Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 11§ 12§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL517 2280831-1 Spruch, L517 2280831-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG),A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.04.2022 – Übermittlung einer Veranstaltungsanmeldebestätigung seitens Herrn XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)05.04.2022 – Übermittlung einer Veranstaltungsanmeldebestätigung seitens Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) 07.04.2022 – Errichtung der XXXX GmbH07.04.2022 – Errichtung der römisch 40 GmbH 12.04.2022 – Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und Eingang des Bescheinigungsnachweises über die vereinbarte Bildungskarenz der bP beim AMS12.04.2022 – Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und Eingang des , Bescheinigungsnachweises über die vereinbarte Bildungskarenz der bP beim AMS 27.04.2022 – Leistungsmitteilung des AMS; Leistung (Weiterbildungsgeld) vom 26.04.2022 bis (voraussichtlich) 17.07.2022 in Höhe von € 49,53 täglich 03.05.2022 – Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Versicherungsträger 04.05.2022 – Parteiengehör 03.06.2022 – Eingang der Bruttoerklärung der bP für den Monat Mai 2022 10.06.2022 – Eingang der korrigierte Bruttoerklärung der bP für den Monat Mai 2022 01.07.2022 – Eingang der Bruttoerklärung der bP für den Monat Juni 2022 17.07.2023 – Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2022 19.07.2023 – Abfrage des Einkommenssteuerbescheides 2022 der bP seitens AMS 24.07.2023 – Übermittlung des Jahreslohnkontos 2022 der bP 02.08.2023 – Parteiengehör 07.08.2023 – schriftliche Eingabe der bP und Bescheid des AMS: Rückforderung im Zeitraum 26.04.2022 bis 17.07.2022 iHv €4.110,99 14.08.2023 – Beschwerde 16.08.2023 – Stellungnahme der Steuerberatung der bP 18.08.2023 – schriftliche Mitteilung des AMS an die bP 12.10.2023 – Beschwerdevorentscheidung 30.10.2023 – Vorlageantrag der bP 08.11.2023 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 05.04.2022 übermittelte die bP dem AMS eine Anmeldebestätigung zu einem Vorbereitungskurs für die Absolvierung einer Meisterprüfung. Daraufhin übermittelte die bP dem AMS am 12.04.2022 ihren Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz samt den erforderlichen Bescheinigungen. Am 05.04.2022 übermittelte die bP dem AMS eine Anmeldebestätigung zu einem , Vorbereitungskurs für die Absolvierung einer Meisterprüfung. Daraufhin übermittelte die bP dem AMS am 12.04.2022 ihren Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz samt den erforderlichen Bescheinigungen. Am 07.04.2022 wurde die XXXX GmbH errichtet. Die bP ist eine Geschäftsführerin dieser Firma.Am 07.04.2022 wurde die römisch 40 GmbH errichtet. Die bP ist eine Geschäftsführerin dieser Firma. Seit 21.04.2022 ist die bP selbständig erwerbstätig. Am 27.04.2022 wurde der bP eine Leistungsmitteilung seitens des AMS übermittelt, wonach ihr aufgrund der ihrerseits vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen eine Leistung vom 26.04.2022 bis (voraussichtlich) 17.07.2022 in Höhe von € 49,53 täglich zustehe. Die bP bezog vom 26.04.2022 bis zum 17.07.2022 Leistungen in Höhe von € 4.110,
- Am 03.05.2022 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Versicherungsträger ein, der zufolge die bP seit 21.04.2022 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 04.05.2022 wurde der bP die Möglichkeit gegeben, zum Inhalt der eingelangten Überlagerungsmeldung bis längstens 18.05.2022 Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Am 03.06., 10.06., und 01.07.2022 langten beim AMS Bruttoerklärungen der bP für die jeweils vorangegangenen Monate ein, wobei die bP ihre am 03.06.2022 übermittelte Erklärung am 10.06.2022 dahingehend berichtigte, dass sie ihren mit zuvor € 17.248,31 festgesetzten Umsatz für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.05.2022 auf € 0 korrigierte. Am 19.07.2023 machte ein Mitarbeiter des AMS eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2022 betreffend die bP. Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.07.2023 war die Einkommensteuer der bP mit € 3.437,00 festgesetzt worden. Der Berechnung der Einkommensteuer lagen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 10.639,99 zugrunde.Am 19.07.2023 machte ein Mitarbeiter des AMS eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2022 betreffend die bP. Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.07.2023 war die Einkommensteuer der bP mit € 3.437,00 festgesetzt worden. Der Berechnung der Einkommensteuer , lagen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 10.639,99 zugrunde. Am 24.07.2023 übermittelte die Steuerberatung der bP das Jahreskonto 2022 der bP an das AMS. Mit Parteiengehör vom 02.08.2023 wurde die bP über den aktuellen Verfahrensstand informiert und aufgefordert zu der vom Finanzamt eingelangten Meldung, sie sei vom 26.04.2022 bis 17.07.2022 pflichtversichert selbständig gewesen und habe daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, Stellung zu nehmen. Mit Eingabe der bP vom 07.08.2023 brachte diese ihre Kenntnisnahme betreffend den vorliegenden Sachverhalt zum Ausdruck und ersuchte um Bescheidausfertigung zur allfälligen Beschwerdeerhebung. Weiters führte sie aus, dass sie während der Bildungskarenz keine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erlangt habe. Mit Bescheid vom 07.08.2023 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 26.04.2022 bis 17.07.2022 und verpflichtete die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von €4.110,
- Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungskarenz) für den einschlägigen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Mit Bescheid vom 07.08.2023 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum 26.04.2022 bis 17.07.2022 und verpflichtete die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen , Weiterbildungsgeldes in Höhe von €4.110,
- Nach Anführung der zugrunde gelegten , Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungskarenz) für den einschlägigen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. In der am 14.08.2023 erhobenen Beschwerde vertrat die bP zusammengefasst die Auffassung, dass sie während des verfahrensrelevanten Zeitraumes von der im April gegründeten GmbH weder Gewinnausschüttung noch Bezüge erhielt. Den ersten Geschäftsführerbezug habe sie erst im August 2022 erhalten. Die Auszahlung sei am 01.09.2022 erfolgt. Die bP verwies abschließend auf eine noch zu übermittelnde Stellungnahme ihrer Steuerberatung, welche am 16.08.2023 beim AMS einlangte. In dieser wurde weitgehend gleichlautend vorgebracht und außerdem ein Firmenreport und das Jahreskonto 2022 der bP angeschlossen. Die bP wurde mit schriftlicher Verständigung des AMS am 18.08.2023 über die der Beschwerde zukommende aufschiebenden Wirkung in Kenntnis gesetzt. Am 12.10.2023, der bP zugestellt am 17.10.2023, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 07.08.2022 ab. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte das AMS den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen der bP aus selbständiger Arbeit im Jahr 2022 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, und ihr das Weiterbildungsgeld im gesamten Zeitraum nicht gebühre. Am 12.10.2023, der bP zugestellt am 17.10.2023, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerde-vorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 07.08.2022 ab. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte das AMS den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass das durchschnittliche monatliche Einkommen der bP aus selbständiger Arbeit im Jahr 2022 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, und ihr das Weiterbildungsgeld im gesamten Zeitraum nicht gebühre. Die bP beantragte am 30.10.2023 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG. Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am 08.11.
- 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Sowohl die Antragsstellung der bP als auch die damit in Verbindung stehende Unterlagenübermittlung an das AMS ist dem Akt eindeutig entnehmbar. Der Errichtungszeitpunkt der XXXX GmbH kann aufgrund vorgenommener gerichtlichen Überprüfung eines historischen Firmenbuchsauszuges festgestellt werden. Dass die bP eine Geschäftsführerin dieser GmbH stellt, ist ebenso dem Auszug abzuleiten. Der Errichtungszeitpunkt der römisch 40 GmbH kann aufgrund vorgenommener gerichtlichen Überprüfung eines historischen Firmenbuchsauszuges festgestellt werden. Dass die bP eine Geschäftsführerin dieser GmbH stellt, ist ebenso dem Auszug abzuleiten. Dass die bP ab 21.04.2022 selbständig erwerbstätig und aufgrund des erzielten Einkommens nach dem GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag, ergibt sich aus einer Abfrage der Daten im Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 17.07.
- Von der bP wurde nicht bestritten, dass ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid 2022 € 10.639,99 betrug. Die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2022 wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Feststellungen über den Inhalt des Jahreskonto 2022 der bP konnten mangels Erheblichkeit unterbleiben. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 24 [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Paragraph 24, [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsa-chen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsa-chen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Ab-erkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfü-gung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurtei-lung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Ab-erkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfü-gung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurtei-lung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Ar-beitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Hö-he des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfül-lung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Ar-beitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Hö-he des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfül-lung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentli-chen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewie-sen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstun-den, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochen-stunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentli-chen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewie-sen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstun-den, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochen-stunden betragen. [...]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatz-pflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatz-pflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...] Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Betreffend den Widerruf des Weiterbildungsgeldes und der Verpflichtung zur Rückzahlung durch das AMS gem. § 24 Abs 2 AlVG hat das AMS nachvollziehbar näher aufgezeigt, dass die Einkünfte der bP aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid 2022 € 10.639,99 betrugen und damit monatliche Einkünfte erzielt wurden, die über der im Jahr 2022 gültigen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 Euro lagen.3.
- Betreffend den Widerruf des Weiterbildungsgeldes und der Verpflichtung zur Rückzahlung durch das AMS gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG hat das AMS nachvollziehbar näher aufgezeigt, dass die Einkünfte der bP aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid 2022 , € 10.639,99 betrugen und damit monatliche Einkünfte erzielt wurden, die über der im Jahr 2022 gültigen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 Euro lagen. Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, Rz 24, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, 3.4.2019, Ra 2017/08/0067).Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, Rz 24, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Das AMS hat den Widerruf und die Rückforderung mit Bescheid vom 07.08.2023 für einen Zeitraum von 26.04.2022 bis 17.07.2022 ausgesprochen und diesen auch mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2023 neuerlich bestätigt. Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, welcher den maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung einer allfälligen Verjährung darstellt (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0062, Rz 17, wonach auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheids und nicht auf jenes der Beschwerdevorentscheidung abzustellen ist) wurde am 07.08.2023 ausgefertigt, somit innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des ersten Leistungszeitraumes, des Monats Juli 2022 zumal die reguläre Frist zur Erlassung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheid betreffend den Monat Juli 2022 mit
- Juli 2025 geendet hätte (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, Rz 23).Das AMS hat den Widerruf und die Rückforderung mit Bescheid vom 07.08.2023 für einen Zeitraum von 26.04.2022 bis 17.07.2022 ausgesprochen und diesen auch mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2023 neuerlich bestätigt. Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, welcher den maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung einer allfälligen Verjährung darstellt vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0062, Rz 17, wonach auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheids und nicht auf jenes der Beschwerdevorentscheidung abzustellen ist) wurde am 07.08.2023 ausgefertigt, somit innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des ersten Leistungszeitraumes, des Monats Juli 2022 zumal die reguläre Frist zur Erlassung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheid betreffend den Monat Juli 2022 mit
- Juli 2025 geendet hätte vergleiche VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088, Rz 23). Die Frist für die Rückforderung der Leistung wird in § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG übereinstimmend mit der Frist für den Widerruf nach § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG geregelt. Die Dreijahresfrist war daher bei Erlassung des Bescheides am 07.08.2023 noch nicht abgelaufen.Die Frist für die Rückforderung der Leistung wird in Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG übereinstimmend mit der Frist für den Widerruf nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz AlVG geregelt. Die Dreijahresfrist war daher bei Erlassung des Bescheides am 07.08.2023 noch nicht abgelaufen. Laut vorliegendem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 17.07.2023 des Finanzamtes XXXX erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit von brutto € 10.639,99 nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt € 0,-- verbleibt ein monatliches Einkommen von € 886,67 brutto (€ 10.639,99: 12 Monate), welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 Euro im Jahr 2022 liegt und den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund eines monatlichen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ausschließt.Laut vorliegendem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 17.07.2023 des Finanzamtes römisch 40 erzielte die bP Einkünfte aus selbständiger Arbeit von brutto € 10.639,99 nach Abzug der Sonderausgaben von insgesamt € 0,-- verbleibt ein monatliches Einkommen von € 886,67 brutto (€ 10.639,99: 12 Monate), welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 Euro im Jahr 2022 liegt und den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund eines monatlichen Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze ausschließt. Auch die in der Beschwerde aufgezeigte Argumentation, wonach der bP erst im August 2022 ein Gewinn der GmbH ausgeschüttet worden sei, ändert nichts an dem Umstand, dass wie das AMS zurecht ausführt, in Ermangelung einer Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz auf das Einkommensteuergesetz zurückzugreifen ist, das keine monatliche, sondern nur eine jährliche Gewinnermittlung bzw. Einkommensfeststellung vorsieht (Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1989, ZI. 88/08/0287). Als monatliches Einkommen gilt gem. § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich (aus dem Einkommensteuerbescheid - § 36a Abs. 5 Z 1) ergebenden Jahreseinkommens. Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (§ 36a Abs 5 Z 1 AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052).Als monatliches Einkommen gilt gem. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich (aus dem Einkommensteuerbescheid - Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins,) ergebenden Jahreseinkommens. Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052). Da die bP somit im Jahr 2022 einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mit welcher sie ein nicht nur geringfügiges Einkommen (monatlich € 485,85 Euro im Jahr 2022), sondern ein monatliches Einkommen in Höhe von € 886,67 brutto erworben hat, besteht folglich auch für den Zeitraum von 24.06.2022 bis 17.07.2022 kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Durch die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 26.04.2022 bis 17.07.2022 in der Höhe eines Tagsatzes von € 49,53 ist deshalb ein Übergenuss in der Höhe von insgesamt € 4.110,99 entstanden. Die Behörde hat das Weiterbildungsgeld zu Recht widerrufen. Dieser Rückforderungsanspruch besteht gem. § 25 Abs. 1
- Satz AlVG unabhängig von einem Verschulden der bP und hat somit auch keinen Sanktionscharakter. Auch ist es nach dem ZweckDieser Rückforderungsanspruch besteht gem. Paragraph 25, Absatz eins,
- Satz AlVG unabhängig von einem Verschulden der bP und hat somit auch keinen Sanktionscharakter. Auch ist es nach dem Zweck des Gesetzes ohne Belang, ob der Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gewesen ist oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der belangten Behörde ohne Belang ist. Im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (§ 36a Abs. 5 Z 1 AlVG)und Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG) gebunden (VwGH
- 2002, 2002/08/0014;
- 2002, 2002/08/0052). Es liegt an der bP, Entscheidungen des Finanzamtes und Speicherungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die ihrer Meinung nach nicht korrekt seien, entsprechend abändern zu lassen. Die Beschwerdegründe sind daher nicht berechtigt. Soweit das weitere Vorbringen der bP dahingehend zu verstehen ist, dass sie § 36a AlVGSoweit das weitere Vorbringen der bP dahingehend zu verstehen ist, dass sie Paragraph 36 a, AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und dies dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widerspräche, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).gerechtfertigte Differenzierung vergleiche die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Artikel 2, StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung dochder Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). Eine etwaig von der bP angeregte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens der Regelung des § 36a Abs. 7 AlVG wird daher nicht aufgegriffen.des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG wird daher nicht aufgegriffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Überschreitens der Grenze der Geringfügigkeit war der Einkommensteuerbescheides 2022 zugrunde zu legen, der mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, EinfachheitAbsatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2280831.1.00