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{'item': 'L517 2280730-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§20§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL517 2280730-1 Spruch, L517 2280730-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, ersatzlos behoben.A) Die Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 vom 17.10.2023 wird

, Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.10.2023 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und schriftliche Eingabe der bP beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) bezeichnet als „Beschwerde“09.10.2023 – Antrag des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf , Zuerkennung von Arbeitslosengeld und schriftliche Eingabe der bP beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) bezeichnet als „Beschwerde“ 13.10.2023 – negativer Bescheid des AMS: Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben und telefonische Auskunftseinholung des AMS bei der bP 17.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde 06.11.2023 – Vorlageantrag der bP und Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP stand bisher unter keinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht derzeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma XXXX Die bP stand bisher unter keinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht derzeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma römisch 40 Die bP stellte am 09.10.2023 beim AMS einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld und brachte gleichzeitig eine schriftliche Eingabe ein, in welcher sie wie folgt ausführte:„Beschwerde wegen Bescheidausfertigung

§20Abs 3 Aus

IBG vom 20 September 2023. Ich habe einen Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht, dass ich legal in Österreich bleiben darf. Leider habe ich nur momentan die Bewilligung vom Bundesverwaltungsgericht für eine Ratenzahlung. (siehe bitte Anhang) Ich bitte Sie mir etwas Zeit zu geben, bis ich den Bescheid bezüglich meines Aufenthaltes vom Gericht einfordere. Damit ich die Beschäftigungsbewilligung von Ihnen erhalten kann.“Die bP stellte am 09.10.2023 beim AMS einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld und brachte gleichzeitig eine schriftliche Eingabe ein, in welcher sie wie folgt ausführte:, „Beschwerde wegen Bescheidausfertigung

§20Absatz 3, Aus

IBG vom 20 September 2023. Ich habe einen Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht, dass ich legal in Österreich bleiben darf. Leider habe ich nur momentan die Bewilligung vom Bundesverwaltungsgericht für eine Ratenzahlung. (siehe bitte Anhang) Ich bitte Sie mir etwas Zeit zu geben, bis ich den Bescheid bezüglich meines Aufenthaltes vom Gericht einfordere. Damit ich die Beschäftigungsbewilligung von Ihnen erhalten kann.“ Mit Bescheid vom 13.10.2023 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 7Al

VG, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Da sie kein aufrechtes Visum haben, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung“.Mit Bescheid vom 13.10.2023 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 7, AlVG, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Da sie kein aufrechtes Visum haben, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung“. Am Tag der Bescheiderlassung kontaktierte das AMS die bP telefonisch und erkundigte sich bei dieser, ob es sich bei ihrer Eingabe vom 09.10.2023 um eine Beschwerde handeln würde. Dies wurde von der bP bestätigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 wies das AMS die nachträglich als Beschwerde qualifizierte Eingabe der bP vom 09.10.2023 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges hieß es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP kein aufrechtes Visum besitze und aufgrund stattgefundener Arbeitsplatzkontrollen der Verdacht einer ihrerseits begangenen Übertretung des AuslBG vorliege. Die bP verfüge zwar eine Asylaufenthaltsberechtigungskarte, aber keine Beschäftigungsbewilligung. In Ermangelung der Möglichkeit auf Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und des fehlenden Visums stünde der bP kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 wies das AMS die nachträglich als , Beschwerde qualifizierte Eingabe der bP vom 09.10.2023 ab. Nach Darstellung des , Verfahrensganges hieß es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP kein aufrechtes Visum besitze und aufgrund stattgefundener Arbeitsplatzkontrollen der Verdacht einer , ihrerseits begangenen Übertretung des AuslBG vorliege. Die bP verfüge zwar eine , Asylaufenthaltsberechtigungskarte, aber keine Beschäftigungsbewilligung. In Ermangelung der Möglichkeit auf Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und des fehlenden Visums stünde der bP kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Die bP brachte am 06.11.2023 einen Vorlageantrag ein, in welcher sie im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 09.10.2023 verwies. Am selben Tag erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  3. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  7. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen über die aktuelle Beschäftigung der bP und des ihrerseits nicht bestandenen Arbeitslosengelbezuges ergeben sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.Die Feststellungen über die aktuelle Beschäftigung der bP und des ihrerseits nicht , bestandenen Arbeitslosengelbezuges ergeben sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Der genaue Inhalt der von der bP am 09.10.2023 eingebrachten Eingabe kann nach vorgenommener gerichtlicher Überprüfung wortwörtlich in die Feststellungen übernommen werden. Der Entstehungszeitpunkt des verfahrensrelevanten Bescheides, der Einbringungszeitpunkt der als Beschwerde bezeichneten Eingabe als auch der Zeitpunkt der Auskunftseinholung durch das AMS bei der bP und der Beschwerdevorentscheidungserlassung, ist den jeweiligen Zeitstempel der einschlägigen Dokumente abzuleiten. 3.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  10. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)[…] § 9
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)[…] Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) § 13
(1)bis
(2)[…]Paragraph 13,
(1)bis
(2)[…]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)bis
(8)[…] 3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

§ 7Abs. 3 Vw

GVG kann Beschwerde ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die bP vom Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist jedenfalls abzuleiten, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei (bzw. deren [Zustell-]bevollmächtigten) erfolgt (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 7 VwGVG Rz 20).

Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG kann Beschwerde ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die bP vom Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist jedenfalls abzuleiten, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei (bzw. deren [Zustell-]bevollmächtigten) erfolgt (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)Paragraph 7, VwGVG Rz 20). Nachdem das AMS den verfahrensgegenständlichen Bescheid erst am 13.10.2023 erließ und die dagegen erhobene Beschwerde bereits am 09.10.2023 – also vor Erlassung des Bescheides und Kenntnisverschaffung durch die bP – beim AMS eingebracht wurde, bestand in diesem Zeitpunkt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand. Auch die später erfolgte Erlassung und Zustellung des Bescheides an die bP konnte die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigen (VwSlg 14.652 A/1997). Die Beschwerde wäre mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand jedenfalls zurückzuweisen gewesen (Vgl. VwGH 23.06.1992, 92/07/0100; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Ungeachtet der soeben gemachen Ausführungen sei kurz angemerkt, dass es der als Beschwerde bezeichneten Eingabe der bP vom 09.10.2023 ohnehin an den nach § 9 VwGvG vorgegebenen Beschwerdevoraussetzungen fehlte. Dadurch, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in diesem Verfahrensstadium noch nicht erlassenen worden war, wäre es der bP nicht möglich gewesen, die notwendigen Angaben zu machen (Bezeichnung des Bescheids, belangte Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts, Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Die Eingabe der bP war aufgrund ihres Inhaltes keiner Mangelbehebung iSd § 13
(3)AVG zugänglich. Es war zu keiner Zeit von einer Beschwerdeerhebung auszugehen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503).Ungeachtet der soeben gemachen Ausführungen sei kurz angemerkt, dass es der als Beschwerde bezeichneten Eingabe der bP vom 09.10.2023 ohnehin an den nach Paragraph 9, VwGvG vorgegebenen Beschwerdevoraussetzungen fehlte. Dadurch, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in diesem Verfahrensstadium noch nicht erlassenen worden war, wäre es der bP nicht möglich gewesen, die notwendigen Angaben zu machen (Bezeichnung des Bescheids, belangte Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts, Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde). Die Eingabe der bP war aufgrund ihres Inhaltes keiner Mangelbehebung iSd Paragraph 13,
(3)AVG zugänglich. Es war zu keiner Zeit von einer Beschwerdeerhebung auszugehen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Nachdem die bP keine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS erhob, erwuchs der Bescheid des AMS vom 13.10.2023 in Rechtskraft und durfte das AMS in weiterer Folge auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Da die Beschwerdevorentscheidung ohne rechtliche Grundlage und sohin rechtswidrig ergangen ist, muss diese ersatzlos behoben werden. 3.
  1. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2280730.1.00

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