzung der Stressresistenz, sprach das AMS aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesem Begriff kein definierter Inhalt zukomme. Eine evidente Unzumutbarkeit sei daraus nicht ableitbar, sodass eine arbeitslose Person – ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich wären- jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet sei (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/08/0158). Konkrete gesundheitliche Gründe, weshalb der bP die Arbeit im Transport beim römisch 40 nicht zumutbar sei, habe sie trotz Aufforderung, nicht geltend gemacht. Die Stellungnahme von römisch 40 stamme aus
- Dies sei die einzige ärztliche Stellungnahme, die gegen eine Arbeitsfähigkeit allgemein spreche. Die PVA habe dagegen in mittlerweile drei chefärztlichen Stellungnahmen bestätigt, dass ihr Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Das aktuellste Gutachten der PVA aus dem Jahr 2022 ergebe, dass der bP Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Sitzen und Gehen sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Bezüglich des kritisierten Gehalts, führte das AMS aus, dass nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung von Arbeitgeberinnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen (BARS 2022) dieses Berufsbild zu den Hilfs-, Transport- und Botendiensten zähle, weil es keiner besonderen Ausbildung bedarf. Das Gehalt für diese Verwendungsgruppe betrage je nach Einstufung von € 1.737,97 bis zu € 2.298,36 auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Das vom römisch 40 angegebene Gehalt von römisch 40 auf Vollzeitbasis falle daher in den oberen Bereich des vom Kollektivvertrag vorgegebenen Gehaltspektrums. Aus dem Akteninhalt hätten sich daher keine Hinweise ergeben, welche auf eine Unzumutbarkeit der Stelle beim römisch 40 hindeuten würden. Die Stelle habe jedenfalls den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP entsprochen. Das Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch die arbeitslose Person stelle in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dar. Die bP brachte am 21.07.2023 im Rahmen der offenen Frist beim AMS einen Vorlageantrag ein und beantragte in diesem, den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ein weiteres substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht.Die bP brachte am 21.07.2023 im Rahmen der offenen Frist beim AMS einen Vorlageantrag ein und beantragte in diesem, den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ein weiteres substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht., Am 25.07.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die bP sich nicht auf die angebotene Stelle beim XXXX beworben hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben anlässlich der Niederschrift beim AMS vom 12.05.2023.Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die bP sich nicht auf die angebotene Stelle beim römisch 40 beworben hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben anlässlich der Niederschrift beim AMS vom 12.05.
- Die im Akt befindlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sind schlüssig und nachvollziehbar und haben sich für das erkennende Gericht keine Hinweise darauf ergeben, diese Gutachten in Zweifel zu ziehen, sodass sie bedenkenlos der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2006/08/0097). Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung entstehen lassen würde. Wenn die bP in der Niederschrift vom 12.05.2023 angibt, die Tätigkeit als Mitarbeiter für den Transport von Menschen beim Samariterbund sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so hat das AMS zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung auf mehrere Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt verwiesen, wonach laut chefärztlicher Stellungnahme (zuletzt am 14.11.2022) das Gesamtleistungskalkül der bP für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und es ihr zumutbar ist, mindestens 20 Stunden pro Woche jeweils überwiegend im Gehen, Sitzen und Stehen zu arbeiten. Die zumutbare Arbeitsschwere wurde mit leicht bis mittelschwer eingestuft. Die bP verfügt über einen Führerschein der Klasse B und erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen der Stellenausschreibung. Die Einwände der bP bezüglich der Entlohnung sind nicht berechtigt. Das AMS hat zwar in der BVE auf den Kollektivvertrag der Berufsvereinigung von Arbeitgeberinnen in Rettungs- und zugehörigen Sanitätsberufen aus dem Jahr 2022 (BARS 2022) und das dortige Entlohnungsschema verwiesen, eine Einsichtnahme in den BARS 2023 durch das erkennende Gericht ergab jedoch, dass auch hier die angebotene Entlohnung von € 2.131,53 im Rahmen des vom Kollektivvertrag vorgegebenen Gehaltsspektrums (BARS 2023: € 1.909,97 - € 2.482,23) liegt. Wenn die bP eine Bestätigung vom 13.03.2023 über eine seit 31.05.2019 laufende Psychotherapie vorgelegt hat, so sei darauf verwiesen, dass in den chefärztlichen Stellungnahmen vom 10.01.2020 bzw. vom 23.09.2021 unter den Diagnosen eine wiederkehrende Depression, gegenwärtig leichtgradig angeführt und damit der Beurteilung der Einsetzbarkeit der bP am allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde gelegt wurde. Im Gutachten vom 08.11.2022 findet sich der Hinweis, dass die bP überhaupt keine eigenen persönlichen Angaben bezüglich Gesundheit oder Einschränkungen oder Krankheiten gemacht habe. Die bP hat trotz mehrfacher Aufforderung im Verfahren vor der Erstbehörde keine aktuellen ärztlichen Befunde vorgelegt, insbesondere liegen dem Gericht keine Unterlagen zu einer fortgesetzten Behandlung vor allem zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlags vom 21.04.2023 bei Dr. XXXX vor, es wurde von der bP lediglich in der Beschwerde vom 27.06.2023 behauptet, sie sei bei diesem Arzt in Behandlung. Es liegt diesbezüglich wie bereits angeführt lediglich ein Befundbericht aus dem Jahr 2021 vor. Es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre, Einwände gegen die Tätigkeit selbst wurden von der bP nicht vorgebracht.Wenn die bP eine Bestätigung vom 13.03.2023 über eine seit 31.05.2019 laufende Psychotherapie vorgelegt hat, so sei darauf verwiesen, dass in den chefärztlichen Stellungnahmen vom 10.01.2020 bzw. vom 23.09.2021 unter den Diagnosen eine wiederkehrende Depression, gegenwärtig leichtgradig angeführt und damit der Beurteilung der Einsetzbarkeit der bP am allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde gelegt wurde. Im Gutachten vom 08.11.2022 findet sich der Hinweis, dass die bP überhaupt keine eigenen persönlichen Angaben bezüglich Gesundheit oder Einschränkungen oder Krankheiten gemacht habe. Die bP hat trotz mehrfacher Aufforderung im Verfahren vor der Erstbehörde keine aktuellen ärztlichen Befunde vorgelegt, insbesondere liegen dem Gericht keine Unterlagen zu einer fortgesetzten Behandlung vor allem zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlags vom 21.04.2023 bei Dr. römisch 40 vor, es wurde von der bP lediglich in der Beschwerde vom 27.06.2023 behauptet, sie sei bei diesem Arzt in Behandlung. Es liegt diesbezüglich wie bereits angeführt lediglich ein Befundbericht aus dem Jahr 2021 vor. Es bestehen auch sonst keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre, Einwände gegen die Tätigkeit selbst wurden von der bP nicht vorgebracht. Wenn die bP in der Beschwerde einwendet, dass bei ihr die im Stellenangebot geforderte Stressresistenz nicht vorhanden sei, so ist in erster Linie auf die unten beschriebene Verpflichtung eines Arbeitssuchenden zur Abklärung in einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu verweisen. Darüber hinaus liegt hier eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der bP vor. Sie war im Verfahren mehrfach aufgefordert worden, aktuelle Befunde über ärztliche Behandlungen, insbesondere bei Herrn Dr. XXXX vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.Wenn die bP in der Beschwerde einwendet, dass bei ihr die im Stellenangebot geforderte Stressresistenz nicht vorhanden sei, so ist in erster Linie auf die unten beschriebene Verpflichtung eines Arbeitssuchenden zur Abklärung in einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu verweisen. Darüber hinaus liegt hier eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der bP vor. Sie war im Verfahren mehrfach aufgefordert worden, aktuelle Befunde über ärztliche Behandlungen, insbesondere bei Herrn Dr. römisch 40 vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach., Die bP hätte als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person eine ordnungsgemäße und vollständige Bewerbung an den XXXX zu richten gehabt. In der Folge hätte die bP in einem Vorstellungsgespräch die Gelegenheit gehabt, die näheren Bedingungen der angebotenen Beschäftigung abzuklären. Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen, (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Die bP hätte als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person eine ordnungsgemäße und vollständige Bewerbung an den römisch 40 zu richten gehabt. In der Folge hätte die bP in einem Vorstellungsgespräch die Gelegenheit gehabt, die näheren Bedingungen der angebotenen Beschäftigung abzuklären. Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen, vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Das Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch die arbeitslose Person stellt in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar. Das Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch die arbeitslose Person stellt in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dar. In seiner Entscheidung vom 10.05.2022, Zl. Ra 2018/08/0187 spricht der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen ist (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).In seiner Entscheidung vom 10.05.2022, Zl. Ra 2018/08/0187 spricht der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 zu erkennen ist vergleiche VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Damit liegt gleichzeitig auch der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor. Die unterlassene Bewerbung der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Die unterlassene Bewerbung der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Völlig zutreffend geht damit die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat. 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen, die bP hat bis zum 07.02.2024 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP sich nicht auf die zugewiesene Stelle beim XXXX beworben hat steht unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP sich nicht auf die zugewiesene Stelle beim römisch 40 beworben hat steht unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2275638.1.00