1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, ersatzlos behoben.A) Die Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 vom 17.10.2023 wird
, Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.10.2023 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und schriftliche Eingabe der bP beim Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) bezeichnet als „Beschwerde“09.10.2023 – Antrag des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) auf , Zuerkennung von Arbeitslosengeld und schriftliche Eingabe der bP beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) bezeichnet als „Beschwerde“ 13.10.2023 – negativer Bescheid des AMS: Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben und telefonische Auskunftseinholung des AMS bei der bP 17.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde 06.11.2023 – Vorlageantrag der bP und Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP stand bisher unter keinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht derzeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma XXXX Die bP stand bisher unter keinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht derzeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma römisch 40 Die bP stellte am 09.10.2023 beim AMS einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld und brachte gleichzeitig eine schriftliche Eingabe ein, in welcher sie wie folgt ausführte:„Beschwerde wegen Bescheidausfertigung
IBG vom 20 September 2023. Ich habe einen Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht, dass ich legal in Österreich bleiben darf. Leider habe ich nur momentan die Bewilligung vom Bundesverwaltungsgericht für eine Ratenzahlung. (siehe bitte Anhang) Ich bitte Sie mir etwas Zeit zu geben, bis ich den Bescheid bezüglich meines Aufenthaltes vom Gericht einfordere. Damit ich die Beschäftigungsbewilligung von Ihnen erhalten kann.“Die bP stellte am 09.10.2023 beim AMS einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld und brachte gleichzeitig eine schriftliche Eingabe ein, in welcher sie wie folgt ausführte:, „Beschwerde wegen Bescheidausfertigung
IBG vom 20 September 2023. Ich habe einen Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht, dass ich legal in Österreich bleiben darf. Leider habe ich nur momentan die Bewilligung vom Bundesverwaltungsgericht für eine Ratenzahlung. (siehe bitte Anhang) Ich bitte Sie mir etwas Zeit zu geben, bis ich den Bescheid bezüglich meines Aufenthaltes vom Gericht einfordere. Damit ich die Beschäftigungsbewilligung von Ihnen erhalten kann.“ Mit Bescheid vom 13.10.2023 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
VG, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Da sie kein aufrechtes Visum haben, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung“.Mit Bescheid vom 13.10.2023 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 7, AlVG, mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Da sie kein aufrechtes Visum haben, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung“. Am Tag der Bescheiderlassung kontaktierte das AMS die bP telefonisch und erkundigte sich bei dieser, ob es sich bei ihrer Eingabe vom 09.10.2023 um eine Beschwerde handeln würde. Dies wurde von der bP bestätigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 wies das AMS die nachträglich als Beschwerde qualifizierte Eingabe der bP vom 09.10.2023 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges hieß es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP kein aufrechtes Visum besitze und aufgrund stattgefundener Arbeitsplatzkontrollen der Verdacht einer ihrerseits begangenen Übertretung des AuslBG vorliege. Die bP verfüge zwar eine Asylaufenthaltsberechtigungskarte, aber keine Beschäftigungsbewilligung. In Ermangelung der Möglichkeit auf Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und des fehlenden Visums stünde der bP kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 wies das AMS die nachträglich als , Beschwerde qualifizierte Eingabe der bP vom 09.10.2023 ab. Nach Darstellung des , Verfahrensganges hieß es in der Begründung im Wesentlichen, dass die bP kein aufrechtes Visum besitze und aufgrund stattgefundener Arbeitsplatzkontrollen der Verdacht einer , ihrerseits begangenen Übertretung des AuslBG vorliege. Die bP verfüge zwar eine , Asylaufenthaltsberechtigungskarte, aber keine Beschäftigungsbewilligung. In Ermangelung der Möglichkeit auf Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung und des fehlenden Visums stünde der bP kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Die bP brachte am 06.11.2023 einen Vorlageantrag ein, in welcher sie im Wesentlichen auf ihre Eingabe vom 09.10.2023 verwies. Am selben Tag erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann Beschwerde ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die bP vom Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist jedenfalls abzuleiten, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei (bzw. deren [Zustell-]bevollmächtigten) erfolgt (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG kann Beschwerde ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die bP vom Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist jedenfalls abzuleiten, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei (bzw. deren [Zustell-]bevollmächtigten) erfolgt (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2280730.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.